Anbieter beruft sich zu Unrecht auf Mindestvertragsdauer

Herr X kündigte seinen Vertrag mit Anbieter Y am 28. November 2023 per Ende Januar 2024 und beantragte die Portierung seiner Nummer zu Anbieter Z, mit welchem er per Februar 2024 einen Vertrag schloss. Anbieter Y bestätigte die Kündigung sowie die Portierung jedoch erst per 30. September 2025, da Herr X durch den Vertrag, welchem er telefonisch zugestimmt hatte, für 24 Monate gebunden sei. Dies war Herrn X nicht bewusst, da ihm lediglich ein Treuerabatt von CHF 35.- während 24 Monaten verkauft worden sei, ohne die Mindestvertragsdauer zu erwähnen. Der Ombudsmann weist darauf hin, dass beim Telefongespräch mit Anbieter Y wohl nicht ausreichend über die Mindestvertragslaufzeit informiert wurde und erachtet somit die Freigabe der Nummer zur Portierung und die rückwirkende Annulation des Vertrags per 31. Januar 2024 ohne Kostenfolgen als korrekt.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 25. April 2024 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Im Schlichtungsbegehren von Herrn X geht es im Wesentlichen um Folgendes:

Herr X wollte zu Anbieter Z wechseln und kündigte sein Abonnement „A“ mit „B“, „C“ und „D“, Nummer 0XX XXX XX XX, mit der Option „X“ mit Schreiben vom 28. November 2023 bei Anbieter Y unter Einhaltung der Kündigungsfrist, welche seiner Ansicht nach 2 Monate betrug. Am 18. Januar 2024 schloss Herr X mit Anbieter Z einen neuen Vertrag ab und beauftragte Anbieter Z mit der Portierung der Nummer 0XX XXX XX XX unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei Anbieter Y. Anbieter Y bestätigte die Kündigung des Abonnementsvertrags sowie die Portierung per 30. September 2025, sodass sich Herr X ab Februar 2024 mit zwei Abonnements konfrontiert sah – eines bei Anbieter Z und eines bei Anbieter Y.

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Unserer Kundendatenbank entnehmen wir, dass Herr X am 14. September 2023 von unserer Vertragsabteilung das Angebot für das Produkt A mit einem Rabatt von CHF 35.00 mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monate (bis am 30.09.2025) telefonisch angenommen hat.

Am 1. Dezember 2023 haben wir die schriftliche Kündigung von Herrn X erhalten. Aufgrund dessen haben wir die Kündigung für das Produkt A per Vertragsende den 30. September 2025 veranlasst.

Am 19. Januar 2024 haben wir die Portierungsanfrage der Festnetznummer 0XX XXX XX XX vom neuen Anbieter Z erhalten. Diese Anfrage wurde per Vertragsende 30. September 2025 akzeptiert.

Gerne haben wir ein Entgegenkommen geprüft und werden mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens folgende Bearbeitung umsetzen:

  • schnellstmögliche Freigabe der Festnetznummer 0XX XXX XX XX zu Anbieter Z sowie Kündigung des Produkts A ohne Gebühr

Damit die Rufnummer vom neuen Anbieter übernommen werden kann, benötigen wir nochmals eine Portierungsanfrage. Wichtig ist, dass uns der neue Anbieter diese Portierungsanfrage mit «Fastporting» (schnellstmöglich) einreicht.

Auf der Vollmacht für die Rufnummer Portierung muss demzufolge die Option «Ich möchte vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wechseln» angewählt werden.

Die monatlichen Grundgebühren sowie die Verbindungskosten sind bis zum Portierungsdatum geschuldet.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X wandte sich mehrfach an Anbieter Y, ohne eine Einigung gefunden zu haben.

Herr X legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y die Kündigung des Abonnementvertrags „A“ mit „B“, „C“ und „D“, Nummer 0XX XXX XX XX, mit der Option „X“ sowie die Portierung der Nummer 0XX XXX XX XX korrekterweise per 30. September 2025 und nicht 31. Januar 2024 bestätigte.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

2.1 Zum Sachverhalt

Herr X kündigte seinen Abonnementsvertrag mit Anbieter Y am 28. November 2023 per Ende Januar 2024, schloss vermutlich am 18. Januar 2024 mit Anbieter Z einen neuen Vertrag ab und beauftragte Anbieter Z gleichentags mit der Portierung der Festnetznummer 0XX XXX XX XX. Anbieter Y bestätigte die Kündigung und die Portierung allerdings nicht per 31. Januar 2024, sondern erst per 30. September 2025. Dies, da Herr X am 14. September 2023 dem Angebot XXXXXXXXXX für das Abonnement „A“ mit einem Rabatt von CHF 35.- pro Monat und einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten zugestimmt habe. Herr X scheint allerdings nichts von einer neuen Mindestvertragslaufzeit gewusst zu haben. Nachfolgend wird – soweit aufgrund der spärlich eingereichten Unterlagen möglich – überprüft, ob der Vertrag „A“ mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten abgeschlossen wurde.

Es gilt noch festzuhalten, dass allfällige bestrittene Rechnungen von Anbieter Z nicht Gegenstand dieses Schlichtungsverfahrens sind. Hierfür wäre von Herrn X ein separates Schlichtungsverfahren anzustreben.

2.2 Zu den Grundlagen der Vertragsentstehung

Die Freiheit, Verträge abzuschliessen, ist eine der Grundvoraussetzungen der Marktwirtschaft und ein Grundprinzip des Obligationenrechts (OR / SR 220). Sie ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 OR, Art. 11 Abs. 1 OR, Art. 19 Abs. 1 OR sowie Art. 27 der Bundesverfassung (BV / SR 101). Die Vertragsfreiheit beinhaltet u.a. auch die Inhalts- und die Formfreiheit. Die Parteien sind frei den Vertragsinhalt wirtschaftlich und rechtlich innerhalb der Schranken des Gesetzes zu gestalten (Art. 19 Abs. 1 OR). Zum Abschluss, der Abänderung oder der Aufhebung eines Vertrags ist nur die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). Wenn das Gesetz nicht eine besondere Form verlangt – etwa die Schriftform bei Testament und Leasing oder die öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf – genügen schon mündliche Willenserklärungen für einen Vertragsabschluss (Art. 11 OR). Es kann vorweggenommen werden, dass der fragliche Vertrag keinen gesetzlichen Formvorschriften untersteht und sich dessen Inhalt in den gesetzlichen Schranken bewegt.

Die gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserungen müssen sich auf alle wesentlichen Punkte des Vertrages beziehen (Art. 2 Abs. 1 OR). Das heisst, die Parteien müssen sich bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile einig sein. Der Vertragsabschluss darf schliesslich keinerlei Mängeln (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung gemäss Art. 23 ff. OR) unterliegen. Liegt ein Dissens (keine übereinstimmende Willenserklärung) vor, oder ist der Vertragsschluss mit Mängeln behaftet, so ist kein Vertrag zustande gekommen bzw. dieser anfechtbar.

2.3 Im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall scheint Herr X am 14. September 2023 einen Anruf von Anbieter Y erhalten und telefonisch dem Treue-Angebot von Anbieter Y zugestimmt zu haben. Anbieter Y stellte Herrn X gleichentags eine Auftragsbestätigung mit den Details zur Bestellung an seine E-Mail-Adresse zu. Diese E-Mail-Adresse entspricht derjenigen, welche der Kunde bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation angab. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Herrn X die Bestätigung zuging. Nach Erhalt der Bestätigung hätte dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zugestanden. Dieses nahm er nicht wahr und scheint die Rechnungen jeweils bezahlt zu haben, sodass der Vertrag entsprechend den nachfolgenden Angaben der Bestätigung zustande kam: Abonnement „A“ mit „B“, „C“ und „D“, Nummer 0XX XXX XX XX, für CHF 99.90, Option „X“ für CHF 15.-, Rechnung per E-Mail CHF 3.-, abzüglich eines Treuerabatts von CHF 35.- während 24 Monaten. Dies ergibt eine monatliche Gebühr von CHF 82.90. Im Kleingedruckten war Folgendes vermerkt: „- Die Preise und Grundgebühren der bestellten Produkte und Dienstleistungen sind ohne Rabatte zu verstehen. Allfällige Promotions- und Produktekombinationsrabatte werden separat aufgeführt.

  • Die Leistungen und Preise der bestellten Produkte finden Sie unter www.XXX.ch/xx
  • Die aktuell geltenden Tarife und Optionen für Roaming finden Sie unter www.XXX.ch/zzz
  • Kündigungen aller Abos von Anbieter Y sind entweder telefonisch oder per Chat einzureichen. Schriftliche Kündigungen per Briefpost, E-Mail, Messaging etc. sind nicht gültig. Dies gilt nicht für den Rufnummerportierungsprozess. Kündigungskontakt und weitere Einzelheiten siehe unter www.XXX.ch/yyy.
  • Als Vertragsbestandteile gelten: Vorliegender Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und je nach bezogenen Dienstleistungen die Besonderen Bestimmungen Mobilfunkdienstleistungen und/oder die Besondere Bestimmungen Internet-, Festnetz- und TV Dienstleistungen und allenfalls weitere in Zusammenhang mit den Produkten veröffentlichte produktbezogene Bestimmungen auf www.XXX.ch oder auf www.XXX.ch/ooo“

Wie bereits erwähnt, kam der Vertrag „A“ durch das nicht wahrgenommene Widerrufsrecht und die anstandslose Bezahlung der Rechnungen durch den Kunden zustande. Strittig ist allerdings, ob der Vertrag über eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten verfügte. Denn Herrn X war nicht klar, dass Anbieter Y den Vertrag „A“ mit Treuerabatt an eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten knüpfte. Der Kunde hätte sonst kaum 2.5 Monate später seinen Abonnementsvertrag gekündigt und im Januar 2024 einen neuen Vertrag mit Anbieter Z abgeschlossen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Kunde anlässlich des Telefongesprächs, welches zum Vertragsschluss führte, von Anbieter Y nicht oder nicht ausreichend über die neue Vertragsdauer von 24 Monaten informiert wurde. Die Aufzeichnung des Gesprächs, welches zum Vertragsschluss führte, stellte Anbieter Y leider nicht zu. Dies erstaunt den Ombudsmann. Schliesslich hätte die Aufzeichnung Aufschluss über die vertragliche Vereinbarung geben können. Die Anbieter sollten solche Gespräche zu Beweiszwecken aufbewahren, auch wenn keine Pflicht besteht, mündlich abgeschlossene Internet-, TV- und Festnetzverträge wie den vorliegenden aufzuzeichnen. Denn wenn keine Aufnahme vorliegt und die bestrittenen Vertragsbestandteile auch nicht der nach dem Vertragsgespräch zugestellten Auftragsbestätigung zu entnehmen sind, kann der Anbieter den bestrittenen Vertragsbestandteil nicht beweisen (Art. 8 Zivilgesetzbuch; ZGB / SR 210). Vorliegend geht auch aus der Auftragsbestätigung keine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten hervor. Es wird lediglich von einem Treuerabatt von CHF 35.- während 24 Monaten gesprochen. Daraus kann Anbieter Y keine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ableiten. Herr X durfte somit davon ausgehen, dass durch die Annahme des Treue-Angebots keine neue Mindestvertragsdauer erfolgte bzw. die bisherige Kündigungsfrist von zwei Monaten weiterhin Geltung hatte. Anbieter Y hätte die Kündigung folglich per 31. Januar 2024 bestätigen und der Portierung per 31. Januar 2024 zustimmen sollen. Der Ombudsmann kommt daher zum Schluss, dass Herr X seine Nummer 0XX XXX XX XX umgehend zum Anbieter seiner Wahl portieren kann. Hierfür sollte er den neuen Anbieter mit der sofortigen Portierung (sog. „Fastporting“, schnellstmögliche Portierung) beauftragen und ein neues Portierungsformular ausfüllen. Darauf muss der er die Option „Ich möchte vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wechseln“ anwählen. Sobald die Nummer an den neuen Anbieter übertragen worden ist, retourniert Herr X die Geräte umgehend an Anbieter Y. Hierfür lässt Anbieter Y ihm eine Rücksende-Etikette zukommen. Weiter löst Anbieter Y nach der erfolgten Portierung den Vertrag „A“ rückwirkend per 31. Januar 2024 ohne Kostenfolgen auf und annulliert die seit 1. Februar 2024 monatlich in Rechnung gestellten Abonnementsgebühren von CHF 82.90. Allfällige die monatlichen Abonnementsgebühren übersteigenden Nutzungsgebühren gehen allerdings zu Lasten von Herrn X, da er die Dienste noch nutzen konnte. Sollte nach der Annullierung der monatlichen Abonnementsgebühren seit 1. Februar 2024 ein Guthaben zu Gunsten von Herrn X bestehen, wird dieses auf sein Bankkonto überwiesen.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter Y gibt die Nummer 0XX XXX XX XX von Herrn X umgehend und ohne Kostenfolgen zur Portierung frei.
  2. Herr X meldet sich innert 5 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens beim Anbieter seiner Wahl an und beauftragt diesen mit der sofortigen Portierung der Nummer 0XX XXX XX XX (sog. Fastporting) ohne Einhaltung der Mindestvertragsdauer bei Anbieter Y.
  3. Nach der erfolgten Portierung der Nummer 0XX XXX XX XX löst Anbieter Y den Vertrag „A“ von Herrn X rückwirkend per 31. Januar 2024 ohne Kostenfolgen auf und annulliert die seit 1. Februar 2024 monatlich in Rechnung gestellten Abonnementsgebühren von CHF 82.90. Anbieter Y stellt Herrn X nach der Annullierung der Abonnementsgebühren ab 1. Februar 2024 einen Kontoauszug per E-Mail zu.
  4. Allfällige, die monatlichen Abonnementsgebühren übersteigenden Nutzungsgebühren seit 1. Februar 2024 bis zur erfolgten Portierung gehen zu Lasten von Herrn X.
  5. Sollte nach der Annullierung der monatlichen Abonnementsgebühren seit 1. Februar 2024 gemäss Ziffer E.3 Schlichtungsvorschlag ein Guthaben zu Gunsten von Herrn X bestehen, wird dieses auf sein Bankkonto überwiesen.
  6. Anbieter Y stellt Herrn X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Rücksende-Etikette zur kostenlosen Retournierung der Geräte zu.
  7. Nach der erfolgten Portierung der Nummer 0XX XXX XX XX retourniert Herr X die Geräte umgehend mittels Rücksende-Etikette an Anbieter Y.
  8. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.