Trotz Versprechen kein Treffen

Herr X führte mehrere Telefonate über verschiedene Mehrwertdienstnummer unter der Annahme, dass die Frauen ernsthaft an einer Verabredung interessiert seien. Zu den vereinbarten Treffen erschienen die Frauen jedoch nicht und Herr X konnte sie anschliessend telefonisch auch nicht mehr erreichen. Nach Durchsicht der Homepage, auf welcher die entsprechenden Inserate und Telefonnummern aufgeschalten werden, gelangt der Ombudsmann zum Schluss, dass der Dienstanbieter mit seinen Aussagen die berechtigte Erwartung eines tatsächlich stattfindenden Dates hervorruft. Folglich hat sich Herr X über den Sinn und Zweck der Telefonanrufe geirrt und er dürfte sich bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden haben. In Anbetracht der Umstände erscheint es dem Ombudsmann angezeigt, dass Herr X die entstandenen Kosten vom Mehrwertdienstanbieter zurückerstattet erhält.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte Herr X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

»Der obgenannte »Mehrwertdienstanbieter« betreibt mit anderen Partnern (wie z.B. Firma Z) eine (oder mehrere) Dating-Webseite, in der Kontaktinserate von Personen (in meinem Fall Damen) aus der Region Zürich mit Tel.nummern geschaltet sind. Anrufe auf diese Nummern laufen über diese(n) Anbieter. Um schliesslich mit diesen Personen in Kontakt zu treten, muss man zweimal auf stets teurere Nummern anrufen, deren Inhaber in meinem Fall gemäss BAKOM immer Firma Y war. Die Damen, die alle einen österreichischen Akzent hatten, zogen das Gespräch in die Länge; es wurde jeweils ein unverbindliches Treffen vereinbart, zu dem diese aber nicht erschienen. Und ab da waren diese nicht mehr erreichbar.

Es scheint offensichtlich, dass die Damen im Auftrag und Interesse von der Firma Y und deren Partner handeln. In meinem Schreiben (s/e Anhang) an die Firma Y sind weitere, detailliertere Gründe aufgeführt, weshalb ich das ganze System für Irreführung, unlautere Machenschaften und Betrug halte.

Im Prinzip würde ich gerne erreichen, dass solche Dienstanbieter zur Rechenschaft und »aus dem Verkehr« gezogen würden. Falls dies ein zu hoch gestecktes Ziel ist, so würde ich zumindest gerne den Betrag in der Höhe von 321.20 CHF zurückerstattet bekommen.«

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Die Firma Y hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht, weshalb sich die Überlegungen des Ombudsmanns hauptsächlich auf die Unterlagen und Informationen des Kunden stützen.

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gelangt der Kunde an den Mehrwertdienstanbieter und verlangt die Rückforderung der Gebühren in Höhe von CHF 321.20. Es bestünden Hinweise und damit ein Verdacht auf unlautere Machenschaften.

Hierauf hat der Kunde keine Antwort erhalten, weshalb der Einigungsversuch gescheitert ist. Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit der Firma Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Sachverhalt

Herr X bestreitet nicht, die Mehrwertdienstnummern 090x xx xx xx, 090x xx xx xx, 090x xx xx xx, 090x xx xx xx, 090x xx xx xx, 090x xx xx xx, 090x xx xx xx mit der Nummer 04x xxx xx xx angerufen zu haben. Er habe jedoch die entsprechenden Gespräche geführt, in der Annahme, dass die betreffenden Frauen ernsthaft an einer Verabredung interessiert seien. Zu den vereinbarten Terminen seien diese jedoch nicht erschienen und in der Folge auch nicht mehr erreichbar gewesen. Der Kunde geht von einer bewussten und systematischen Täuschung seitens der Dienstanbieterin aus. Ihm sei eine Dienstleistung vorgegaukelt worden. Der Ombudsmann entnimmt der Homepage, dass die vorgenannten Rufnummern der Firma Y zuzuordnen sind.

Dem Ombudsmann liegen die entsprechenden Verbindungsnachweise vor. Im Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 wurden Kosten in der Höhe von CHF 269.90 für Anrufe auf diese Nummern verrechnet. Weitere CHF 51.30 wurden für Anrufe vom 7. Februar 2015 dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies ergibt einen bestrittenen Betrag in der Höhe von CHF 321.20.

2. Allgemeines zu den 090x-Nummern

Vorab einige grundsätzliche Informationen zu den Mehrwertdienstnummern: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilt eine 0900-, 0901- oder 0906-Nummer jeder Person oder Firma zu, die ein entsprechendes Gesuch stellt und über diese Nummer eine entgeltliche Dienstleistung erbringen will. Inhaltsanbieter mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben. Das BAKOM veröffentlicht Namen und Adresse der Nummerninhaber und der Korrespondenzadresse in der Schweiz auf seiner Website. Stellt man eine Verbindung zu einer 090x-Nummer her, bezahlt man den normalen Verbindungspreis sowie den Aufschlag für den erbrachten Dienst. Verbindungen auf solche 090x-Nummern können durch eine Pauschalgebühr (z.B. CHF 10.00 pro Anruf und Fax), durch einen Minutentarif (z.B. CHF 5.00 pro Minute) oder durch eine Grundgebühr, die gleich nach Verbindungsaufbau belastet wird, kombiniert mit einem Tarif für jede folgende Minute (z.B. Grundgebühr von CHF 10.00 und Minutentarif von CHF 5.00) verrechnet werden. Jedes Mal wenn eine 090x-Nummer mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, z.B. in einer Werbung oder Kleinanzeige, müssen der Minutenpreis und gegebenenfalls der Betrag der Grundgebühr klar und mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden, wie die beworbene Mehrwertdienstnummer. Über eine 090x-Nummer kann man einen Dienst in Anspruch nehmen, der via Telefonrechnung direkt verrechnet wird. Mit jedem Anruf über eine solche Nummer nimmt der Kunde das ihm offerierte Angebot an und tritt somit in eine vertragliche Beziehung mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dieses Vertragsverhältnis entsteht für jeden Anruf neu.

3. Preisbekanntgabe

Gemäss Art. 11a der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) muss dem Konsumenten unmissverständlich und kostenlos die Grundgebühr der Dienstleistung angekündigt werden, wenn diese CHF 2.00/Minute übersteigt. Die Kosten bei Einweisung in eine Warteschleife einer 090x-Nummer sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.

Neben den Preisbekanntgabepflichten existieren in der geltenden Fernmeldeverordnung verbindliche Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieter, Art. 39 FDV schreibt insbesondere folgende Schwellenwerte vor:

  • die Grund- oder Fixgebühren: CHF 100.00
  • der Preis pro Minute: CHF 10.00
  • die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Anmeldung: CHF 400.00

Der Ombudsmann hat Testanrufe vorgenommen. Einem dieser Anrufe entnimmt er, dass ein Anruf auf diese kostenpflichtigen Nummern CHF 2.90 pro Anruf und CHF 2.90 pro Minuten kostet. Der Anruf vom 7. Februar um 20:06:06 Uhr kostete für 3 Minuten 57 Sekunden CHF 14.40, d.h. CHF 2.90 pro Minute.

Anhand weiteren Verbingungsnachweisen ist ersichtlich, dass gewisse Anrufe zu einem andern Tarif verrechnet worden sind. So wurde beispielsweise für einen Anruf von 6 Minuten und 42 Sekunden ein Betrag von CHF 30.10 verrechnet. Ein Testanruf ergab, dass der Anruf CHF 3.90 pro Anruf und CHF 3.90 pro Minute kostet. Dass es sich hierbei um verschiedene gebührenpflichtige Nummern handelt, stimmt mit den im Schlichtungsbegehren gemachten Angaben des Kunden überein. Demnach stellt der Ombudsmann fest, dass die Preisbekanntgabepflicht sowie die verbindlichen Preisobergrenzen durch den Anbieter eingehalten wurden.

4. Kontaktanzeigen

Auf Nachfrage hin, lässt der Kunde dem Ombudsmann die fraglichen Inserate mit E-Mail vom 28. Oktober 2015 zukommen. Dem einen Inserat ist das Folgende zu entnehmen: »Auch ohne Trauschein funktioniert es, aber ich hätte gern einen netten Kerl an meiner Seite, mit dem man was unternehmen kann (...).« Das Inserat suggeriert, dass die betreffende Frau über die Nummer 04x xxx xx xx mit dem Pin xxxx zum Ortstarif zu erreichen ist. Der Ombudsmann stellt jedoch fest, dass dieser Anruf lediglich die Weiterleitung auf eine kostenpflichtige Nummer ermöglicht.

Anhand des Verbindungsnachweises stellt der Ombudsmann fest, dass der Kunde längere Gespräche mit Frauen aus den Kontaktanzeigen geführt hat. So hat am 29. Dezember 2014 ein Gespräch auf die Rufnummer 090x xx xx xx von zirka 10 Minuten und eines auf die Rufnummer 090x xx xx xx von zirka 35 Minuten stattgefunden. Am 30. Dezember 2014 hat Herr X erneut dreimal die Rufnummer 090x xx xx xx während insgesamt zirka 2,5 Minuten gewählt. Zudem hat er während rund 20 Minuten mit der Rufnummer 090x xx xx xx telefoniert.

Weiter entnimmt der Ombudsmann den eingereichten Unterlagen, dass Herr X im ersten Gespräch ein provisorisches Treffen, sowie einen weiteren Termin für die definitive Bestätigung dieses Dates vereinbart hat. Daraufhin sei die entsprechende Frau jedoch nicht mehr erreichbar gewesen. Herr X sei daraufhin durch die Dienstanbieterin mit einer weiteren Frau verbunden worden. Bei diesem Gespräch sei ein definitives Treffen vereinbart worden, zu welchem die Frau nicht erschienen und danach auch nicht mehr erreichbar gewesen sei.

Der Ombudsmann ist nach Durchsicht der Homepage, der Inserate sowie der eingereichten Unterlagen der Ansicht, dass der Dienstanbieter mit seinen Aussagen die berechtigte Erwartung eines real stattfindenden Dates hervorgerufen hat. So erscheint es für den Ombudsmann naheliegend, dass Personen, die die Homepage betrachten, grundsätzlich davon ausgehen, dass ein persönliches Treffen stattfinden wird.

5. Grundlagenirrtum

Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wer irrt, hat bezüglich einer Tatsache eine falsche oder gar keine Vorstellung.

Vorliegend hat sich Herr X über den Sinn und Zweck der Telefonanrufe geirrt. Ein Irrtum beim Abschluss eines Vertrages kann jedoch nur dann zu dessen Auflösung führen, wenn der Irrtum wesentlich ist. Die Wesentlichkeit beurteilt sich nach den folgenden Kriterien:

Wesentlich ist der Irrtum dann, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Dabei müssen sowohl eine subjektive als auch eine objektive Komponente vorhanden sein. Objektive Wesentlichkeit wird bejaht, wenn nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und kumulativ aus der Sicht des Erklärenden ein Gebundensein an die nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Letztendlich muss der Irrtum für die Abgabe der Erklärung kausal gewesen sein.

Gemäss Aussagen des Kunden haben, obwohl auf der Homepage suggeriert, keine Treffen mit den Frauen stattgefunden. Ob es sich hierbei um zwei Ausnahmefälle handelt und die betroffenen Personen aus den Kontaktanzeigen normalerweise ein vereinbartes Treffen auch einhalten, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsmanns. Es erscheint für den Ombudsmann jedoch nachvollziehbar, dass infolge der Angaben auf der Homepage der Kunde mit einem Treffen gerechnet und sich nur deshalb mit dem Anruf auf die gebührenpflichtigen Nummern einverstanden erklärt hat. Wäre von vornherein klar gewesen, dass nie ein Treffen stattfinden wird, hätte der Kunde nach Ansichten des Ombudsmanns wohl keine kostenpflichtigen Rufnummern betätigt und damit eine erhöhte Rechnung in Kauf genommen. Ob es sich hierbei, wie von Herrn X angemerkt, um Betrug handelt, kann der Ombudsmann vorliegend nicht beurteilen. Dies wäre in einem allfälligen Strafverfahren zu untersuchen.

Zusätzlich muss der fälschlich angenommene Sachverhalt vom Standpunkt Dritter als objektiv wesentlich erscheinen. Entscheidend ist, ob auch bei objektiver Betrachtung, vom Standpunkt eines loyalen und fairen Geschäftsverkehrs, der Sachverhalt (d.h. die Vertragsverlängerung zu gleichbleibenden Konditionen) als eine unabdingbare Voraussetzung für den Vertragsabschluss angesehen werden darf und muss. Es werden strenge, objektive Voraussetzungen an das Vorliegen eines rechtlich bedeutsamen Irrtums festgelegt, damit im konkreten Fall eine einseitige Auflösung des Vertrags gerechtfertigt ist. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass Sinn und Zweck von kostenpflichtigen Telefonanrufen eine wesentliche Grundlage für oder gegen einen Vertragsschluss bilden.

Damit der Vertrag wegen Irrtums gestützt auf Art 24. Abs. 1 Ziffer 4 des OR angefochten werden könnte, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Der Ombudsmann stellt fest, dass sich der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden haben dürfte.

Zwar entnimmt der Ombudsmann der Ziffer 6.1 der AGB, dass der Dienstanbieter keine Garantien für den erfolgreichen, persönlichen Kontakt übernimmt. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Inserentinnen im Ausland wohnen und ein Pseudonym zum eigenen Schutz verwenden bzw. keine echten Kontakte darstellen oder als Moderatoren/Moderatorinnen tätig seien.

Diese Bestimmung schliesst die Haftung des Dienstanbieters aus, sollte keine Treffen zwischen den betroffenen Personen stattfinden. In Anbetracht des Umstandes, dass sich nach Ansicht des Ombudsmanns der Kunde in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, kann es offen gelassen werden, ob eine solche Bestimmung in den AGB nicht der Ungewöhnlichkeitsregel widersprechen würde und sodann unbeachtlich wäre.

6. Schlussfolgerung

Der Ombudsmann stellt mit befremden fest, dass der Mehrwertdienstanbieter keine Stellungnahme eingereicht hat. Im Weiteren kann er den Ärger des Kunden über die entstandenen Kosten ohne entsprechende Gegenleistung verstehen, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass der Kunde die Rückerstattung des Betrages in Höhe von CHF 321.20 fordert.

Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass Herr X von einem andern Sachverhalt ausgegangen ist und er sich somit in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der Intransparenz seitens des Anbieters erscheint es für den Ombudsmann angebracht, wenn der Mehrwertdienstanbieter Herrn X den gesamten Betrag in Höhe von CHF 321.20 zurückbezahlt. Im Gegenzug begleicht Herr X die entsprechende Rechnung bei seinem Fernemeldedienstanbieter, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Ombudsmann den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Rücksendung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages die Bankangaben bekannt:
  • Name und Adresse des Kontoinhabers:
  • Name und Adresse der Bank:
  • Clearing:
  • IBAN:
  • SWIFT/BIC Code:
  1. Die Firma Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung den Betrag von CHF 321.20 auf das in Ziffer 1 angegebene Bankkonto.
  2. Nach Erfüllung von Ziffer 2 sehen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 29. Oktober 2015

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

by Unknown, 2024. All Rights Reserved. Built with Typemill.