Teures Spiel mit der Liebe

Herrn X werden auf der Rechnung des Fernmeldedienstanbieters Gebühren für Anrufe an eine 090x-Rufnummer verrechnet, welche er bestreitet. Die Anrufe seien eventuell von einem seiner minderjährigen Kinder getätigt worden. Der Mehrwertdienstanbieter Y verweist auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und ist nicht gewillt, auf die Forderungen zu verzichten. Zur Überprüfung der Preisbekanntgabe sowie des angebotenen Dienstes tätigt der Ombudsmann einen Testanruf an die besagte Rufnummer und es zeigt sich, dass die Vorschriften zur Preisbekanntgabe von Mehrwertdienstanbieter Y eingehalten werden. Des Weiteren erfährt der Ombudsmann, dass der unter der 090x-Runfummer angebotene Dienst auf Minderjährige zugeschnitten ist und diese mittels Anrufes in Erfahrung bringen können, wer in sie verliebt sei. Die Anruferinnen und Anrufer müssen allerdings zuerst während 30 Minuten einen Fragebogen beantworten und werden so hingehalten. Der Ombudsmann hält fest, dass Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Da der Betrag den Rahmen des Taschengelds übersteigt und es an der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter mangelt, sind die Verträge nicht rechtsgültig zustande gekommen und der Mehrwertdienstanbieter Y kann sich nicht auf die daraus resultierenden Forderungen berufen.


SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 24. Mai 2019 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er des Vertreters des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Vertreters des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X, vertreten durch Herrn Z, wird Folgendes entnommen:

„Der von mir betreuten Flüchtlingsfamilie (F-Bewilligung) aus Afghanistan wurden mit der März-Rechnung drei Gespräche am 7. März 2019 mit einer Gesamtdauer 41 Minuten zu CHF 175.40 verrechnet. Weder die Eltern noch die 5 Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren können sich an ein solches Gespräch erinnern. Sie haben nur geringe Deutschkenntnisse. Die Rufnummer 090x xxx xxx lautet auf den Mehrwertdienstanbieter Y. Telefonisch konnte unter dieser Rufnummer kein Gespräch hergestellt werden. Meine schriftliche Aufforderung, mich doch wegen dieser Angelegenheit zu kontaktieren, blieb unbeantwortet. In der Zwischenzeit habe ich alle 0900-Rufnummern beim Fernmeldedienstanbieter, welcher die Rechnung stellte, sperren lassen.

Ziel: Da die Familie mit F-Bewilligung nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt, kann sie diese Rechnung nicht bezahlen. Ich möchte deshalb, dass der Mehrwertdienstanbieter Y dieser Rufnummer auf seine Forderung verzichtet.“

B. STELLUNGNAHME DES MEHRWERTDIENSTANBIETERS

Der Stellungnahme von Mehrwertdienstanbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Bei meiner Businessnummer wird den Kunden ganz deutlich mittgeteilt, dass der Anruf KOSTENPFLICHTIG ist. Kunden, welche mich anrufen, wissen genau wieviel, dass sie bezahlen müssen. Ich mache nichts Falsches und halte mich strikt an die Vorschriften des BAKOM. Ich werde deshalb keine Rückzahlungen vornehmen.

Ich bin mit den Beträgen, welche Sie mir verrechnen nicht einverstanden und lehne diese deshalb hiermit ab (auf alle Rechnungen bezogen). Ich halte mich an die Vorgaben des BAKOM und darf dafür nicht gebüsst werden. Ich finde Sie sollten dort nachforschen, wo betrogen wird aber ganz sicher nicht bei mir.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: 

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen samt Rechnungen und Verbindungsnachweise – sofern vorhanden – und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen. Offensichtliche Missbräuchlichkeit liegt dann vor, wenn mit dem Schlichtungsbegehren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen. Der mit einem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck oder Nutzen für die begehrende Partei muss durch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Verfahrens- und Gebührenreglements erreicht werden können. Offensichtliche Missbräuchlichkeit eines Schlichtungsbegehrens ist grundsätzlich nicht schon dann gegeben, wenn bestrittene Verbindungen und andere Dienstleistungen auf der Rechnung und den Verbindungsnachweisen der Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter aufgeführt sind. Nach der langjährigen Erfahrung der Schlichtungsstelle kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Aufzeichnungen korrekt sind und den Tatsachen oder vertraglichen Abmachungen entsprechen. Der Kunde, vertreten durch Herrn Z, bestreitet ja gerade die Kosten, welche mit der Rufnummer 090x xxx xxx entstanden sind. Weder der Kunde noch seine Familie könnten sich an die drei Anrufe mit einer Gesamtdauer von 41 Minuten auf diese Rufnummer erinnern. Zudem hätten der Kunde und seine Familie nur geringe Deutschkenntnisse.

Mit Schreiben vom 16. April 2019 wendet sich Herr Z für den Kunden an den Mehrwertdienstanbieter Y und beanstandet die Gebühren für Anrufe auf die 090x xxx xxx Rufnummer. Die Familie sei eine Asylbewerberfamilie und spreche kein Deutsch. Eventuell habe ein Kind der Familie den Anruf versehentlich getätigt. Herr Z verlangt eine Stellungnahme.

Das Schreiben vom 16. April 2019 wird von der Post an Herrn Z retourniert, weil es nicht zugestellt werden kann.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 wendet sich Herr Z an die korrekte Adresse des Mehrwertdienstanbieters Y. Herr Z sei Asylbeauftragter der Gemeinde AB und wende sich im Auftrag einer Asylbewerberfamilie an den Mehrwertdienstanbieter Y. Vermutlich habe ein Kind dieser Familie, das kaum Deutsch spreche, die Rufnummer 090x xxx xxx gewählt. Die Familie sehe sich nun mit einer Rechnung über CHF 175.40 für ein Gespräch von 41 Minuten konfrontiert. Das liege ausserhalb der finanziellen Möglichkeiten der Familie. Herr Z gibt dem Mehrwertdienstanbieter Y eine Frist bis zum 22. Mai zur Beantwortung.

Mehrwertdienstanbieter Y antwortet nicht auf dieses Schreiben.

Herr X, vertreten durch Herrn Z, hat seinen Versuch zur Einigung mit dem Mehrwertdienstanbieter Y somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Herr X den Betrag von CHF 175.40 für drei Anrufe auf die Rufnummer 090x xxx xxx von einer Gesamtdauer von 41 Minuten bezahlen muss.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Anrufe auf Premium-Rufnummern

2.1 Allgemeines zu den 090x-Rufummern

Vorab einige grundsätzliche Informationen zu den Mehrwertdienstrufnummern: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilt eine 090x-Rufnummer jeder Person oder Firma zu, die ein entsprechendes Gesuch stellt und über diese Rufnummer eine entgeltliche Dienstleistung erbringen will. Inhaltsanbieter mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben. Das BAKOM veröffentlicht Namen und Adresse der Rufnummerninhaber und der Korrespondenzadresse in der Schweiz auf seiner Website. Stellt man eine Verbindung zu einer 090x-Rufnummer her, bezahlt man den normalen Verbindungspreis sowie den Aufschlag für den erbrachten Dienst. Verbindungen auf solche 090x-Rufnummern können durch eine Pauschalgebühr (z.B. CHF 10.- pro Anruf und Fax), durch einen Minutentarif (z.B. CHF 5.- pro Minute) oder durch eine Grundgebühr, die gleich nach Verbindungsaufbau belastet wird, kombiniert mit einem Tarif für jede folgende Minute (z.B. Grundgebühr von CHF 10.- und Minutentarif von CHF 5.-) verrechnet werden. Jedes Mal, wenn eine 090x-Rufnummer mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, z.B. in einer Werbung oder Kleinanzeige, müssen der Minutenpreis und gegebenenfalls der Betrag der Grundgebühr klar und mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden, wie die beworbene Mehrwertdienstrufnummer. Über eine 090x-Rufnummer kann man einen Dienst in Anspruch nehmen, der via Telefonrechnung direkt verrechnet wird. Mit jedem Anruf über eine solche Rufnummer nimmt der Kunde das ihm offerierte Angebot an und tritt somit in eine vertragliche Beziehung mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dieses Vertragsverhältnis entsteht für jeden Anruf neu.

2.2 Rechtliche Bestimmungen

Gemäss Art. 11a der Preisbekanntgabeverordnung (PBV/SR 942.211) muss der Konsumentin oder dem Konsumenten unmissverständlich und kostenlos die Grundgebühr der Dienstleistung angekündigt werden, wenn diese CHF 2.- pro Minute übersteigt. Die Anrufgebühren dürfen erst fünf Sekunden nach der Ansage erhoben werden. Fixe Anrufkosten über CHF 10.- sowie Kosten, die CHF 5.- pro Minute übersteigen, dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn zuvor eine Bestätigung durch die Kundschaft erfolgt ist. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, dürfen keine Kosten aus dem Anruf resultieren.

Neben den Preisbekanntgabepflichten existieren in der geltenden Fernmeldeverordnung verbindliche Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieterinnen. Art. 39 FDV schreibt insbesondere folgende Schwellenwerte vor:

  • die Grund- oder Fixgebühren: CHF 100.-,
  • der Preis pro Minute: CHF 10.-und
  • die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Anmeldung: CHF 400.-.

2.3 Im vorliegenden Fall

Herr X bestreitet, die Anrufe auf die Rufnummer 090x xxx xxx getätigt zu haben. Es sei aber möglich, dass eines seiner minderjährigen Kinder die Rufnummer gewählt habe. Mangels anderweitiger Hinweise ist grundsätzlich von der Korrektheit der Verbindungsnachweise auszugehen. Es wird somit davon ausgegangen, dass die Rufnummer 090x xxx xxx von der Festnetzrufnummer 0xx xxx xx xx aus angerufen wurde. Sehr wahrscheinlich von einem der minderjährigen Kinder von Herrn X oder, falls sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, von einem Freund oder einer Freundin der Kinder. In welcher Zeitschrift oder auf welcher Webseite die Anruferin bzw. der Anrufer auf das Inserat oder die Anzeige mit der betroffenen Rufnummer gestossen ist, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsmanns. Somit kann der genaue Vorgang im Schlichtungsverfahren leider nicht überprüft werden. Denn die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und kann somit weder Beweise erheben noch vertiefte technische Abklärungen zu Ursachen und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten treffen kann. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Daher kann der Ombudsmann keine Abklärungen zu den damaligen Umständen tätigen und überprüfen, welche Anzeige bzw. welches Inserat welche Person dazu veranlasste, die Anrufe zu tätigen.

2.4 Testanruf

Zur Überprüfung, ob der Mehrwertdienstanbieter Y die gesetzlichen Vorschriften einhielt, erfolgte ein Testanruf auf die Rufnummer 090x xxx xxx: Zuerst informierte eine Ansage, dass der Anruf CHF 4.23 kosten werde. Wenn man damit einverstanden sei, solle man am Apparat bleiben. Anschliessend wurde der Ombudsmann von einem Mann namens Dominik persönlich bei „wer liebt mich.“ willkommen geheissen. Der Mann stellte einige Fragen, u.a. nach dem Vor- und Nachnamen, dem Wohnort, etc. Der Ombudsmann unterbrach den Sprecher und erkundigte sich, wie lange es wohl dauere, bis er erfahre, wer ihn nun lieben würde. Ihm wurde mitgeteilt, dass zuerst ein Fragekatalog beantwortet werden müsse. Das könne schon 30 Minuten in Anspruch nehmen. Daraufhin legte der Ombudsmann auf.

Der Testanruf ergab somit, dass sich der Mehrwertdienstanbieter Y an die Preisvorgaben hielt. Denn er informierte zu Beginn über den Minutenpreis von CHF 4.23 informiert. Der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag von CHF 175.40 für 41.5 Minuten deckt sich mit dem angesagten Minutentarif. Dem Mehrwertdienstanbieter Y kann somit keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung zur Preisbekanntgabe nachgewiesen werden. Allerdings wird mit dem Dienst in Aussicht gestellt, dass die anrufende Person erfahren kann, wer sie liebt. Durch die danach folgende Beantwortung eines langen Fragekatalogs werden die Anruferinnern und Anrufer hingehalten. Es stellt sich die Frage, wie der Mehrwertdienstanbieter Y die Frage „wer liebt mich?“ überhaupt beantworten kann. Für den Mehrwertdienstanbieter Y scheint nicht die Beantwortung der Frage im Vordergrund zu stehen, sondern selber der Anruferin oder dem Anrufer Fragen zu stellen, damit diese möglichst lange kostenpflichtig telefonieren. Dies erachtet der Ombudsmann für äusserst stossend, insbesondere auch, weil das Angebot auf Minderjährige zugeschnitten zu sein scheint.

Der Mehrwertdienstanbieter schloss die Rechtsgeschäfte – wie bereits erwähnt – wohl mit einem der minderjährigen Kinder von Herrn X oder einer Freundin oder einem Freund der Kinder ab. Nach der schweizerischen Zivilrechtsordnung sind Unmündige nur beschränkt geschäftsfähig (vgl. Art. 19 ZGB/SR 210). Das bedeutet, dass die von ihnen abgeschlossenen Verträge oder Rechtsgeschäfte im Allgemeinen nur dann wirksam sind, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter zuvor ihre Einwilligung erteilten oder das Geschäft nachträglich genehmigen. Wird die elterliche Zustimmung hingegen verweigert, ist der Vertrag unwirksam. Ohne diese Zustimmung vermögen urteilsfähige handlungsunfähige Personen unentgeltliche Vorteile zu erlangen sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. Damit sind nur Geschäfte ohne die Zustimmung der Eltern rechtsgültig, bei denen das unmündige Kind oder die unmündigen Jugendlichen über ihr Taschengeld oder ihr Vermögen verfügen. Die vorliegende Summe von CHF 175.40 übersteigt allerdings diesen Rahmen und von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Person liegt keine Genehmigung für die strittige Konsumation vor, weshalb die Verträge nicht rechtsgültig zustande kamen und sich der Mehrwertdienstanbieter Y nicht auf sie berufen kann.

3. Fazit

Die genauen Umstände, welche zu den Anrufen auf die Rufnummer 090x xxx xxx führten, können leider nicht nachvollzogen werden. Da Herr X angibt, dass es möglich sei, dass die Anrufe von einem der minderjährigen Kinder getätigt wurden und mangels anderweitiger Hinweise ist grundsätzlich von der Korrektheit der Verbindungsnachweise der Anbieter auszugehen. Die Rufnummer 090x xxx xxx dürfte somit von der Festnetzrufnummer von Herrn X aus angerufen worden sein.

Der Testanruf auf die Rufnummer 090x xxx xxx ergab, dass sich der Mehrwertdienstanbieter Y an die gesetzlichen Preisbekanntgabevorschriften hält. Der Mehrwertdienstanbieter Y preist seine Dienste mit „Finde heraus, wer dich liebt!“ an. Diese Anpreisung sowie die danach folgende Hinhaltetaktik durch Beantwortung des Fragekatalogs erachtet der Ombudsmann für äusserst stossend. Dies insbesondere auch, weil das Angebot auf Minderjährige zugeschnitten zu sein scheint.

Der Mehrwertdienstanbieter Y schloss die Rechtsgeschäfte wohl mit einer minderjährigen Person ab. Da die vorliegende Summe von CHF 175.40 das Taschengeld einer minderjährigen Person übersteigt und von den gesetzlichen Vertretern keine Genehmigung für die strittige Konsumation vorliegt, kamen die Verträge nicht rechtsgültig zustande und der Mehrwertdienstanbieter Y kann diese nicht weiter geltend machen.

Nach dem Gesagten ist der Ombudsmann der Ansicht, dass der Mehrwertdienstanbieter Y Herrn X die in Rechnung gestellten CHF 175.40 rückvergüten muss.

Sollte Herr X die Rechnung des Fernmeldedienstanbieters noch nicht beglichen haben, wird er den Betrag von CHF 175.40 nach Erhalt an den Fernmeldedienstanbieter überweisen.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Mehrwertdienstanbieter Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 175.40 auf das in Ziffer 2 angegebene Bankkonto.
  2. Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt:
  • Name und Adresse des Kontoinhabers:
  • Name und Adresse der Bank:
  • Clearing:
  • IBAN:
  • SWIFT/BIC Code:
  1. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 5. Juli 2019

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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