Unerwünschte Mehrwertdienst-SMS

Frau X wurden unerwünschte, kostenpflichtige Mehrwertdienst-SMS mit der Telefonrechnung von Anbieter C in Rechnung gestellt. Da Frau X diese Rechnung nicht bezahlte, wurde im Anschluss ihre Nummer gesperrt. Frau X trat in Kontakt mit der Schlichtungsstelle Telekommunikation und beantragte die Entsperrung der Nummer. Anbieter C kam Frau X vollständig entgegen und bestätigte die Entsperrung des Anschluss von Frau X und die Anpassung der Rechnungen vom April und Mai 2022. Weiter annullierte Anbieter C die verursachten Kosten der Premiumdienste sowie die Mahngebühr.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 8. September 2022 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:

„1. Problem meine 93jährige Schwiegermutter wieder frei zu schalten, da sie überhaupt nichts mit dem Mehrwertdienst zu tun hat. Sie nutzt nur Whatsapp mit ihren Enkeln. Abo läuft über Frau X, daher... Sperrung.

  1. Problem ich habe die Mehrwertdienstnummern sperren lassen. Ich habe NIE bewusst einen Vertrag mit Anbieter D abgeschlossen. Ich hoffe, dass Sie mir irgendwie weiterhelfen können und diese Geschichte baldmöglichst zu einem Ende kommt. Mein BnB Gäste Kontakttelefon läuft auch über X, wäre daher gut, wenn ich baldmöglichst wieder online wäre.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Anbieter gab innert Frist keine Stellungnahme ab. Anbieter C äusserte sich aber per E-Mail vom 14. September 2022 wie folgt:

„Der Anschluss von Frau X ist bereits entsperrt worden und die Rechnungen wurden ebenfalls angepasst. Die verursachten Kosten der Premiumdienste wurden unsererseits gestrichen.

Enstandene Mahngebühren werden wir ebenfalls abschreiben. Somit bezahlt Frau X ausschliesslich die Grundgebühr.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Frau X bekam im April und Mai 2022 ungewünschte Mehrwertdienste von Anbieter D in Rechnung gestellt, welche sie bei Anbieter C telefonisch und per E-Mail bestritt und nicht bezahlte. Anbieter C antwortete, dass sie sich an Anbieter D wenden müsse.

Frau X legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter C glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Frau Frau X die bestrittenen Kosten der Mehrwertdienste bezahlen muss.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

Der Stellungnahme von Anbieter C entnimmt der Ombudsmann ein vollständiges Entgegenkommen in der Streitsache:

Anbieter C bestätigte mit E-Mail vom 14. September 2022 die Entsperrung des Anschluss von Frau X und die Anpassung der Rechnungen vom April und Mai 2022. Anbieter C annullierte die verursachten Kosten der Premiumdienste sowie die Mahngebühr.

Aufgrund des vollumfänglichen Entgegenkommens des Anbieters erübrigen sich weitere Ausführungen des Ombudsmanns.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Anbieter C den Anschluss von Frau Frau X entsperrte.
  2. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Anbieter C die verursachten Kosten der Premiumdienste und die Mahngebühr annullierte.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 16. September 2022