Promotion mit Tücke

Frau X schloss nach Erhalt eines Werbeflyers ein Abonnement zum Promotionspreis mit Anbieter C ab. Dabei handelte es sich um ein Spezialangebot, dass ein Abonnement für 12 Monate, zu einem reduzierten Preis beinhaltete. Die Kundin wurde durch einen Werbeflyer des Anbieters auf dieses Angebot aufmerksam. Auf dem Werbeflyer wurde mit Sternchen (**) auf Konkretisierungen des Angebots hingewiesen. Diese Konkretisierungen befanden sich kleingedruckt auf der Rückseite des Werbeflyers. In den Konkretisierungen wurde eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten festgehalten. Dies hatte für die Kundin zur Folge, dass sie nach Ablauf der 12 Monate, in denen sie vom reduzierten Preis profitierte, den vollen Preis für das Abonnement bezahlen musste. Für die Kundin verdoppelten sich somit die monatlichen Kosten. Der Ombudsmann war der Ansicht, dass dieses Spezialangebot zu wenig transparent dargestellt wurde und die Kundin wohl kaum einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren zugestimmt hätte. Der Anbieter reagierte tolerant und ermöglichte der Kundin eine vorzeitige Kündigung ohne Kostenfolge.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 23. Juni 2022 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:

„Anbieter C hält sich nicht an die Vertragsbedingungen. Ich stieg mit 2 Nummern auf eine Offerte ein, die statt 80.-, 30.- pro Monat verlangte, gültig für ein Jahr, d.h. bis Juni 2022. Anfänglich wurden vertragskonform 30.- pro Monat belastet. Meine Reklamationen vom 2.3.2021 und 10.5.2022 liegen bei. Die Antwort von Anbieter C, die etliche logische und begriffliche Fehler und Widersprüchlichkeiten enthält, ist in den emails vom 3.5.22 sowie 19.5.22 enthalten. Meine Berechnungen sehen Sie im Excel-Tabelle Calculation Double Charges.“

Schreiben vom 7. Juni 2022 an die Schlichtungsstelle Telekommunikation:

„Im März 2021 startete Anbieter C eine Aktion: CHF 30 statt CHF 80/Mt. Daraufhin nahm ich ein Abo mit einer neuen Nummer 07X XXX XX XX. Die Nummer funktionierte nicht: Man konnte mich auf dieser Nummer nicht erreichen. Es kam eine Meldung, kein Voicemail sei vorhanden. Ich habe dann versucht, Anrufe auf meine Nummer 07X XXX XX XX umzuleiten, was auch nicht funktionierte. Ich teilte Anbieter C meinen Unmut mit einem Brief am 2.3.21 mit. Es hat sich niemand gemeldet, um das Problem zu lösen. Anbieter C wusste also, dass die Nummer nicht funktionierte. Die Promotion, auf die ich per Telefon eingestiegen bin, hat Anbieter C am 23. März bestätigt. Auf der Portierungsvollmacht habe ich 31. Mai 2021 für den Provider-Wechsel angegeben. Die Nummer wurde im Juni aktiviert. Die Promotion gilt für ein Jahr d.h.bis Juni 2022. Anbieter C behauptet im Mail vom 3.5.22, „Die Promotion war nur bis zum 10. Januar 2021“ gültig. Das kann nicht stimmen: 1. Ich bekam die Offerte erst im März 2021, 2. „solange Vorrat oder bis 10.1.21“ gilt bei der Offerte eines Geräts vom Apple iPhone oder Samsung. Anbieter C wird ja kaum einen limitierten Vorrat von Abos haben! Es stellte sich heraus, dass Anbieter C mich weiterhin für die Nummer 07X XXX XX XX belastete. Inzwischen hatte ich meine Nummer 07X XXX XX XX zu Anbieter C portiert. Anfänglich wurde ich für beide Nummern mit vertragskonformen 30.-/Monat belastet. Dann aber erhöhten sich die Belastungen vertragswidrig gemäss beiliegender Excel Zusammenfassung. Ich bitte Sie, Anbieter C zu einem vertragskonformen Verhalten anzuhalten und mir die Differenz von CHF 59.90 gutzuschreiben. Danke!“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter C wird Folgendes entnommen:

„Am 13. Januar 2021 erhielten wir den schriftlichen Auftrag die Rufnummer zum 15. Januar 2021 von einem anderen Provider zu Anbieter C zu portieren. Die benötigte SIM Karte wurde per Postident gesendet (Aushändigung nur gegen Unterschrift der Kundin auf dem Vertrag) Die von Frau X verlangte Promotion war nur vom 16.11.2020 bis 10.01.2021 gültig. Wenn auf dem Flyer steht, dass die Promotion für ein Jahr gilt, dann bedeutet das, dass, wenn der Vertrag in der Zeit des Angebotes abgeschlossen wird, der Rabatt für 12 Monate gewährt wird. Es bedeutet nicht, dass das Angebot, wo der Kunde zu diesen Konditionen den Vertrag abschliessen kann, ein Jahr ist. Die zweite Seite mit dem Kleingedruckten hat Frau X geflissentlich weggelassen.

Obwohl Frau X den Vertrag ausserhalb der Promotionszeit abgeschlossen hat, wurde ihr seitens Hotline der Rabatt manuell auf der Rufnummer 07X XXX XX XX aktiviert.

Am 25. März 2021 erhielten wir erneut den Auftrag eine Rufnummer von Frau X zu importieren. Es handelte sich dabei um die Rufnummer 0XX XXX XX XX, die zum 31. Mai 2021 auf unser Anbieter C Netz aufgeschaltet werden sollte. Wir mussten Frau X darauf kontaktieren, da der andere Provider die Rufnummer nicht freigeben wollte. Offenbar war beim anderen Anbieter nicht der vollständige Name erfasst. Wieder wurde die SIM Karte per Postident gesendet. Der Vertrag liegt uns unterschrieben vor. Obwohl das Angebot seit Monaten nicht mehr im Verkauf war, verlangte vehement die erneute Rabattierung der Gebühren. Wiederum gewährten unsere Mitarbeiter die Rabatte und buchten manuell sich automatisch wiederholende Gutschriften.

Am 11. März 2022 ging bei uns die Rechnung für Februar 2022 mit dem handschriftlichen Vermerk ein, dass die Nummer 07X XXX XX XX nicht existiert. Im Oktober 2021 wurde für diese Nummer noch ein Verbindungsnachweis bestellt. In unseren Systemen konnten wir der Kundin mittels Verbindungsnachweis aufzeigen, dass der Anschluss im Januar 2022 genutzt wurde. Im Schreiben vom 2. März 2021 an unseren CEO gab Frau X sogar zu, einen Vertrag mit uns abgeschlossen zu haben. Zitat:" Kürzlich habe ich widerwillig ein Mobilabo bei der Anbieter C bestellt, Nr. 07X XXX XX XX, und das nur, weil die anderen Kandidaten noch lausiger waren"

Trotz vorliegendem unterschriebenem gültigem Vertrag kündigten wir die Nummer per sofort. Die Kündigungskosten in Höhe von CHF 157.81 wurden der Kundin auf der Mairechnung 2022 erstattet. Ebenfalls durfte Frau X die Rufnummer 0X XXX XX XX ohne Einhaltung der Mindestvertragsdauer und ohne Kündigungskosten am 15. Juni 2022 zu einem anderen Anbieter portieren.

Frau X hat in der kurzen Vertragszeit von Kundenvergünstigungen in Höhe von insgesamt CHF 1'253.61 profitiert. Es werden keine weiteren Kulanzen gewährt. Die offenen Rechnungen / Teilbeträge vom März 2022 (CHF 150.-), April 2022 (CHF 29.-) und Mai 2022 (CHF 58.40) müssen bezahlt werden. Eine Auszahlung von vermeintlich nicht gewährten Rabatten wird kategorisch abgelehnt.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Die Kundin scheint sich Ende April 2022 an Anbieter C gewandt zu haben. Dieses Schreiben liegt der Schlichtungsstelle Telekommunikation nicht vor.

Anbieter C informierte mit E-Mail vom 3. Mai 2022, dass 07X-Nummern nicht von Anbieter C, sondern von Anbieter D betrieben würden. Weiter wurde erklärt, dass es eine Verwechslung der Provider der Nummern 07X und 07X gab. Diese sei aber nicht weiter ins Gewicht gefallen. Anbieter C habe der Kundin kein POA untergejubelt. Die Portierungsvollmachten würden von den Kundinnen und Kunden jeweils in den Filialen der Anbieter unterzeichnet und man dürfe davon ausgehen, dass die Formulare vor der Unterzeichnung durchgelesen werden. Die 07X-Nummer sei am 20. Januar 2021 bei Anbieter C aktiviert worden. Da die Promotion nur bis zum 10. Januar 2021 Geltung hatte, habe sich Anbieter C bereits kulant gezeigt. Um nachzuweisen, dass die Rabatte vertragsgemäss erfolgte, fügte Anbieter C die Rückseite des damaligen Werbeflyers sowie Rechnungsauszüge an. Anbieter C fügte an, dass die bei der Aktivierung der 07X-Nummer im Mai 2021 nicht mehr gegolten habe. Damals habe Anbieter C Neukundinnen und Neukunden eine Gutschrift von CHF 20.- pro Monat für den Abschluss eines neuen Vertrags „X“ während 6 Monaten angeboten, sofern die Vertragsdauer 12 Monate betrug. Ausserdem sei die Option „X“ offeriert worden. Die Aktivierung habe aber CHF 49.- gekostet. Dass keine Reaktion von Anbieter C erfolgt sei, sei schlichtweg falsch. Anbieter C habe Frau X nach den Beanstandungen jeweils kontaktiert. Frau X habe sich der Sache angenommen. Anbieter C sei bereits grosszügig bei den Papierrechnungsgebühren sowie den Gebühren für „Top Deutsch“ entgegengekommen. Frau X habe von Promotionen im Wert von CHF 1‘000.- profitieren können. Auf das Schreiben vom 27. März 2022 werde Anbieter C nicht eingehen. Anbieter C schlug vor, die Kündigungskosten in der Höhe von CHF 157.- gutzuschreiben – dies aus reiner Kulanz. Eine Rückzahlung werde nicht erfolgen.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 kündigte Frau X das Abonnement der Nummer 0X XXX XX XX auf den 10. Juli 2022. Sie werde die Nummer zu Anbieter D portieren. Frau X hielt erneut fest, dass ihr die Promotion bis Juni 2022 hätte gewährt werden müssen. Frau X von Anbieter C habe der Kundin zugesichert, den Betrag in der Höhe von CHF 157.81 für „Non-compliance with standard contract term“ gemäss April-Rechnung zu stornieren.

Frau X teilte mit E-Mail vom 18. Mai 2022 mit, die Portierung bei Anbieter E beantragt zu haben. Es verbleibe allerdings nach wie vor die Streitigkeit bezüglich der vertragswidrigen Überbelastungen.

Mit E-Mail vom 19. Mai 2022 zeigte Anbieter C abschliessend an, alle Promotionen angewandt und abgegolten zu haben. Ausserdem könnten beide Nummern vorzeitig ohne Kostenfolge gekündigt und – wenn gewünscht – portiert werden. Anbieter C teilte mit, auf weitere E-Mails der Kundin nicht mehr eingehen.

Frau X legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter C glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Frau X für die beiden Mobilverträgen „inOne mobile go“, Nummern 07X XXX XX XX und 07X XXX XX XX, der Rabatt der Promotion „Z“ zusteht. Weiter werden allfällige Rückerstattungen infolge zu hoher Rechnungsstellungen überprüft.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Promotion „Z“

Mit der Promotion „Z“ bot Anbieter C das Abonnement „X“ während eines Jahres für CHF 30.- anstelle von CHF 80.- pro Monat an. Darin enthalten waren unlimitierte SMS/MMS, Telefonie und Surfen mit bis zu 100 Mbit/s innerhalb der Schweiz und Europa. Auf der Vorderseite des Werbeflyers der Promotion zeigte Anbieter C mit Sternchen (**) an, dass es noch Konkretisierungen gibt. Diese fanden sich kleiner gedruckt auf der Rückseite des Flyers. Es wurde u.a. vermerkt, dass die Promotion bis zum 10. Januar 2021 gelte und sich die Vertragsdauer auf 24 Monate belaufe. Das heisst, dass Kundinnen und Kunden während eines Jahres CHF 30.- und für das zweite Jahr der Vertragsdauer CHF 80.- bezahlen mussten.

Der Ombudsmann erachtet die vorliegende Werbung der Promotion für nicht transparent genug. Er ist der Ansicht, dass insbesondere die Mindestvertragsdauer auf der Vorderseite des Flyers hätte abgedruckt werden müssen. So gingen wohl zahlreiche Kundinnen und Kunden nicht von einer zweijährigen Vertragsdauer aus. Im Sinne der Transparenz wäre auch die Angabe der Dauer der Promotion auf der Vorderseite wünschenswert gewesen. Denn die Bezeichnung der Promotion als „Z“ liess die Neukundinnen und Neukunden darauf schliessen, dass die Promotion während des Winters – welcher bekanntlich am 20. März und nicht am 10. Januar endet – Geltung hatte. Anders hätte es sich verhalten, wenn das Angebot als Weihnachtspromotion bezeichnet worden wäre. Im vorliegenden Fall durften die Neukundinnen und Neukunden aber wohl davon ausgehen, dass es sich um eine Winterpromotion handelte, welche nicht bereits am 10. Januar 2022 endete. Ausserdem mussten sie nicht von einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren ausgehen.

3. Zur Nummer 07X XXX XX XX

3.1 Geltung der Promotion „Z“

Frau X füllte das Formular zur Portierung ihrer Nummer die Nummer 07X XXX XX XX per 15. Januar 2021 zu Anbieter C am 13. Januar 2021 aus. Die SIM-Karte wurde Frau X mit Schreiben vom 14. Januar 2021 gegen Unterschrift zugestellt. Vermutlich handelte es sich um das Dokument „Contract“, welches am 15. Januar 2021 unterzeichnet wurde. Diesem können keine konkreten Vertragsdetails wie der Abonnementspreis oder die Mindestvertragsdauer entnommen werden. Immerhin konnten dem Begleitschreiben die Abonnementsbezeichnung „inOne mobile go“ sowie das Aktivierungsdatum vom 20. Januar 2021 bzw. die Uhrzeit (13 Uhr) entnommen werden. Gemäss Anbieter C wurde die Promotion „Z“, d.h. das Abonnement „X“ während eines Jahres für CHF 30.- anstelle von CHF 80.- aktiviert. Wie unter Ziffer 2.1 erwähnt, war es angezeigt, die Winterpromotion im Januar 2021 noch zu gewähren. Der Rabatt von CHF 50.- dauerte ab der Aktivierung vom 20. Januar 2021 ein Jahr und endete somit am 19. Januar 2022. Anschliessend durfte Anbieter C die regulären Abonnementsgebühren in Rechnung stellen. Die von Frau X in der Excel-Liste als nicht korrekt aufgeführten Abonnementsgebühren von Februar 2022 und März 2022 in der Höhe von CHF 80.- sind somit richtig in Rechnung gestellt worden.

Zuletzt ist Frau X darauf aufmerksam zu machen, dass die Nummer 07X XXX XX XX gemäss eingereichten Unterlagen nicht neu bei Anbieter C bezogen wurde. Das damals unterzeichnete Portierungsformular liegt vor. Ausserdem vergibt Anbieter C keine 07X-Nummern. Die Nummer wurde somit von einem anderen Anbieter zu Anbieter C portiert.

3.2 Zur Störung

Die Kundin gibt weiter an, unter ihrer Nummer 07X XXX XX XX nicht erreicht werden zu können. Dies tat sie Anbieter C gegenüber auch mit Schreiben vom 2. März 2021 kund. Sie habe anschliessend versucht, ihre Anrufe erfolglos auf ihre zweite Nummer 0X XXX XX XX– damals noch bei Anbieter E – umzuleiten. Frau X bringt vor, dass sich Anbieter C der Sache nicht angenommen habe. Anbieter C hingegen teilte der Kundin per E-Mail am 3. Mai 2022 mit, sehr wohl auf ihre Anliegen geantwortet zu haben. Frau X von Anbieter C habe sich dem Anliegen der Kundin angenommen. Der Schlichtungsstelle Telekommunikation gegenüber erwähnt Anbieter C, dass im Oktober 2021 von der Kundin für die besagte Nummer ein Verbindungsnachweis bestellt worden sei. Weiter teilt Anbieter C mit, der Kundin mittels Verbindungsnachweis aufgezeigt zu haben, dass die Nummer auch im Januar 2022 noch genutzt worden sei, versäumte es aber leider, der Schlichtungsstelle Telekommunikation den Verbindungsnachweis einzureichen. So kann die Schlichtungsstelle Telekommunikation nicht überprüfen, ob eingehende und ausgehende Verbindungen stattfanden oder ob – wie von der Kundin vorgebracht – eingehende Anrufe nicht möglich waren.

Die Ausführungen der Parteien gehen diametral auseinander. Dem Ombudsmann ist es nicht möglich, zu ermitteln, welche Vorbringen zutreffend sind und welche nicht. Frau X gleiste ihrerseits trotz der von ihr vorgebrachten Nichterreichbarkeit im März 2021 die Portierung der Nummer 07X XXX XX XX von Anbieter E zu Anbieter C auf und bezahlte die Rechnungen des Abonnements der Nummer 07X XXX XX XX offenbar anstandslos. Dies ergibt für den Ombudsmann wenig Sinn, wenn Anbieter C die Dienste nicht erbracht haben soll. Es ist dem Ombudsmann somit nicht möglich, eine Gutschrift bzw. Reduktion der Rechnungen vorzuschlagen.

3.3 Zur Kündigung

Wie unter Ziffer D.2 des Schlichtungsvorschlags aufgezeigt, dürfte Frau X kaum einer Mindestvertragsdauer von zwei Jahren zugestimmt haben. Der Vertrag wäre daher mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf jedes Monatsende kündbar gewesen. Gemäss Anbieter C sei der Vertrag „X“ der Nummer 07X XXX XX XX nach der Retournierung der Februar-Rechnung durch die Kundin am 11. März 2022 vorzeitig mit Kostenfolgen von CHF 157.81 gekündigt worden. Diese Ausführungen decken sich auch mit den Angaben gemässe Excel-Liste der Kundin, wonach im April 2022 für März 2022 offenbar nur noch CHF 8.- in Rechnung gestellten wurden.

Die Kündigungsgebühren wurden von Anbieter C auf der Mai-Rechnung gutgeschrieben. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kündigung des Abonnementsvertrags „X“ der Nummer 07X XXX XX XX.

4. Zur Nummer 07X XXX XX XX

4.1 Unklarer Abonnementspreis

Frau X teilt mit, anlässlich des telefonischen Vertragsgesprächs vom 23. März 2021 die Bestätigung der Promotion erhalten zu haben, gemäss welcher sich die Abonnementsgebühren auf CHF 30.- beziffern. In der Folge füllte die Kundin das Portierungsformular aus und beauftragte Anbieter C ihre Nummer 07X XXX XX XX per 31. Mai 2021 von Anbieter E zu übernehmen. Der Ombudsmann informiert an dieser Stelle, dass die Promotion „Z“ weder am 23. März 2021 noch am 31. Mai 2021 noch Gültigkeit hatte (siehe Ziffer D.2 des Schlichtungsvorschlags). Anbieter C ihrerseits führt in der E-Mail vom 3. Mai 2022 an die Kundin einerseits aus, im Mai 2021 Neukundinnen und Neukunden einen Rabatt von CHF 20.- während sechs Monaten gewährt zu haben, sofern die Vertragsdauer mind. 12 Monate dauerte. Ausserdem sei die Option „International Call“ während eines Jahres offeriert worden. Andererseits teilt Anbieter C in der Stellungnahme Folgendes mit: „Obwohl das Angebot seit Monaten nicht mehr im Verkauf war, verlangte vehement die erneute Rabattierung der Gebühren. Wiederum gewährten unsere Mitarbeiter die Rabatte und buchten manuell sich automatisch wiederholende Gutschriften.“ Anbieter C gibt also zum Einen an, eine Promotion von CHF 20.- zuzüglich der Option „International Call“ während 6 Monaten und zum Anderen die von der Kundin geforderten Rabatte, sprich Reduktion der Abonnementsgebühr auf CHF 30.-, aktiviert zu haben.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen der Parteien sowie der nicht kongruenten Angaben von Anbieter C ist es unmöglich, die tatsächlichen Begebenheiten zu rekonstruieren. Rechnungen und Verbindungsnachweise, welche Einsicht in die tatsächlichen Forderungen geben würden, liegen der Schlichtungsstelle Telekommunikation leider nicht vor. Dem Vertrag vom 28. Mai 2021 können weder Angaben zum vereinbarten Abonnement und des Preises oder der Vertragsdauer entnommen werden. Die genauen Vertragsbestandteile, über welche Konsens der Parteien besteht, kann somit nicht ermittelt werden. Es liegt der Schluss nahe, dass wohl ein Missverständnis vorlag. Dennoch verweist der Ombudsmann den Anbieter auf Ziffer 8 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch / SR 210), wonach Anbieter C die den Forderungen zugrundeliegenden vertraglichen Grundlagen gemäss belegen können müsste. Wie bereits erwähnt, verfügt der Vertrag über keine Details zu den Vertragsbestandteilen. Weitere Informationen, welche Klarheit bringen würden, wurden vom Anbieter nicht eingereicht. Gegenüber der Schlichtungsstelle wies Anbieter C die Begründetheit der in Rechnung gestellten Forderung daher nicht nach. Der Ombudsmann kommt somit zum Schluss, dass X von einer Abonnementsgebühr von CHF 30.- ausgehen konnte. Schliesslich wurde diese auch während der ersten sechs Monate entsprechend verrechnet. Ein Konsens seitens Frau X über eine Erhöhung nach sechs Monaten dürfte wohl kaum vorliegen und kann von Anbieter C nicht nachgewiesen werden.

Nach dem Gesagten wird vorgeschlagen, dass Anbieter C die ab Dezember 2021 erhöhten Abonnementsgebühren auf CHF 30.- pro Monat reduziert. Den genauen Betrag der von Anbieter C vorzunehmenden Gutschrift kann der Ombudsmann mangels eingereichter Rechnungen leider nicht nennen.

4.2 Kündigung

Frau X kündigte ihren Vertrag der Mobilnummer 07X XXX XX XX mit Schreiben vom 10. Mai 2022 auf den 10. Juli 2022, um die Nummer anschliessend zu Anbieter D zu portieren. Gemäss Stellungnahme von Anbieter C konnte die Kundin die Mobilnummer am 15. Juni 2022 ohne Kostenfolgen zu einem anderen Anbieter portieren. In Anbetracht der vertraglichen Ungereimtheiten erachtet der Ombudsmann die Portierung sowie die vorzeitige Kündigung per Portierungsdatum ohne Kostenfolgen für angebracht.

Es erübrigen sich weitere Ausführungen des Ombudsmanns zu diesem Punkt.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass bezüglich des Vertrags „X“, Mobilnummer 07X XXX XX XX, keine Rückerstattung erfolgen wird.
  2. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Vertrag „X“, Mobilnummer 07X XXX XX XX, am 11. März 2022 vorzeitig mit Kostenfolgen von CHF 157.81 gekündigt wurde und dass Anbieter C die Kündigungsgebühren in der Höhe von CHF 157.81 bereits gutgeschrieben hat.
  3. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Vertrag „X“, Mobilnummer 07X XXX XX XX infolge Portierung der Nummer zu einem anderen Anbieter auf den 15. Juni 2022 ohne Kostenfolgen gekündigt wurde.
  4. Anbieter C reduziert Abonnementsgebühren der Monate Dezember 2021 bis zur Kündigung des Vertrags „iX“, Mobilnummer 07X XXX XX XX, vom 15. Juni 2022 auf CHF 30.- und stellt Frau X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine korrigierte Rechnung zu. Sollte das Kundenkonto von Frau X nach der Reduktion der Abonnementsgebühren von Dezember 2021 bis 15. Juni 2022 auf CHF 30.- ein Guthaben aufweisen, überweist Anbieter C innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag auf das in Ziffer E.5 angegebene Bankkonto der Kundin.
  5. Frau X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages ihre Bankangaben bekannt.
  6. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 4. Juli 2022

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