Ärger mit den Zahlungsfristen
Herr A stellte nach Erhalt seiner Gebührenrechnungen mit Befremden fest, dass zwischen dem Ausstellungsdatum und dem Erhalt der Rechnung via Post über 12 Tage vergingen. Damit verkürzte sich die Zahlungsfrist für den Kunde erheblich. Der Anbieter brummte Herrn A verschiedentlich Mahngebühren auf. Eine allgemeinen Zahlungsfrist von 30 Tagen ergibt sich jedoch weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Der Kunde möchte vom Anbieter Klarheit über die Zahlungsfristen der Monatsrechnungen.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Mit Eingabe vom 24. November 2011 hat A ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht. Der Ombudsmann hat diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten studiert und eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter angefordert. Nach Prüfung dieser Stellungnahme und der Eingabe kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente der Anbieter. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem ersten Schreiben von A vom 7. September 2011 an ombudscom wird Folgendes entnommen:
„Zudem habe ich den Vertrag bei der X GmbH am 30. Juni 2010 abgeschlossen und dann fristgerecht gekündigt, aber die X GmbH liess mich nicht vor dem 31. Juli 2011 aus dem Vertrag mit einer fadenscheinigen Begründung.“
Dem Scheiben von A vom 20. Oktober 2011 wird Folgendes entnommen:
„Grundsätzlich ist das grosse Problem, dass X GmbH eben immer die Rechnungen verspätet sendet oder bzw. das Rechnungsdatum immer zwischen 10 - 14 Tagen Differenz zum tatsächlichen Erhalt beim Kunden hat und dann jedes Mal noch CHF 25.- Mahngebühren darauf schlägt, weil die Rechnung in den Augen der X GmbH nicht fristgerecht beglichen wird. Meine Kollegin konnte mir diese Problematik auch bestätigen. Ich hatte der X GmbH dies bereits telefonisch mehrmals mitgeteilt... aber es bringt nichts. Zudem wussten X GmbH-Mitarbeiter nach meiner Rückfrage bei X GmbH nicht, wie lang die Zahlungsfrist des Kunden beträgt, ich wurde am Telefon von einem Mitarbeiter zum nächsten verbunden, ohne eine genaue Antwort; einmal hiess es 30 Tage, dann wieder 22 Tage.“
Ziel: „X GmbH soll "sauber" arbeiten“.
2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von X GmbH vom 24. Februar 2012 wird Folgendes entnommen:
„Der Telefon- und Internetvertrag wurde am 30. Juni 2010 schriftlich abgeschlossen. Auf der Anmeldung wird jeweils erwähnt, dass der Vertrag in Kraft tritt, sobald X GmbH die Anmeldung akzeptiert. Dies trat am 1. Juli 2010 ein mit der Versendung des Modems. Die Verrechnung wurde daraufhin am 5. Juli 2010 gestartet. Die erste Rechnung wurde am 4. August 2010 ausgestellt und wäre bis zum 28. August 2010 zu bezahlen gewesen. Da für diese kein Zahlungseingang bei uns registriert werden konnte, wurde am 7. September 2010 eine neue Rechnung an Frau A ausgestellt. Auf der neuen Rechnung wurde der offene Betrag vom Vormonat neben den neuen Monatsgebühren nochmals aufgeführt. Mahngebühren wurden jedoch keine erhoben.
Da Frau A am 21. September 2010 nur einen Teilbetrag von CHF 200.- bezahlte, wurde auf der Oktoberrechnung 2010 erneut der noch geschuldete Betrag vom Vormonat aufgelistet. Diese Rechnung wurde von Frau A nicht beglichen, was zur Folge hatte, dass mit der Novemberrechnung 2010, Frau A das erste Mal gemahnt wurde. Zudem wurde Sie gebeten, den Gesamtbetrag der beiliegenden Rechnung (CHF 497.10) bis spätestens zum 21. November 2010 vollständig zu begleichen. Frau A bezahlte jedoch lediglich CHF 272.60, so dass auf der Dezemberrechnung 2010 wieder ein offener Betrag aus dem Vormonat vermerkt wurde. Frau A meldete sich daraufhin telefonisch bei unserer Hotline und Ihr wurde die Rechnung erklärt und eine Kopie der Novemberrechnung 2010 zugestellt.
Wieder bezahlte Frau A am 23. Dezember 2010 lediglich einen Teilbetrag von CHF 199.50, anstelle von den geforderten CHF 402.80. Aus diesem Grund wurde die Januarrechnung 2011 wieder als Mahnung versendet und Frau A gebeten den Gesamtbetrag in der Höhe von CHF 509.30 bis spätestens zum 24.Januar 2011 vollständig zu begleichen. Frau A bezahlte am 6. Januar 2011 wieder nur einen Teilbetrag von CHF 178.- und meldete sich am 13. Januar 2011 erneut bei unserer Hotline. Ihr wurde die Rechnung nochmals erklärt und auch Mahngebühren von CHF 25.- aus Kulanz gutgeschrieben. Am 5. Februar 2011 konnten wir im System einen Zahlungseingang in der Höhe von CHF 281.- verbuchen. Da dieser Betrag wieder nur ein Teilbetrag war, wurde auf der Februarrechnung 2011 erneut ein offener Betrag von CHF 25.- aufgeführt. Diese Rechnung wurde nicht beglichen und am 23. März 2011 wurde erneut eine Rechnung zugestellt, wieder mit dem noch offenen Betrag aus dem Vormonat. Frau A bezahlt aber wiederum nur einen Teilbetrag von CHF 171.50. Zusätzlich erhielten wir am 31. März 2011 ein Kündigungsschreiben. Die Kündigung wurde daraufhin, unter Einhaltung der Mindestvertragsdauer per 31. Juli 2011 in unserem Kundenverwaltungssystem vermerkt und auch schriftlich bestätigt.
Die Aprilrechnung 2011 wurde gar nicht beglichen und erneut folgte mit der Mairechnung 2011 eine Mahnung worin Frau A gebeten wurde, den Gesamtbetrag (CHF 537.30) bis spätestens am 18. Juni 2011 zu begleichen. Am 23.Juni 2011 erhielten wir jedoch wieder nur einen Teilbetrag von CHF 133.-, worauf auf der Junirechnung 2011 ein Gesamtbetrag von CHF 545.- verlangt wurde. Am 16. Juli 2011 erhielten wir CHF 163.70 und am 18. Juli 2011 CHF 215.60. Somit waren aber immer noch CHF 165.70 offen, worauf wir die Forderung am 18. August 2011 an unseren Inkassopartner Inkassobüro Y weiterleiteten.
Frau A bezahlte daraufhin einen Teilbetrag direkt bei Inkassobüro Y. Somit sind dort vom ersten Inkassoverfahren noch CHF 20.10 offen.
Die Abschlussrechnung vom August 2011 wurde dann von Frau A am 19. Oktober 2011 wieder direkt bei uns beglichen, zu einem Zeitpunkt wo, aufgrund des laufenden Inkassoverfahrens, bereits das zweite Inkassoverfahren eingeleitet wurde. Aus diesem zweiten Inkassoverfahren bestehen jetzt noch die angefallenen Gebühren von Inkassobüro Y von CHF 193.15. Bei X GmbH ist unter diesem Vertrag jedoch nichts mehr offen. Aufgrund des Umstands, dass Frau A genügend informiert und gewarnt wurde und nie den Gesamtbetrag einer Rechnung zeitlich beglichen hat, sind die Inkassogebühren gerechtfertigt und müssen noch direkt beim Inkassobüro Y beglichen werden.“
3. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 5 des Verfahrensreglements von ombudscom geregelt. Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel innerhalb der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst sein.
Im vorliegenden Fall beschwerte sich Frau A am 17. Oktober 2011 schriftlich beim Anbieter über die verspätete Rechnungszustellung. In ihrem Brief führte die Kundin aus, dass die Rechnungen mit Blick auf das Rechnungsdatum stets mit einer mindestens 10 tägigen Verspätung eintreffen, womit die Zahlungsfrist erheblich verkürzt wird. Zudem reklamiert die Kundin, dass sie keine Mahnungen erhalten habe und trotz fristgerechter Kündigung erst am 31. Juli 2011 aus dem Vertrag entlassen wurde, obwohl dieser ihrer Meinung nach bereits am 30. Juni 2010 geschlossen wurde. Auch nach 30 Tagen hat A keine Antwort auf ihr Schreiben erhalten.
Die Kundin hat ihren Versuch zur Einigung mit dem Anbieter glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
4. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
A. Sachverhalt
Am 30. Juni 2010 meldete sich A für die Dienste der X GmbH an, indem sie das Anmeldeformular mit einer Mitarbeiterin der X GmbH im Aussendienst ausfüllte. Frau A bestellte darin ein Telefonie-Abonnement der X GmbH zu CHF 25.- pro Monat sowie ein Internet-Abonnement der X GmbH zu CHF 34.- pro Monat. Der Vertrag bezüglich der beiden Dienstleistungen hat, wie auf der Anmeldung vermerkt, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und tritt erst mit Akzept der Anbieterin in Kraft. Die Zustimmung zum Vertrag erfolgte nach Angabe von X GmbH am 1. Juli 2010 mit der Versendung des Modems. Die Gebührenberechnung begann am 5. Juli 2010. Das Kündigungsschreiben traf laut Stellungnahme des Anbieters am 31. März 2011 bei X GmbH ein. Am 4. April 2011 anerkennt X GmbH die Vertragskündigung auf den 31. Juli 2012.
B. Kündigung
In ihrem ersten Schreiben vom 7. September 2011 bemängelt die Kundin die ihrer Meinung nach zu spät vorgenommene Auflösung ihrer Abonnements per 31. Juli 2011.
a. Zustandekommen des Vertrages
A unterschrieb am 30. Juni 2010 eine Anmeldung für zwei Abonnements von X GmbH. Auf der dem Ombudsmann vorliegenden Anmeldung ist vermerkt, dass das Vertragsverhältnis auf das Ende der Mindestvertragsdauer von 12 Monaten unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Nach Angaben des Anbieters erhielt dieser das Kündigungsschreiben der Kundin am 31. März 2011, also drei Monate vor dem von der Kundin angestrebten Auflösungszeitpunkt per 30. Juni 2011. Der Anbieter kündigte die Abonnements von Frau A jedoch erst per 31. Juli 2011. Es stellt sich somit die Frage, ob die Auflösung des Vertragsverhältnisses per 31. Juli 2011 zulässig war. Hierfür ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend. Gemäss der von der Kundin unterschriebenen Anmeldung, entsteht das Vertragsverhältnis erst, wenn X GmbH den Vertrag akzeptiert hat. Diese Klausel akzeptiert die Kundin mit ihrer Unterschrift auf der Anmeldung am 30. Juni 2010. Die Anmeldung stellt somit nur einen Antrag auf Vertragsschluss dar. Es liegt hiernach beim Anbieter, ob er den Vertrag mit der Kundin eingehen oder ablehnen will. Ein eigentliches Vertragsverhältnis entsteht somit erst im Zeitpunkt der Einwilligung des Anbieters. Das Akzept ist gemäss Aussagen von X GmbH implizit mit der Zustellung des Modems am 1. Juli 2010 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein Vertragsverhältnis zwischen X GmbH und Frau A.
b. Allgemeine Geschäftsbedingungen X GmbH
X GmbH erhielt das Kündigungsschreiben per 31. März 2011. Die Kundin beabsichtigte damit, das Vertragsverhältnis fristgerecht per 30. Juni 2010, den Zeitpunkt ihrer Anmeldungsunterzeichnung, aufzulösen. Wie oben gesehen entstand das Vertragsverhältnis allerdings erst am 1. Juli 2010. Aufgrund der zwölfmonatigen Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung somit frühestens auf den 1. Juli 2011 möglich. Allerdings akzeptierte die Kundin mit der Unterschrift auf der Anmeldung auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von X GmbH. Da dem Ombudsmann keine AGB aus der Zeit des Vertragsschlusses vorliegen, stützt er sich vorliegend auf die geltenden AGB vom März 2011. Darin bestimmt Ziff. 8: „Sie können nach Ablauf der Mindestvertragsdauer die entsprechende Dienstleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf ein Monatsende schriftlich kündigen.“ Zunächst möchte der Ombudsmann festhalten, dass die hier statuierte zweimonatige Kündigungsfrist im vorliegenden Fall unbeachtlich ist, da im Vertrag ausdrücklich eine dreimonatige Frist vereinbart wurde. Entscheidender Bedeutung für diesen Fall komm allerdings dem Ausdruck „auf ein Monatsende“ zu. Folglich wird eine vorher eingereichte Kündigung erst auf Ende Monat wirksam. Nach Ansicht des Ombudsmanns ist die Vertragsauflösung per 31. Juli 2011 nach Ansicht des Ombudsmanns korrekt erfolgt. Nach Ansicht des Ombudsmanns ist die Kündigung der Abonnements von Frau A per 31. Juli 2011 aufgrund des oben Dargelegten korrekt erfolgt.
C. Rechnungen
Die Kundin beanstandet weiter, dass die Rechnungen stets erst zwischen 10 und 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei ihr eintreffen.
a. verspäteter Eingang
Die Problematik der späten Zusendung der Rechnungen und damit verbleibender, kurzer Zahlungsfrist ist dem Ombudsmann bekannt. Allerdings handelt es sich dabei um eine Geschäftspraxis des Anbieters. Die Schlichtungsstelle hat weder die Möglichkeiten noch die Kompetenz, auf in allgemeiner Weise auf die Geschäftspraktiken der Anbieter Einfluss zu nehmen. Die Arbeit des Ombudsmanns beschränkt sich darauf, für die Parteien einvernehmliche Lösungen im Einzelfall zu erarbeiten. X GmbH kann daher nicht angehalten werden, die Art und Weise der Rechnungsstellung, welche für alle Kunden identisch gehandhabt wird, in grundsätzlicher Art und Weise zu ändern. Im Weiteren existiert im schweizerischen Recht keine gesetzlich statuierte Zahlungsfrist von 30 Tagen. Zahlungsfristen können je nach Branche und Usanz variieren, wobei 30 Tage vielerorts üblich sind. Die Festlegung von Zahlungsfristen und deren Modalitäten liegt - unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken - in der Gestaltungsfreiheit des Anbieters.
b. Zahlungsmoral der Kundin
Aus der Stellungnahme des Anbieters sowie den ihm vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Zahlungen der Kundin an den Anbieter sehr unregelmässig und unvollständig erfolgten. Bereits die erste Gebühr vom August 2010 in Höhe von CHF 152.90 wurde nicht bezahlt. Der nicht bezahlte Betrag wird jeweils in der Rechnung des nächsten Monats aufgeführt und zum geschuldeten Betrag hinzuaddiert. Eine allfällige Mahnung wird gleichzeitig mit der Rechnung zugestellt, in der Abrechnung jedoch separat ausgewiesen. Wie aus den Rechnungen ersichtlich ist, hat die Kundin jedoch auch die darauffolgende Rechnung im September 2010 nur unvollständig bezahlt, der Betrag aus der Augustrechnung 2010 blieb weiterhin offen. Diese Form der Rechnungsbegleichung erstreckte sich über die gesamte Vertragsdauer von August 2010 bis Juli 2011. Oft hat A im folgenden Monat den Rechnungsbetrag des vorherigen Monats, aber nicht diesen des aktuellen Monats beglichen. Warum die Kundin die Beträge unregelmässig und unvollständig bezahlt hat, ist für den Ombudsmann nicht ersichtlich. Fest steht nur, dass die Kundin keine einzige Rechnung umfassend beglichen hat. Trotzdem hat Frau A nur im November 2010 sowie im Januar 2011 eine gebührenpflichtige Mahnung von X GmbH erhalten, wobei der Mahnbetrag von Januar 2011 in Höhe von CHF 25.- aus in der Februarrechnung aus Kulanz gutgeschrieben wurde. Auch ein Zuschlag von Verzugszins, wie in den AGB bei Zahlungsverzug vorgesehen ist, ist für den Ombudsmann nicht ersichtlich. Dem Vorwurf der Kundin, sie habe keine Zahlungserinnerungen erhalten, kann der Ombudsmann nicht vollständig folgen. Dies, da bei jeder neuen Rechnung sowohl der aktuell geschuldete Betrag wie auch der unter Abzug allfälliger getätigter Einzahlungen noch ausstehende Betrag des Vormonats aufgeführt wird. Frau A wurde also jeweils mit der neuen Rechnung über alle offenen Beträge informiert und hätte den Gesamtbetrag begleichen können. Im Weiteren wurde in jeder Rechnung über eine gratis SMS-Nummer informiert, mittels welcher dem Kunden kurzfristig Einsicht in seinen Rechnungsstatus erhalten kann.
c. Kundendienst
Auch der Anbieter bestätigt, dass sich die Kundin mehrfach an den Kundendienst gewandt hat und sich bezüglich der Rechnungen sowie der Zahlungsfristen erkundigt hat. Allerdings driften die Angaben der Parteien hinsichtlich der erfolgten Auskunftserteilung auseinander. Laut der Email von A an den Anbieter vom 13. Januar 2011, welches sie diesem zusätzlich per Post zukommen liess, wurde sie am Telefon unfreundlich behandelt und es konnte ihr keine befriedigende Auskunft hinsichtlich der Zahlungsfristen und Rechnungsstellung gegeben werden. X GmbH spricht sich hingegen für eine mehrfache Erklärung der Rechnungsstellung aus. Aufgrund fehlender Unterlagen ist es dem Ombudsmann nicht möglich die Gespräche und deren Inhalt nachzuvollziehen. Er kann somit nicht abschliessend beurteilen, ob der Kundendienst im vorliegenden Fall korrekt funktioniert hat.
D. Fazit
Wie erwähnt hat Frau A mit der Unterzeichnung der Anmeldung sowohl das Zustimmungserfordernis von X GmbH hinsichtlich des Vertragsschlusses wie auch die AGB des Anbieters mit den Bestimmungen über die Kündigungsmodalitäten zur Kenntnis genommen und bestätigt. Damit akzeptierte die Kundin eine Kündigung des am 1. Juli 2010 zustande gekommenen Vertrags auf Ende Monat. Die Vertragsauflösung bezüglich der von Frau A gelösten Abonnements per 31. Juli 2011 ist nach Ansicht des Ombudsmanns somit zulässig. Hinsichtlich der zu späten Zustellung der Rechnungen durch den Anbieter hat die Schlichtungsstelle weder die Möglichkeiten noch die Kompetenz auf den Anbieter Einfluss zu nehmen, da es sich um eine Geschäftspraktik des Anbieters handelt. Allerdings bezahlte A sämtliche Rechnungen unvollständig. Dies obwohl der fehlende Betrag auf jeder neuen Rechnung ausgewiesen wurde und eine gratis SMS-Information hinsichtlich des Rechnungs-Saldos besteht. Der Ombudsmann setzt bei Konsumenten als allgemein bekannt voraus, dass auf nicht bezahlte Forderungen eine Inkassoagentur beauftragt wird oder eine Betreibung vom Gläubiger droht. Nach Ansicht des Ombudsmanns muss der Kunde bei stetiger verspäteter Zahlung oder Nichtbegleichung geschuldeter Beträge damit rechnen, dass der Anbieter diesen Schritt vollzieht. Dies gilt Insbesondere, wenn das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde.
Der Ombudsmann kommt vorliegend zum Schluss, dass die Abtretung der offenen Rechnungsbeträgen an das Inkassobüro Y aufgrund der dargelegten unvollständigen und unregelmässigen Zahlungen durch Frau A angezeigt waren. X GmbH ist somit nicht mehr Forderungsinhaberin. Der Ombudsmann erblickt keine Gründe den Anbieter zu einem Entgegenkommen zu bewegen. Die Gebührenforderungen sind direkt beim Inkassobüro Y zu begleichen. Laut Stellungnahme des Anbieters sind beim Inkassobüro Y aus dem ersten Inkassoverfahren aus den Rechnungen vom 31. Mai 2011 und 28. Juni 2011 noch CHF 20.10 offen. Bezüglich der ebenfalls abgetretenen Abschlussrechnung von August 2011 sind noch Inkassogebühren von CHF 193.15 offen, da die Kundin am 19. Oktober 2011 den geschuldeten Betrag direkt bei X GmbH beglichen hat. Im Verhältnis X GmbH und Frau A bestehen allerdings keine Forderungen mehr.
5. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
- Aufgrund der Abtretung der Forderungen an das Inkassobüro Y bestehen zwischen X GmbH und A keine Forderungen mehr.
- Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.
Bern, 7. Mai 2012
Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann