Kabelanschlussgebühren ohne Vertrag?

Ein Kunde kündigte sein ADSL-Abonnement auf. Darauf erhielt er von seinem Anbieter eine Rechnung, welche rückwirkend Kabelanschlussgebühren auferlegte. Mit diesem Vorgehen ist der Kunde nicht einverstanden. Der Ombudsman erachtet es als problematisch, dass der Anbieter beim Vertragsabschluss zu den Dienstleistungsabonnements nicht deutlicher auf die die damit verbundenen Kabelanschlussgebühren hinweist. Die ungenügende Gebührentransparenz führt dazu, dass Konkurrenzangebote für Konsumenten unvorteilhafter erscheinen. Die Praxis könnte gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen. Der Anbieter sollte die Informationen verbessern und beim Abonnementsabschluss deutlich auf die Grundgebühren für den Kabelanschluss hinweisen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 hat X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht. Wir haben diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten studiert und eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter angefordert. Nach Prüfung dieser Stellungnahme und der Eingabe können wir nun einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente der Anbieter. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von X wird Folgendes entnommen:

“In meiner Wohnung an der Z-strasse 29 in 8037 Zürich hatte ich seit 2007 einen DSL Internetanschluss über Y bestellt (Y AG in W.).

Ich hatte diesen immer regelmässig während der Laufzeit gekündigt, um nicht eine automatische Vertragsverlängerung zu bekommen. Meine letzte Vertragslaufzeit wird bis Ende 2010 gehen. Nun bin ich aus beruflichen Gründen zum 1. Juli 2010 von Zürich nach Berlin umgezogen, meine Wohnung habe ich untervermietet. Kurz vor dem Umzug bekomme ich eine Rechnung (Rechnungsdatum 10. Mai 2010) über ein Abonnement Kabelanschluss beginnend vom 1. Januar 2010 an. Mehrmals habe ich (siehe Anhang) diese Rechnung und die darauffolgenden Mahnungen zurückgewiesen.

Am 7. Oktober habe ich dann bei Y angerufen und mich über diese Rechnungen beschwert. Der Callcenter-Mitarbeiter wollte mir erklären, dass dieser Service die Grundlage für alle weiteren Y- Dienstleistungen ist, und deswegen verrechnet werden muss. Auf meine Frage, warum dies nicht in den Angeboten zum DSL so kommuniziert wird entgegnete er, dass dies so in den AGB steht. Auf meine Frage, warum ich dies jahrelang nicht bezahlen musste, und dann auf einmal akzeptieren soll, entgegnete er, es sei mein Glück dass ich nicht noch mehr bezahlen muss. Ich bin nicht der Meinung, dass dies eine faire Vorgehensweise ist, und bitte Sie um einen Schlichtungsversuch. Ich habe dies Y gegenüber angekündigt.”

2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y GmbH wird Folgendes entnommen:

“Die Verrechnung der Kabelanschlussgebühren wird entweder über den Eigentümer/ Verwaltung oder die Mieter direkt vorgenommen. An der Z-Strasse 29 in Zürich haben wir seit dem 1. Mai 2002 keinen Kabelanschlussvertrag mehr mit der Verwaltung und verrechnen deshalb die Mieter mit einem offenen Kabelanschluss in der Wohnung direkt (siehe beiliegende Anschluss- und Nutzungsvereinbarung vom Januar 2001.

Da in der Wohnung von Herrn X ein offener Kabelanschluss besteht, wurde er im Mai 2010 zusammen mit der ersten Rechnung direkt angeschrieben. Die Empfangsgebühren vom Kabelradio- und TV-Signal sind geschuldet, sobald der Anschluss genutzt wird. Wir haben diese dem Kunden erst ab dem 1. Januar 2010 in Rechnung gestellt. Mit der Nutzung unserer Dienstleistung “ADSL” akzeptierte er die der Anmeldebestätigung beiliegenden besonderen Bestimmungen für communications services sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Y. Diese wurden damit Bestandteil des “ADSL”- Vertrages mit Y. Wir müssen somit davon ausgehen, dass der Kunde diese bei der Anmeldung auch las.

Auf das Schreiben vom 18. Mai 2010 hin wurde Herr X schriftlich darüber informiert, dass aufgrund seines aktiven “ADSL”- Abonnements auch die Kabelanschlussgebühren bezahlt werden müssen. Zusätzlich wurde die Kündigung des Kabelanschlussvertrags per 30. Juni 2010 eingetragen. Auch wurde Herr X nochmals am 5. Oktober 2010 telefonisch über die Kabelanschlussgebühren informiert und gebeten, die entsprechenden Rechnungen zu begleichen. Leider ohne Erfolg. Aus den oben erwähnten Gründen bestehen wir weiterhin auf die Entrichtung der Kabelanschlussgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juni 2010 und bitten Herrn X, diese noch zu begleichen.”

3. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

A. Sachverhalt

Obwohl Herr X keinen Vertrag für einen Kabelanschluss besitzt bzw. nie unterzeichnete, verlangt Y rückwirkend entsprechende Gebühren vom Kunden. Der Ombudsmann hat die eingereichten Stellungnahmen der Parteien geprüft und kann dazu Folgendes festhalten:

Herr X besitzt laut eigenen Angaben seit dem Jahre 2007 einen “ADSL”- Abonnement bei Y.. Dafür hat er mit dem Anbieter einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Im Verlaufe des Jahres 2010 hat Herr X den Vertrag fristgerecht auf das Ende der Laufzeit gekündigt, womit dieser per 30. Juni 2010 endete. Später erhielt Herr X mit Gebührenrechnung vom 10. Mai 2010 eine Forderung für Kabelanschlussgebühren, welche Y rückwirkend per 1. Januar 2010 verlangt. Herr X beanstandete das Vorgehen des Anbieters und ist mit der Forderung von Y nicht einverstanden.

Y erklärte dem Kunden im Vorfeld des Schlichtungsverfahrens den Grund der Forderungen aus ihrer Sicht und verwies dabei insbesondere auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche bei Abonnements von Y stets integrierender Vertragsbestandteil seien. Darin erblickt der Anbieter auch die vertragliche Grundlage für die Anschlussgebühren. Diese Tatsache habe Herr X beim Vertragsabschluss für Y “ADSL” zur Kenntnis nehmen können. Der Kunde verwies in seinen Reklamationschreiben wiederholt darauf hin, dass er die vertragliche Grundlage verlange, welche ihn als Kunden zur fraglichen Leistung an den Anbieter verpflichte.

B. Vertragliche Grundlage für Kabelanschlussgebühren

Der Ombudsmann hat zur Beurteilung der Frage, ob die Anschlussgebühren aus den AGB von Y ersichtlich sind, die einschlägige Bestimmung geprüft und möchte nachfolgend näher darauf eingehen. Bei Vertragsabschluss des “ADSL”-Vertrages waren die AGB vom April 2007 massgebend. Ziffer 2 (“Leistungen von Y”) lautet wie folgt:

(....) Der Kunde anerkennt, dass die Dienstleistungen nur bezogen werden können, falls die erforderlichen technischen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Kunde über einen kompatiblen Kabelanschluss verfügen. Ausserdem sind das Vorliegen eines Vertrages über den Anschluss der Liegenschaft an das Kommunikationsnetz der Y, eines gültigen Vertrages über die Lieferung des TV- und Radio- Signals sowie das Entrichten der entsprechenden Abonnementsgebühren Voraussetzung für den Bezug aller weiteren Dienstleistungen. (....)

Der Wortlaut der Bestimmung erscheint dem Ombudsmann in Bezug auf den Sachverhalt von Herrn X in mancher Hinsicht problematisch.

  1. Herr X hat von Beginn weg des Vertrages nie für das Grundangebot (sog. "Kabelanschlussgebühren") bezahlt, Zusatzleistungen aber trotzdem nutzen können. Dies widerspricht den Bestimmungen in den AGB. Y macht explizit den Vorbehalt, bei nicht vorhandenen technischen und vertraglichen Bedingungen, welche in den AGB vorgesehen wären, dem Kunden einen Vertragsschluss verwehren zu können. Will Y jedoch sicherstellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, obliegt die entsprechende Prüfung dem Anbieter. Erforderlich ist insbesondere ein deutlicher Hinweis vor Vertragsschluss. Aus Kundensicht erscheint es äusserst unüblich und nicht nachvollziehbar, wenn Gebühren erst nach etlichen Monaten - oder sogar Jahren - rückwirkend auferlegt werden.
  2. Preiskonditionen sind für Konsumenten in einem umkämpften Markt mitunter ein wichtiges Kriterium für ihren Kaufentscheid. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Kunden bei ihrem Anbieterentscheid einer Fehlvorstellung unterliegen könnten, wenn ihnen die Voraussetzung des Kabelanschlussvertrages mit den daraus geschuldeten Gebühren für die Y Produkte nicht ausdrücklich und klar kommuniziert wird. Dabei ist auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Kaufentscheides zu betrachten: Kabelanschlussgebühren können in ihrem Umfang je nach Anzahl bestellter Y-Produkte nahezu 50 % der zu entrichtenden monatlichen Gebühren ausmachen. Daher sind diese Gebühren von erheblicher Tragweite und können beim Entscheid für oder gegen den Anbieter entsprechend ins Gewicht fallen. Bei ihren Preisangaben verzichtet Y auf deutliche Hinweise, dass sich die angegebenen Abonnementspreise ohne Grundgebühren für den zwingend erforderlichen Kabelanschluss verstehen.

C. Mögliche Verstösse gegen geltendes Recht

a. Preisbekanntgabe

Diese obengenannten Tatsachen bezügliche den Preisinformationen könnten gegen die Preisbekanntgabeverordnung (Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen PBV, SR 942.211) verstossen. Wiederhandlungen gegen die PBV werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestraft (Art. 21 PBV in Verbindung mit Art. 24 UWG). Art. 10 Abs. 1 der PBV besagt, dass für Fernmeldedienste die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben ist.

Da die PBV von der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preise ausgeht, sind auch sonstige Zuschläge oder Gebühren, über deren Bezahlung der Konsument nicht frei wählen kann, im Gesamtpreis zur Dienstleistung einzuschliessen. Diesem Erfordernis kommt Y nach Ansicht des Ombudsmanns nicht nach. Die Kabelanschlussgebühren sind zwingender Bestandteil für den Bezug jeglicher Dienstleistung von Y, wobei Kunden keine Wahl haben, ob sie diese bezahlen wollen. Die Praxis der Preisbekanntgabe scheint unter ein weiteren Aspekt der Lauterkeit als intransparent und kundenunfreundlich. Preisangaben sollen insbesondere im frühen Stadium eines möglichen Vertragsabschlusses mit anderen Marktteilnehmern vergleichbar sein. Das sind sie nicht, wenn die Angebote nicht spezifiziert werden. Es besteht in diesem Fall einerseits die Benachteiligung des Konsumenten, der mit jenem Anbieter eine Geschäftsbeziehung aufnimmt, dessen Angebot aufgrund der Preisangaben auf den ersten Blick als das Günstigste erscheint, und andererseits die Gefahr der Benachteiligung des Konkurrenten, dessen Angebot aufgrund der Preisangaben auf den ersten Blick als weniger vorteilhaft erscheint. Eben dieser Gefahr will die Preisbekanntgabepflicht unter anderem gemäss Art. 24 UWG begegnen. Dabei hat die Bestimmung sowohl den Schutz des Konsumenten als auch den Schutz des Konkurrenten zum Zweck - und dient damit nicht zuletzt der Lauterkeit des Wettbewerbs.

b. Ungewöhnlichkeitsregel

Herr X bestreitet nicht, keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB bei Vertragsabschluss erhalten zu haben bzw. nicht darauf hingewiesen worden zu sein. Soweit eine Partei den Inhalt der AGB bei Vertragsschluss nicht genügend zur Kenntnis nimmt, nicht überlegt oder nicht versteht, liegt eine sogenannte Globalübernahme vor. Die AGB sind damit trotzdem gültiger Vertragsbestandteil. Dafür kann sich die schwächere oder unerfahrenere Partei auf die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Handelt es sich um eine für den konkreten Vertrag ungewöhnliche Bestimmung, mit der eine global zustimmende Partei nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste und auf die nicht besonders aufmerksam gemacht wurde, gilt die fragliche Bestimmung nicht. Als geschäftsfremde Bestimmungen gelten solche, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen. Der Vertragscharakter über die Dienstleistung “ASDL” umfasst in erster Linie ein Abonnement für den Anschluss und die Nutzung des Internets innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Ein Bestimmung, welche die Voraussetzungen zum Empfang der Dienstleistung aufführt, ändert den Vertragscharakter nicht, da nach wievor ein Vertrag über Fernmeldedienste vorliegt. Insofern erscheint die Bestimmung zu den Kabelanschlussgebühren nicht als geschäftsfremd.

D. Zusammenfassung

Obwohl die verwendeten AGB aus rechtlicher Sicht in der Frage nicht direkt zu beanstanden sind, möchte der Ombudsmann festhalten, dass deren Formulierung nur schwer verständlich und daher nicht mit Bedacht auf Kundenfreundlichkeit gewählt wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht transparent und auf leicht verständliche Weise darauf hingewiesen werden kann, dass Kabelanschlussgebühren, sofern diese nicht bereits über den Vermieter entrichtet werden, für Y- Kunden zusätzlich zu den bestellten Produkten anfallen. Im Weiteren hat der Ombudsman auf der Internetseite von Y die Preisangaben zu den Y- Produkten geprüft. Dabei werden sämtliche Abonnementspreise ohne Kabelanschlussgebühren angegeben, was in vielen Fällen nicht den tatsächlichen monatlichen Gebühren entspricht. Dadurch ist es potentiellen Kunden verunmöglicht, bei der Wahl des Anbieters korrekte Preisvergleiche anzustellen. Eine irreführende Bekanntgabe von Preisen ist nicht erlaubt. Gilt der angegebene Preis nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. dass der Kabelanschluss direkt bei der entsprechenden Liegenschaftsverwaltung abgerechnet wird, müssen diese Bedingungen aus der Preisbekanntgabe hervorgehen. Diese Angaben können im Rahmen eines Gespräches oder insbesondere auf der Auftragsbestätigung oder in den AGB deutlich gemacht werden.

E. Ergebnis

Bezüglich der erwähnten Kriterien in der einfache Verweis von Y auf die gültigen AGB insgesamt ungenügend und mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Die verwendete Formulierung in den AGB beziffert weder die Höhe der umschriebenen Gebühren, noch wird ein Gebührenrahmen genannt. In ihrer Stellungnahme macht Y zudem nirgends geltend, dass Herr X bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die zusätzlich anfallenden Gebühren aufmerksam gemacht wurde. Dieses Versäumnis ist nach Ansicht des Ombudsmann dem Anbieter anzulasten. In der Konsequenz möchte der Ombudsmann Y dazu bewegen, im Fall von Herrn X auf die Geltendmachnung ihrer rückwirkenden Forderung über CHF 188.55 aus Kabelanschlussgebühren für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 zu verzichten.

4. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y AG storniert die Hauptforderung Nr. 10015754 vom 10. Mai 2010 über CHF 188.55 gegen Herrn X innert 20 Tagen nach beidseitiger Annahme des Schlichtungsvorschlages durch die Parteien.
  2. Sämtliche während des Mahnprozesses auferlegten Gebühren werden von Y AG ebenfalls storniert.
  3. Die Parteien erklären sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 20. Januar 2011

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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