Datenschutzverletzung wegen einer nicht bekannten Rufnummer im Kundenkonto
Kunde K nutzt eine Rufnummer, welche auf den Namen von Herrn X ohne Kenntnis, geschweige denn Zustimmung von Herrn X aktiviert wurde. Herr X informiert über diesen Missstand und die grobe Datenschutzverletzung bereits am 3. Februar 2021. Der Halterwechsel erfolgte jedoch erst Wochen nach der Beanstandung der Datenschutzverletzung, obschon die Anbieter gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG verpflichtet sind, sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, um Datenschutzverletzungen zu verhindern. Bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann eine Zivilklage gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 15 DSG) beim Gericht eingereicht werden. Die Anbieter müssen sicherstellen, dass die getätigten Verbindungen nicht von Drittpersonen eingesehen werden können. Wird dies missachtet, dürfte sich der Anbieter der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schuldig machen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass der Anbieter dem Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG vorliegend Folge leisten sollte. Für die erlittenen Unannehmlichkeiten schlägt der Ombudsmann eine Entschädigung in der Höhe von CHF 500.- zu Gunsten des Kunden vor.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 9. März 2021 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen: «Ich war immer Kunde bei Anbieter Y. Kürzlich habe ich ein neues Abo bei Anbieter Z abgeschlossen, inkl. Übernahme meiner bestehenden Rufnummer. Diese Portierung erfolgte am 28.1.2021 um 12:00, die SIM Karte hatte beim Einsetzen sofort Empfang. Am 29.1. erhielt ich die Nachricht, dass mein Kundenkonto eingerichtet sei. An diesem oder am folgenden Tag prüfte ich mein Kundenkonto und nahm div. Einstellungen vor. Ich bemerkte, dass im Konto eine zweite Nummer hinterlegt war. Sie lautet 07 ... und ist mir vollkommen fremd. Ich hielt dies für einen Systemfehler und wartete ab. Sämtliche Nutzungen (angerufene Nummern und SMS Empfänger), getätigte Aufladungen und sogar PIN und PUK der verwendeten SIM Karte waren offen ersichtlich. Als am 3.2. die Nummer immer noch vorhanden war und ich Zeit hatte, rief ich bei Anbieter Z an.
Ich schildere die Situation und bat um Löschung meines Zugriffs auf die Daten dieses Kunden. Der Herr am anderen Ende (Name leider unbekannt) erklärt mir, dass er die Nummer nicht einfach löschen könne. Sie sei seit 10.10.2008 auf meinen Namen registriert. Ich reagierte sehr erstaunt und der Herr bot mir an, die Nummer einfach zu sperren. Ich fragte, wie so etwas möglich sei. Der Herr erklärte mir, dass es sich vermutlich um eine Promo-SIM Karte handelt. Anbieter Z hätte früher SIM-Karten mit an ihre Kunden verschenkt. Auch ich könne jetzt eine solche bei ihm bestellen, wenn ich das möchte. Ich fragte nach, ob dies explizit nur für Z-Kunden war oder auch für Y-Kunden galt. Der Herr sagte, dieses Angebot war exklusiv für Z-Kunden. Ich fragte, ob eine Verwechslung vorliegen könne oder ob gefälschte Dokumente im Spiel sein könnten. Er hielt das für unwahrscheinlich. Ich bat ihn darum, mir die im System hinterlegten amtlichen Dokumente zukommen zu lassen. Nach etwas Suchen sagte er erstaunt, dass gar keine Dokumente hinterlegt seien - es stehe nur "validiert am 10.10.2008". Er erwähnte, dass die letzten Aufladungen über die Firma "L" erfolgten. Er könne an dieser Stelle leider nichts tun, ausser die Nummer zu sperren. Ich verzichtete vorerst darauf und rief die Nummer an. Ein Herr K antwortete, wir beide kennen uns nicht, auch nicht über Freunde oder Freundesfreunde. Er bestätigte mir, dass er die Nummer seit 2008 habe, es handelt sich tatsächlich um eine kostenlos von Z zugesandte SIM-Karte. Ich bot ihm an, er könne die Nummer so schnell wie möglich übernehmen, ansonsten müsse ich sie sperren. Er willigte ein und wollte sie gerne behalten, es sei seine private Handynummer. Es folgte ein langes hin- und her, mit Formularen, Rückrufen und vielen Unklarheiten. Das BAKOM und der EDÖB wurden von mir eingeschaltet und haben den Fall als äusserst bedenklich eingestuft. Ausser dieser Einschätzung beider Stellen ist bisher noch nichts passiert.
Ich bin drangeblieben und habe den Kundendienst kontaktiert, einen Rückruf eines Vorgesetzten verlangt etc., doch sämtliche Anfragen an Anbieter Z, auch per Einschreiben, blieben unbeantwortet. Der mir fremde Besitzer "meiner" Nummer und ich haben das Halterwechselformular an Anbieter Z gesandt. Auch dies blieb unbeantwortet, die Nummer läuft weiterhin auf mich.
Anbieter Z hat von mir das genannte Halterwechselformular am 3. Februar und erneut am 16. Februar (mit sämtlichen Daten und Unterschrift des Besitzers der Nummer) erhalten und beide Male nicht reagiert. Am 16.2. habe ich per Mail nochmals explizit um den versprochenen Rückruf eines Vorgesetzten gebeten, passiert ist nichts.
Am 9. Februar habe ich zusätzlich ein Einschreiben mit einem Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG versandt (Sendungsnummer: 98.00 ...), welches am 10. Februar eintraf. Seither ist fast ein Monat vergangen, selbstverständlich wieder ohne Antwort. Dabei ging es mir insbesondere darum, festzustellen, welche Informationen über mich gespeichert sind, da ich seit über 12 Jahren "Kunde" mit einer mir nicht bekannten Nummer bin.
Jetzt, am 8. März 2021, läuft die Nummer 07 ... weiterhin auf meinen Namen. Ich habe von Anbieter Z nichts gehört und es bleibt mir nichts anderes übrig, als an dieser Stelle Sie einzuschalten.
Ziel:
- Eine schriftliche Entschuldigung und Erklärung, wie es dazu kommen konnte, dass seit 12.5 Jahren eine funktionsfähige, täglich genutzte SIM-Karte ohne mein Wissen auf meinen Namen registriert ist,
- Die sofortige Herausgabe sämtlicher von mir/über mich (auch betreffend der Prepaid-Nummer) gespeicherten Daten, inkl. aufgezeichneter Anrufe bei der Hotline,
- Eine angemessene Entschädigung für meine Aufwände, die mittlerweile bei mindestens 12 Stunden und sehr vielen blanken Nerven liegt - mein Vorschlag beträgt CHF 1500, daher die Angabe als Streitwert,
- Die sofortige Entfernung dieser Nummer aus meinem Kundenkonto.»
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Z wird Folgendes entnommen:
«Die geschilderten Unannehmlichkeiten von Herrn X bedauern wir. Es trifft zu, dass die Rufnummer 07 ... als Z-prepaid seit dem 10. Oktober 2008 im Kundenkonto 0001... lautend auf Herrn X, registriert war. Wir können nicht nachvollziehen, weshalb die Rufnummer 07 ... auf Herrn X eingetragen und durch Herrn K genutzt wurde. Wir bedauern, dass wir daher keine Daten liefern können, die darüber Aufschluss geben könnten.
Gerne bestätigen wir, dass die Rufnummer 07 ... am 11. März 2021 auf Herrn K übertragen wurde.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir die Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 ablehnen. Jedoch als Zeichen der Wiedergutmachung, habe ich für die geführten Telefonate in diesem Zusammenhang in Höhe von CHF 2.20 die Kulanzgutschrift von CHF 100.00 im Kundenkonto von Herrn X erstellt. In der Beilage erhalten Sie einen aktuellen Kontoauszug.
Bezugnehmend auf das eingereichte Auskunftsbegehren, bitte ich Sie das PDF Z-Auskunftsbegehren in der Beilage zu beachten. Die Telefongesprächsaufzeichnungen geben wir aus Datenschutz gegenüber unseren Mitarbeiter nicht weiter, die Systeminformationen (CallLogs) finden Sie in der Beilage.»
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat.
Herr X ruft am 3. Februar 2021 den Kundendienst von Anbieter Z an und informiert, dass in seinem Kundenkonto eine ihm unbekannte Rufnummer 07 ... erscheine. Diese solle gelöscht werden. Herr X wird informiert, dass die Rufnummer seit dem 10. Oktober 2008 auf ihn laufe. Die Löschung sei nicht möglich, die Rufnummer könne aber gesperrt werden. Herr X verlangt die Zustellung der unter dieser Rufnummer hinterlegten Daten. Der Mitarbeiter von Z stellt mit Erstaunen fest, dass keine Daten hinterlegt seien. Die letzte Aufladung der Prepaid-Rufnummer sei von „L“ erfolgt. Herr X wird gefragt, ob er die Rufnummer sperren möchte. Er teilt mit, dass er damit noch zuwarten möchte.
Gleichentags ruft Herr X die Rufnummer 07 ... an. Es stellt sich heraus, dass Herr K die besagte Rufnummer seit dem Jahr 2008 benutzt. Herr X und Herr K vereinbaren einen Halterwechsel.
Z stellt Herrn X am 3. Februar 2021 per E-Mail das Halterwechselformular zu. Mit E-Mail vom 3. Februar 2021 teilt Herr X Anbieter Z mit, man solle sich bezüglich des Halterwechsels nicht an ihn, sondern an den neuen Halter wenden. Er gebe seine Vollmacht, die Rufnummer abzutreten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei das Verhalten von Anbieter Z extrem bedenklich. Das Kundenkonto müsse bis zum Wechsel des Halters gesperrt bleiben, ansonsten habe der neue Halter Zugriff auf sein Kundenkonto. Herr X fordert Anbieter Z auf, ihm eine angemessene Entschädigung für das Hin- und Her zuzusprechen.
Herr X und Herr K stellen Anbieter Z am 3. Februar 2021 das von beiden unterzeichnete Halterwechselformular zu.
Es folgen weitere Anrufe beim Kundendienst von Z. Herrn X wird ein Rückruf des Vorgesetzten versprochen, welcher nicht erfolgt.
Mit Einschreiben vom 8. Februar 2021 schildert Herr X nochmals den Sachverhalt und verlangt die Herausgabe sämtlicher über ihn gespeicherter Daten gemäss Art. 8 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz / SR 235.1).
Herr X stellt das Halterwechselformular am 16. Februar 2021 nochmals dem Anbieter zu und erinnert an den in Aussicht gestellten Rückruf des Vorgesetzten.
Anbieter Z stellt Herrn X weder eine mündliche oder schriftliche Antwort zu noch wird der Halterwechsel vollzogen.
Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Z somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, weshalb die Rufnummer 07 ... am 10. Oktober 2008 auf den Namen von Herrn X registriert und von Herrn K benutzt wurde, ohne dass Herr K und Herr X Kenntnis darüber hatten. Weiter wird geklärt, ob die Rufnummer 07 ... umgehend an Herrn K übertragen werden und somit aus dem Kundenkonto von Herrn X gelöscht werden sollte. Zudem wir überprüft, ob Z Herrn X eine Entschuldigung und eine Entschädigung für die Datenschutzverletzung sowie das gemäss seinen Angaben kundenunfreundliche Verhalten von Z bezüglich der Beschwerde von Herrn X aussprechen bzw. entrichten soll. Zuletzt wird abgeklärt, welche Daten Z Herrn X im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG zur Verfügung stellen muss.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Unerwünschte Aktivierung der Rufnummer 07 ...
2.1 Aktivierung und Halterwechsel
Herr K nutzt seit dem 10. Oktober 2008 die Rufnummer 07 ..., welche aber nicht auf seinen Namen, sondern auf den Namen von Herrn X ohne dessen Kenntnis geschweige denn Zustimmung aktiviert wurde. Die beiden Kunden von Z kennen sich nicht. Herr X stellte erst nach einem Abonnementswechsel im Januar 2021 fest, dass die ihm unbekannte Rufnummer 07 ... in seinem Kundenkonto aufgeführt wurde. Dadurch wurden Herrn X der PIN, PUK sowie die von Herrn K getätigten Anrufe und versandten SMS der Rufnummer 07 ... zugänglich gemacht. Obwohl Herr X Z bereits am 3. Februar 2021 über diesen Missstand und grobe Datenschutzverletzung informierte, von sich aus Herrn K kontaktiere und mit ihm den Halterwechsel noch gleichentags bei Z mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragte, nahm sich Z der Sache nicht an. Der Halterwechsel erfolgte schliesslich erst am 11. März 2021, nachdem Herr X am 9. März 2021 das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation einleitete. Dies trotz der Bestimmung nach Art. 5 Abs. 1 DSG, wonach Z verpflichtet ist, sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die falschen oder unvollständigen Daten berichtigt oder vernichtet werden. Weiter müsste Z alle Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen (Art. 7 Abs. 1 DSG). Werden Daten – wie im vorliegenden Fall – entgegen diesen Grundsätzen bearbeitet, stellt dies eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, wogegen eine Zivilklage erhoben werden kann (Art. 12 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 15 DSG).
Z entschuldigt sich in der Stellungnahme (siehe Ziffer B. Schlichtungsvorschlag) für die Unannehmlichkeiten. Zu den Gründen der falschen Aktivierung der Rufnummer 07 ..., welche u.a. zur groben Datenschutzverletzung führte, kann Z leider keine Angaben machen. Denn es seien keine Daten zur damaligen Aktivierung hinterlegt.
Der Ombudsmann bedauert, dass sich Z weder zeitnah der dringlichen Beschwerde von Herrn X annahm noch Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen kann, welche Aufschluss über den groben Fehler bei der Aufschaltung der Rufnummer 076 ... geben könnten. Schliesslich wäre Z seit dem 1. August 2004 verpflichtet, Kundinnen und Kunden zu registrieren. Das heisst, Z hätte beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum anhand eines gültigen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines anderen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Reisedokumentes erfassen müssen (Art. 20 VÜPF, Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs / SR 780.11). Die Verordnung nimmt somit die Anbieter in die Pflicht, eine solche Registration durchzuführen und die Ausweise (ID, Pass) zu erfassen. Dieser Pflicht kam Z offenbar nicht nach. Daher kann im Rahmen des Schlichtungsverfahrens leider nicht geklärt werden, aus welchen Gründen die von Herrn K benutzte Rufnummer im Kundenkonto von Herrn X aktiviert wurde.
Den Sachverhalt stuft der Ombudsmann aber nicht nur im Datenschutzbereich, sondern auch aus fernmelderechtlicher Sicht als höchst problematisch ein. Schliesslich sollten die Anbieter sicherstellen, dass die getätigten Verbindungen nicht von Drittpersonen eingesehen werden können. Wie das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit E-Mail vom 5. März 2021 an Herrn X bereits festhielt, könnte Z das Fernmeldegeheimnis verletzt haben, indem Herr X Einsicht in sämtliche Verbindungen von Herrn K erhielt. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass Herrn X hierfür sowie für die verzögerte Vornahme des Halterwechsels und den kundenunfreundlichen Umgang (Rückrufe erfolgten nicht, keine Antworten auf Anfragen, etc.) eine Entschädigung zusteht.
Der Ombudsmann weist Herrn X ausserdem darauf hin, sich nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens erneut ans BAKOM zu wenden und nochmals auf die grobe Verletzung der Datenschutzbestimmungen, die Verletzung der Registrierungspflicht sowie die allfällige Verletzung des Fernmeldegeheimnisses hinzuweisen. Denn wie Herr X bereits mit besagter E-Mail des BAKOM informiert wurde, können Verstösse gegen das Fernmelderecht eine Intervention des BAKOM zur Folge haben.
2.2 Entschädigungsbegehren
Herr X verlangt gemäss Schlichtungsbegehren eine Entschädigung für seinen Aufwand und die Unannehmlichkeiten in der Höhe von CHF 1'500.-.
Der Ombudsmann informiert an dieser Stelle, dass die Schlichtungsstelle nicht wie ein Gericht Schadenersatz sprechen kann. Denn im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren ist es der Schlichtungsstelle nicht möglich, erforderliche Beweiserhebungen durchzuführen, um einen entstandenen finanziellen Schaden bzw. den Aufwand überprüfen zu können. Für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen muss Herr X deshalb auf den ordentlichen Gerichtsweg verwiesen werden. Der Ombudsmann kann lediglich einen finanziellen Ausgleich vorschlagen, der sich aber grundsätzlich nicht am Schadenersatzbegriff im rechtlichen Sinne orientiert und im Sinne einer Kulanzentschädigung zu verstehen ist.
Z ist gemäss Stellungnahme bereit, Herrn X eine Gutschrift von CHF 100.- im Kundenkonto zu erstellen. Unter Berücksichtigung des gravierenden Fehlers, welcher zur jahrelangen Datenschutzverletzung führte, des verzögerten Halterwechsels, der kundenunfreundlichen Handhabe der Beschwerde von Herrn X und der unermüdlichen Versuchen des Kunden, die Angelegenheit zu bereinigen, erachtet der Ombudsmann den Betrag in der Höhe von CHF 100.- als zu gering bzw. einen Betrag in der Höhe von CHF 500.- für angebracht. Eine Gutschrift im Kundenkonto von Herrn X bietet sich nicht an, denn sein Abonnement kostet monatlich nur CHF 27.-. Würde Z eine Gutschrift in der Höhe von CHF 500.- erstellen, müsste Herr X noch 18.5 Monate Kunde bei Z bleiben. Dies ist nach den Geschehnissen nicht zumutbar. Herr X sollte die Möglichkeit zustehen, jederzeit den Anbieter wechseln zu können. Daher wird vorgeschlagen, dass Z den Betrag in der Höhe von CHF 500.- auf Herrn X Bankkonto überweist.
3. Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG
3.1 Ausführungen der Parteien
Herr X ersucht im Schlichtungsbegehren weiter um Herausgabe sämtlicher über ihn gespeicherten Daten samt der Aufzeichnungen der Gespräche, welche er mit dem Kundendienst von Z führte. Herr X ersucht explizit um Herausgabe sämtlicher Daten inkl. der über ihn gespeicherten Daten als angeblicher Inhaber der Rufnummer 076 742 09 55. Damit gelangte Herr X mit Einschreiben vom 8. Februar 2021 an Z.
Z stellte Herrn X die verlangten Daten nicht zu und teilte im Rahmen des Schlichtungsverfahrens mit, das Auskunftsbegehren erst am 17. März 2021 erhalten zu haben. Die Gesprächsaufzeichnungen könne Z zum Schutz der Daten der Mitarbeiter des Anbieters nicht zustellen. Z stellte der Schlichtungsstelle allerdings die „CallLogs“ zu, bei welchen es sich um schriftliche Zusammenfassungen der Telefongespräche handelt. Weiter teilte Z mit E-Mail an Herrn X vom 18. März 2021 mit, dass die offenen respektive streitigen Punkte des Auskunftsbegehrens „bereits in einem Verfahren thematisiert und (...) dort mit den entsprechend zuständigen Mitteln der Behörden vorangetrieben (werden).“ Ausserdem dienten Datenschutzanfragen gemäss Entscheid der zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 2020 „nicht dazu, im Rahmen eines (bereits in Angriff genommenen) Verfahrens, verwendet zu werden.“ Die offenen Punkte könnten sicher im Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation geklärt werden.
3.2 Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 8 DSG hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind, und diese – wenn nötig – löschen oder korrigieren zu lassen. Dieses sogenannte Auskunftsrecht ermöglicht es, die Kontrolle über die eigenen Personendaten zu behalten. Die Kundin oder der Kunde muss aber selber aktiv werden und dieses Recht wahrnehmen. Es wird ein sogenanntes Auskunftsbegehren beim Anbieter als Inhaber der Datensammlung gestellt. Dieses muss nicht begründet werden. Die Auskunft muss grundsätzlich kostenlos innerhalb von 30 Tagen erteilt werden (Art. 8 Abs. 5 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG, Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz/SR 235.11). Nach Art. 9 DSG kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. (z.B. bei Vorliegen eines Amtsgeheimnisses, Berufsgeheimnisses, etc.). Die Verweigerung oder Einschränkung muss dem Antragsteller in einem begründeten Entscheid mitgeteilt werden.
Wenn die Auskunftserteilung mit grossem Arbeitsaufwand verbunden ist, können gemäss Art. 2 VDSG ausnahmsweise Gebühren erhoben werden. Es dürfen nicht mehr als CHF 300.- für die Auskunftserteilung verrechnet werden. Gemäss Lehre ist ein Arbeitsaufwand von bis zu einer Stunde kostenlos (Alexandra Schilling, in: Beat Rudin/Bruno Baeriswyl (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG), Zürich - Basel - Genf 2014, § 36. Gebühren N 10). Die Voraussetzung zur Erhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil es sich um ein besonders umfangreiches Dossier handelt (Ueli Kieser, in: ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2015, Art. 47 Akteneinsicht N 46).
3.3 Im vorliegenden Fall
Wie bereits unter Ziffer D.3.1 dargelegt, sandte Herr X das Auskunftsbegehren mit Einschreiben vom 8. Februar 2021. Gemäss Track and Trace der Post wurde dieses Schreiben Z am 10. Februar 2021 zugestellt. Es ist befremdend, dass sich Z mit E-Mail vom 18. März 2021 an Herrn X wendet und den Erhalt des Auskunftsbegehrens vom 17. März 2021 bestätigt, wenn dieses doch bereits seit dem 10. Februar 2021 zugestellt wurde. Weiter ist der Verweis auf BGE 4A_125/2020 im vorliegenden Fall sachfremd. Denn Herr X versuchte nicht an Daten zu gelangen, um diese anschliessend in einem Verfahren vorzubringen. Er ersuchte lediglich aufgrund des groben Fehlers von Z um Einsicht in alle bei Z über ihn gespeicherten Daten. Ausserdem muss sich die begehrende Partei vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolglos um eine Einigung bemüht haben. Das heisst, Herr X musste sich vor der Verfahrenseinleitung an Z wenden und die Herausgabe der Daten verlangen. Herr X nutzte das Auskunftsrecht somit nicht zu datenschutzwidrigen Zwecken.
Der Ombudsmann vertritt somit die Ansicht, dass Z Herrn X innert 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens alle über ihn gespeicherten Daten für die Rufnummern 07 ... sowie 07 ..., welche bis zum 10. März 2021 auf seinen Namen registriert war und allfälliger weiterer Rufnummern zuzustellen. Diese Daten beinhalten auch die Aufzeichnungen der mit den mitarbeitenden Personen geführten Gespräche der letzten drei Monate. Sollte der Schutz der mitarbeitenden Personen, mit welchen Herr X sprach, die Zustellung der Aufzeichnungen nicht zulassen, stellt Z dem Kunden ein Transkript der Gespräche zu. Die der Schlichtungsstelle zugestellten „CallLogs“ sind nur stichwortartig verfasst und erfüllen die Anforderungen an ein Transkript nicht.
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht. Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
- Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt:
- Name und Adresse des Kontoinhabers:
- Name und Adresse der Bank:
- Clearing:
- IBAN:
- SWIFT/BIC Code:
- Anbieter Z überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 500.- auf das in Ziffer E.1 angegebene Bankkonto von Herrn X.
- Anbieter Z stellt Herrn X innert 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens alle über Herrn X gespeicherten, personenbezogenen Daten für die Rufnummern 07 ..., 07 ... und allfällige weitere Rufnummern zu. Diese Daten beinhalten auch die Aufzeichnungen der mit den mitarbeitenden Personen geführten Gespräche der letzten drei Monate oder die Transkripte der besagten Gesprächsaufzeichnungen.
- Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Rufnummer 07 ... am 11. März 2021 an Herrn K übertragen wurde und nicht mehr im Kundenkonto Nr. ... von Herrn X aufgeführt wird.
- Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.
Bern, 15. April 2021
Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann