Kabelanschlussgebühren doppelt bezahlt?

Herr X beanstandete die ihm von Anbieter C in Rechnung gestellten Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses. Herr X macht geltend, dass er die Gebühren für den Kabelanschluss doppelt bezahlt habe. Einmal an seine Liegenschaftsverwaltung und zusätzlich an Anbieter C. Folglich beanstandet er die Rechnungsstellung des Anbieters C. In letzter Zeit änderten die Anbieter vermehrt die Modalitäten der Verrechnung der Kabelanschlussgebühren. Die Kabelanschlussgebühren werden zunehmend der Mieterschaft direkt in Rechnung gestellt bzw. werden Abonnements angeboten, bei welchen die Kabelanschlussgebühren bereits im Preis enthalten sind. Somit ist nicht mehr die Liegenschaftseigentümerin Vertragsnehmerin, sondern die Mieterin. Anbieter C konnte im vorliegenden Fall nachweisen, dass er korrekterweise Herrn X die Kabelanschlussgebühren in Rechnung gestellt hatte, denn der Vertrag mit der Liegenschaftsverwaltung wurde im Dezember 2021 gekündigt. Die Schlichtungsstelle machte Herrn X in der Folge darauf aufmerksam, sich bezüglich der doppelten Bezahlung der Kabelanschlussgebühren an seine Liegenschaftsverwaltung zu richten, da der Ombudsmann vermutetet, dass diese Herrn X den Bertrag offenbar fälschlicherweise weiterhin in Rechnung gestellt hatte.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 26. Oktober 2022 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Kunde X wird Folgendes entnommen:

„Nutzung des Kabelanschlusses: Seit Januar 2022 bezahle ich bei Anbieter C für die Nutzung des Kabelanschlusses. Dies ist jedoch unrechtmässig, weil ich diese im ganzen Jahr 2022 bereits in der Miete bei der Bau- und Immobiliengesellschaft A AG bezahlt habe. Weil ich die Miete mit einem Dauerauftrag bezahle bemerkte ich es nicht vorher. Ich habe am 19.10.22 die Bau- und Immobiliengesellschaft A AG angerufen. Die Nutzung des Kabelanschlusses ist immer noch Bestandteil der Nebenkosten in der Miete.

Anbieter C hat mich mit Ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2021 angelogen. Es war gelogen das ich den Anschluss neu direkt von Anbieter C beziehe. Mit der beiliegenden Rechnung wurde ich genötigt diese zu bezahlen.

Eigentümer und Liegenschaften Bau- und Immobiliengesellschaft A AG

Referenz-Nr: X Rechnung: X CHF 119.70 Rechnung: X CHF 122.65 Rechnung: X CHF 126.15 Rechnung: X CHF 126.15 Total: CHF 494.65

Ich erwarte das mir Anbieter C die bereits bezahlten CHF 494.65 zurückerstattet. Ich würde mich freuen und wäre ihnen dankbar, wenn Sie mir helfen können.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter C wird Folgendes entnommen:

„Gemäss unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Punkt 2 gilt als Voraussetzung für die Nutzung unserer Dienste, dass Ihr Haushalt an unser Glasfaserkabelnetz angeschlossen ist, und dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die Entgelte für unsere Dienste werden in der Regel von uns, können in gewissen Fällen aber auch von Ihrem Vermieter oder von einem unserer Partnernetze erhoben werden.

Im Dezember 2021 hat die Verwaltung X, den Vertrag zur Verrechnung der 3-in-1 Kabelanschlussgebühren mit der Anbieter C gekündigt. Bis dahin wurden die 3-in-1 Kabelanschlussgebühren von Anbieter C an die Verwaltung verrechnet. In der Regel verrechnet diese die Kosten dann an die Mieter in den Mietkosten /Nebenkosten weiter.

Durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung wurde die Gebührenverrechnung daraufhin von Anbieter C ab dem 1. Januar 2022 an die einzelnen Mieter der Liegenschaft eingerichtet. Nicht nur um die Papierflut einzudämmen verzichten wir auf einen konventionellen schriftlichen Vertrag. Dadurch wird auch der administrative Aufwand für Abonnenten auf das Notwendigste beschränkt. Die erste Rechnung wurde mit einem Informationsbrief und unseren AGB versendet.

Da Herr X Internet 200 und Basic Phone durch Anbieter C (Kundennummer X) nutzt, erfolgte die direkte Gebührenverrechnung seit dem 1. Januar 2022 an ihn direkt. Der Kabelanschluss wird unter der Referenznummer X ab dem 1. Januar 2020 jeweils für drei Monate total CHF 122.65 in Rechnung gestellt.

Ob die Verwaltung die Kosten für den Kabelanschluss trotz der Änderung weiterhin in den Mietkosten/Nebenkosten für 2022 verrechnet, entzieht sich unserer Kenntnis. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir Herrn X, sich an Ihre Verwaltung zu wenden, um den Sachverhalt zu klären und eine bereits für 2022 erfolgte Verrechnung zurückzufordern.

Mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens bieten wir folgende Möglichkeit an: Abonnementswechsel von Anbieter C Internet 200 auf Internet M oder ein anderes gewünschtes Up Abonnement. Die Abonnementsgebühren werden aus Kulanz im Rahmen der Neukundenpromotion verrechnet. Das Abonnement wird dann mit einer neuen Kundennummer geführt und mit der Produktestruktur von Anbieter C aktiviert. Die Konditionen dazu können unter X entnommen werden. Die Verrechnung der separaten 3-in-1 Kabelanschlussgebühren unter der Referenznummer X entfällt auf das Datum des Wechsels.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X setzte sich nach Kenntnisnahme der doppelten Bezahlung im Oktober 2022 vermehrt mit dem Kundendienst von Anbieter C via Telefon und E-Mail in Verbindung. Die Parteien konnten keine Einigung finden.

Kunde X legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter C glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter C die 3-in-1 Kabelanschlussgebühr für das Jahr korrekt gegenüber Herrn X erhob.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Kabelanschlussgebühr

2.1 Allgemeines

Bei vielen Liegenschaften in der Schweiz ist der Empfang von Fernmeldedienstleistungen über einen Kabelanschluss gewährleistet. Der Kabelanschluss ist in der Regel freigeschaltet und ein Grundangebot (TV, Internet, Radio) an Telekom-Dienstleistungen kann mit entsprechenden Endgeräten empfangen werden. Vertragsnehmerinnen und Vertragsnehmer waren früher in den meisten Fällen die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer oder eine von ihnen eingesetzte Immobilienverwaltung. Die geschuldeten Anschlussgebühren sind in solchen Fällen üblicherweise im Mietvertrag geregelt und werden über die Nebenkosten abgeführt. Die Kündigung des Kabelanschlusses erfolgt in diesen Fällen an die Vermieterin oder den Vermieter bzw. die Liegenschaftsverwaltung. Bezahlt die Vermieterin oder der Vermieter die Kabelanschlussgebühren, sind diese Teil der Nebenkosten. Die Pflicht zur Prüfung dieser Kosten liegt bei der Mieterin oder beim Mieter. Wer diese Gebühren nicht bezahlen will, muss dies der Vermieterin oder dem Vermieter mitteilen. Die Höhe der Nebenkosten wird in der Folge um den Betrag der Kabelanschlussgebühren reduziert. Die Zustimmung zur Bezahlung dieser Gebühren entsteht beim Abschluss des Mietvertrages oder bei der Ankündigung einer Mietzinserhöhung infolge solcher Kabelanschlussgebühren. Bezahlt die Mieterin oder der Mieter die Nebenkosten mitsamt den Gebühren werden diese konkludent akzeptiert. Die Kundschaft hat somit ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen.

In der letzten Zeit änderten die Anbieter vermehrt die Modalitäten der Verrechnung der Kabelanschlussgebühren. Diese werden zunehmend der Kundschaft direkt in Rechnung gestellt bzw. werden Abonnements angeboten, bei welchen die Kabelanschlussgebühren bereits im Preis enthalten sind.

2.2 Voraussetzungen für die Rechnungstellung der Kabelanschlussgebühren

Das Zustandekommen eines Vertrags setzt die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung voraus. Das hat zur Folge, dass der Anbieter den Kunden in geeigneter Weise über die zusätzlich anfallende Kabelanschlussgebühr informieren muss. Die Kabelanschlussgebühr kann vertraglich geregelt werden. Dies umfasst auch die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), sofern diese der Kundschaft in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurden und die Höhe der Kabelanschlussgebühr bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.

Die AGB des Anbieters halten in Ziffer 2 ausdrücklich fest, dass die Dienste nur bezogen werden können, wenn ein Glasfaserkabelnetz vorliegt sowie die Gebühren bezahlt werden. Der Zugang zum Netz des Anbieters wird durch den 3-in-1-Kabelanschluss gewährt. Dieser ist Voraussetzung, damit die kostenpflichtigen Zusatzdienste (wie z.B. Fernsehen mit grosser Senderauswahl) bezogen werden können. Auf den 3-in-1-Kabelanschluss kann verzichtet werden. Mit diesem Verzicht verliert man aber auch die Möglichkeit, die kostenpflichtigen Zusatzdienste zu nutzen. Kündigt man diesen Anschluss, so wird er plombiert.

2.3 Im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag mit der Verwaltung X per Ende Dezember 2021 gekündet. Folglich wurden die Gebühren neu den Mieterinnen und Mietern der Verwaltung und somit Herrn X ab Januar 2022 in Rechnung gestellt. Anbieter C stellte gemäss seiner Stellungnahme keine neuen Verträge aus, sandte die erste Rechnung aber mit einem Informationsbrief und den AGB zu. Herr X nutzt über Anbieter C die Abonnemente „X“ und „X“. Das Erfordernis sowie die Kosten des Kabelanschlusses werden lediglich in den AGB geregelt. Im vorliegenden Fall bestreitet der Kunde nicht, dass er die Kabelanschlussgebühr bezahlen muss. Er macht geltend, dass er diese doppelt bezahlt hat. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass Anbieter C die Kabelanschlussgebühr doppelt, der Verwaltung und Herrn X, in Rechnung gestellt hat. Schliesslich erläutert der Anbieter, dass der Vertrag mit der Verwaltung gekündet wurde. Folglich hat sich der Kunde bezüglich der doppelten Bezahlung an seine Verwaltung zu wenden, da diese den Betrag offenbar ungerechtfertigterweise in Rechnung stellte. Anbieter C hat die Kabelanschlussgebühr korrekt in Rechnung gestellt.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass Anbieter C die 3-in-1 Kabelanschlussgebühr gegenüber Herrn X korrekt in Rechnung stellte.
  2. Herr X teilt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens dem Anbieter C mit, ob er das Angebot aus der Stellungnahme des Anbieters zu einem Abonnementenwechsel von „X“ auf „X“ oder ein anderes „X“-Abonnement vornehmen möchte.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 22. November 2022

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