Zu späte Anschlusssperrung

Eltern überlassen ihrer 11-jährigen Tochter einen Mobilfunkanschluss zum persönlichen Gebrauch. Während eines Ferienaufenthaltes verursacht die Tochter hohe Gebühren aus mobilen Internetverbindungen. Der Mobilfunkanbieter informierte via SMS über die vorsorgliche Sperrung des Anschlusses beim Gebührenbetrag von CHF 300.00. Die monatliche Gebührenrechnung betrug schließlich über das Zehnfache. Es stellt sich die Frage, inwiefern Kunden auf Mitteilungen und Warnhinweise von Anbietern vertrauen dürfen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 21. August 2013 reichte M ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von M. wird Folgendes entnommen:

“Meine Tochter (11 Jahre war) zu Besuch bei ihrer Oma vom 1.8.2013 bis 4.8.2013 in Deutschland. Dort sind Kosten die durch die Internetnutzung mit ihrem iPhone von mehr als 3000 CHF angefallen. Meine Tochter war sich sicher, dass sie über das WLAN der Nachbarn im Internet surfte. Doch wie wir feststellten, war dem nicht so. Als sie am 1.82013 los fuhr, waren die Daten des mobilen Netzes ausgeschaltet. Wann und von wem die mobilen Daten aktiviert wurden, konnten wir nicht klären. Am 4.8.2013 kam eine Nachricht von Y AG, dass sie diesen Monat 300 CHF für die Datennutzung im Ausland ausgegeben hat und der Datentransfer gesperrt wurde. Von unserer Seite ist Folgendes passiert. Meine Frau hat mich am 4.8 angerufen und mir mitgeteilt, dass das iPhone unserer Tochter gestohlen wurde.

Da unsere Tochter Angst hatte, hat sie meiner Frau erzählt, dass ihr Telefon gestohlen wurde. Da ich mich zu diesem Zeitpunkt geschäftlich im Ausland aufhielt, habe ich am 5.8 die Servicenummer für Anrufe aus dem Ausland bei Y AG gewählt. Ich habe der Person erzählt, dass das Telefon gestohlen ist und mir wurde mitgeteilt, dass bis jetzt ein Betrag von über 3000 CHF aufgelaufen ist. Um den Schaden zu begrenzen, wurde mir vorgeschlagen, rund 800 CHF meiner zur Bezahlung stehenden Rechnung zu streichen und den Rest in Raten zu bezahlen. Eine Kostenreduktion für die laufende Rechnung könne man mir erst im September gewähren.

Als ich nochmals bei Y AG anrief um eine detaillierte Rechnung zu verlangen und mitzuteilen, dass das Telefon wieder da ist, teilte man mir mit, dass man nichts von einem Anruf bei Y AG wüsste. Zudem wurde meine Frage an Y AG, wieso die Sperrung erst am 4.8. veranlasst wurde, nicht zufriedenstellend beantwortet. Ich sehe die Situation so, dass wenn Kosten von mehr als 300 CHF auflaufen, wir uns auf Y AG verlassen können das der Service auch zeitnah gesperrt wird. Zudem wurde an das iPhone keine SMS gesendet, das meine Tochter vor hohen Auslandsgebühren gewarnt hätte. Ich dachte dass diese Mitteilung auch vorgeschrieben ist, um vor hohen Kosten zu warnen. Auf der Online- Abrechnung wird ein fälliger zu zahlender Betrag von 1023.03 ausgewiesen. Der Einzahlungsschein lautet auf 1874.55. Können sie mir bitte helfen, mein Anliegen mit Y AG zu kommunizieren. Da ich bei meinen letzten Anrufen keine Lösungsvorschläge unterbreitet bekam. Ich halte diese hohen Beträge nicht für gerechtfertigt. Zurzeit bin auch nicht in der Lage, diese Beträge aufzuwenden.

Ziel: Eine signifikante Reduktion der angefallenen Kosten”

2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y AG Communications SA wird Folgendes entnommen:

“Wie M schreibt war seine 11jährige Tochter in der Zeit vom 1.8.2013 bis zum 4.8.2013 bei der Grossmutter in Deutschland zu Besuch. Entsprechend der beiden Abrechnungen 133614032 + 134613529 wurden in diesem Zeitraum ein Datenvolumen von 1.488GB verbraucht. Auf der Rechnung 133614032 findet sich die verrechnete Datenmenge für den Zeitraum 1.8. bis 3.8.2013 wieder. Hier wurden 869970kb zu CHF 1703.05 inkl. MwSt belastet. Auf der Folgerechnung 134613529 finden sich Daten-Verbindungen vom 3.8.2013 bis 4.8.2013 wieder. Dies weil es sich bei den Verbindungen vom 3.8.2013 um eine Nachbelastung aufgrund der zeitversetzen Datenübermittlung handelt. Diese Verbindungen machten noch mal 654420kb aus, die mit CHF 1278.15 belastet wurden.

Am 4. August 2013, kurz, nachdem wir unser neues Sicherheitssystem online geschaltet hatten, verschickte unser System die SMS an die Nummer der Tochter, dass Kosten von CHF 300.00 entstanden sind und die Datenverbindungen zur Sicherheit gesperrt wurden. Dies ist insofern korrekt, als dass unser System nur diese letzte Mitteilung verschicken konnte, da sich das verbrauchte Datenvolumen derart schnell angesammelt hat, dass eine vorgängige Warnung nicht mehr möglich war. Die Datenverbindungen wurden in diesem Zusammenhang auch wirkungsvoll gesperrt, so dass keine weiteren Verbindungen mehr getätigt werden konnten.

Es ist zu beachten, dass die Datenverbindungen direkt am 1. August 2013 vom ausländischen Anbieter erfasst und verrechnet wurden. Es ist daher nicht möglich, dass die Einstellungen am Handy so vorgenommen wurden, dass Datenverbindungen über das Mobilfunknetz gesperrt waren. Darüber hinaus ist die Aussage, dass die Tochter sich sicher war über das WLAN der Nachbarn zu surfen, für uns nicht nachvollziehbar. Es ist schwer vorstellbar, dass sich ein Kind in diesem Alter über die Funktionsweise eines WLAN bewusst ist und wie dieses fremde WLAN auf dem Handy einzurichten ist, noch dazu, wenn es mit einem Passwort geschützt ist. Darüber hinaus, kann ein Kind nicht einschätzen, wie die Reichweite eines üblichen WLANs ist und welche Störfaktoren die Verbindung zu diesem WLAN beeinflussen können.

Die Erfassung und Verrechnung der Datenverbindungen im Ausland durch den deutschen Provider legt nahe, dass es zu keinem Zeitpunkt eine funktionierende Verbindung zu einem WLAN gegeben hat. In diesem Zusammenhang kann von unserer Seite nicht geklärt werden, ob möglicherweise die Mobilfunkverbindung und eine WLAN-Verbindung parallel aktiv gewesen sein können. Sollte dies der Fall gewesen sein, so ist vorstellbar, dass das Signal des WLAN schwächer war, als das Signal des Mobilfunknetzes und das Handy somit die Mobilfunkverbindung gewählt hat. Da die Erfassung der Datenverbindungen immer mittels der Identifikationsnummer der SIM-Karten erfolgt und so dem jeweiligen Kunden zweifelsfrei zugeordnet werden kann, ist davon auszugehen, dass keine nutzbare WLAN-Verbindung zur Verfügung stand. Die Tochter hat möglicherweise vermutet, dass das Handy eine WLAN-Verbindung nutzt, war sich aber nicht bewusst, dass alle Datenverbindungen dennoch über die Mobilfunkverbindung getätigt wurden.

Im Rahmen einer Lösungsfindung bieten wir an, dass die Annahme getätigt wird, dass alle Verbindungen in einem einzigen Abrechnungszeitraum stattfanden. Somit können wir eine Kostenreduktion von 50% der Gesamtkosten der Datennutzung im Ausland anbieten. Gesamthaft wurden CHF 2981.20 für 1.488GB verrechnet. Eine Reduktion von 50% entspricht einer Gutschrift von 1490.60. Da bereits eine Gutschrift von CHF 851.52 gewährt wurde. Bleibt noch eine Gutschrift von CHF 639.10 zu erstellen. Das Konto weist derzeit einen offenen Gesamtbetrag von CHF 2422.00 aus, durch die zu erstellende Gutschrift würde sich der zu zahlende Restbetrag auf CHF 1782.90 reduzieren.”

3. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Y AG wendet sich mit Brief vom 16. September 2013 an Herrn M. Ihm sei am 4. August 2013 eine Nachricht zugestellt worden, dass bereits CHF 300.- für die Datennutzung ausgegeben worden sei. Anbei erhalte er den Verbindungsnachweis, worauf ersichtlich sei, dass die “Auslands-SMS” verschickt worden sei. Trotzdem komme Y AG Herrn M mit einer Gutschrift von CHF 851.50 entgegen. M informiert Y AG am 29. September 2013, dass er nicht auf den Vorschlag eingehe. Er bitte die Daten, welche im Ausland angefallen seien, offen zu legen. M bitte nochmals darum seinen Vorschlag, nur CHF 300.- zu bezahlen, zu prüfen. Mit Brief vom 11. Oktober 2013 schreibt Y AG Herrn M, dass die Verantwortung der Nutzung des Mobiltelefons beim Besitzer liege. Die Abrechnung sei korrekt, somit sei Y AG nicht verpflichtet, einen Teil der Kosten zu erlassen. Da es sich um eine Datennutzung von über einem Gigabyte handelt, müsse das Internet aktiv genutzt geworden sein. Aufgrund des Datenschutzes könne kein Internetprotokoll zugestellt werden. Y AG sei bereits mit einer Gutschrift von CHF 851.52 entgegengekommen. Zudem bestehe noch die Möglichkeit die Rechnung in Raten zu bezahlen. Da dem Schreiben von Y A keine Einigungsabsicht zu entnehmen ist, hat sich M erfolglos um eine Einigung bemüht.

Herr M hat seinen Versuch zur Einigung mit Y AG glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

4. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

A. Sachverhalt

Die Tochter von Herrn M weilte vom 1. bis zum 4. August 2013 bei ihrer Grossmutter in Deutschland. Dabei nutzte sie ein Smartphone und stellte mobile Internetverbindung her. Das vom Roamingpartner registrierte Datenaufkommen belief sich schliesslich auf 1.488 GB, was Roaminggebühren von CHF 2981.20 verursachte. M ist mit den Gebührenpositionen nicht einverstanden und begründet dies wie folgt:

  • Seine 11- jährige Tochter habe ausschliesslich über das WLAN der Nachbarn im Internet gesurft. Beim verwendeten Gerät (iPhone5) sei die Funktion “Mobile Daten” zum genannten Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen. Damit waren Datenverbindungen über das Mobilfunknetz nicht mehr möglich.
  • Am 4. August hätten die Eltern erfahren, dass das Mobilfunkgerät gestohlen worden sei.
  • Dem Anschluss seiner Tochter sei die übliche Auslandsinformation via SMS nicht zugesandt worden, welche vor den hohen Auslandsgebühren gewarnt hätte.

Der Mobilfunkanbieter weist in seiner Stellungnahme auf die Korrektheit der erhobenen Datenverbindungen hin. Y AG legt zudem im einzelnen dar, weshalb die Begründungen des Kunden nicht zutreffen bzw. die angeführten Ursachen der fraglichen Verbindungen unwahrscheinlich sind. Der Anbieter bietet dem Kunden jedoch aus Kulanz einen Erlass von 50% der entstandenen Gebühren an.

B. Zum Abonnementsvertrag

a. Verantwortung des Kunden als Vertragsnehmer

M schloss in eigenem Namen einen Mobilfunkvertrag für seine minderjährige Tochter ab und überliess ihr die Nutzung des Anschlusses 07x xxx xx xx. Die monatlichen Fixgebühren des Abonnements “YS” betrugen CHF 41.95. Davon entfielen CHF 12.95 auf die Option “z”, einem Musikstreaming- Dienst. Als Vertragsnehmer hat M gegenüber dem Anbieter für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Abonnementsvertrag einzustehen, wenn er den Anschluss einem minderjährigen Nutzer überlässt.

b. Verantwortung für das Gerät

Gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Y AG (AGB für Privatkunden, Ziffer 3 2. Abschnitt) haben Kunden für die Einstellung und Handhabung ihres Gerätes einzustehen. Der Anbieter übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Es obliegt somit Kunden mittels manueller Geräteeinstellung zu gewährleisten, dass Verbindungen dort stattfinden, wann und wo dies auch erwünscht ist. Konsumenten mit internetfähigen Smartphones müssen sich vor oder unmittelbar nach der Inbetriebnahme über die technischen Funktionen der Geräte informieren. Unerwünschte Verbindungen von Kunden, die - wenn auch aus Versehen - auf Fehlmanipulationen des Mobilfunkgeräts zurückgehen, können nicht dem Mobilfunkanbieter angelastet werden.

c. Verbindungen über WLAN oder Mobilfunk?

M bringt als zentrales Argument gegen die in Deutschland verursachten Datenverbindungen vor, beim verwendeten Gerät (iPhone) seiner Tochter sei die Funktion “Mobile Daten” zum genannten Zeitpunkt ausgeschaltet gewesen. Mit der Vornahme dieser Einstellung wird die Herstellung von Datenverbindungen über das Mobilfunknetz ausgeschlossen. Für den Ombudsmann ergeben sich gewisse Zweifel an dieser Darstellung. Wäre der Kunde davon überzeugt, hätte er das Mobilfunkgerät nach dem Vorfall konsequenterweise auf einen allfälligen Defekt hin untersuchen lassen müssen. Dies begründet sich in der Annahme, dass M Vorfälle dieser Art in Zukunft vermeiden bzw. nicht mehr in Kauf nehmen möchte. Zu solchen Bemühungen bestehen aber keinerlei Angaben im Sachverhalt.

Die vorliegenden Gegebenheiten legen nahe, dass die Abschaltung des Mobilfunknetzes für Datenverbindungen zum fraglichen Zeitpunkt fehlte. Verbindungen über WLAN ohne gleichzeitige Deaktivierung der Datenübertragung via Mobilfunk sind in der Regel auf die Instabilität von WLAN-Verbindungen zurückzuführen. Solche sind in Gebäuden (Reichweite und Stärke des Signals) nicht ungewöhnlich. In diesem Fall schaltet das Mobilfunkgerät automatisch auf das Mobilfunknetz (3G oder GPRS-Verbindung), um den Internetverkehr bzw. eine bestehende Verbindung aufrechtzuerhalten. Ferner sind Smartphones so programmiert, dass selbst bei Verfügbarkeit beider Funksignale, die jeweils stärkere Funkverbindung automatisch angewählt wird.

C. Nutzungsverhalten

Eine Analyse der strittigen Gebührenrechnung zeigt, dass die Nutzerin auch vor dem Vorfall rege mobile Internetverbindungen nutzte. So weist die Rechnungsperiode Juni 2013 über 433 MB an Datenverkehr in der Schweiz aus. In der darauffolgenden Rechnungsperiode lassen sich - mit einer Ausnahme - erst wieder am 1. August 2013 mobile Internetverbindungen feststellen. Diese kamen in Deutschland zwischen dem 1. und dem 3. August 2013 zustande und wurden gemäss den geltenden Roaming-Tarifen verrechnet. Das Volumen betrug über 870 MB. Angenommen, es stand keine WLAN zur Verfügung, entspricht das Datenvolumen keinem unüblichen Konsumverhalten der Nutzerin.

D. Missbrauch des Mobilfunktelefons durch Dritte

M macht geltend, das Mobilfunkgerät seiner Tochter sei ab dem 4. August gestohlen worden. Dies habe seine Tochter ihrer Mutter mit Verzögerung mitgeteilt. Wie M weiter darlegt, wurde das Mobilfunkgerät später wieder gefunden. Die näheren Umstände zum Verlust und dem Wiederauftauchen des Gerätes bleiben unerwähnt. Ein Missbrauch durch Dritte ändert nichts daran, dass der Vertragsnehmer für allfällige - bis zur Sperrung des Anschlusses entstandene Gebühren - gegenüber dem Anbieter haftet. Sämtliche Daten fielen vor dem 4. August 2013 an. Y AG erklärt dazu, dass auf der Rechnung vom 7. September 2013 (Nr. 134613529) Datenverbindungen vom 3. bis 4. August 2013 aufgeführt wurden. Dies weil es sich bei den Verbindungen vom 3. August 2013 um eine Nachbelastung auf Grund der zeitversetzen Datenübermittlung handelte. Das strittige Datenaufkommen steht somit in keinem Zusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl des Gerätes.

E. Warnhinweise von Y AG

a. Aus Gesetz

Letztlich beanstandet M, dass Y AG ihrer Pflicht aus Art. 10a Abs. 2 lit. e der Verordnung über Fernmeldedienste (SR 784.101.1) nicht nachgekommen sei. Danach müssen Mobilfunkanbieter Kunden und Kundinnen über die Tarife, welche im internationalen Roaming anfallen können, umfassend und leicht verständlich informieren. Anbieter erfüllen diese Bestimmung, indem sie Kunden systematisch beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz mittels SMS einen Hinweis auf den Mobilfunkanschluss senden. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb der Anschluss 07x xxx xx xx nicht über die Roamingtarife informiert worden sein sollte.

b. Weitere Warninstrumente

Seit kurzem stellen Mobilfunkanbieter ihren Kunden zusätzliche Warnsysteme auf freiwilliger Basis zur Verfügung. Diese Entwicklung ist zu begrüssen. Es bewahrt Kunden bei einem möglicherweise unerwünschten bzw. unbedacht verursachten und schnellen Gebührenanstieg vor hohem Schaden. Gerade im Ausland ist diese Gefahr ohne andere Sicherheitsmassnahmen latent vorhanden. Ein Anspruch auf diese Dienstleistung besteht jedoch nicht, sofern die entsprechende Option nicht ausdrücklich als Teil der Vertragsleistungen vereinbart wurde. Dazu bestehen vorliegend keine Hinweise. Y AG bringt vor, am 4. August 2013 mittels SMS auf den Anschluss 07x xxx xx xx über die aufgelaufenen Kosten von CHF 300.00 und die vorgenommene Sperrung informiert zu haben. Wie sich später zeigte, war die Information an den Kunden nicht korrekt. Das System von Y AG arbeitet offensichtlich nicht in Echtzeit - zumindest nicht bei Datenroaming. Die effektiv aufgelaufenen Gebühren bis zur Anschlussperrung waren um ein Mehrfaches höher ausgefallen als der von Y AG bekanntgegebene Betrag. Aus Sicht des Ombudsmanns müssen sich Kunden und Kundinnen auf Mitteilungen von Y AG verlassen können. Dies muss insbesondere für Informationen gelten, welche Konsequenzen für das Gebührenauskommen und das Nutzungsverhalten von Kunden haben.

Nach Auffassung des Ombudsmanns bestand kein Anspruch des Kunden auf zusätzliche Warnmeldungen oder sonstigen Schutz vor hohen Roaminggebühren durch den Mobilfunkanbieter. Indem Y AG den Kunden über die Anschlusssperrung und den bis dahin aufgelaufenen Gebührensaldo informierte, konnte und durfte sich der Kunde jedoch auf diese Mitteilung verlassen und musste nicht mit weit höheren Gebühren rechnen. Es gilt zu bedenken, dass derartige Fehlinformationen als Nebeneffekt bei Kunden grosse Verunsicherung über die Rechnungsstellung und die zugrundeliegende Datenerhebung auslösen kann. Im vorliegenden Fall sind überdies keine Bemühungen von Y AG ersichtlich, die widersprüchlichen Informationen (SMS und Gebührenhöhe der späteren Rechnung) anlässlich der Rechnungsstellung dem Kunden gegenüber zu erklären bzw. richtigzustellen.

Der Ombudsmann ist daher der Ansicht, dass Y AG die Gebühren aus Datenroaming der Nutzungsperiode August 2013 auf die bei der Anschlusssperrung mitgeteilten CHF 300.00 reduzieren sollte. Kunden müssen und sollen sich auf Y AG verlassen können, dass die Dienstleistungen zeitnah gesperrt werden.

c. Empfehlung

Der Ombudsmann möchte Y AG empfehlen, bestehende Systeme und Instrumente zur Warnung vor schnell ansteigendem Gebührenaufkommen zu überprüfen und entsprechend zu überarbeiten. Solche Dienstleistungen dürften ihren Zweck nur bei einer Echtzeit-Übertragung erfüllen. Andernfalls sollten Kunden auf die Besonderheiten und Gefahren deutlich hingewiesen werden. Wie vorliegender Fall zeigt, erhielt Y AG die Verbindungsinformationen vom Roaming-Parter wohl mit Verzögerung überliefert. Nach Erhalt des Warnhinweises am 4. August 2013 auf die Nummer 078 xxx xx xx wurde die Sperrlimite von CHF 300.00 bereits um das Zehnfache überschritten. Ein solches Warnsystem bzw. eine solche Mitteilung ist für Kunden und Kundinnen nicht von grossem Nutzen und sorgt höchstens für Irritation.

F. Informationen zur Gebührenrechnung

M verlangte nach dem Vorfall von Y AG weitere Details zu den Verbindungsdaten. Von Y AG werden Datenverbindungen im Ausland mit Datum, Roamingpartner, Zeit und dem pro Verbindung angefallenen Datenvolumen ausgewiesen. Datenverbindungen fallen nach Ansicht des des Ombudsmanns nicht unter Art. 81 der Fernmeldeverordnung (Anforderungen an die Rechnungsstellung). Dies ist im Wesentlichen damit zu begründen, dass bei Datenverbindungen im Unterschied zu Sprachverbindungen das Volumen und nicht die Dauer einer Verbindung als Basis für die Verrechnung dient. Ob die verwendeten Angaben auch genügen, um die darauf gestützten Forderungen auf dem zivilrechtlichen Weg durchzusetzen, wurde durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Der Ombudsmann muss diese Frage offen lassen.

G. Ergebnis

Zusammenfassend können weder trifftige Gründe noch Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei den von Y AG ausgewiesenen Verbindungsdaten vom August 2013 festgestellt werden. Vieles spricht eher dafür, dass ein Irrtum über eine bestehende WLAN-Verbindung die hohen Roaming-Gebühren für Datenverbindungen verursachte. Eltern, die ihren Kindern Smartphones zur Nutzung überlassen, haften grundsätzlich für die verursachten Nutzungsgebühren. Die verlässlichste Kostenkontrolle bei Minderjährigen kann - allen Warnhinweisen zum Trotz - durch die Wahl eines Prepaid-Angebotes gewährleistet werden. Nach dem Gesagten möchte der Ombudsmann den Anbieter dazu bewegen, sich auf die Warn-SMS vom 4. August 2013 behaften zu lassen. Die strittigen Gebühren wären so zu bemessen, wie sie der Kunde gemäss SMS-Mitteilung von Y AG verstehen und darauf vertrauen durfte. Die strittigen Gebührenrechnungen Nr. 133614032 über CHF 838.40 und Nr. 134613529 über CHF 1413.60 sollen durch den Pauschalbetrag von CHF 300.00 zzgl. MwSt. ersetzt werden. Der Ombudsmann hofft, dass die Parteien zur folgenden Lösung Hand bieten, damit die Differenzen einvernehmlich beigelegt werden können

5. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y AG stellt Herrn M innert 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung eine neue Rechnung über CHF 324.00 samt dazugehörigem Einzahlungsschein zu.
  2. Herr M bezahlt Y AG CHF 324.00 innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung mit dem dazugehörigen Einzahlungsschein.
  3. Mit Bezahlung der Forderung unter Ziffer 2 gelten die offenen Forderungen Nr. 133614032 und Nr. 134613529 von Herrn M gegenüber Y AG als getilgt.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 19. Januar 2014

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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