Zahlungsverzug infolge falscher Rechnungsadresse
Anbieter Y löste das Abonnement von Herrn X infolge Zahlungsverzug am 25. April 2024 vorzeitig auf. Der Kunde ist nicht bereit, die Kündigungsgebühren in Höhe von CHF 1’427.90 zu bezahlen. Der Ombudsmann stellte fest, dass sich Herr X klar im Zahlungsverzug befand, denn ab Vertragsschluss am 24. November 2023 bis zur Auflösung des Vertrags am 25. April 2024 erfolgten keine Zahlungseingänge. Sofern in einer Rechnung ein bestimmter Verfalltag verabredet wird, gerät die Schuldnerin oder der Schuldner bereits bei Ablauf dieses Tages in Verzug. Die Vertragsauflösung sowie auch die Inrechnungstellung der Kündigungsgebühren erfolgte in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den global übernommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Kunde weigerte sich aber die Gebühren zu bezahlen, da die Rechnungen trotz anderslautender Vereinbarung nie der Nutzerin des Vertrags, Frau Z, zugestellt wurden. Der Ombudsmann hielt die Ausführungen des Kunden betreffend die Änderung der Rechnungsadresse beziehungsweise die Angabe einer abweichenden Zahlerin für glaubhaft. Die Kundschaft ist jedoch bei ausbleibenden Rechnungen nicht von jeglicher Pflicht zur Bezahlung entbunden, sondern hat auch selbst einmal nachzufragen. Als Vertragsinhaber hat Herr X daher die Folgen des Zahlungsverzugs grundsätzlich zu tragen. Der Ombudsmann schlug vor, dass Anbieter Y das eingeleitete Inkassoverfahren auf eigene Kosten zurückzieht und dass der vom Kunden zu bezahlende offene Ausstand auf CHF 987.80 reduziert wird. Dies insbesondere auch, da nicht sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren in den AGB verankert waren. Sämtliche Gebühren müssen in den AGB oder im Vertrag beziffert werden oder zumindest mittels direktem Link auf eine Gebührenliste einfach auffindbar sein.
Schlichtungsvorschlag
Am 24.5.2024 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin oder des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin oder des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„Es geht um einen rechnungs die zu mir immer am einen falischen adresse gesendet hatten . Ich bin der inhaber der TV box(es) und Abo für handy number 07X B XX XX.Aber das Rechnungs der Abo handy und TV box sollte zu meine kolleginen heisst Frau Z gesendet worden. Sie wohnt im A. Hier liegt das problem jetzt.der Anbieter Y das TV rechnung am Herrn X in A Gesendet . Am diese Adresse wohnt Frau Z der benutzer das Abo für TV und Handy.Der Anbieter Y hatten der TV Abo am Herrn X in A zu einer falische adresse gesendet anstaat zu Frau Z in A oder zu Herrn X in B und deswegen das Rechnung TV abo konnte Frau Z nicht bekommen und immer wieder und wieder zurück gesendet aber leider ich der inhaber der Heisst Herr X wohnt im B das Rechnung bekommen oder Frau Z das Sie wohnt im A Und denn der Anbieter Y hatten der vertrag terminirt. Und das rechnung zum kasso weiter geleitet. und jetzt in der Regional kasso Anbieter Y der betrag ist ungefäir mehr als 1600 geworden. Ich habe der vertrag am 22.11.2023 gleiche zeite und datum gemacht . Ich habe doch dort klar gesagt das alles rechnungs wird zur Frau Z gesendet werden und sie bezahlt diese rechnungs weil sie ist die benutzer und ich bin der Inhaber( eigentumer) aber endlich sie hat keine rechnungs das TV bekommen. Weil diese rechnung von TV boxes hat am Herr X der nicht wohnt am A gesendet worden. Ich wohne der Inhaber am B nicht am A.
Schluss am ende möchte ich erreichen das der Anbieter Y hatten selber der rechnung am falische Adresse gesendet und jetzt sie fragen an mich das ich alle der betrag zu bezahlen.diese falle ist nicht mein schuld. es ist schuld der Mitarbeiters die Am Filiale F. Ich habe personliche bei der filiale F gegangen und erklärt alles die rechnungs zu die Frau Z gesendet wird und jetzt Sie senden der rechnungs abo auf Frau Z aber TV rechnungs auf mein Name aber falische adresse in A ich habe erklärt dass, alle Rechnungs auf Frau Z in A gesendet wird. Bis jetzt das TV rechnungs abo ist nicht geklappt. Aber sehr komisch finde ich ist der Anbieter Y senden Sie der Handy Abo brechnungs auf der richtige adresse Frau Z in A. Tv boxes Abo Rechnung zu Herr X in B.“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:
„Gerne möchte ich zu diesem Begehren wie folgt Stellung nehmen.
Der Vertrag V ist nicht gültig und dies wurde uns auch vom Anbieter Y Store Verkäufer so bestätigt. Zum besseren Verständnis, sende ich Ihnen die kurze Stellungnahme vom Verkäufer:
«Der erste Vertrag mit der Nummer “N” ist ungültig, da dieser nie aktiviert wurde. Der Kunde wünschte zunächst eine Überprüfung der OTO-Dose, bevor wir den Deal gemacht haben. Anschliessend wurde mit dem Einverständnis und der Erklärung des Kunden ein neuer Vertrag aufgesetzt. Wie auch beim ersten Vertrag wurden alle Details des zweiten Vertrages mit der Nummer “N” vollständig erklärt und mit einem Leuchtstift markiert, und der Kunde hat diesen ebenso elektronisch übermittelt bekommen.
Der Kunde hat jedoch seine Rechnung nicht bezahlt, da er während der Rechnungsperiode vom 10.02.2024 bis 09.03.2024 unter der Rufnummer 07X XXX XX ins Ausland telefoniert hat, wodurch Kosten in Höhe von 37,71 CHF entstanden sind. Mehrere Mitarbeiter haben versucht zu erklären, dass diese Kosten durch Auslandsgespräche verursacht wurden. Der Kunde war jedoch nicht bereit, diese Erklärung zu akzeptieren und bestand darauf, dass er sowohl das Internet zuhause als auch das Mobilfunkabonnement bezahlt habe, aufgrund des erhöhten bezahlten Betrages. Selbst nach der klaren Erklärung, dass es sich um zwei verschiedene Rechnungen handelt, eine für das Mobilfunkabonnement und eine für das Heim-Internet, wollte der Kunde dies nicht verstehen.
Ich versichere Ihnen, dass auch beim zweiten Vertrag, den ich aktiviert habe, alle Einzelheiten sorgfältig erklärt und der Kunde über jede Option informiert wurde. Warum der Kunde dennoch keine einzige Rechnung beglichen hat, nach mehreren Mahnungen und Erklärungen im Store, ist mir ehrlich gesagt unklar.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen»
Gerne senden wir Ihnen also den korrekten Vertrag, welcher auch für diesen Kunden aktiviert wurde.
Der Vertrag wurde am 27.03.2024 aufgrund der unbezahlten Rechnungen vorzeitig gekündigt.
Der Kunde hat das erste Mal im April 2024 unser Store F besucht, um die Geräte zurück zu bringen da sein Anschluss A nicht funktionierte. Die Geräte wurden vom Store F nicht angenommen und er wurde gebeten uns direkt zu kontaktieren, um die Technische Anfrage zu lösen. Der erste telefonischen Kontakt haben wir Ende April erhalten, um mitzuteilen, dass seinen Anschluss A nicht funktioniert und er die Geräte zurückgeben möchte. Er war diesbezüglich zuerst im Store F um die Geräte zu retournieren und wurde informiert, dass er zuerst kündigen muss und danach können die Geräte zurückgenommen werden. Er wurde angeblich mehrmals an uns verwiesen.
Vor diesem Datum erhielten wir keine Kontaktaufnahme vom Kunden. Weder telefonisch noch schriftlich.
Der Anschluss wurde korrekt im Januar 2024 aktiviert und es gab auch Nutzungen an der angegebenen Adresse A. Einen abweichenden Zahler kann bei Vertragsabschluss nicht eingetragen werden, sondern erst danach. Wir haben jedoch nie die Meldung erhalten, dass die Rechnungen an einer anderen E-Mail-Adresse oder Postadresse geschickt werden müssen. Die E-Mail-Adresse z.A@gmail.com wurde von der angeblichen Zahlerin auch nie bestätigt also mussten wir die Rechnungen per Post zusenden. Diese Rechnungen kamen zurück, weil der Inhaber an der angegebenen Adresse nicht auffindbar war.
Bei jeder retournierten Rechnung, haben wir eine E-Mail an die Adresse z.A@gmail.com geschickt um den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechnung nicht zugestellt werden konnte und er sich bei uns melden muss. Wir haben ihm auch SMS an die Rufnummer 07Z A ZZ ZZ geschickt aber leider erhielten wir keine Reaktion vom Kunden. Ob er danach in den Salt Store gegangen ist oder nicht, können wir so nicht beurteilen.
Am 25.04.2024 wurde der Kunde telefonisch informiert, dass der Anschluss vorzeitig gekündigt wurde, und welche Gebühren effektiv verrechnet wurden. Er wurde auch informiert, dass er die Geräte und das gesamte Zubehör in den Anbieter Y Store retournieren muss. Dabei müsse er dem Verkäufer melden, dass der Anschluss bereits gekündigt wurde. Der Anbieter Y Store Mitarbeiter übergibt dann eine Bestätigung dem Kunden, dass die Geräte retourniert wurden.
Der Anruf wurde danach an die Vertragsabteilung weitergeleitet damit der Kunde über die Gebühren informiert wird. Er hat uns dann mitgeteilt, dass der Anschluss nie funktioniert hat und er die Rechnungen auch nicht erhalten hat. Die Adresse wurde abgeglichen und der Kunde hatte bestätigt, dass die Adresse korrekt war. Er wurde an dieser Stelle auch informiert, dass eine Reaktivierung nicht möglich ist.
Nach Prüfung des Anschlusses hatten wir festgestellt, dass eine Nutzung vorlag. Bei einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme hätten wir dem Kunden auch behilflich sein können, leider wurden wir nie kontaktiert und es wurde uns keine technische Störung mitgeteilt.
Fazit: Der Kunde gibt an, dass er die Rechnungen nie erhalten, und der Anschluss nie funktioniert hat. Er behauptet auch, dass er von Anfang an einen Zahler mit einer abweichenden Adresse für die Rechnungen angegeben hatte. Wie von mir erwähnt, kann man dies bei Vertragsabschluss leider nicht eintragen, jedoch hätten wir die Änderung nach Vertragsabschluss tätigen können. Der Anbieter Y Store Mitarbeiter hat jedoch nie erwähnt, dass der Kunde mehrmals im Anbieter Y Store war um diese Änderung vorzunehmen. Auch wurde auf unsere E-Mails oder SMS nach den retournierten Rechnungen nicht reagiert.
Was das technische Anliegen angeht, hat uns der Kunde nie kontaktiert um zu melden, dass die Box nicht funktioniert. Andernfalls, hätten wir dem Kunden behilflich sein können. Auch hätten wir auch telefonisch auf die Rechnungsstellung eingehen, und die nötigen Änderungen vornehmen können.
Die Geräte wurden bis jetzt nicht retourniert und der Kunde wurde ausführlich über die Kosten der vorzeitigen Kündigung informiert.
Lösungsvorschlag:
Wenn der Kunde die Geräte retourniert, wären wir bereits die Kosten von CHF 298.95 bei P AG zu reduzieren. Die offene Schuld bleibt jedoch beim Inkassobüro und die restliche Forderung muss dort beglichen werden. Das Dossier können wir nicht zurückziehen da es auch in der Eigenverantwortung des Kunden ist, sich bei uns zu melden, wenn der Service nicht entsprechend funktioniert oder wenn er die Rechnungen nicht erhält.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X fragte gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei Monate nach Vertragsschluss vom 23. November 2023 im Anbieter Y Store F betreffend die Rechnungszustellung nach und kontaktierte den Anbieter nach erfolgter Vertragsauflösung vermehrt telefonisch und vor Ort im Store F. Dabei konnte keine Einigung erzielt werden. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNES
1. AUSGANGSLAGE UND PROBLEMSTELLUNG
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die Auflösung des Abonnementsvertrags durch Anbieter Y zu Recht erfolgte und ob die daraufhin erhobenen Kündigungsgebühren von Herrn X zu begleichen sind.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Streitigkeit
Herr X macht geltend, dass die Rechnungen des TV- und Internet- Abonnementsvertrags weder ihm als Vertragsinhaber noch der effektiven Nutzerin der Dienstleistungen – Frau Y – zugestellt wurden. Trotz dem klaren Wunsch bei Vertragsschluss am 24. November 2023 im Anbieter Y Store F, dass die Rechnungen der Nutzerin des Vertrags Frau Z zugestellt werden sollten und entgegen mehrfacher Nachfrage nach Ausbleiben der Rechnungen, sei die Zustellung der Rechnungen gänzlich ausgeblieben. Gemäss Angaben des Anbieters löste dieser am 27. März 2024 den Abonnementsvertrag infolge Zahlungsverzugs des Kunden vorzeitig auf. Herr X stellt sich auf den Standpunkt, dass dies aufgrund der ausgebliebenen Rechnungen ungerechtfertigt sei und er die Kündigungsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 1'427.90 nicht schulde.
In der Folge ist zunächst zu prüfen, ob Anbieter Y den Abonnementsvertrag zu Recht infolge Zahlungsverzug des Kunden auflöste. Im zutreffenden Falle ist sodann zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Gebühren (vollumfänglich) gerechtfertigt sind oder nicht. Dazu geht der Ombudsmann in D.2.3. ausführlich auf die Rechnungsstellung ein.
2.1. Zum Zahlungsverzug
Beim Zahlungsverzug handelt es sich um die in der Praxis bedeutendste Form der Leistungsstörung (Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Balser Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Auflage, Zürich und Bern 2015, Vorbemerkungen zu Art. 102 – 109, N 1). Die Modalitäten des Zahlungsverzugs werden in Art. 102 ff. OR (Obligationenrecht / SR 220) geregelt. Da vorliegend pro Rechnung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, gerät die Schuldnerin ohne Mahnung bereits bei Ablauf dieses Tages in Verzug. Die Verzugszinsen werden in Art. 104 Abs. 1 OR – sofern keine abweichende vertragliche Regelung vorgenommen wurde – auf 5% festgelegt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nicht um zwingendes Recht. Daher können vertraglich andere Regelungen getroffen werden.
Der Ombudsmann kann dem eingereichten Kontoauszug von Herrn X entnehmen, dass ab Vertragsschluss am 24. November 2023 bis zur Auflösung des Vertrags am 25. April 2024 keine Zahlungseingänge erfolgten. Der Kunde befand sich also im Zahlungsverzug.
2.2. Zu den Folgen des Zahlungsverzugs
Herr X stimmte mit Vertragsschluss vom 24. November 2023 auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Anbieter Y zu. In Ziffer Z „Zahlungsbedingungen“ wird Folgendes festgehalten: „Rechnungen werden auf der Basis von technischen Aufzeichnungen erstellt und sind spätestens bis zu dem auf der Rechnung aufgeführten Fälligkeitsdatum zu bezahlen. [...] Sollten Sie in Zahlungsverzug geraten, kann Anbieter Y Verzugszinsen von 5% in Rechnung stellen und die Dienste ohne Ankündigung entschädigungslos unterbrechen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.“ Die Parteien vereinbarten also bei Vertragsschluss eine von Art. 102 ff. OR abweichende Vorgehensweise bei Zahlungsverzug: Anbieter Y ist befugt, die Dienste zu unterbrechen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Gemäss Ziffer Y „Kündigung“ ist Anbieter Y sodann berechtigt, bei einer Kündigung von seiner Seite aufgrund von Zahlungsverzug die im Vertrag vorgesehenen Kündigungsgebühren in Rechnung zu stellen. Der Abonnementsvertrag von Herrn X sieht vor, dass im Falle einer Kündigung während des ersten Monats sowie des laufenden Monats Kündigungsgebühren von maximal CHF 1'198.80 in Rechnung gestellt werden können, die sich in der Folge um jeweils CHF 49.95 jeden Monat reduzieren. Nach 24 Monaten werden keine Kündigungsgebühren mehr in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Abonnementsvertrag nach Abschluss am 24. November 2023 vier Monate später am 27. März 2024 aufgelöst. Somit betragen die Kündigungsgebühren CHF 1'198.80 – 3x CHF 49.95, also CHF 1'048.95. Diese Gebühren wurden Herrn X in Übereinstimmung mit der vertraglichen Vereinbarung sowie den von ihm übernommenen AGB in Rechnung gestellt. In D.2.3. ist in der Folge zu untersuchen, ob diese Gebühren vollumfänglich geschuldet oder ob Anbieter Y sie aufgrund mangelhafter Rechnungsstellung zu reduzieren oder zu annullieren hat.
Nebst den Kündigungsgebühren in der Höhe von CHF 1'048.95 stellte Anbieter Y Herrn X insgesamt CHF 80.- Mahn- und Sistierungsgebühren sowie CHF 199.- und CHF 99.95 in Rechnung, da die Box B sowie auch «accessoire(s)» nicht oder zu spät abgegeben worden seien. Die Mahngebühren sind in Ziffer X AGB vorgesehen und beziffert, womit sie eine genügende Grundlage in den AGB haben. Anders verhält es sich mit den Gebühren in der Höhe von CHF 199.- als Entschädigung für die Box B. Diese ist im Vertrag nicht vorgesehen und die AGB verweisen für die Inrechnungstellung solcher Entschädigungen lediglich auf die allgemeine Webseite. Ein pauschaler Verweis auf die Webseite des Anbieters in den AGB reicht nicht aus, um Gebühren Teil des Vertrags werden zu lassen. Anbieter Y kann der Kundschaft nicht zumuten, dass sie die ganze Webseite nach etwaigen Gebühren durchforscht. Die Gebühren müssen in den AGB beziffert werden oder zumindest mittels direktem Link auf eine Gebührenliste einfach auffindbar sein. Somit sind die Gebühren in der Höhe von CHF 199.- nicht geschuldet. Die Gebühren in der Höhe von CHF 99.95 sind für den Fall der Unterlassung der Rückgabe der TV-Box bei Vertragsbeendigung innert den ersten 12 Monaten vertraglich vorgesehen. Hierbei möchte der Ombudsmann jedoch anmerken, dass dem Kunden entgegen der von Ziffer A AGB vorgesehenen 30-tägigen Rückgabefrist lediglich eine Frist von 3 Tagen gewährt wurde. Der Vertrag wurde gemäss den Angaben des Anbieters am 27. März 2024 aufgelöst. Dem von Anbieter Y eingereichten SMS-Verlauf mit der Nummer 07X B XX XX ist zu entnehmen, dass bereits am 31. März 2024 per SMS die Information versendet wurde, dass das komplette Anbieter Y-Equipment bis am 31. März 2024 hätte abgegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, würden ihm nun mit der Abschlussrechnung die Gesamtkosten des Equipments in Rechnung gestellt. Da der Anbieter hiermit Ziffer A AGB verletzte und eine derart kurze Frist ohnehin kaum verhältnismässig ist, können auch diese Gebühren nicht in der vorliegenden Form in Rechnung gestellt werden.
Der Ombudsmann begrüsst daher das Angebot von Anbieter Y, die Gebühren in der Höhe von CHF 298.95 zu stornieren, sofern Herr X die Geräte retourniert. Sollte der Kunde die Geräte nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens zurückbringen oder sind die Geräte beschädigt, so ist die Gebühr in der Höhe von CHF 99.95 geschuldet.
In der Folge ist nun zu untersuchen, ob aufgrund einer fehlerhaften Rechnungsstellung von Anbieter Y der Zahlungsverzug des Kunden als unverschuldet angesehen werden kann und sich daher eine Reduktion bzw. Annulation der Kündigungsgebühren rechtfertigt.
2.3. Zur Rechnungsstellung
Herr X stellt sich auf den Standpunkt, dass Frau Z die Rechnungen nicht bezahlen konnte, da sie ihr entgegen der Vereinbarung mit dem Anbieter nicht zugestellt wurden. Da die Rechnungen auch nicht an Herrn X versendet worden seien, habe sie niemand bezahlt. Gemäss dem Kunden wurde die abweichende Zahleradresse bei Abschluss des Vertrags klar vereinbart. Anbieter Y macht in der Stellungnahme geltend, dass eine vom Vertragsinhaber abweichende Zahlerin erst nach Vertragsschluss eingetragen werden kann. Die eingereichte Vertragskopie weist nun als Kontaktangaben Herrn Xs Name und die Adresse von Frau Z (A) auf. Somit konnten die Rechnungen tatsächlich weder Herrn X noch Frau Z per Post zugestellt werden und wurden jeweils an Anbieter Y retourniert. Der von Anbieter Y eingereichten Gesprächsaufnahme vom 25. April 2024 entnimmt der Ombudsmann, dass der Kunde jedoch zugibt, die ersten beiden Rechnungen auf seine E-Mail-Adresse erhalten zu haben. Daraufhin habe er sich in den Anbieter Y Shop F begeben, um die Eintragung der abweichenden Zahlerin durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Angaben der Parteien diametral auseinander: Während der Kunde geltend macht, dass ihm im Rahmen dieses Shop-Besuches versichert worden sei, dass die Änderung durchgeführt worden sei und er in Zukunft keine Rechnungen mehr erhalten werde, ist der Anbieter der Ansicht, nie eine Änderungsanfrage des Kunden erhalten zu haben.
Da die Schlichtungsstelle kein Gericht ist, kann der genaue Vorgang im Schlichtungsverfahren mangels Beweiserhebungsbefugnis leider nicht überprüft werden. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Er erachtet die Ausführungen von Herrn X grundsätzlich als glaubhaft. Da gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien der Wechsel der Zahlungsinformationen beim Mobilabonnementsvertrag durchgeführt wurde, ist naheliegend, dass der Wechsel beim Internet- und TV-Abonnementsvertrag vergessen ging. Ein Missverständnis kann natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch legt der Kunde glaubhaft dar, sich vermehrt um den Wechsel der Zahlerinformationen bemüht zu haben. Der Ombudsmann hält somit fest, dass die Rechnungszustellung fehlerhaft erfolgte.
Wie der Mitarbeiter von Anbieter Y Herrn X im Rahmen des Telefongesprächs vom 25. April 2024 auch bereits mitteilte, ist die Kundschaft bei einer fehlerhaften Rechnungszustellung jedoch nicht automatisch von jeglicher Pflicht zur Bezahlung entbunden und hat auch selbst Nachforschungen anzustellen. Der Ombudsmann kann nicht nachvollziehen, weshalb die beiden ersten Rechnungen, die der Kunde schliesslich tatsächlich erhielt, nicht beglichen bzw. zur Bezahlung an Frau Z weitergeleitet wurden. Auch erschliesst sich dem Ombudsmann nicht, weshalb Frau Z weder die automatisch generierten Zahlungserinnerungen per Mail noch jene per SMS erhalten haben sollte. Zudem hätte der offene Saldo auch jederzeit auf dem Kundenkonto eingesehen werden können. Herr X hat als Vertragsinhaber gegenüber Anbieter Y die Folgen eines Zahlungsverzugs zu tragen, auch wenn ihm selbst keine Zahlungsaufforderungen zugestellt wurden, da die angegebene E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer von der Nutzerin verwendet wurden.
Im Sinne einer gütlichen Streitbeilegung schlägt der Ombudsmann vor, dass Anbieter Y das Inkassoverfahren auf eigene Kosten zurückzieht und einen allfälligen mit dem Inkassoverfahren zusammenhängenden Bonitätsdatenbankeintrag von Herrn X löschen lässt. Aufgrund der unterlassenen Eintragung der abweichenden Zahlerin sind zudem die in Rechnung gestellten Postrücksendungsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 19.90 sowie die zwei Mahngebühren in der Höhe von insgesamt CHF 60.- zu erlassen. Weiter schlägt der Ombudsmann vor, dass Anbieter Y die Kündigungsgebühren aufgrund der Umtriebe des Kunden betreffend die Änderung der Zahlerinformationen von CHF 1'048.95 auf CHF 800.- reduziert. Somit beläuft sich der vom Kunden zu begleichende offene Kontoausstand auf CHF 987.80 (CHF 1'615.60 – CHF 298.95 – CHF 248.95 – CHF 19.90 – CHF 60.-).
Der Ombudsmann entnimmt den eingereichten Dokumenten der Parteien zudem, dass der Kunde nach Auflösung des Vertrags Dienstleistungsstörungen geltend machte. Gemäss der Stellungnahme des Anbieters stellte sich Herr X auf den Standpunkt, dass der Anschluss A nicht funktioniert. Beim Vorliegen von Dienstleistungsstörungen ist die Kundschaft verpflichtet, diese möglichst schnell dem Anbieter zu melden. Herr X behauptet jedoch nicht, dies getan zu haben. Die Ausführungen von Anbieter Y, erst nach Auflösung des Vertrags betreffend die geltend gemachten Dienstleistungsstörungen kontaktiert worden zu sein, erachtet der Ombudsmann als glaubhaft. Der Kunde kann somit für den vorliegenden Fall daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y zieht das Inkassoverfahren (innert 20 Tagen nach vollständiger Bezahlung der Forderung über CHF 987.80) auf eigene Kosten zurück und lässt einen allfälligen mit dem Inkassoverfahren zusammenhängenden Bonitätsdatenbankeintrag von Herrn X löschen.
- Herr X bezahlt innert 10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 987.80 an Anbieter Y.
- Retourniert Herr X die im Rahmen des Internet- und TV- Abonnementsvertrags bezogenen Geräte nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens oder sind die Geräte beschädigt, so hat er zusätzlich eine Gebühr in der Höhe von CHF 99.95 an Anbieter Y zu bezahlen.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.