Partnersuche mit hohen Kosten

Frau Y, aufgrund ihrer Minderintelligenz verbeiständet, aber in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt, war verzweifelt auf der Suche nach einem Partner und rief für eine Partnervermittlung mehrmals die 090x-Nummer von Mehrwertdienstanbieter Z an. Zahlreiche Anrufe später sieht sich Frau Y zwar mit hohen Telefonkosten von knapp CHF 2'000.-, aber keinem vermittelten Partner konfrontiert. Der Beistand von Frau X wandte sich mit einem Schlichtungsbegehren an die Schlichtungsstelle Telekommunikation und bestritt die Kosten, da der Mehrwertdienstanbieter die Minderintelligenz von Frau Y ausgenützt habe. Zur Überprüfung der in Rechnung gestellten Kosten sowie des erbrachten Mehrwertdienstes rief der Ombudsmann anlässlich des Schlichtungsvorschlags die 090x-Nummer an. Er kam zum Schluss, dass es sich tatsächlich um eine Partnervermittlung handelte und der Mehrwertdienstanbieter die Bestimmungen gemäss Fernmelderecht und Preisbekanntgabeverordnung einhielt. Frau Y dürfte aufgrund ihrer Minderintelligenz allerdings nicht erkannt haben, dass es geeignetere und günstigere Möglichkeiten für eine Partnervermittlung gab. Es scheint fast, als hätte Z diese Schwäche ausgenützt. Denn die Dauer der Gespräche von über sechs Stunden mit Kosten von fast CHF 5.- pro Minute erachtete der Ombudsmann für äusserst lange und teuer. Eine Partnersuche könnte viel effizienter und für die suchenden Personen kostengünstiger gestaltet werden. Daher schlug der Ombudsmann vor, die Kosten hälftig zu teilen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 5. Mai 2021 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Beistandes der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Mehrwertdienstanbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Beistandes der Kundin als auch einzelne Argumente des Mehrwertdienstanbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau Y, verbeiständet durch Herrn X, wird Folgendes entnommen:

„Ich bin der Beistand von Frau Y. Sie hat eine Lernbehinderung und bezieht eine volle IV-Rente. Frau Y wünscht sich einen Partner und hat sich deshalb auf ein Inserat in der Zeitung gemeldet. Dort wurde sie dann aufgefordert, auf die Nummer 090x xxx xxx (betrieben durch Mehrwertdienstanbieter) anzurufen, um mit interessierten Männern verbunden zu werden. Ein angeblicher Kunde der Partnervermittlung rief sie in der Folge wiederholt mit unterdrückter Nummer an und machte weiter Druck, dass sie die besagte Nummer anruft, damit sie miteinander sprechen könnten. Aufgrund ihrer Minderintelligenz war es für Frau Y nicht ersichtlich, dass es sich um eine „Masche" und keine echte Partnervermittlung handelt.

Über die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 summierten sich mit diesen Anrufen Kosten von CHF 1'986.15 betreffend den Mehrwertdiensten. Die Rechnungen gegenüber dem Telefonanbieter sind bezahlt. Da vorliegend der Schwächezustand von Frau Y ausgenutzt wurde zur Bereicherung, fordern wir vom Mehrwertdienstanbieter die Rückerstattung des Betrags von CHF 1’986.15.

Am 10.02.2021 (betreffend Kosten Dez. 20) und am 16.03.2021 (betreffend Kosten Jan. 21) haben wir diese Forderung per Brief an den Mehrwertdienstanbieter gestellt. Es erfolgte keine Reaktion. Deshalb leiten wir hiermit das Schlichtungsverfahren ein.

Ziel: Rückerstattung des Betrags von CHF 1'986.15“

B. STELLUNGNAHME DES MEHRWERTDIENSTANBIETERS

Der Stellungnahme von Mehrwertdienstanbieter Z wird Folgendes entnommen:

„Einerseits sind die voreingenommen Aussagen und Behauptungen in diesbezüglicher Angelegenheit seitens von Herrn X in der er sich offenbar einzig auf die Aussagen von Frau Y stützt und diese dann ungeprüft übernimmt unzutreffend, wobei insbesonders die Begründung in Zusammenhang seiner Rückzahlungsforderung nicht nur haltlos sind, sondern zudem dabei im höchsten Masse Ehrverletzende Behauptungen enthalten.

Sämtliche gesetzliche Vorgaben für die in Anspruch genommene Dienstleistung durch die Kundin wurden seitens des Mehrwertdienstanbieters ausnahmslos eingehalten und darüber hinaus weitere freiwillige Abklärungen vorgenommen (Beilage; siehe internes Kundendatenblatt > 3. Seite (interne) Bemerkungen).

Gemäss Beilage; (Internes) Kundendatenblatt von Frau Y / Seite 3

  • unter Bemerkungen; nachdem bereits im ersten Anruf bekannt wurde, dass Fr.Y eine IV erhält wurde Sie von einem Mitarbeiter explizit danach gefragt, ob Sie die Kosten der Telefonrechnung auch selbst bezahlt, dass Sie alles selbst bezahlt und dabei eine Beistandschaft verneint.
  • interne Bemerkungen; 4 Verbindungen mit passenden Kunden erhalten, dazu ein Gratisinserat

Weshalb und aufgrund von welchen Grundlagen der Beistand in Zusammenhang der beanspruchten und erhaltenen Dienstleistung in diesem vorliegenden Fall pauschal von einer „Masche“ und keiner echten Partnervermittlung blieb gänzlich unerwähnt und ist im höchsten Masse bedenklich. Nur nebenbei erwähnt, erfüllt die schon deshalb bereits den Tatbestand einer Ehrverletzenden Behauptung.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass gemäss Ernennungsurkunde Herr X eine Begleit- sowie eine Vertretungsbeistandschaft von Fr. Y und somit auch als verantwortlicher Beistand ernannt wurde und dabei zugleich auch die zu übernehmenden Aufgaben aufgeführt sind.

Bedauerlicherweise versucht Herr X jedoch von den an Ihn übertragenden und anvertrauten Aufgaben als Beistand von Fr. Y abzulenken und dabei keinerlei Verantwortung und offenbar jeglicher Selbstkritik für seine Versäumnisse übernehmen zu wollen, welche er aber als verantwortlicher Beistand von Fr. Y eigentlich zu tragen hat.

Deshalb stellt sich vielmehr die Frage, warum Herr X aufgrund seiner auf übertragenden Aufgaben- und Pflichten als Beistand nicht schon bei seiner Mandatsübernahme allfällige „Risiken“ eliminierte, indem er Fr. Y den Zugang zu kostenpflichtigen Dienste grundsätzlich und sicherheitshalber sperrt? Dies hätte er jedoch spätestens Anfang Januar 21 aber tun müssen, nachdem Ihm als gewissenhaften Beistand die Telefonrechnungen des Vormonats bekannt geworden sind umso einen weiteren „Schaden“ verhindern zu können. Diesbezüglich verweise ich auf die an Herr X übertragenden Aufgaben- und Pflichten als Mandatsführenden Beistand von Fr. Y.

Da ich selbst Vater einer erwachsenen Tochter bin, welche seit Jahren eine 100 % IV bezieht und derzeit in einer Begleitbeistandschaft (nach Art. 393 ZGB) mit vorgängiger Vertretungsbeistandschaft (nach Art. 393 ZGB) untersteht, sind mir diese Umstände nicht fremd und lassen mich auch nicht „kalt“.

Fazit; Wir haben jederzeit unsere Verpflichtungen vollumfänglich wahrgenommen und haben Frau Y diverse Verbindungen und Kontakte ermöglicht sowie zusätzlich Gratis (eigentlich kostenpflichtige) Kontaktinserate in verschiedenen Zeitungen in der Schweiz inseriert. Aufgrund der dargelegten Sachverhalte liegen keinerlei fehlverhalten seitens des Mehrwertdienstanbieters vor und deshalb sind die daraus entstanden Kosten bzw. Forderungen berechtigt. In diesem Fall werde ich aus unterschiedlichen Gründen keine weitere Stellungnahme einreichen.

Abschliessend und im Zusammenhang von [OMB#3-1202C8xxxx] bedauern wir zudem, dass aufgrund eines Missverständnis keine Stellungnahme eingereicht wurde.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen. Offensichtliche Missbräuchlichkeit liegt dann vor, wenn mit dem Schlichtungsbegehren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen. Der mit einem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck oder Nutzen für die begehrende Partei muss durch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Verfahrens- und Gebührenreglements erreicht werden können. Offensichtliche Missbräuchlichkeit eines Schlichtungsbegehrens ist grundsätzlich nicht schon dann gegeben, wenn bestrittene Verbindungen und andere Dienstleistungen auf der Rechnung und den Verbindungsnachweisen der Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter aufgeführt sind. Nach der langjährigen Erfahrung der Schlichtungsstelle kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Aufzeichnungen korrekt sind und den Tatsachen oder vertraglichen Abmachungen entsprechen. Die Kundin bestreitet nicht, die Anrufe getätigt zu haben. Die in Aussicht gestellten Verabredungen mit den potentiellen Partnern seien aber nicht erfolgt. Stattdessen sei die Kundin unter Druck gesetzt worden, weitere Anrufe an die kostenpflichtige Nummer zu tätigen. Sie sei sich aufgrund ihrer Minderintelligenz der Kosten nicht bewusst gewesen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 kontaktiert Herr X, Beistand von Frau Y, den Mehrwertdienstanbieter. Die Kundin habe die kostenpflichtige Nummer 090x xxx xxx gewählt und wegen ihrer Behinderung nicht erkannt, dass es sich nicht um eine echte Partnervermittlung gehandelt habe. Herr X bittet um Rückerstattung der in Rechnung gestellten Gebühren für die Anrufe in der Höhe von CHF 920.35.

Mit E-Mail vom 2. März 2021 antwortet der Mehrwertdienstanbieter, dass er für das weitere Vorgehen die Kopie des Verbindungsnachweises benötige.

Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2021 macht der Beistand der Kundin geltend, das zusätzlich zu dem im Brief vom 10. Februar 2021 rückgeforderten Betrag CHF 1'065.88 hinzukommen. Insgesamt betrage die Rückforderungssumme CHF 1’986.13.

Mit weiterem Schreiben vom 16. März 2021 macht Herr X die gleiche Forderung geltend.

Mehrwertdienstanbieter antwortet nicht auf die weiteren Schreiben von Herrn X.

Frau Y, verbeiständet durch Herrn X, hat ihren Versuch zur Einigung mit dem Mehrwertdienstanbieter somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der Mehrwertdienstanbieter den in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von CHF 1'986.21 für 15 Anrufe an die Nummer 090x xxx xxx zurückerstatten sollte.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Anrufe auf Premium-Nummern

2.1 Allgemeines zu den 090x-Nummern

Vorab einige grundsätzliche Informationen zu den Mehrwertdienstnummern: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilt eine 0900-, 0901- oder 0906-Nummer jeder Person oder Firma zu, die ein entsprechendes Gesuch stellt und über diese Nummer eine entgeltliche Dienstleistung erbringen will. Inhaltsanbieter mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben. Das BAKOM veröffentlicht Namen und Adresse der Nummerninhaber und der Korrespondenzadresse in der Schweiz auf seiner Website. Stellt man eine Verbindung zu einer 090x-Nummer her, bezahlt man den normalen Verbindungspreis sowie den Aufschlag für den erbrachten Dienst. Verbindungen auf solche 090x-Nummern können durch eine Pauschalgebühr (z.B. CHF 10.- pro Anruf und Fax), durch einen Minutentarif (z.B. CHF 5.- pro Minute) oder durch eine Grundgebühr, die gleich nach Verbindungsaufbau belastet wird, kombiniert mit einem Tarif für jede folgende Minute (z.B. Grundgebühr von CHF 10.- und Minutentarif von CHF 5.-) verrechnet werden. Jedes Mal, wenn eine 090x-Nummer mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, z.B. in einer Werbung oder Kleinanzeige, müssen der Minutenpreis und gegebenenfalls der Betrag der Grundgebühr klar und mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden, wie die beworbene Mehrwertdienstnummer. Über eine 090x-Nummer kann man einen Dienst in Anspruch nehmen, der via Telefonrechnung direkt verrechnet wird. Mit jedem Anruf über eine solche Nummer nimmt der Kunde das ihm offerierte Angebot an und tritt somit in eine vertragliche Beziehung mit dem Mehrwertdienstanbieter. Dieses Vertragsverhältnis entsteht für jeden Anruf neu.

Beim BAKOM ist als Inhaber der Nummer 090x xxx xxx der Mehrwertdienstanbieter Z registriert. Deshalb ist Z als Mehrwertdienstanbieter Partei des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.

2.2 Rechtliche Bestimmungen

Gemäss Art. 11a der Preisbekanntgabeverordnung muss der Konsumentin oder dem Konsumenten unmissverständlich und kostenlos die Grundgebühr der Dienstleistung angekündigt werden, wenn diese CHF 2.- pro Minute übersteigt. Die Anrufgebühren dürfen erst fünf Sekunden nach der Ansage erhoben werden. Fixe Anrufkosten über CHF 10.- sowie Kosten, die CHF 5.- pro Minute übersteigen, dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn zuvor eine Bestätigung durch die Kundschaft erfolgt ist. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, dürfen keine Kosten aus dem Anruf resultieren.

Neben den Preisbekanntgabepflichten existieren in der geltenden Fernmeldeverordnung verbindliche Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieterinnen. Art. 39 FDV schreibt insbesondere folgende Schwellenwerte vor:

  • die Grund- oder Fixgebühren: CHF 100.-,
  • der Preis pro Minute: CHF 10.- und
  • die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Anmeldung: CHF 400.-.

Der genaue Vorgang kann im Schlichtungsverfahren leider nicht überprüft werden. Denn die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und kann somit weder Beweise erheben noch vertiefte technische Abklärungen zu Ursachen und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten treffen kann. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Daher kann der Ombudsmann keine Abklärungen zu den damaligen Umständen tätigen und muss sich diesbezüglich – wie bereits erwähnt – auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen stützten.

2.3 Im vorliegenden Fall

Frau Y bezieht wegen ihrer Lernbehinderung eine IV-Rente und ist seit 29. Mai 2020 verbeiständet durch Herrn X. Der Ernennungsurkunde kann eine Beistandschaft gemäss Art. 393 und 394 Abs. 1 ZGB (Schweizer Zivilgesetzbuch / SR 210) i.V.m. Art 395. Abs. 1 ZGB entnommen werden. Bei dieser Vertretungsbeistandsschaft ist die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Personen grundsätzlich nicht eingeschränkt. Daher konnte und kann Frau Y auch weiterhin Rechtsgeschäfte abschliessen. Der Ombudsmann empfiehlt deshalb, die Mehrwertdienste beim Telefonanbieter sperren zu lassen.

Zur Überprüfung der vom Mehrwertdienstanbieter erbrachten Dienstleistung sowie der in Rechnung gestellten Kosten wurde die Nummer 090x xxx xxx angewählt. Die Ansage informierte u.a. über die Kosten von CHF 4.99 pro Anruf und dann pro Minute ab Festnetz, sobald man mit einem Moderator verbunden werde. Wenn eine Verbindung gewünscht werde, solle man in der Leitung bleiben. Eine Vermittlung werde nicht garantiert. Es fällt auf, dass die Ansage mit sehr schneller Stimme erfolgt. Anschliessend wurden zahlreiche Fragen zur Persönlichkeit und den Partnerwünschen der anrufenden Person gestellt und beantwortet. Gegen Ende des Fragebogens wurde die Frage nach einer Beistandschaft/Vormundschaft sowie nach einem IV-Bezug gestellt. Der Moderator wollte weiter wissen, ob die Rechnungen selbst bezahlt würden. Die Beantwortung der Fragen nahm ca. 25 Minuten in Anspruch. Anschliessend konnte der Moderator über 200 passende Partner im System finden, welche angerufen wurden. Konnte der Moderator jemanden erreichen, war diese Person auch für die von der Schlichtungsstelle anrufende Person zu hören. Es handelte sich um unterschiedliche Stimmen. Konnten mögliche Kandidaten nicht erreicht werden, ertönten teilweise Ansagen der Mailboxen, welche unterschiedliche Nummern sowie unterschiedliche Anbieter angaben. Die potentiellen Partner, welche der Moderator erreichen konnte, wurden aufgefordert, über die kostenpflichtige 090x-Nummer zurückzurufen. Anschliessend wären die beiden Partnerkandidaten verbunden worden, was auf beiden Seiten mit Kosten für die Anrufe an die 090x-Nummer verbunden gewesen wäre. Gemäss Moderator hätten anschliessend die direkten Nummern ausgetauscht werden können, sodass keine Mehrwertdienstkosten mehr angefallen wären. Die anrufende Person beendete das Gespräch nach knapp 40 Minuten, noch bevor sie mit einem zurückrufenden Kandidaten hätte verbunden werden können. Seither gingen Anrufe des Mehrwertdienstanbieters ein, da im System offenbar weitere geeignete Partner gefunden werden konnten.

Gemäss Testanruf werden CHF 4.99 pro Anruf und anschliessend pro Minute vom Festnetz aus in Rechnung gestellt. Ab CHF 5.- pro Minute hätte Frau Y die Kosten explizit – meistens mit Rautetaste – bestätigen müssen. Frau Y rief von ihrer Mobilnummer aus an und führte insgesamt 16 kostenpflichtige Anrufe mit einer Gesamtdauer von 385.23 Minuten, welche zu CHF 1'986.21 in Rechnung gestellt wurden. Für 16 kostenpflichtige Anrufe fallen pro Anruf Fixkosten von CHF 79.84 an (16 x CHF 4.99). Dieser Betrag muss von den Gesamtkosten in der Höhe von CHF 1'986.21 in Abzug gebracht werden, sodass CHF 1'906.37 zur Überprüfung des Minutenpreises verbleiben. Dieser Betrag wird durch die Gesamtgesprächsdauer von 385.23 Minuten geteilt, was einen Preis von CHF 4.95 pro Minute ergibt. Der Mehrwertdienstanbieter hielt sich somit an die die fernmelderechtlichen Vorgaben sowie die Preisbekanntgabebestimmungen gemäss Ziffer D.2.2 Schlichtungsvorschlag.

Der Testanruf zeigt auf, dass es sich tatsächlich um eine Partnervermittlung zu handeln scheint. Inwiefern sich das System der An- und Rückrufe an die 090x-Nummern aber tatsächlich für eine erfolgreiche Partnersuche eignen, ist dahingestellt. In der heutigen Zeit gibt es zahlreiche kostengünstige Möglichkeiten, online einen Partner zu suchen. Der Ombudsmann hält es für wahrscheinlich, dass Frau Y – wie von Herrn X vorgebracht – wegen ihrer Minderintelligenz nicht erkennen konnte, dass es wohl geeignetere Möglichkeiten gibt, einen Partner zu treffen. Die Frage über eine allfällige IV-Rente oder eine Beistandsschaft hätte nach Ansicht des Ombudsmanns bereits zu Beginn des Gesprächs gestellt werden müssen. Auch die Dauer der Gespräche von gesamthaft über sechs Stunden erachtet der Ombudsmann für äusserst lange. Er ist der Ansicht, dass eine Partnersuche viel effizienter und für die suchenden Personen kostengünstiger gestaltet werden könnte. Aus den genannten Gründen erachtet er die Reduzierung der Gesamtkosten von CHF 1'986.21 um die Hälfte, also CHF 993.10, für angemessen.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Der Mehrwertdienstanbieter Z überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 993.10 auf das nachfolgende Bankkonto von Frau Y.

IBAN: Cxx xxxx xxxx xxxx xxxx x

Bank: AB

Clearing: xxx

SWIFT/BIC: xx xxxxxx

  1. Nach Erfüllung von Ziffer E.1 des Schlichtungsvorschlags erklären sich die Parteien per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  2. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 2. Juli 2021

Dr. Oliver Sidler, Ombudsmann