Fragliche Papierrechnungsgebühren

Kundin X hat bereits im Jahr 2013 von ihrem Anbieter mitgeteilt bekommen, dass die monatliche Gebührenrechnung in Papierform künftig zusätzlich kostet. Die Kundin X akzeptierte dies nicht, woraufhin der Anbieter Y die Gebühr erlassen hat. Seit April 2015 wird der Kundin X diese Gebühr nun erneut in Rechnung gestellt. Nach wie vor möchte die Kundin X diese nicht akzeptieren. Der Anbieter Y ist der Ansicht, dass seit Weiterführung bzw. Verlängerung des Vertrages oder nach dem Abschluss eines Geräteplans die Gebühr fester Vertragsbestandteil geworden ist und zu Recht verrechnet werde.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte Kunde X, vertreten durch Herrn Y (Vollmacht vom 28. August 2015), ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X, vertreten durch Herrn Y wird Folgendes entnommen:

»Mit Rechnung vom 1.2.13 hat eine Papierrechnungsgebühr eingeführt, Fr. 2.00 für die Papierrechnung, Fr. 1.50 für die Verbindungsnachweise in Papierform.

Mit Schreiben vom 20.2.13 habe ich gegen diese Gebühr Einsprache erhoben. Daraufhin wurde von Seiten Firma Y AG mit Schreiben vom 1.3.13 auf die Gebühr in Form eines Rabatts verzichtet, dies für 12 Monate. In der Rechnung vom 1.5.15 (das wäre dann 26 Monate später) wurde die Gebühr von Fr. 3.50 wieder in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 11.5.15 habe ich wiederum Einsprache dagegen erhoben und darauf hingewiesen, dass ich keinen Internet-Anschluss habe, um die Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten, resp. bearbeiten. In der Antwort vom 22.5.15 geht Firma Y AG nur bedingt auf mein Schreiben ein.

Mit Schreiben vom 7.6.15 betone ich nochmals die Tatsache, dass ich keinen Internet-Anschluss habe und ich die Rechnung nicht elektronisch abfragen / erhalten kann.

In der Antwort vom 23.6.15 geht Firma Y AG wiederum nicht darauf ein. Zudem entzieht sich Firma Y AG weiteren Erklärungen, in dem sie darauf hinweisen, dass jede weitere Zuschrift zu diesem Thema lediglich zu den Kundendaten hinzugefügt werde.

Ziel ist es, eine fundierte und rechtlich abgestützte Beurteilung bezüglich der durch Firma Y AG erhobenen Papierrechnungsgebühren zu erhalten. Dies trotz der Tatsache, dass ich keinen Internet-Anschluss habe.

Falls die Erhebung der Papierrechnungsgebühr erlaubt ist, möchte ich eine Antwort auf die Frage, ob eine Benachteiligung von Menschen ohne Internet-Anschluss rechtens ist.«

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Firma Y AG wird Folgendes entnommen:

»Kundin X wurde von uns bereits mehrmals darüber informiert, dass die Gebühr für Papierrechnung mittlerweile einer gängigen Marktpraxis entspricht. Die Gebühr für die Papierrechnung wurde vor über zwei Jahren eingeführt und deckt die Produktions- und Versandkosten von Papierrechnungen. Die Gebühr für die Papierrechnung wurde der Kundin während einer Einführungsphase erlassen. Eine allfällige Mindestvertragsdauer, welche zum Zeitpunkt der Einführung bestanden hat, ist inzwischen verstrichen. Spätestens bei der Weiterführung bzw. Verlängerung des Vertrages oder nach dem Abschluss eines Geräteplans wurde die Gebühr fester Vertragsbestandteil. Aufgrund dieser Tatsachen ist ein Entgegenkommen seitens Firma Y AG ausgeschlossen.«

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 lehnt die Kundin X die Vertragsänderung (Papierrechnungsgebühren) ab.

Hierauf entgegnet die Firma Y AG mit Schreiben vom 22. Mai 2015, dass keine Rabatte mehr gewährt werden können.

Die Kundin X erwidert mit Schreiben vom 7. Juni 2015, dass sie kein Internet habe und deswegen um Erlass der Gebühr ersuche.

Die Firma Y AG antwortet mit Schreiben vom 23. Juni 2015, dass ein Erlass nicht möglich sei.

Da die Firma Y AG nach wie vor auf die Verrechnung der Papierrechnungen besteht, ist keine Einigung zu Stande gekommen.

Kundin X, vertreten durch Herrn Y hat ihren Versuch zur Einigung mit Firma Y AG glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Sachverhalt

Der Vertrag wurde am 19. Oktober 2010 abgeschlossen. Infolge Einführung der Papierrechnungsgebühr reklamierte die Kundin X mit Schreiben vom 26. Februar 2013. Der Erlass der Papierrechnungsgebühr für die Dauer von zwölf Monaten wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2013 rückwirkend per 1. Februar 2015 bestätigt. In der Folge verlängerte die Firma Y AG stillschweigend den Rabatt für weitere 14 Monate. Der Rabatt wurde letztmals auf der Rechnung vom 1. April 2015 gewährt. Die Kundin beanstandete die Papierrechnungsgebühr nach Erhalt der Rechnung vom 1. Mai 2015 mit Schreiben vom 11. Mai 2015.

2. Ergänzungen Sachverhalt

Zur weiteren Klärung des Sachverhalts erhielt die Schlichtungsstelle auf Nachfrage bei der Firma Y AG die folgenden Ergänzungen:

»Der Vertrag fwurde am 19. Oktober 2010 mit einer vertraglichen Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Seit Ablauf dieser Mindestlaufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündet werden.

Der Erlass der Papierrechnungsgebühr für die Dauer von zwölf Monaten wurde in unserem Schreiben vom 28. Februar 2013 bestätigt. Weitere Bestätigungen unsererseits sind nicht mehr erfolgt. Die Verlängerung dieser Ermässigung fand stillschweigend, ohne eine schriftliche Bestätigung, statt. Der Rabatt wurde letztmals auf der Rechnung vom 1. April 2015 gewährt. Die Kundin X meldete sich im Mai 2015, nach Erhalt der Rechnung vom 1. Mai 2015, bei uns und bemängelte die Gebühr. Daraufhin haben wir zweimal schriftlich Stellung bezogen und der Kundin X mitgeteilt, dass wir Ihr diese Gebühr nicht mehr weiter erlassen können.«

Anhand des Vertrags vom 19. Oktober 2010 kann der Ombudsmann jedoch keine vertragliche Laufzeit von 12 Monaten erkennen, weshalb nachstehend davon auszugehen ist, dass es sich um einen Dauerschuldvertrag ohne Mindestdauer handelt, welcher gemäss den AGB (April 2010), Ziffer 10 jederzeit kündbar ist.

3. Papierrechnungsgebühren

Der Ombudsmann entnimmt den Unterlagen, dass mit Rechnung vom 1. Mai 2015 der Kundin X eine Gebühr für eine detaillierte Papierrechnung in der Höhe von CHF 3.50 verrechnet worden ist. Die Kundin X ist nicht gewillt, diese zu bezahlen.

Nachstehend ist zu prüfen, ob die im Jahr 2013 eingeführte Gebühr Vertragsbestandteil geworden ist und somit geschuldet ist. Die monatlichen Grundgebühren für den Vertrag betragen CHF 29.00. Die Gebühr in der Höhe von CHF 3.50 macht demnach rund 12,1% der ursprünglichen monatlichen Kosten aus (vereinbart mittels Vertrag vom 19. Oktober 2010) und stellt nach Ansicht des Ombudsmanns eine wesentliche Vertragsänderung dar, die nach Ziffer 4 resp. 11 der AGB (April 2010) berechtigt, den Vertrag per Inkraftreten der Änderung zu kündigen.

4. Allgemein rechtliche Ausführungen zu den AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Damit AGB Vertragsbestandteil werden und somit überhaupt erst Geltung erlangen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Anbieter muss die Gegenpartei darauf hinweisen, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen. Die Gegenpartei muss die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Ob sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, wird hingegen nicht vorausgesetzt. Sicherlich jedoch muss die Gegenpartei im Rahmen des Vertragsschlusses ihr Einverständnis mit den AGB erklärt haben.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 1. Juli 2013 ist es fraglich, ob ein Zugänglichmachen mit dem Hinweis, die AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders oder über eine Faxnummer abgerufen werden, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt. In diesem Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass wenn die Parteien per E-Mail kommuizieren, nur ein vernachlässigbarer Unterschied besteht, zwischen dem Öffnen eines dem E-Mail beigefügten Dokuments, das die AGB enthält, und dem Aufrufen der Internetseite des AGB-Verwenders oder gar nur dem Anklicken eines entsprechenden Links (BGE 139 III 345, S.349).

So erachtete das Bundesgericht die Verwendung dieser Kommunikationsform zum Abschluss eines Vertrages konkludent auch das Einverständnis der Parteien, das Internet für diesen Zweck zu nutzen. Zudem sei damit auch gerade sichergestellt, dass beide Parteien über die Möglichkeit der Internetnutzung verfügen. (BGE 139 III 345, S 350). Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass es unter diesen Voraussetzungen zumutbar sei, einem Hinweis des AGB-Verwenders auf seine Internetseite nachzugehen und die AGB dort zur Kenntnis zu nehmen. Ob ein blosser Verweis auf die Internetseite des Verwenders ohne Übergabe der AGB auch genügt, wenn die Parteien nicht per E-Mail kommunizieren, lässt das Bundesgericht in diesem Entscheid offen.

Es erscheint dem Ombudsmann nach dieser Rechtssprechung jedoch naheliegend, dass lediglich ein Verweis auf die Internetseite, ohne vorgängige Kommunikation per E-Mail oder einer Online-Bestellung, den Anforderungen des Zugänglichmachen nicht genügt. So erscheint die Verwendung unterschiedlicher Kommunikationsmitteln, d.h. beispielsweise eine Vertragsverlängerung per Telefon mit dem Verweis auf die Homepage und die damit verbundene Möglichkeit des Abrufes der AGB, als nicht zumutbar. Es sollte nach Meinung des Ombudsmann dem Verwender der AGB zugemutet werden können, wenn dieser die AGB zu Vertragsbestandteil machen will, dass er diese dem Vertragspartner zusammen mit dem Vertrag zustellt.

Bestimmungen in AGB, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nach Treu und Glauben nicht zu rechnen braucht, werden ausserdem nicht Bestandteil des Vertrages. Mittels dieser so genannten Ungewöhnlichkeitenregel soll derjenige, der AGB mehr oder weniger ungeschaut akzeptiert, vor überraschenden Klauseln geschützt werden.

Gemäss Bundesgericht widerspricht eine einseitige Änderung von Dauerschuldverträgen ohne Kündigungsmöglichkeit der allgemeinen Erwartungshandlung, sofern die Anpassung nicht hinreichend voraussehbar war (BGE 135 III 1).

5. Gültige AGB im konkreten Fall

Die AGB von der Firma Y AG haben in den letzten Jahren mehrfach gewechselt. Die hier fraglichen Versionen (Juli 2012, April 2014, September 2014 resp. August 2015) mussten der Kundin X zur Kenntnis gebracht, resp. durch sie akzeptiert worden sein, damit diese Vertragsbestandteil geworden wären. Dem Ombudsmann ist es anhand der Unterlagen nicht möglich zu überprüfen, ob der Kundin X die neuen AGBs zur Kenntnis gebracht worden sind und sie sich damit einverstanden erklärt hat. Auch dem Anbieter ist es nicht möglich oder hat es zumindest in seiner Stellungnahme unterlassen, darzulegen, dass die Kundin X über die neuen AGB sowie ihr allfälliges Kündigungsrecht informiert worden ist.

Der Ombudsmann entnimmt dem Schlichtungsbegehren der Kundin X, dass sie gerade nicht über einen Internet-Anschluss verfügt und somit auch nicht über diesen Kommunikationsweg mit dem Anbieter kommuniziert haben kann. Deshalb ist wie zuvor ausgeführt (vgl. Ziffer 4) davon auszugehen, dass die Aufschaltung einer neuen AGB auf der Homepage der Firma Y AG gerade keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt und diese, somit auch wenn ein allfälliger Hinweise auf die Homepage erfolgt wäre, nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Infolge keiner anderslautenden Angaben, insbesondere auch keiner Vertragsverlängerung, geht der Ombudsmann für die weiteren Ausführungen davon aus, dass die AGB vom April 2010 (ausgehändigt mit Vertragsabschluss vom 19. Oktober 2010) nach wie vor gültig sind und die jeweiligen veränderten AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind.

6. Relevante Bestimmungen der AGB (April 2010)

Den AGB kann der Ombudsmann keine Regelung über eine allfällige Papierrechnungsgebühr entnehmen. Ziffer 11 der AGB (April 2010) besagt lediglich, dass sich die Firma Y AG das Recht vorbehält, die AGB und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sollte der Kunde durch die Änderung der AGB erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkraftreten der geänderten AGB zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkraftreten der Änderung. In ähnlicher Weise führt Ziffer 4 der AGB (April 2010) aus, dass Änderungen von Preisen und Rabatten für Dienstleistungen dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt werden und jederzeit auf einen beliebigen Termin möglich sind. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkraftreten der neuen Preise zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkraftreten der neuen Preise und Rabatte.

7. Ausführungen zu den aktuellen AGB (August 2015)

Obwohl, wie vorstehend ausgeführt, die AGB (August 2015) nie Vertragsbestandteil geworden sind, erlaubt sich der Ombudsmann hierzu, insbesondere zu Ziffer 6 und Ziffer 19 einige Anmerkungen zu machen:

7.1 Ziffer 6 der AGB (August 2015) - Papierrechnungsgebühr

In Ziffer 6 der AGB (August 2015) AG legt die Firma Y AG fest, dass für Rechnungen, die per Briefpost zugestellt werden, eine geringe Gebühr erhoben wird. Was mit „gering“ gemeint ist, wird in den AGB nicht konkretisiert. Diese Klausel alleine würde wohl einer Überprüfung gemäss der sog. Inhaltskontrolle bzw. Art. 8 UWG nicht standhalten.

Art. 8 UWG besagt, dass insbesondere unlauter handelt, „wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.“

Zu bewerten gilt es bei einer möglichen Verletzung von Art. 8 UWG was folgt:

  • die Erheblichkeit des Missverhältnisses von vertraglichen Rechten und Pflichten. Das Missverhältnis muss jedoch derart sein, dass ein Beibehalten der Klausel im entsprechenden Vertrag nicht mehr mit dem Grundsatz der Billigkeit zu vereinbaren ist.
  • eine mögliche Ungerechtfertigtkeit des Missverhältnisses von vertraglichen Rechten und Pflichten
  • ein allfälliges Nichtstandhalten der AGB bei der Bewertung nach Treu und Glauben

Das Bundesgericht hat zudem in BGE 84 II 266 E. 2 S. 272 sowie in BGE 135 III 1 Erw. 2.5 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen AGB-Klauseln gültig vereinbart werden können. Das erwartete Ereignis und der Umfang der Anpassung müssen bereits in den Grundzügen vertraglich festgelegt worden sein. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Leistungsinhalt sowie der Leistungsumfang mindestens bestimmbar ist. Analog verhält es sich mit den Bestimmungen in den AGB. Der Wortlaut „gering“ sagt zu wenig aus und ist aus der Sicht des Ombudsmanns nicht hinreichend bestimmt. Je nach Abonnementsgebühr ist die monatliche Gebühr von CHF 2.00 resp. CHF 3.50 für die Papierrechnung im Verhältnis bedeutend oder weniger bedeutend.

Ziffer 2 der AGB (Stand August 2015) besagt im weiteren, dass die zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses gültigen Produkte und Dienstleistungen sowie Gebühren für andere Leistungen auf der Homepage der Firma Y AG.

So wird auch auf der Homepage der Firma Y AG die Gebühr definiert: für Rechnungen ohne Details CHF 2.00; für Rechnungen mit Details CHF 3.50.

Es erscheint fraglich, ob Ziffer 6 der AGB (August 2015) mit einem Verweis auf die Homepage (vgl. Ziffer 2 der AGB; August 2015) den Schranken von Art. 8 UWG stand hält resp. ob damit die Gebühr bereits hinreichend bestimmt und somit Vertragsbestandteil geworden ist.

Hingegen entspricht nach Ansichten des Ombudsmanns eine exakte Bezifferung der Papierrechnungsgebühr auf dem Vertrag den Vorgaben des Bundesgerichts und somit auch Art. 8 UWG. Unter diesem Blickwinkel begrüsst der Ombudsmann auch die Anpassung der Verträge durch die Firma Y AG. So stellt der Ombudsmann fest, dass seit gewisser Zeit die Papierrechnungsgebühren explizit auf den Verträgen von der Firma Y AG ausgewiesen werden.

Für den Ombudsmann erscheint nach dem Gesagten fraglich, auch wenn die Kundin die aktuellen AGB (August 2015) akzeptiert hätte, ob die Gebühr nach Ziffer 6 der AGB (August 2015) vorbehaltlos geschuldet wäre. Ein explizierter Hinweis auf die Höhe der Gebühr hätte durch den Anbieter erfolgen müssen, dies auch gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Kundin nicht über einen Internetanschluss verfügt.

7.2 Ziffer 19 der AGB (August 2015) - Sofortiges Kündigungsrecht

In Ziffer 19 der AGB (August 2015) wird dem Kunden bei einer Preisänderung und einer damit verbundenen Erhöhung der Gesamtbelastung (Preis) während der Vertragslaufzeit ein Kündigungsrecht ohne Kostenfolgen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens gewährt.

Die Frist der Vorankündigung der Vertragsänderung beträgt 30 Tage. Der Kunde hat demnach nur wenig Zeit, allfällige Vorkehrungen wie z.B. die Portierung seiner Rufnummer in Auftrag zu geben. Der Ombudsmann ist der Meinung, dass der Kundin X in der Regel 2 Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme der Vertragsänderung eingeräumt werden müsste.

8. Internetanschluss

Ob eine Benachteiligung von Menschen ohne Internet-Anschluss rechtens ist, ist eine vom Einzelfall losgelöste Frage, welche nicht im Zuständigkeitsbereich des Ombudsmanns liegt (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. d Verfahrens- und Gebührenreglement).

9. Schlussfolgerung

Der Ombudsmann entnimmt den Unterlagen, dass die Kundin X die Papierrechnungsgebühr mit Reklamationsschreiben vom 26. Februar 2013 beanstandete, woraufhin die Frima Y AG diese Gebühren für 12 Monate (bis 1. Januar 2014) und darauf hin für weitere 14 Monate stillschweigend erlassen hat. Infolge Erlass der Papierrechnungsgebühr gab es für die Kundin X keinen Anlass, diesen Vertrag im Sinne von Ziffer 4 der AGB (April 2010) zu kündigen.

Per Juni 2014 wurde in Ziffer 6 der AGB die Papierrechnungsgebühr eingeführt. Diese Ziffer besagt, dass für Rechnungen, die per Briefpost zugestellt werden, eine geringe Gebühr erhoben wird. Um einen genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr zu erlangen, müsste die Kundin X Kenntnis der AGB (Juni 2014) sowie diese akzeptiert haben, resp. die Möglichkeit durch den Anbieter erhalten, sofort ohne Folgekosten zu kündigen. Ob diese AGB der Kundin X zur Kenntnis gebracht worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsmanns. Nichtsdestotrotz stellt er fest, dass diese AGB-Änderung bei der Kundin X ja gerade nicht umgesetzt worden ist.

Wie unter Ziffer 5 hiervor festgestellt, sind für den zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor die AGB vom April 2010 massgebend. Der Vertrag vom 19. Oktober 2010 sowie die für die Kundin X geltenden AGB beinhalten keine Grundlage für die Erhebung der Papierrechnungsgebühr. Der Ombudsmann begrüsst sodann auch den Umstand, dass bis zur Rechnung vom April 2015 diese Gebühr nicht verrechnet worden ist.

Die erneute Einführung der Gebühr mit Rechnung vom 1. Mai 2015 sowie die Änderung der AGB stellt demnach eine Preiserhöhung resp. eine Vertragsänderung im Sinne Ziffer 4 resp. Ziffer 11 der AGB (August 2010) dar.

Der Ombudsmann ist der Meinung, dass eine Rechnungsstellung nicht eine Vorankündigung im Sinne von Ziffer 4 resp. 11 der AGB (April 2010) darstellt. Die Firma Y AG hätte der Kundin X mit Schreiben mitteilen müssen, dass die Papierrechnungsgebühr per April 2015 nun auch bei ihr eingeführt werde, mit dem Hinweis, dass diese Änderung ihr erlaube, sofort zu kündigen. Zudem hätte die Firma Y AG der Kundin X die neuen AGB (August 2015) zur Kenntnis bringen und ihr die Gelegenheit geben müssen, diese zu akzeptieren resp. abzulehnen und demnach zu kündigen.

Dies wurde, wie bereits ausgeführt, durch die Firma Y AG unterlassen, weshalb der Kundin X die Möglichkeit verwehrt worden ist, auf Inkraftreten dieser Änderung zu kündigen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Firma Y AG ihr diese Möglichkeit mit einer angemessenen Frist von 2 Monaten (bis Ende November 2015) nachträglich gewähren sollte. Sollte die Kundin X innert dieser Frist nicht kündigen, erachtet der Ombudsmann eine Verrechnung der fraglichen Gebühr zukünftig als gerechtfertigt.

Der Ombudsmann weist an dieser Stelle die Kundin X darauf hin, dass es heutzutage unter den meisten Anbietern (jeglicher Art von Dienstleistungen) üblich ist, eine Gebühr für die Zusendung der Papierrechnung zu verlangen und diese bei einem allfälligen Anbieterwechsel ebenfalls anfallen könnten. Der Preis für eine Papierrechnung ist für gewisse Kunden bzw. deren Telefongewohnheiten eher hoch angesetzt. Der Ombudsmann kann die Preispolitik der Anbieter jedoch nicht beeinflussen und empfiehlt der Kundin X zumindest, nur noch die Rechnungsübersicht (normale Rechnung) zu abonnieren (Gebühr in der Höhe von CHF 2.00 anstelle von CHF 3.50). Sollten fragliche Verbindungen ersichtlich sein, so kann bei Bedarf immer noch die detaillierte Rechnung eingefordert werden.

Der Ombudsmann hofft, mit den vorstehenden Ausführungen zu einer möglichen Einigung in dieser Streitigkeit beitragen zu können und unterbreitet den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Kundin X hat die Möglichkeit den Vertag mit der Firma Y AG ohne Kostenfolge auf den 30. November 2015 zu kündigen, dies unter einer Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 5 Tagen.
  2. Die Firma Y AG schreibt dem Kundenkonto der Kundin X einen Betrag in der Höhe von CHF 28.00 (CHF 3.50 monatlich für den Zeitraum April bis November 2015, d.h. während 8 Monaten) gut.
  3. Entscheidet sich die Kundin X gegen eine Kündigung gemäss Ziffer 1 erklärt sie sich durch Unterzeichnung dieses Schlichtungsvorschlages mit der Entrichtung der Papierrechnungsgebühr ab 1. Dezember 2015 (aktuell: CHF 2.00 für Rechnungen ohne Details / CHF 3.50 für Rechnungen mit Details) einverstanden.
  4. Durch Unterzeichnung dieses Schlichtungsvorschlages akzeptiert Kundin X die aktuellsten AGB (August 2015) der Firma Y AG.
  5. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 29. September 2015

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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