Abschaffung der Zweimonatsrechnung

Der Anbieter stellt bei Herrn X von der Zweimonats- auf die Monatsrechnung um. Da Herr X so monatlich Papierrechnungsgebühren in der Höhe von CHF 2.90 bezahlen muss, ist er damit nicht einverstanden. Der Ombudsmann hält fest, dass die Umstellung des Rechnungszyklus zu einer Preiserhöhung beim Kunden führte, welche in der Anpassungsklausel der AGB des Anbieters bestimmt oder bestimmbar geregelt werden sollte. Bei der Anpassungsklausel des Anbieters handelt es sich allerdings um eine nicht klar definierte bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufende Änderungsklausel, was zur Folge hätte, dass Herrn X per Eintritt der Änderung ein ausserordentliches Kündigungsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Da Herr X nicht rechtzeitig über die Umstellung informiert und ihm kein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt wurde, kam der Ombudsmann zum Schluss, dass die Umstellung rückgängig gemacht werden sollte. Dies sollte möglich sein, da das Rechnungssystem des Anbieters die Zweimonatsrechnung noch bis Februar 2025 ermöglicht und die Ehefrau von Herrn X nach wie vor eine Zweimonatsrechnung erhält. Für die ab März 2025 folgenden Rechnungen schlug der Ombudsmann vor, die Papierrechnungsgebühr während zwei Jahren jeden zweiten Monat zu stornieren bzw. gesamten Betrag der beiden Jahre in der Höhe von CHF 34.80 gutzuschreiben.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 30. Oktober 2024 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Ich möchte wie schon seit Jahrzehnten eine 2-Monatsrechnung. Am 17. Sept.24 mit der Rechnung Juli-August, fällig am 27. Sept. 24 (kurze Frist habe ich auch schon erfolglos gemahnt) wurde mir mitgeteilt, dass ab sofort die Rechnung jeden Monat versendet wird! Frau A von der Hotline hat mir am 17. Sept.24 gesagt sollte möglich sein, werde abgeklärt und es rufe jemand zurück. Niemand meldet sich! Am 15. Okt. 24 erhalte ich die erste 1-Monatsrechnung. Ich rufe gleichentags den Anbieter Shop in Z an, werde umgeleitet auf die Hotline wo mir Herr M erklärt man könne nichts machen! Kann man, meine Frau hat auch am 15. Okt. 24 die Handyrechnung erhalten für zwei Monate und sie will auch nichts ändern am Zahlungsmodus. Mein Besuch beim Anbieter Shop in Z am 17. Okt. 24 war erfolglos. Ich möchte lediglich dass die 1-Monatsrechnung storniert wird und wieder alle zwei Monate eine Rechnung erhalten. Ich glaube der Anbieter will uns alten Leuten die Papierrechnung möglichst teuer machen 12 x 2.90 gibt Fr. 34.80 doppelt so viel wie heute. Zum Voraus vielen Dank und freundliche Grüsse aus W Herr X“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme des Anbieters wird Folgendes entnommen:

„Herr X hat seit Jahren eine 2-Monatsrechnung benutzt. Im September 2024 wurde bei Herrn X die 2-Monatsrechnung umgestellt auf Monatsrechnung. Herr X bittet nun darum, dass Anbieter wieder zur 2-Monatsrechnung zurückkehrt, um nicht monatlich die Papierrechnungsgebühr bezahlen zu müssen.

Wir haben entschieden, die 2-Monatsrechnung abzuschaffen. Die Umstellung erfolgt für alle Kunden bis Februar 2025. Mit der letzten 2-Monatsrechnung wurde ein Flyer beigelegt, der über diese Umstellung informiert. Darüber hinaus werden auf dem Flyer auch die kostenlosen Alternativen der Zustell- und Zahlungsarten aufgezeigt. Es besteht keine Möglichkeit mehr, eine 2-Monatsrechnung zu erhalten. Aufgrund dieser Tatsache ist eine weitere Fortführung des Verfahrens nicht erforderlich. Der Anbieter hat die Änderungen im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungen vorgenommen, so wie in unseren AGB's vorgesehen ist.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X wandte sich mehrmals an den Anbieter, ohne eine Einigung getroffen zu haben. Er legte seinen Versuch zur Einigung mit dem Anbieter glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der Anbieter den Zweimonatsrechnungszyklus auf einen Monat verkürzen durfte, sodass Herrn X nun monatlich Papierrechnungsgebühren in der Höhe von CHF 2.90 in Rechnung gestellt werden.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

2.1 Allgemeines zu den Postschalter- und Papierrechnungsgebühren

Es ist mittlerweile branchenüblich, dass die Anbieter von den Kundinnen und Kunden Gebühren für die Rechnung in Papierform sowie Gebühren für die Bezahlung der Rechnung am Postschalter verlangen. Diese Gebühren treffen insbesondere die ältere Kundschaft oder generell Kundinnen und Kunden ohne Internetzugang oder Computerkenntnisse hart. Diese sehen sich nämlich mit monatlichen Mehrkosten konfrontiert. Vorliegend belaufen sich diese auf CHF 2.90 für die Papierrechnung sowie CHF 3.90 für die Bezahlung am Postschalter. Der Ombudsmann wünscht sich, dass auf dieses Kundensegment mehr Rücksicht genommen wird. Er hält allerdings auch fest, dass die vertragliche Vereinbarung einer Papierrechnungsgebühr grundsätzlich legitim ist. Diese kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche Vertragsbestandteil bilden, vorgesehen werden, sofern die Gebühr darin beziffert wird oder beziffert werden kann.

Die Gebühr für die Bezahlung am Postschalter wird in der Regel nicht vertraglich vereinbart. Sie beruht auf der Gebühr der Post, welche den Anbietern für eine Bezahlung einer Rechnung am Postschalter auferlegt wird. Diese Gebühr der Post darf von den Anbietern grundsätzlich den Kundinnen und Kunden auferlegt werden. Die Grundlage für die Gebührenerhebung bildet Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung (VPG): „Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.” Der Ombudsmann rügt allerdings seit jeher, dass die Anbieter den Kundinnen und Kunden eine höhere Pauschalgebühr für die Bezahlung am Postschalter in Rechnung stellen. Er vertritt die Ansicht, dass die Anbieter lediglich die von der Post verlangte Gebühr auf die Kundinnen und Kunden überwälzt sollten. Der Anbieter stellt den Kundinnen und Kunden pauschal eine Gebühr von CHF 3.90 pro Bezahlung am Postschalter in Rechnung, obwohl von der Post bis zu einem Rechnungsbetrag von CHF 1'000.- geringere Gebühren anfallen.

Der Vollständigkeitshalber werden nachfolgend die Gebühren aufgelistet, welche die Post den Anbietern pro Bezahlung am Postschalter auferlegt:

  • Einzahlungen bis CHF 50.–: CHF 1.20
  • Einzahlungen bis CHF 100.–: CHF 1.60
  • Einzahlungen bis CHF 1000.–: CHF 2.35
  • Einzahlungen bis CHF 10 000.–: CHF 3.95
  • Je weitere CHF 10 000.– oder Bruchteil davon: CHF 1.25

2.2 Allgemeines zur Verkürzung des Rechnungszyklus

Der Anbieter stellte bis anhin für kleinere Beträge nur alle zwei Monate eine Rechnung, wobei sich der Anbieter nicht zu den Beträgen äusserte, für welche eine Monats- bzw. Zweimonatsrechnung erfolgt. Von dieser Praxis distanziert sich der Anbieter nun und stellt gemäss eigenen Angaben bis Februar 2025 für alle Kundinnen und Kunden auf eine monatliche Rechnungsstellung um. Diese hat für zahlreiche Kundinnen und Kunden ohne Internetzugang oder Computerkenntnisse monatliche Mehrkosten von CHF 2.90 für die Papierrechnung sowie CHF 3.90 für die Bezahlung am Postschalter, ausmachend monatlich CHF 6.80, zur Folge. Gemäss dem Anbieter wurde die Änderung im Rahmen der „unternehmerischen Entscheidungen“ getroffen, was den AGB entspreche. Zu den genauen Gründen der Umstellung äussert sich der Anbieter leider nicht, sodass der Ombudsmann diesbezüglich nur mutmassen kann. Dass Herr X davon ausgeht, die Umstellung erfolge, um „(…) uns alten Leuten die Papierrechnung möglichst teuer (zu) machen (…)“ kann der Ombudsmann durchaus nachvollziehen. Es scheint auch dem Ombudsmann wahrscheinlich, dass Kundinnen und Kunden durch die Gebührenerhöhung infolge der Abschaffung des Zweimonatsrechnungszyklus gänzlich auf den elektronischen Zahlungsverkehr umgelenkt werden sollen. Als Hinweis hierfür erachtet der Ombudsmann auch den von den Anbietern stets hervorgehobene grosse Aufwand, welcher durch die Bezahlung der Rechnungen am Postschalter sowie den Versand der Rechnungen in Papierform anfalle.

Die durch die Verkürzung des Rechnungszyklus anfallenden Mehrkosten können eine allgemeine Preiserhöhung des Abonnements darstellen. In diesem Fall stellt die Preiserhöhung eine einseitige, durch den Anbieter vorgenommene Vertragsänderung da. Da solche Änderungen nach Vertragsschluss nur im Einvernehmen vorgenommen werden können, vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluss in der Regel sog. Anpassungsklauseln, welche einseitige Änderungen durch eine Vertragspartei vorsehen. Damit Anpassungsklauseln gültig vereinbart werden können, müssen sie sowohl das erwartete Ereignis als auch den Umfang der Anpassung erwähnen. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsanpassung vorgenommen werden darf, bereits in den Grundzügen im Vertrag geregelt sein müssten. Soweit diese Kriterien in den AGB vollumfänglich erfüllt sind, könnte die eine Partei die Änderung durchsetzen – notfalls auch gegen den Willen der anderen Partei (vgl. BGE 84 II 266 E. 2 S. 272 sowie in BGE 135 III 1 E. 2.5). Bei nicht klar definierten bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Änderungsklauseln muss die eine Partei der anderen ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung einräumen. Die mit der Änderung nicht einverstandene Partei kann auf diese Weise neue, ihr unpässliche Vertragskonditionen umgehen, indem das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Neuerungen aufgelöst wird. Solche Anpassungsklauseln lassen sich in den meisten AGB der Anbieter finden. Es kann vorweggenommen werden, dass diese meistens nicht genügend bestimmt verfasst sind. Fehlen solche Anpassungsklauseln, kann der Anbieter der Kundin oder dem Kunden ein Angebot zur Vertragsanpassung unterbreiten, welches ausdrücklich angenommen werden muss. Stillschweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Wie bereits erwähnt, müssen die Anbieter ihren Kundinnen und Kunden die Änderungen im Vorfeld klar und unmissverständlich zur Kenntnis bringen. Einige Anbieter sehen in den AGB vor, die Kundinnen und Kunden 30 Tage vor Eintritt der Änderung zu informieren. Andere vermerken lediglich, dass die Änderung rechtzeitig erfolgen muss. Der Ombudsmann vertritt die Ansicht, dass die Information zu den Änderungen allerspätestens 30 Tage vor Eintritt der Änderung bei den Kundinnen und Kunden eingehen sollten, damit ihnen genügend Zeit verbleibt, das ausserordentliche Kündigungsrecht wahrzunehmen.

Die Information der Anbieter bietet sich je nach Kundin oder Kunde per E-Mail oder Brief an. Hinweise auf einer Rechnung können im Einzelfall nebst den erwähnten Kanälen auch geeignet sein, wenn die Hinweise auf der ersten Seite der Rechnung deutlich und in gut lesbarer Schrift zu erkennen sind. Auch eine Information per SMS ist möglich, sofern die Kundinnen und Kunden SMS tatsächlich empfangen können (kein gesperrter Anschluss oder kein SIM-Karte mit nur mobilen Daten).

2.3 Im vorliegenden Fall

Herr X erhielt am 17. September 2024 die letzte Zweimonatsrechnung der Monate Juli und August 2024. Mit dieser Rechnung scheint er ebenfalls die Information erhalten zu haben, dass ab kommendem Monat keine Zweimonatsrechnung mehr erfolge. Mit Rechnung vom 3. Oktober 2024 erfolgte die erste Monatsrechnung, mit welcher der Monat September 2024 in Rechnung gestellt wurde. Der Kunde bemängelt, dass ihm durch die Änderung der Rechnungsstellung nun monatlich Papierrechnungsgebühren in der Höhe von CHF 2.90 anfallen.

Der Rechnung vom 3. Oktober 2024 können keine Postschaltergebühren entnommen werden. Auch bestreitet Herr X diese nicht im Schlichtungsbegehren. Daher geht der Ombudsmann davon aus, dass Herr X seine Rechnungen auf eine andere, kostenlose Art und Weise bezahlt. Vorliegend geht es somit nur um die Papierrechnungsgebühr, welche sich aufgrund der Änderung des Rechnungszyklus für Herrn X verdoppelt.

Durch die einseitige, für den Kunden nachteilige Änderung des Anbieters, erhöhen sich die zu bezahlenden Kosten jeden Monat von CHF 79.90 auf CHF 82.80. Demnach müsste gemäss Ziffer D.2.2 Schlichtungsvorschlag das erwartete Ereignis als auch der Umfang der Anpassung in der Anpassungsklausel erwähnt oder zumindest bestimmbar sein. Gemäss Anpassungsklausel von Anbieter in Ziffer xx AGB behält sich der Anbieter u.a. vor, „(…) die Preise, ihre Dienstleistungen, die Besonderen Bedingungen und die Angebotsbedingungen jederzeit anzupassen.“ Bei Ziffer xx AGB handelt um eine nicht klar definierte bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufende Änderungsklausel, was zur Folge hätte, dass Herrn X per Eintritt der Änderung ein ausserordentliches Kündigungsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Der Anbieter und Herr X schildern übereinstimmend, die Information zur Rechnungsumstellung mit der letzten Zweimonatsrechnung versandt zu haben. Diese wohl auf anfangs September 2024 datierte Rechnung samt entsprechender Information scheint bei Herrn X erst am 17. September 2024 – also nur ca. zwei Wochen vor Eintritt der Änderung – eingegangen zu sein. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung scheint ihm nicht eingeräumt worden zu sein. Weiter erfolgte die Information über die Umstellung nach Ansicht des Ombudsmanns nicht rechtzeitig, denn wie unter Ziffer D.2.2 Schlichtungsvorschlag bereits erwähnt, sollten Informationen über Änderungen mindestens 30 Tage vor Eintritt bei den Kundinnen und Kunden eingehen. Mangels rechtzeitiger, umfassender Information an den Kunden vertritt der Ombudsmann die Ansicht, dass der Rechnungszyklus nicht hätte umgestellt werden sollen. Der Zweimonatszyklus sollte daher wieder hergestellt werden und die Papierrechnungsgebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 5.80 gemäss Rechnungen vom 3. Oktober 2024 und gemäss der aktuellen Rechnung von anfangs Dezember 2024 (Datum nicht bekannt, da Rechnung nicht vorliegt) sollten annulliert werden. Die Wiederherstellung des Zweimonatszyklus sollte systemtechnisch möglich sein, denn einerseits wird die Zweimonatsrechnung gemäss Stellungnahme erst per Februar 2025 (vermutlich 28. Februar 2025) für sämtliche Kundinnen und Kunden abgeschafft. Andererseits erhält Frau X bis jetzt eine Zweimonatsrechnung. Folglich verfügt das Rechnungssystem des Anbieters nach wie vor über die Möglichkeit, nur alle zwei Monate eine Rechnung zuzustellen. Für die ab März 2025 folgenden Rechnungen schlägt der Ombudsmann vor, die Papierrechnungsgebühr während zwei Jahren jeden zweiten Monat zu stornieren. Da dies systemtechnisch wohl kaum möglich sein dürfte und der Anbieter die monatliche Gutschrift jeweils manuell einfügen müsste, schlägt der Ombudsmann vor, Herrn X den gesamten Betrag der beiden Jahre in der Höhe von CHF 34.80 gutzuschreiben.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Der Anbieter erstellt im Kundenkonto Nr. xxxxxxxxx von Herrn X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von zwei Papierrechnungsgebühren von CHF 5.80.
  2. Der Anbieter stellt innert 10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Zweimonatsrechnungszyklus bei Herrn X wieder her. Dieser dauert bis zum 28. Februar 2025.
  3. Für die monatlichen Papierrechnungsgebühren ab 1. März 2025 erstellt Anbieter im Kundenkonto Nr. xxxxxxxxx von Herrn X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von 34.80. Diese entspricht den Papierrechnungsgebühren jeden zweiten Monats während 24 Monaten.
  4. Der Anbieter stellt Herrn X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens einen aktuellen Kontoauszug, welchem die Gutschriften gemäss Ziffer E.1 und E.3 Schlichtungsvorschlag zu entnehmen sind, samt Einzahlungsschein kostenlos per Post zu.
  5. Herr X bezahlt die Papierrechnungsgebühr der Rechnung von November 2024 und die ausstehenden Abonnementsgebühren gemäss Kontoauszug in Ziffer E.4 Schlichtungsvorschlag innert 20 Tagen nach Erhalt mit dem erhaltenen Einzahlungsschein.
  6. Der Anbieter verlängert den Mahnstopp, sodass Herr X die ausstehenden Beträge innert Frist gemäss Ziffer E.5 Schlichtungsvorschlag ohne Mahnung bezahlen kann.
  7. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.