Unerwünschte Verwendung von Daten für Marketingzwecke

Herr X machte geltend, wiederholt Werbeanrufe, E-Mails und SMS von Anbieter Y erhalten zu haben. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, seine Daten von der Marketingliste löschen zu lassen, reichte er ein Auskunfts- und Löschungsbegehren ein. Gemäss Art. 8 aDSG (heute: Art. 25 DSG) hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Personendaten über sie gespeichert sind und diese - wenn nötig - löschen oder korrigieren zu lassen. Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens bestätigte Anbieter Y, Herrn Xs Nummer sowie E-Mailadresse nun für Marketingzwecke gesperrt zu haben. Die Datenauskunft muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen erteilt werden Art. 8 Abs. 5 aDSG (heute: Art. 25 Abs. 6 DSG). Da es aufgrund von internen Systemstörungen zur verzögerten Behandlung der Anliegen von Herrn X führte, schlug der Ombudsmann eine Gutschrift in der Höhe von CHF 60.- vor.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 3.5.2023 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Ich bekomme von Anbieter Y permanent Werbeanrufe, Mails und SMS. Ich habe mehrfach versucht, mich von deren Marketinglisten löschen zu lassen.

Zuletzt habe ich am 15.03.2023 per eingeschriebenem Brief zwei Begehren basierend auf dem DSG vom 19. Juni 1992 bei der Muttergesellschaft Z eingereicht:

  1. Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 8 des DSG
  2. Löschungsbegehren gestützt auf Art. 9 des DSG

Die Frist von 30 Tagen liess Anbieter Z verstreichen. In dieser Zeit habe ich eine Anfrage vom Support erhalten, ob ich auch der rechtmässige Eigner der oben genannten Rufnummer bin, was ich dem Support bestätigt habe. Die Dokumentation kann ich gerne im Anhang liefern.

In der Zwischenzeit habe ich nochmals SMS und Anrufe von Anbieter Y erhalten. Daher bitte ich um Hilfe, mich von deren Listen endgültig streichen zu lassen.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Das Schlichtungsbegehren vom 15. März 2023 haben wir erhalten. Beachten Sie bitte, dass wir auch die Bestätigung benötigt haben, dass Herr X der alleinige Nutzer dieser Rufnummer war und nicht an Dritte weitergegeben hat. Herr X hat uns dies am 18. März 2023 per E- Mail bestätigt.

Die Rufnummer 07X XXX XX XX sowie die E-Mail kunde.x@xyz.ch wurden für Marketingzwecke gesperrt.

Wir verfügen bis anhin über folgende Personendaten:

• Vor- und Nachnamen: Herr X • Geburtsdatum: XX.XX.XXXX • Adresse: XXX • Postleitzahl und Wohnort: XXX • Telefonnummern: 07X XXX XX XX • Ausweisnummer: XXX • Email: kunde.x@xyz.ch • Bankverbindung:- • Kreditkarte:-

Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich sind. Falls Herr X weitere Auskünfte im Bezug auf die Randdaten wünscht, erheben wir eine Gebühr von CHF 80.00. Aufgrund der Bestimmung von Art. 2 Abs 1 lit. b. VDSG macht Anbieter Y diesen besonders grossen Aufwand geltend, da die Randdaten nicht durch einen automatisierten Prozess zu Verfügung gestellt werden können. Diese müssen manuell aufarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis, dass wir berechtigt sind, hierfür Kosten in Rechnung zu stellen.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X setzte sich mit Schreiben vom 15. März 2023 mit Anbieter Y in Kontakt. Die Parteien konnten keine Einigung finden.

Herr X legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y dem Anliegen von Herrn X Folge leistete und sämtliche Daten von Herrn X für Marketingzwecke gesperrt hat.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Allgemeines zum Auskunftsrecht

Gemäss Art. 8 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz / SR 235.1) hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Personendaten über sie gespeichert sind, und diese – wenn nötig – löschen oder korrigieren zu lassen. Dieses sogenannte Auskunftsrecht ermöglicht es, die Kontrolle über die eigenen Personendaten zu behalten. Die Kundin oder der Kunde muss aber selbst aktiv werden und dieses Recht wahrnehmen. Es wird ein sogenanntes Auskunftsbegehren beim Anbieter als Inhaber der Datensammlung gestellt. Dieses muss nicht begründet werden. Die Auskunft muss grundsätzlich kostenlos innerhalb von 30 Tagen erteilt werden (Art. 8 Abs. 5 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG, Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz/SR 235.11). Der Anbieter muss der Kundin oder dem Kunden alle in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten und den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kategorien der an der Sammlung Beteiligten und die Kategorien der Datenempfänger bekannt geben (Art. 8 Abs. 2 DSG).

Nach Art. 9 DSG kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (z.B. bei Vorliegen eines Amtsgeheimnisses, Berufsgeheimnisses, etc.). Die Verweigerung oder Einschränkung muss dem Antragsteller in einem begründeten Entscheid mitgeteilt werden. Sollte die Auskunftserteilung länger als 30 Tage dauern, muss der Kundin oder dem Kunden mitgeteilt werden, innert welcher Frist die Daten zur Verfügung gestellt werden.

3. Im vorliegenden Fall

Herr X macht im Schlichtungsbegehren vom 2. April 2023 geltend, wiederholt Werbeanrufe, Mails und SMS von Anbieter Y erhalten zu haben. Er versuchte sich mehrmals erfolglos von der Marketingliste löschen zu lassen, weshalb er mit Schreiben vom 15. März 2023 ein Auskunfts- und Löschungsbegehren bei Anbieter Y einreichte.

Der Stellungnahme des Anbieters entnimmt der Ombudsmann ein fast vollständiges Entgegenkommen in der Streitsache:

Anbieter Y führt in der Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aus, dass sie den Kundenwunsch zur Löschung der Daten zur Kenntnis nahmen und bestätigt, dass sowohl die Rufnummer 07X XXX XX XX als auch die E-Mail kunde.x@xyz.ch für Marketingzwecke gesperrt wurden. Herr Xs Anliegen: keine permanenten Werbeanrufe, Mails und SMS von Anbieter Y zu erhalten, sollte somit gelöst sein.

Aus dem Mail vom 13. April 2023 geht hervor, dass das Anliegen von Herrn X aufgrund eines internen Systemupdates erst verspätet behandelt werden konnte. Anbieter Y bestätigt in der Mail vom 27. März 2023, das Auskunfts- und Löschungsbegehren von Herrn X vom 15. März 2023 erhalten zu haben. Das genaue Zustellungsdatum sowie das genaue Datum der Sperrung ist dem Ombudsmann unbekannt, weshalb er nicht überprüfen kann, ob die 30-tägige Frist gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG eingehalten wurde. Aufgrund der internen Systemstörungen, die zur verzögerten Behandlung der Anliegen von Herrn X führten, ist der Ombudsmann der Ansicht, dass Anbieter Y Herrn X aus Kulanz eine Gutschrift von CHF 60.- gewährt.

Aufgrund des fast vollumfänglichen Entgegenkommens des Anbieters erübrigen sich weitere Ausführungen des Ombudsmanns.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter Y bestätigt, dass Herr X keine weiteren Werbeanrufe, Mails oder SMS von Anbieter Y erhalten wird. Sowohl die Rufnummer 07X XXX XX XX als auch die Mailadresse kunde.x@xyz.ch wurden für Marketingzwecke gesperrt.
  2. Anbieter Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Kulanzgutschrift von CHF 60.- auf das Bankkonto von Herrn X, IBAN xxx.
  3. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.