Verspätete Zustellung von Rechnungen

Der Kunde X beanstandet die verspätete Zustellung der Rechnungen und somit die Verkürzung der Zahlungsfristen. Er verlangt die fristgerechte Zustellung der Rechnungen per Post, ohne dass dabei die Zahlungsfristen um 10- 14 Tagen vermindert werden. Der Ombudsmann muss sich mit der Frage auseinandersetzen, wann und mit welcher Frist ein Anbieter den Kunden die Rechnungen zustellen muss. Er kommt zum Schluss, dass das Gesetz keine Zahlungsfristen kennt. Grundsätzlich gilt daher: Dienstleistung gegen Geld. Bei Rechnungen verbreitet sind Fristen von 10 bis 30 Tagen. Möglich sind aber auch kürzere oder längere Fristen. Auch in der Telekommunikationsbranche unterscheiden sich die Zahlungsfristen je nach Telefonanbieter und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 2. August 2017 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Verspätete Zustellung und damit verkürzte Zahlungsfristen gemäss separatem und bereits eingereichtem Schreiben mit Beilagen.

Ziel: Anbieter Y soll die Rechnungen nicht 10 - 14 Tage verspätet zustellen und damit die Zahlungs- bzw. Mahnfrist abkürzen (und damit auch Mahnungen zu früh in Rechnung stellen können).“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme des Anbieters Y wird Folgendes entnommen:

„Am 22. September 2015 wendet sich Herr X schriftlich an Anbieter Y betreffend die verspätete Zustellung der Rechnungen und den Zahlungsfristen. Wir haben ihn umgehend schriftlich informiert, dass die Zahlungsfristen immer auf Fälligkeit Datum gelten. Zusätzlich haben wir für die Rechnung September 2015 einen Mahnstopp bis 30. Oktober 2015 gesetzt. Wir haben ihn auch informiert, dass er die Möglichkeit hat, die Rechnungen per Mail zu erhalten damit er diese früher sieht. Am 23. Dezember 2016 sendet Herr X erneut ein Schreiben zum gleichen Thema. Er wurde nochmals telefonisch über die Zustellung und dem Fälligkeitsdatum der Rechnung informiert. Am 12. Mai 2017 erhalten wir von Herr X ein Schreiben, dass er nicht einverstanden ist damit, die Mahngebühr von CHF 30.- für die Rechnung vom 3. Mai 2017 zu bezahlen. Die Mahngebühr von CHF 30.- wurde erlassen und wir haben Herrn X die Möglichkeit aufgezeigt, die Rechnungen via LSV zu begleichen. Diesen Vorschlag lehnte er ab.

Am 15. August 2017 hatten wir mit Herrn X telefonischen Kontakt und wollten nach einer Lösung suchen. Herr X hat sich erkundigt, weshalb die Rechnungen nach dem Druck erst 14 Tage später beim ihm eintreffen. Anbieter Y versendet monatlich 3 Millionen Rechnungen und dies erfolgt gestaffelt. Es besteht nicht für jeden Kunden die Möglichkeit die Rechnung früher zu erhalten. Wir haben für Herrn X veranlasst, dass er in einer der früheren Tranchen ist und die Rechnung somit auch früher bekommt. Zudem schlagen wir ihm vor, nebst der Papierrechnung auch die Mailfunktion zu aktivieren. Er hat somit die Möglichkeit die Rechnung bereits ab dem 6. des Monats einzusehen. Wir möchten uns an dieser Stelle bei Herrn X entschuldigen, dass die Möglichkeit die Rechnung früher zu erhalten nicht von Anfang an angeboten wurde. Es ist uns jedoch ein wichtiges Anliegen Herr X auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

In unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistung von Anbieter Y unter Absatz XY Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen halten wir wie folgt fest:

Allgemein:

Anbieter Y erstellt die Rechnung aufgrund der Aufzeichnungen. Anbieter Y kann verschiedene Rechnungen des Kunden zusammenzufassen und geringfügige Rechnungsbeträge zusammen mit einer nachfolgenden Rechnung erheben. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Ist kein solches angegeben, gilt als Fälligkeitsdatum das Rechnungsdatum plus 30 Tage. Einwände des Kunden zu Benützungsgebühren müssen innerhalb von sechs Monaten nach der beanstandeten Benutzung erfolgen. Danach gelten sie als vom Kunden akzeptiert. Betreffen die Einwände nur einen Teilbetrag der Rechnung, so kann Anbieter Y verlangen, dass der unbeanstandete Teil der Rechnung fristgerecht bezahlt wird. Mit Beendigung des Vertrages werden alle ausstehenden Beträge (d.h. auch Restlaufgebühren bis zum Ablauf einer noch laufenden Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer) fällig. Jede Partei kann unbestrittene Gegenforderungen zur Verrechnung bringen.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Schreiben vom 12.5.2017 beanstandet der Kunde die Mahnung vom 3.5.2017 in der Höhe von CHF 30.-. Er bezahle seine Rechnungen ordnungsgemäss. Er stelle aber vielmals fest, dass die Rechnungen zu spät bei ihm eintreffen. Die übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen werde dadurch verkürzt. Er sei sich sicher, dass er die gemahnte Rechnung nicht erhalten habe. Er sei nicht bereit diese Mahnung in der Höhe von CHF 30.- zu bezahlen.

Auf das Schreiben vom 12.5.2017 ist beim Kunden keine Antwort eingegangen. Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, wann und innert welcher Frist der Anbieter Y den Kundinnen und Kunden die Rechnungen zustellen muss.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Gesetzliche Grundlage

Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass Zahlungsfristen und Modalitäten gesetzlich geregelt sind. Das ist nicht der Fall. Auch wenn eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vielerorts üblich ist, kennt das Gesetz keine Zahlungsfristen.

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) sieht in Art. 75 vor, dass die Forderung sogleich geleistet und gefordert werden kann, sollte die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt sein.

Grundsätzlich gilt daher: Dienstleistung gegen Geld. Bei Rechnungen verbreitet sind Fristen von 10 oder 30 Tagen. Möglich sind aber auch kürzere oder längere Fristen. Auch in der Telekommunikations-Branche unterscheiden sich die Zahlungsfristen je nach Telefonanbieter und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In der Regel liegt die Zahlungsfrist bei einem Telefon-Anbieter zwischen 10 und 30 Tagen. Die Zahlungsforderung des Telefonanbieters erfolgt per Rechnung.

Das Geld muss am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein.

2.1. Fälligkeitsdatum

Das Fälligkeitsdatum ist nicht der letzte Tag der Zahlungsfrist. Mit Erreichen des Fälligkeitsdatums wird eine Forderung rechtlich erst durchsetzbar. Räumt ein Anbieter seinem Kunden eine Zahlungsfrist von zehn Tagen ein, so hat der Kunde ab dem Fälligkeitsdatum zehn Tage Zeit, die Rechnung einzuzahlen. Steht jedoch auf der Rechnung «zahlbar bis am ...» so ist dieses Datum massgebend.

3. Im vorliegenden Fall

Wie bereits erläutert ist der Anbieter nicht verpflichtet, dem Kunden eine gewisse Frist zur Zahlung zu gewähren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) des Anbieters Y halten in Ziffer XY fest: „Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Ist kein solches angegeben, gilt als Fälligkeitsdatum das Rechnungsdatum plus 30 Tage.“

Vorliegend weisen die Rechnungen des Anbieters eine Zahlungsfrist auf. Wäre keine Zahlungsfrist aufgeführt, dann wäre eine 30-tägige Zahlungsfrist anwendbar, wie dies in Ziff. 7 AGB aufgeführt wird. Die Datierungspraxis des Anbieters ist gesetzeskonform, geht doch Art. 75 OR von einer sofortigen Erfüllung der Schuld aus, sollten die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben. Der Ombudsmann kann den Ärger des Kunden über den langen Zeitraum zwischen Datierung und Erhalt der Rechnungen sowie die kurzen Zahlungsfristen nachvollziehen. Auch wenn der Kunde keinen Anspruch auf eine 30-tägige Zahlungsfrist hat, würde es der Ombudsmann begrüssen, wenn der Anbieter die Rechnungen den Kundinnen und Kunden nach Datierung der Rechnungen möglichst zeitnah zustellt.

Der Kunde hat sich jedoch mit Unterzeichnung des Vertrags mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt. Der Ombudsmann möchte den Kunden noch darauf aufmerksam machen, dass Rechnungen bereits vor dem Postversand per E-Mail zugestellt werden können und somit ab dem 6. des Monats bereits eine Prüfung möglich ist.

In der Stellungnahme macht der Anbieter Y den Vorschlag, den Kunden in die erste Tranche des Rechnungsversands umzubuchen. Zudem sei die Mahngebühr in Höhe von CHF 30.- erlassen worden. Der Ombudsmann begrüsst diesen Schritt und schlägt den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag vor:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Anbieter Y veranlasst, dass Herr X (Kundennummer 0000000) in einer früheren Tranche des Rechnungsversands aufgenommen wird.
  2. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Mahngebühren (Mahnung vom 3.5.2017) in Höhe von CHF 30.- bereits storniert worden sind.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 27. September 2017

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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