Finanzielle Notlage ausgenutzt

Auf der Suche nach einem Kredit schliesst Herr X, der sich in einer finanziellen Notlage befindet, mit Y einen Finanzsanierungsvertrag ab. Hierfür wählt er eine Premium-Rufnummer. Am Folgetag bemerkt er, dass Y unsaubere Geschäfte betreibt und will den Vertrag kündigen. Er ruft erneut die Premium-Rufnummer an und erhält eine andere Premium-Rufnummer, unter welcher er den Vertrag kündigen könne. Die angekündigten Gebühren von CHF 50.- würden sich nicht pro Anruf, sondern pro Stunde verstehen. Wenige Minuten kosten somit nur wenige Franken. Y hält Herrn X hin, sodass er 7 Mal die Premium-Rufnummer anwählen muss und sich dann mit CHF 50.- pro Anruf, ausmachend gesamthaft CHF 350.-, konfrontiert sieht. Herr X bestreitet diese Kosten vehement.

Der Ombudsmann kommt vorliegend zum Schluss, dass die gesetzlichen Vorgaben für Anrufe an Premium-Rufnummer zwar eingehalten wurden, Herr X den Betrag aufgrund der Fehlinformation der bei Y arbeitenden Person aber dennoch nicht bezahlen muss. Für das Handeln dieser Person haftet Y im Rahmen der Hilfspersonenhaftung. Herr X konnte sich somit auf die Information dieser Person verlassen und der Betrag wird ihm nur mit CHF 7.90 anteilmässig für das geführte Gespräch mit einer Dauer von 9.5 Minuten verrechnet.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 12. Mai 2020 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Mehrwertdienstanbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Mehrwertdienstanbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Auf der Suche nach einem Kredit wurde mir, Herr X, im Glauben einen solchen zu bekommen, ein Finanzsanierungs-Vertrag (Mehrwertdienstanbieter Y) „angedreht“! -ob jetzt das schlau war, sei mal dahingestellt. Ich habe mich an die Vertragsbedingungen gehalten, musste aber schnell feststellen, dass es mit diesem Mehrwertdienstanbieter Y nicht gut läuft, etwas dieser „Firma“ nicht ganz sauber ist! Nach etlichen sinnlosen Tel.gesprächen habe ich den Vertrag mit diesen gekündigt, bekam zwar eine Abrechnung, aber bis dato keine Auszahlung des mir ausgewiesenen, mit zustehenden Abrechnungsbetrags. Bei mehrmaliger Reklamation, tel. darauf, wurde ich immer auf die in der Fernmeldedienstanbieter AB unter Business Numbers ersichtlichen Stornierungs-Nr. verwiesen, mit der expliziten Betonung, dass diese dort angekündigten CHF 50-Ansage um einen Stundenpreis handle, also nur CHF 0.80 kosten würden. Das wurde mehrmals betont. Ich hatte also eine andere Wahl, als über diese Nr. zu meinem Recht zu kommen. Habe darauf bei der KaPo Anzeige erstattet – siehe Beilage. Diese hat bei den Ermittlungen schon mal feststellen können, dass diese Firma beim Bund schon mehrere Verfahren/Anzeigen gegen diese und weitere Finanzierungs-Firmen im Gange seien. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch in meinem Fall!

Ich habe mit der Rechtsabteilung der Fernmeldedienstanbieter AB geredet, welche den Fall intern an die Betrugsabteilung weitergeleitet hat. Von diesen bekam ich dann zu hören, dass sie zwar sofort die Nummern sperren würden (??), ich/wir aber den vollen Betrag bezahlen müssten, was ich/wir jedoch so nicht bereit sind/bin. Die Polizei hat gemeint, ich soll diesen bestrittenen Betrag nicht einzahlen mit dem Hinweis, diesen rechtlich überprüfen zu lassen. Dürfen wir das?? Fernmeldedienstanbieter AB wollte sich damit jedoch nicht einverstanden erklären. Ich/wir finden auf jeden Fall, dass Fernmeldedienstanbieter AB über diesen Betrag sich verhandlungsbereit zeigen sollte, da sie mit dem Zulassen dieser Nummern auch eine Mitschuld trifft, zumal ich sie schon vor Wochen darauf hingewiesen habe, und alle, bekannt betrügerischen Nummern trotz anderer Aussage per dato immer noch in Betrieb sind??????!!!! Oder will Fernmeldedienstanbieter AB wirklich Betrüger unterstützen – in diesem Fall inzwischen wissentlich, nur um Geld zu verdienen??

Als langjährige, gute Kunden des Fernmeldedienstanbieters AB, die schon einiges Geld bei dieser bezahle haben, erwarten wir mit diesem Verfahren, dass Fernmeldedienstanbieter AB diesen Betrag von CHF 578.02, Business Numbers Rech. Feb. 2020, abschreibt, und mehrere Anstrengungen gegen die Vergabe solcher Nummern an zwielichtige Firmen unternimmt, diese besser überprüft!!

Für mich sehr erstaunlich, dass diese Nummern immer noch aktiv sind – obwohl sie schon Wochen informiert sind.“

B. STELLUNGNAHME DES MEHRWERTDIENSTANBIETERS

Der Mehrwertdienstanbieter Y reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, weshalb der Ombudsmann seine Überlegungen hauptsächlich auf die vom Kunden eingereichten Unterlagen und Informationen stützen muss.

Der Mehrwertdienstanbieter Y ist an dieser Stelle auf die Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV hinzuweisen.

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: 

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen samt Rechnungen und Verbindungsnachweise – sofern vorhanden – und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen. Offensichtliche Missbräuchlichkeit liegt dann vor, wenn mit dem Schlichtungsbegehren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen. Der mit einem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck oder Nutzen für die begehrende Partei muss durch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Verfahrens- und Gebührenreglements erreicht werden können. Offensichtliche Missbräuchlichkeit eines Schlichtungsbegehrens ist grundsätzlich nicht schon dann gegeben, wenn bestrittene Verbindungen und andere Dienstleistungen auf der Rechnung und den Verbindungsnachweisen der Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter aufgeführt sind. Nach der langjährigen Erfahrung der Schlichtungsstelle kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Aufzeichnungen korrekt sind und den Tatsachen oder vertraglichen Abmachungen entsprechen. Herr X bestreitet ja gerade, dass ihm pro Anruf CHF 50.- in Rechnung gestellt werden, obwohl ihm zuvor zugesichert worden sei, dass der Anruf pro Stunde CHF 50.- koste und für wenige Minuten nur ein Bruchteil davon anfallen werde. Ausserdem sei er zur Kündigung seines Finanzsanierungsvertrags gezwungen worden, die kostenpflichtige Rufnummer des Mehrwertdienstanbieters Y anzurufen.

Herr X beschwert sich mit Schreiben vom 7. April 2020 beim Mehrwertdienstanbieter Y über die betrügerische und überteuerte Businessrufnummer, welche er habe anrufen müssen. Er verlange die Rückerstattung des Betrags von CHF 378.-.

Der Mehrwertdienstanbieter Y antwortet nicht auf dieses Schreiben.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Mehrwertdienstanbieter Y somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der Betrag von CHF 50.- pro Anruf an die Rufnummer 090w www www korrekt in Rechnung gestellt wurde, obwohl dem Kunden die Information erteilt wurde, dass der Betrag von CHF 50.- pro Stunde und nicht pro Anruf verrechnet werde. Des Weiteren geht es um die Frage, ob die vier Anrufe an die Rufnummer 090x xxx xxx mit CHF 27.92 mangels Gegenleistung nicht in Rechnung gestellt werden sollten.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Sachverhalt und Verfahrensbestandteil

Herr X wollte mit dem Unternehmen Y einen Kreditvertrag eingehen und liess sich gemäss eigenen Aussagen einen Finanzsanierungsvertrag aufschwatzen. Hierzu kontaktierte er am 3. Februar 2020 die Rufnummer 090x xxx xxx des Unternehmens Y. In diesem Fall fungiert das Unternehmen Y als Mehrwertdienstanbieter Y. Dieser Anruf wurde Herrn B mit CHF 4.23 pro Minute verrechnet. Herr X scheint mit Herrn B zusammen zu wohnen. Der Festnetzvertrag beim Fernmeldedienstanbieter AB lautet auf den Namen von Herrn B. Anlässlich der beiden Anrufe an diese Rufnummer scheint Herr X die Rufnummer 090w www www erhalten zu haben, welche er kontaktieren musste. Der Anruf koste pro Stunde CHF 50.-, wenige Minuten würden ihm nur anteilmässig in Rechnung gestellt. Herr X scheint rasch bemerkt zu haben, dass es sich nicht um ein seriöses Geschäft handelte und kontaktierte am Folgetag erneut zwei Mal die Rufnummer 090x xxx xxx und scheint anschliessend die Rufnummer 090y yyy yyy eines anderen Unternehmens (Mehrwertdienstanbieter Z) erhalten zu haben. Diese solle er anrufen, damit er den Kreditvertrag kündigen könne. Der Anruf koste CHF 50.- pro Stunde und würde ihm für wenige Minuten nur mit wenigen Franken in Rechnung gestellt.

In diesem Verfahren geht es um die Kosten der sieben Anrufe an die Rufnummer 090w www www von gesamthaft CHF 350.- sowie die vier Anrufe an die Rufnummer 090x xxx xxx, für welche CHF 27.92 verrechnet wurden. 

Die Kosten der Anrufe an die Rufnummer 090y yyy yyy von Mehrwertdienstanbieter Z sind nicht Bestandteil dieses Verfahrens, sondern wurden in Verfahren Nr. Cxxxxx behandelt.

3. Anrufe auf Premium-Rufnummern

3.1 Allgemeines zu den 090x-Nummern

Vorab einige grundsätzliche Informationen zu den Mehrwertdienstnummern: Das BAKOM teilt eine 0900-, 0901- oder 0906-Nummer jeder Person oder Firma zu, die ein entsprechendes Gesuch stellt und über diese Nummer eine entgeltliche Dienstleistung erbringen will. Inhaltsanbieter mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben. Das BAKOM veröffentlicht Namen und Adresse der Nummerninhaber und der Korrespondenzadresse in der Schweiz auf seiner Website. Stellt man eine Verbindung zu einer 090x-Nummer her, bezahlt man den normalen Verbindungspreis sowie den Aufschlag für den erbrachten Dienst. Verbindungen auf solche 090x-Nummern können durch eine Pauschalgebühr (z.B. CHF 10.- pro Anruf und Fax), durch einen Minutentarif (z.B. CHF 5.- pro Minute) oder durch eine Grundgebühr, die gleich nach Verbindungsaufbau belastet wird, kombiniert mit einem Tarif für jede folgende Minute (z.B. Grundgebühr von CHF 10.- und Minutentarif von CHF 5.-) verrechnet werden. Jedes Mal, wenn eine 090x-Nummer mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, z.B. in einer Werbung oder Kleinanzeige, müssen der Minutenpreis und gegebenenfalls der Betrag der Grundgebühr klar und mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden, wie die beworbene Mehrwertdienstnummer. Über eine 090x-Nummer kann man einen Dienst in Anspruch nehmen, der via Telefonrechnung direkt verrechnet wird. Mit jedem Anruf über eine solche Nummer nimmt der Kunde das ihm offerierte Angebot an und tritt somit in eine vertragliche Beziehung mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dieses Vertragsverhältnis entsteht für jeden Anruf neu.

Für die Rufnummern 090w www www und 090x xxx xxx ist das Unternehmen Y beim BAKOM als Mehrwertdienstanbieter Y gemeldet. Das heisst, der Mehrwertdienstanbieter Y ist Verfahrenspartei im Schlichtungsverfahren. Des Weiteren muss der Mehrwertdienstanbieter Y als Inhaber der Premium-Rufnummer sicherstellen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

3.2 Preisbekanntgabe

Gemäss Art. 11a der Preisbekanntgabeverordnung (PBV/SR 942.211) muss der Konsumentin oder dem Konsumenten unmissverständlich und kostenlos die Grundgebühr der Dienstleistung angekündigt werden, wenn diese CHF 2.- pro Minute übersteigt. Die Kosten bei Einweisung in eine Warteschleife einer 090x-Nummer sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.

Neben den Preisbekanntgabepflichten existieren in der geltenden Fernmeldeverordnung verbindliche Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieter, Art. 39 FDV schreibt insbesondere folgende Schwellenwerte vor:

  • die Grund- oder Fixgebühren: CHF 100.-
  • der Preis pro Minute: CHF 10.-
  • die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Anmeldung: CHF 400.-.

3.3 Im vorliegenden Fall

Wie bereits erwähnt, wollte Herr X mit Y einen Kreditvertrag abschliessen und liess sich dann zum Abschluss einen Finanzsanierungsvertrag überreden. Da es sich nicht um eine seriöse Angelegenheit zu handeln schien, wollte Herr X den Vertrag am Folgetag bereits wieder auflösen. Für den Vertragsschluss sowie die Kündigung wurde Herr X angehalten, die Rufnummern 090w www www und 090x xxx xxx von Y anzuwählen.

Im Rahmen dieses Schlichtungsvorschlags wurden Testanrufe an die besagten Rufnummern getätigt:

3.3.1 Testanruf 090w www www

Der Testanruf an die Rufnummer 090w www www zeigt auf, dass die Ansage über die Kosten von CHF 50.- pro Anruf informiert. Wenn eine Verbindung gewünscht werde, müsse man diese mit der Rautetaste bestätigen. Anlässlich des Testanrufs erfolgte keine Bestätigung und es wurden der Schlichtungsstelle keine Gebühren für den Anruf in Rechnung gestellt. 

Der Testanruf zeigt auf, dass die Preisgestaltung sowie die Ansage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Ziffer D.3.2 entsprechen. Dem Kunden sei allerdings vor der Tätigung der Anrufe mitgeteilt worden, dass ein Anruf pro Stunde CHF 50.- kosten werde. Für wenige Minuten müsse er nur wenige Franken bezahlen. Herr X durfte sich auf die erhaltenen Informationen zur Verrechnung der Anrufe an die 090x-Rufnummern verlassen. Dies ungeachtet dessen, ob die Information von Mehrwertdienstanbieter Z oder Mehrwertdienstanbieter Y selbst erfolgte. Denn die Unternehmen scheinen zusammenzuarbeiten, sodass die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Falschinformationen über die Kosten des Anrufs erteilten, als Hilfspersonen gemäss Art. 101 OR (Obligationenrecht / SR 220) zu klassifizieren sind. Das hat zur Folge, dass Mehrwertdienstanbieter Y für den Schaden, welcher die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht, aufkommen muss. Die Unternehmen verweisen gegenseitig aufeinander für den Abschluss oder die Kündigung eines Kreditvertrags, ohne den Kundinnen und Kunden zu helfen. Dieses Vorgehen erscheint höchst fragwürdig und möglicherweise widerrechtlich.

Herr X tätigte die Bestätigung der Rautetaste in gutem Glauben, dass der Anruf pro Stunde CHF 50.- und somit für wenige Minuten nur wenige Franken kosten werde. Der Betrag von CHF 350.- für die sieben Anrufe von einer Gesamtdauer von knapp 9.5 Minuten muss somit der erteilten Preisinformation angepasst werden.

3.3.2 Testanruf 090x xxx xxx

Die ersten beiden Anrufe erfolgten am 3. Februar 2020 um 14:04 Uhr bzw. 14:06 Uhr an die Rufnummer 090x xxx xxx und dauerten 47 Sekunden bzw. 2 Minuten und 42 Sekunden. Am 4. Februar 2020 um 15:50 Uhr und 15:54 Uhr erfolgten zwei weitere Anrufe an die besagte Rufnummer. Diese dauerten 2 Minuten 35 Sekunden bzw. 32 Sekunden.

Auch an diese Rufnummer wurde ein Testanruf getätigt. Der Testanruf an die Rufnummer 090x xxx xxx zeigt auf, dass die Ansage über die Kosten CHF 4.23 pro Minute informiert. „Wenn Sie damit einverstanden sind, bleiben Sie bitte am Apparat.“ Der Testanruf zeigt auf, dass die Preisgestaltung sowie die Ansage den gesetzlichen Anforderungen gemäss Ziffer D.3.2 entspricht. Der für 6 Minuten und 36 Sekunden in Rechnung gestellte Betrag von CHF 27.92 entspricht exakt CHF 4.23 pro Minute. Mehrwertdienstanbieter Y hält somit die gesetzlichen Vorgaben ein.

Herr X äussert sich nicht weiter zum Inhalt dieser Anrufe, sodass es sich der Kenntnis des Ombudsmanns entzieht, ob der Anruf entgegengenommen wurde und was Gegenstand des Gesprächs war oder der Kunde lediglich in der Warteschleife verweilte. Denkbar ist, dass anlässlich der Gespräche am 3. Februar 2020 kurz das Vorgehen zum Vertragsschluss geklärt und der Kunde anschliessend aufgefordert wurde, für den Vertragsschluss die Rufnummer 090w www www anzurufen. Bei den Gesprächen vom 4. Februar 2020 dürfte es sich wohl um das Kündigungsanliegen des Kunden gehandelt haben. Herr X scheint anlässlich dieser Gespräche die Rufnummer 090y yyy yyy von Mehrwertdienstanbieter Z erhalten zu haben, welche er für die Kündigung anrufen musste. Es scheint, als würde Mehrwertdienstanbieter Y die weniger kostenintensive Rufnummer mit CHF 4.23 pro Minute für die Weiterleitung an die Rufnummern zu benützen, welche mit CHF 50.- pro Anruf verrechnet werden. Damit die Kundinnen und Kunden diese Rufnummern auch tatsächlich anwählen, scheint der Mehrwertdienstanbieter Y sie mit der Aussage in die Irre zu führen, dass der Anruf lediglich CHF 50.- pro Stunde koste. Wenige Minuten würden daher nur wenige Franken kosten. Des Weiteren entrichten die Kundinnen und Kunden bei Finanzsanierungsverträgen in der Regel eine hohe Anzahlung für den Abschluss des Vertrags. Daher und wegen der fragwürdigen Nutzung der Rufnummer erachtet der Ombudsmann die Verrechnung der Kosten von CHF 27.92 für nicht gerechtfertigt.

4. Fazit

Es scheint, als würden Mehrwertdienstanbieter Y und Mehrwertdienstanbieter Z durch ihr Vorgehen Personen in finanziellen Schwierigkeiten mit hohen Telefongebühren noch weiter in finanzielle Not bringen. Dieses Vorgehen ist mehr als fragwürdig.

Die Rufnummer 090x xxx xxx scheint Mehrwertdienstanbieter Y für Erteilung von falschen Preisinformationen sowie die Weiterleitung an die Rufnummern, welche CHF 50.- pro Anruf kosten, zu benützen. Daher und weil die Kundinnen und Kunden für den Abschluss eines Finanzsanierungsvertrags in der Regel eine Anzahlung tätigen müssen, erachtet der Ombudsmann die Verrechnung der Kosten von CHF 27.92 für nicht gerechtfertigt. 

Des Weiteren informiert Mehrwertdienstanbieter Y vor der Verrechnung des Anrufs an die Rufnummer 090w www www zwar rechtskonform über die anfallenden Preise. Herrn X wurde zuvor aber mitgeteilt, dass der Anruf CHF 50.- pro Stunde koste und für wenige Minuten nur wenige Franken anfallen würden. Die Person, welche diese Falschinformation tätigte, fungierte als Hilfsperson von Mehrwertdienstanbieter Y. Daher muss Mehrwertdienstanbieter Y für diese Falschinformation einstehen. Herr X durfte sich in gutem Glauben auf die vor dem Anruf erhaltene Preisansage verlassen und die sieben Anrufe vom 3. Februar 2020 von einer Dauer von 9 Minuten und 24 Sekunden dürfen ihm nicht mit CHF 350.- in Rechnung gestellt werden. Der Betrag muss anteilmässig für aufgerundet auf 9.5 Minuten verrechnet werden, was CHF 7.90 ergibt (CHF 50.- : 60 Minuten x 9.5 Minuten). Der Mehrwertdienstanbieter Y wird Herrn X somit den Betrag von CHF 342.10 für die Anrufe an die Rufnummer 090w www www zurückerstatten.

Gesamthaft wird Mehrwertdienstanbieter Y Herrn X CHF 370.02, abgerundet CHF 370.-, zurückerstatten. Sollte Herr X die Rechnung des Fernmeldedienstanbieters an Herrn B noch nicht beglichen haben, wird Herr X den Betrag von CHF 377.92 nach Erhalt der Rückerstattung von CHF 370.- an den Fernmeldedienstanbieter weiterleiten.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt:
  • Name und Adresse des Kontoinhabers:
  • Name und Adresse der Bank:
  • Clearing:
  • IBAN:
  • SWIFT/BIC Code:
  1. Mehrwertdienstanbieter Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 370.- auf das in Ziffer E.1 angegebene Bankkonto.
  2. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 27. Mai 2020

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann