Abonnementsrabatt beim Vertragsschluss ohne Mobilfunkgerätebezug

X hat mit Y mehrere Verträge mit dem Z-Rabatt abgeschlossen. Bei dieser Promotion handelt es sich um einen monatlichen Rabatt in Höhe von CHF 10.00, welcher einem Kunden gewährt wird, wenn dieser beim Vertragschluss kein Gerät zu einem vergünstigten Tarif bezieht. Der Anbieter möchte dem Kunden den Rabatt nicht mehr ausrichten, da die reguläre Vertragslaufzeit abgelaufen sei und er sich erneut zu 12 Monaten verpflichten müsste, sofern er vom Rabatt profitieren will. Der Kunde hält entgegen, dass er nach wie vor Anspruch auf diesen Rabatt habe, da der Vertrag mit diesen Konditionen abgeschlossen wurde.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von X wird Folgendes entnommen:

„Y hat bis Juni 2014 meine mehrjährigen Verträge der Rufnummern 07x xxx xx xx und 07x xxx xx xx ordentlich abgerechnet. Mit der Systemumstellung sind die vertraglichen Konditionen ohne Mitteilung oder sonstiger Änderungen des Vertrages aufgehoben worden. Trotz mehrfacher telefonischer und auch schriftlicher Beschwerden wurde anfänglich mit Gutschriften zu meinen Gunsten temporär behoben. Auch wurde plötzlich eine Papierrechnung zugeschickt und zusätzlich verrechnet. Mittlerweile ist kein Entgegenkommen seitens Salt mehr möglich und es werden Rechnungen, welche nicht den Verträgen entsprechen, ausgestellt. Ich habe mich hierzu sowohl schriftlich als auch mündlich beschwert und mitgeteilt, dass ich solche "falschen" Rechnungen nicht begleiche, da die Forderung nicht rechtskonform ist. Nun sind wir soweit, dass dies geschlichtet werden soll. Momentan gibt es offene Rechnungen wo bis Monatsende Mahnstopp ist. Bitte diese Frist bei Salt verlängern bis entschieden wurde.

Ziel ist die Weiterführung der beiden Verträge wie vertraglich vereinbart. Rückwirkende Bereinigung der Rechnungen."

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y wird Folgendes entnommen:

"Der Kunde meldet sich bezüglich fehlendem Rabatt das erste Mal am 19. August 2014. Am 25.11.2014 erhalten wir einen Brief des Kunden auf den wir dann am 17. Dezember 2014 antworten und den Kunden darüber informieren, dass ihm während der regulären Vertragslaufzeit ein Rabatt gewährt wurde, da er kein Gerät bezogen hatte. Verlängert sich der Vertrag automatisch, weil der Kunde keine explizite Vertragsverlängerung vorgenommen hat, befindet sich der Vertrag nicht mehr in der regulären Vertragslaufzeit. Ab diesem Zeitpunkt wird auch kein Rabatt mehr gewährt, bis der Vertrag wieder verlängert wird (ohne Gerät).

Am 7. Oktober 2015 haben wir dem Kunden folgenden Vorschlag gemacht: Eine einmalige Gutschrift für beide Nummern für die letzten 12 Monate. Das heisst, es wäre eine Gutschrift von je CHF 120.00, was als Saldo zu seinen Gunsten gilt und die monatlichen Rechnungen deckt, bis aufgebraucht.

Um aber wieder von einem monatlichen Rabatt profitieren zu können, müsste er die beiden Veträge um mind. 12 Monate verlängern. Ansonsten können wir die CHF 10.00 Reduktion nicht mehr gewähren.

Wir bleiben beim obengenannten Angebot und würden als Entgegenkommen je CHF 120.00 gutschreiben. Um zukünftig weiterhin von einem Z-Rabatt profitieren zu können, muss der Kunde die jeweiligen Abos (ohne Handy) verlängern, denn das sind die Konditionen."

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 wendet sich der Kunde an den Anbieter und beanstandetm dass er mehrfach falsche Rechnungen betreffend der Abonnements seiner Kinder bekommen hat. Er habe keine Vertragsveränderung oder Kündigung eingereicht oder erhalten. Der Kunde hält am bestehenden Vertrag fest und verlangt die Rückerstattung der zuviel bezahlten Abonnements-Gebühren.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 sendet der Anbieter dem Kunden Informationen zu den Verträgen. Bei einer monatlichen Reduktion auf die Grundgebühr sei eine Vertragsverlängerung notwendig. Der Anbieter erwähnt die bereits gemachten Gutschriften und bittet den Kunden, die Rechnung von CHF 89.75 bis zum 10. Januar 2015 zu bezahlen.

Da der Anbieter dem Kunden nicht entgegengekommen ist, ist der Einigungsversuch gescheitert.

X hat seinen Versuch zur Einigung mit Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

X hat mit Y mehrere Verträge mit dem Z-Rabatt abgeschlossen. Bei dieser Promotion handelt es sich um einen monatlichen Rabatt in Höhe von CHF 10.00, welcher einem Kunden gewährt wird, wenn dieser beim Vertragschluss kein Gerät zu einem vergünstigten Tarif bezieht.

Hierzu liegt dem Ombudsmann eine Vertragsübersicht vom 14. April 2011 vor. Diese zeigt die Option Z mit der Bemerkung „SIM card without handset. Montly discount“. Ob dieser Rabatt begrenzt oder unbegrenzt ausgerichtet wird, steht nicht. In der Stellungnahme schreibt nun der Anbieter, dass der Z-Rabatt nach Ablauf der regulären Vertragszeit nicht mehr ausgerichtet werde und sich X für weitere 12 Monate verpflichten müsste, sofern er davon profitieren will.

Auf der Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den entsprechenden Vertragsdokumenten konnte der Ombudsmann keine weiterführenden Informationen zu den Konditionen des Z-Rabattes finden. Sofern die Limitierung von 12 Monaten nirgends publiziert und dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde diese Beschränkung nicht zum Vertragsinhalt und Herrn X steht für jede Nummer ein Rabatt in Höhe von monatlich CHF 10.00 zu.

Wie Y selbst schreibt, hat sich der Vertrag automatisch verlängert. Da der Rabatt Teil des Vertrages ist, verlängern sich auch dessen Konditionen. Dabei können einzelne Elemente nicht ohne vorgängige Absprache oder Hinweis beim Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Der Anbieter hat dem Ombudsmann keinen Nachweis eingereicht, welcher eine spezifische Vereinbarung zum Z-Rabatt aufzeigen würde. Y muss den Rabatt für die Rufnummern 07x xxx xx xx und 07x xxx xx xx wieder einrichten und rückwirkend für bereits ausgestellte Rechnungen ohne den Rabatt eine Gutschrift für jeden Monat in Höhe von CHF 10.00 im Kundenkonto von Herrn X erstellen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Ombudsmann den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y vermerkt ab sofort für die Verträge der Rufnummern 07x xxx xx xx und 07x xxx xx xx einen Z-Rabatt in Höhe von je CHF 10.00. Der Rabatt entfällt, sobald im Zusammenhang mit den vorerwähnten Nummern ein vergünstigtes Mobilfunkerät bezogen wird.
  2. Y erstellt im Kundenkonto von Herrn X für bereits ausgestellte Rechnungen ohne den Z-Rabatt für jeden Monat rückwirkend eine Gutschrift in Höhe von CHF 10.00.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 29. Oktober 2015

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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