Mehrwertdienste - SMS-Abonnement

Der Kunde X beanstandete Mehrwertdienstgebühren auf der Rechnung seines Fernmeldedienstanbieters im Zusammenhang mit der Kurznummer xxx. Er sei nicht bereit, diese Kosten zu bezahlen und macht eine Beanstandung gegen Y geltend, welche im vorliegenden Verfahren Verfahrespartei ist. Y verrechnet Herrn X mittels SMS der Kurznummer xxx gesamthaft CHF 405.00. Kunde X verlangt die Rückerstattung des verrechneten Betrages. Y verweist auf die durch den Kunden vorgenommene Aktivierung des Dienstes und lehnt eine Rückerstattung ab.

Es wurde überprüft, ob das Angebot von Y den gesetzlichen Bestimmungen entspricht sowie die Anmeldung zum Dienst auf der Webseite des Mehrwertdienstanbieters und die Erbringung des Dienstes gesetzeskonform ist. Nach Durchführung einer Testanmeldung stellte der Ombudsmann u.a. fest, dass die Anmeldung durch einen vorformulierten SMS-Text erfolgt und der Abmeldeprozess aufwändiger ist als der Anmeldeprozess. Mit dem Testversuch konnte festgestellt werden, dass nur durch eine aktive Handlung seitens Kunde die Anmeldung überhaupt hat stattfinden können. Eine zeitnahe Abmeldung durch den Kunden X wäre angezeigt gewesen, weshalb dieser sich auch an den Kosten beteilen sollte. Da in den kostenpflichtigen Nachrichten des Mehrwertdienstanbieters Y das Keyword zur Abmeldung fehlte und eine Abmeldung nur auf Umwegen erfolgen konnte, wurde vorgeschlagen, dass der Mehrwertdienstanbieter dem Kunden zwei Drittel der verrechneten Gebühren zurückerstattet.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte X, mit Vollmacht vom 22. März 2016 vertreten durch V, ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von X wird Folgendes entnommen:

"Kunde X hat eine hohe Rechnung von Z bekommen. Es wurde ihm so erklärt, dass er verschiedene Mehrwertdienste in Anspruch genommen haben soll. Das hat er nicht in Anspruch genommen.

Ziel ist, dass diese Rechnung zurückgenommen wird."

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y wird Folgendes entnommen:

"Der Kunde hat sich bei den Services PORNFACE (http://www.xxx.com/) und PUSSY (http://ch.xxx.com/) angemeldet. Die Anmeldungen fanden statt:

PUSSY am 9.11.2015 / PORNFACE am 12.11.2015.

Die Anmeldung erfolge durch KLICKEN auf den Portalen (OPTIN1) und Bestätigung durch Senden von MO SMS (OPTIN 2) - siehe Traffic-Tabelle im Anhang. Der Ombudsmann hat bereits in Zusammenhang mit einem anderen Fall den Dienst PORNFACE getestet. Der Service PUSSY funktioniert genau gleich. Der Omdusmann hatte bei diesem Test festgestellt, dass eine Anmeldung unseres Services durch eine aktive Handlung mit dem Mobiletelefon erfolgen muss. Der Ombudsmann hat uns angerechnet, dass in den kostenpflichtigen Nachrichten das Keyword zur Abmeldugn fehlte. Wir halten aber fest, dass dort der Hinweis zur Abmeldung angegeben ist - nämlich durch die Angabe "Help/Ende: www.vagb.ch". Auf dieser Seite wird dem Konsumenten genau erklärt, wie er sich abmelden muss. Somit entspricht unser Service dem Schweizer-Gesetz.

Alle Services wurden geschlossen am 2.2.2016.

Herr X. hat sich beim Kundendienst gemeldet. Der Kundendienst hat ihm den Aktivierungsnachweise per Brief vom 22.2.2016 geschickt.

Wir lehnen eine Rückzahlung ab, da die Services bestellt wurden und wir dies auch jeder Zeit beweisen können."

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Schreiben vom 16.2.2016 wendet sich der Kunde an den Anbieter und beanstandet die ihm verrechneten Mehrwertdienstgebühren. Er verlangt eine Rückerstattung.

Mit Schreiben vom 22.2.2016 antwortet der Anbieter und sendet dem Kunden die Aktivierungsdaten und Willkommensnachrichten. Der Dienst sei nun abgemeldet.

Da der Kunde eine Rückerstattung fordert und der Anbieter darauf nicht eingeht, konnten die Parteien keine Einigung finden. Der Einigungsversuch ist damit gescheitert.

Kunde X hat seinen Versuch zur Einigung mit Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Y verrechnet Herrn X mittels SMS der Kurznummer xxx gesamthaft CHF 405.00 auf der Rechnung seines Fernmeldedienstanbieters Z. Kunde X verlangt die Rückerstattung des verrechneten Betrags. Y verweist auf die durch den Kunden vorgenommene Aktivierung des Dienstes und lehnt eine Rückerstattung ab.

Nachfolgend wird überprüft, ob das Angebot von Y den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Anmeldung zum Dienst auf www... sowie die Erbringung des Dienstes gesetzeskonform ist.

2. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen zu den Mehrwertdiensten

2.1 Definition Mehrwertdienst

Der Begriff Mehrwertdienst wird in Art. 1 lit. c der Verordnung über die Fernmeldedienste wie folgt definiert: Eine „Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird.“ Dabei handelt es sich um den Erhalt von kostenpflichtigen SMS und/oder MMS, um Anrufe auf 090x-Rufnummern (sog. Premium-Rufnummern) oder um sonstige Bezüge von Mehrwertdiensten, welche der Mehrwertdienstanbieter über einen Fernmeldedienst (z.B. Mobilfunknetz oder Internetverbindung) erbringt und vom Fernmeldedienstanbiete in Rechnung gestellt werden.

2.2 Arten von Mehrwertdiensten

Bei den Mehrwertdiensten, welche auf einer schriftlichen Preisbekanntgabe beruhen, kann zwischen kostenpflichtigen Abonnementsdiensten und Einzelkäufen unterschieden werden:

2.2.1 Abonnementsdienst mit Einzelinformation

Ein Abonnementsdienst kann eine Mehrzahl von SMS- oder MMS-Nachrichten zur Folge haben (sog. Push-Dienst). Der Kunde meldet sich für den Abonnementsdienst an und erhält nach erfolgreicher Aktivierung in regel- oder unregelmässigen Abständen kostenpflichtige SMS- oder MMS-Nachrichten von einer Kurznummer auf das mobile Endgerät zugestellt. Der Mehrwertdienst wird z.B. in Form einer Chat-Nachricht oder einer Bild- oder Videodatei auf dem mobilen Gerät erbracht.

2.2.2 Abonnementsdienst mit kostenpflichtigem Online-Zugang

Mittels der Abonnementsdienste ist es auch möglich, einen kostenpflichtigen Zugang auf ein Online-Portal mit unterschiedlichen Dienstleistungen zu erhalten. Die Anmeldung erfolgt auf dieselbe Weise wie vorstehend.

2.2.3 Einzelkauf

Beim Einzelkauf besteht der Mehrwertdienst aus einer Einzelinformation. Das heisst, der Kunde fordert mit seinem mobilen Endgerät aktiv eine Information, beispielsweise den aktuellen Wetter- oder Schneebericht an und bezahlt für nur diese einzelne Dienstleistung. Verrechnet wird der Dienst entweder per SMS oder mittels Bezahlfunktion bzw. abhängig davon, wie der Mehrwertdienst angefordert wurde.

2.3 Rechtliche Vorgaben

2.3.1 Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe

Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Preisbekanntgabe beim Erwerb der Mehrwertdienstleistung findet sich in der Preisbekanntgabeverordnung in Art. 11abis. Dieser Artikel sieht vor, dass die Dienstleistung dem Kunden nur in Rechnung gestellt werden darf, wenn ihm der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben (Art. 11abis Abs. 2 lit. a PBV) oder dieser Preis in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots gut sichtbar und deutlich lesbar angezeigt wird. Zudem muss auf der Schaltfläche entweder der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht worden sein (Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV). Die Annahme des Angebots ist gegenüber dem Fernmeldedienstanbieter auf einer Checkout-Seite nochmals ausdrücklich zu bestätigen (Art. 11abis Abs. 3 PBV).

Die Abonnementsdienste, welche über eine zusätzliche Bezahlfunktion und nicht mittels kostenpflichtigen SMS/MMS über eine Kurznummer verrechnet werden, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen nach Art. 11abis PBV.

2.3.2 Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten pro Einzelinformation

Bei den Abonnementsdiensten mit einer Mehrzahl von kostenpflichtigen Einzelinformationen muss der Mehrwertdienstanbieter den Kunden vor der Aktivierung zusätzlich kostenlos und unmissverständlich über eine allfällige Grundgebühr, den Preis pro Einzeleinheit, das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes sowie die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute informieren. Diese Hinweise müssen am Ort der Bekanntgabe und auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) angegeben werden (Art. 11b Abs. 1 PBV). Erst nachdem der Kunde die entsprechende Information erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich mit dem mobilen Endgerät bestätigt hat, darf der Mehrwertdienst verrechnet werden (Art. 11b Abs. 2 PBV). Der Mehrwertdienstanbieter muss in jeder nach der Anmeldung zugestellten kostenpflichtigen Einzelinformation auf das Vorgehen der Deaktivierung des Dienstes hinweisen (Art. 11b Abs. 3 PBV).

2.3.3 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen

Als Preisobergrenze für die Mehrwertdienste (egal welcher Art) darf die Summe der pro Minute zugestellten Einzelinformationen den Betrag von CHF 5.00 nicht übersteigen (Art. 39 Abs. 3 FDV). Die Summe aller Gebühren pro Anmeldung (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) darf zudem die Grenze von CHF 400.00 nicht überschreiten (Art. 39 Abs. 4 FDV). Wird die Grenze von CHF 400.00 erreicht, muss der Mehrwertdienstanbieter den Dienst automatisch beenden und den Kunden zur erneuten Aktivierung auffordern.

2.4 Aktivierungsverfahren / Kauf der Einzeldienstleistung

2.4.1 Aktivierung von Abonnementsdiensten

Das Anmeldeverfahren zum Kauf oder Abonnieren des Mehrwertdienstes kann auf verschiedene Arten stattfinden. Dabei ist entscheidend, ob die Anmeldung zum Mehrwertdienst mittels kostenpflichtiger Nachricht einer Kurznummer oder mittels Bezahlfunktion erfolgt.

Die Anmeldung für einen Abonnementsdienst mit SMS/MMS erfolgt durch Versand einer SMS-Nachricht mit dem entsprechenden Keyword (Ja, Start oder Ok) an eine bestimmte Kurznummer. Anschliessend erhält der Kunde eine Willkommensnachricht mit den nötigen Informationen gemäss Preisbekanntgabe (Kosten, Anzahl Einzelinformation und Abmeldung, vgl. Art. 11b PBV).

Erfolgt die Übermittlung der Anmeldedaten und die anschliessende Verrechnung des Mehrwertdienstes mithilfe einer Bezahlfunktion und nicht über eine Kurznummer, wird vor dem Kauf des Mehrwertdienstes ein Identifikations- und Bestätigungsprozess des Fernmeldedienstanbieters dazwischen geschaltet. In der Praxis kommt der Kunde nach dem ersten Klick auf der Angebotsseite (Landing-Page) auf eine Bestätigungsseite (Checkout-Page), welche die Übermittlung der Identifikationsmerkmale der Kundin oder des Kunden durch den Fernmeldedienstanbieter an den Mehrwertdienstanbieter zu Abrechnungszwecken sicherstellt.

Will sich der Kunde vom abonnierten Dienst abmelden, muss eine Nachricht z.B. mit dem Keyword „Stop“ an die betroffene Kurznummer gesendet werden. Existiert keine Kurznummer kann die Abmeldung über die Webseite des Mehrwertdienstanbieters mit einem Kontaktformular oder direkt beim Fernmeldedienstanbieter vorgenommen werden.

2.4.2 Einzelkäufe

Der Kauf einer Einzeldienstleistung per SMS erfolgt ebenfalls durch Versand einer SMS-Nachricht mit dem entsprechenden Keyword an eine bestimmte Kurznummer.

Tätigt die Kundschaft den Einzelkauf mittels Bezahlfunktion, erfolgt die Übermittlung der Daten des Kunden über die Bezahlfunktion.

3. Informationen zum Mehrwertdienst im vorliegenden Fall

3.1 Testanmeldung

Wie der Anbieter in der Stellungnahme formulierte, hat der Ombudsmann mit der Kurznummer xxx bereits eine Testanmeldung durchgeführt. Aus Effizienzgründen wird auf einen erneuten Test verzichtet und auf die vorliegenden Erkenntnisse zurückgegriffen. Ein Besuch der Landing-Page deutet zudem darauf hin, dass sich der Dienstinhalt nicht geändert hat. Der Bannertext ist ebenfalls derselbe.

Zur kürzlich durchgeführten Test-Anmeldung kann Folgendes mitgeteilt werden:

Beim Besuch der Landing-Page erscheinen pornographische Videos mit einem davor geschalteten Banner, welcher zum Weiterklicken auffordert. Hervorgehoben steht

„Sexportal Sofortzugang! Klick Hier u. sende SMS mit Text: »Jetzt« an xxx“

und in kleinerer Schrift: „xxx.com CHF 15.00/Woche + GPRS".

Bestätigt man auf „Klick hier“ öffnet sich die SMS-Funktion des mobilen Geräts und der vorformulierte Text

„Jetzt an xxx. Dateninfo: vag.ch 3xNchDhoyMpi6febsuQwLI Hilfe:0xxxxxxxxx. Kaufen CHF 15/7Tg + GPRS. Alle Pornos HIER FREISCHALTEN. Klick jetzt senden!«

fügt sich automatisch ein. Der Benutzer muss somit nur noch auf „Senden“ klicken und die Anmeldung erfolgt ohne zusätzliche Eingabe.

Die Willkommensnachricht lautete weiter:

„Willkommen. Du hast jetzt Zugang zu 5000 HD-XXX-Filme: http://www....5VhdQKAs3kEjKC93vbOVP Help/End www.xxx.ch. Hotline 0xx xxx xx xx (12:27 Uhr)«

und sogleich kamen drei weitere Nachrichten:

„Geile Porno Filme aus allen Kategorien warten auf dich. Strikt ab 18 Jahren. Help/end www.vagb.ch. Hotline 0xx xxx xx xx“ (12:27 Uhr)

„XXX Porno Filme in voller Schärfe: anal, Tittenfick, gangbang. Strikt ab 18 Jahren. Help / End www.vagb.ch. Hotline 0xx xxx xx xx“ (12:27 Uhr)

„Unlimitiertes Filmvergnügen!Schau so viele Filme wie du willst! Strikt ab 18 Jahren. Help/End www.xxx.ch. Hotline 0xx xxx xx xx“ (12:27Uhr)

3.2 Information zur Abmeldung

In den einzelnen kostenpflichtigen Nachrichten wird lediglich pauschal auf die Homepage www.vagb.ch verwiesen, auf welcher sich die nachstehende Kundeninformation befindet.

„Information zur Benutzung von PREMIUM Mobile-Diensten

Wollen Sie diese Information nicht mehr anzeigen?

Bitte senden Sie den Text VERZICHT an die entsprechende Kuzwahlnummer.

Wo finde ich die Kurzwahlnummer?

Die Kurzwahlnummer finden Sie im Absender Ihrer SMS oder auf der WAP-Seite des von Ihnen benutzten Dienstes unter AGBs.

Wie bestelle ich PREMIUM Dienste?

Bitte senden Sie das zugeordnete Keyword per SMS an die entsprechende Kurzwahlnummer oder drücken Sie die Bestätigungstaste im WAP/Internet.

Wie melde ich mich ab?

Wenn Sie sich von Ihren aktiven Diensten abmelden wollen, senden Sie den Text STOP an die entsprechende Kurzwahlnummer.

1.7.2010“

Zudem stellt der Ombdusmann fest, dass auch auf der Homepage von »www.pornface.com« man weitere informationen zum Abmeldeprozess findet. So ist in sehr kleiner Schrift ganz oben auf der Internetseite das Folgende zu entnehmen: »Abmelden: Stop an xxx. Hotline 0xxxxxxxxx«.

3.3 Test-Abmeldung

Nachdem „STOP“ an die Zielnummer xxx gesendet wurde, erhielt der Ombudsmann vom Mehrwertdienstanbieter die folgende Nachricht:

„Ihre Services/Vos services JETZT. Abmelden/Arreter: STOP JETZT an/au xxx. Alles abmelden/Arreter tous: STOP ALL an/au xxx. Help: 0xx xxx xx xx“

Anschliessend sandte der Ombudsmann „STOP JETZT“ an xxx und erhielt die Nachricht:

»Du wurdest von JETZT« abgemeldet.

Anschliessend sandte der Ombudsmann »STOPP ALL« an xxx und erhielt die Nachricht:

»Sie sind bei keinem Dienst auf xxx angemeldet. Help: 0xx xxx xx xx, ….“

Der Dienst war abgemeldet und weitere Nachrichten sind nicht erfolgt. Der Test verursachte Kosten in Höhe von insgesamt CHF 15.00.

Vorliegend handelt es sich um einen Push-Dienst und die Bestimmungen in Art. 11b PBV sind anwendbar.

3.4 Verrechnung des Dienstes der Testanmeldung

Anhand der Rechnung des Fernmeldedienstanbieters bzw. nach Einloggen im Kundencenter unter den aktuellen Verbindungen sieht der Ombudsmann, wer sich hinter der Kurznummer xxx, vorliegend der Mehrwertdienstanbieter Y, verbirgt.

Die kostenpflichtigen SMS sind auf der Rechnung des Fernmeldedienstanbieters wie folgt verrechnet worden:

CHF 5.00 um 12:29:30

CHF 5.00 um 12:28:25

CHF 5.00 um 12:27:20

3.5 Schlussfolgerung zur Testanmeldung

Der Ombudsmann stellt fest, dass für eine Anmeldung zum Dienst nur zwei Klicks notwendig sind. Damit hält sich der Anbieter grundsätzlich an die gesetzlichen Vorgaben, namentlich dass dem Kunden vor Aktivierung am Ort der Bekanntgabe (Banner auf der Internetseite) und auf dem mobilen Endgerät (vorformuliertes SMS nach dem Klick auf den Banner) Hinweise über den Preis, das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes sowie die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute bekannt gegeben werden.

Damit aber der eigentliche Zweck der Norm (Art. 11b Abs. 1 PBV) - Schutz des Nutzers des Endgeräts vor ungewollten Abschlüssen - tatsächlich erreicht werden kann, würde es der Ombudsmann begrüssen, wenn der Anbieter dem Kunden nach dem Klick auf den Banner und der eigenhändigen Eingabe der Rufnummer eine kostenlose SMS mit allen Hinweisen zusendet und sich nicht einfach eine vorformulierte Nachricht auf dem Endgerät des Kunden öffnet. So müsste der Kunde selbt aktiv eine SMS formulieren, um den Dienst zu aktivieren.

Weiter stellt der Ombudsmann fest, dass der Abmeldeprozess im Vergleich zum Anmeldeprozess für den Nutzer ungleich aufwändig ist. Gemäss Art. 11b Abs. 3 PBV muss der Hinweis für die Abmeldung in jeder Einzelinformation angezeigt werden. So verweist der Mehrwertdienstanbieter in der Willkommensnachricht wie auch in den kostenpflichtigen Folgenachrichten lediglich auf eine Internetseite („www.vagb.ch“), auf welcher ganz am Ende des Textes ein Keyword „STOP“ zu entnehmen ist.

Der Ombudsmann hält fest, dass mit dem Senden des Keywords „STOP“ der Dienst offensichtlich noch nicht beendet ist. Denn nachdem der Ombudsmann dieses Keyword an die Kurznummer xxx geschickt hatte, erhielt er die Nachricht mit dem korrekten Keyword „STOP JETZT“ resp. »STOP ALL«. Der Ombudsmann stellt deshalb fest, dass die Kundeninformation, die offensichtlich durch verschiedene Mehrwertdienstanbieter genutzt wird, zu allgemein gehalten und das angegebene Keyword falsch ist. Dieses gilt es durch den Anbieter zu korrigieren.

Grundsätzlich erachtet es der Ombudsmann als wichtig, wenn zur Einhaltung des Art. 11b Abs. 3 PBV und der einfacheren Handhabung für den Nutzer der Mehrwertdienstanbieter das korrekte Keyword für die Deaktivierung des Dienstes in jeder Einzelinformation enthalten ist.

Wie unter Ziffer 3.4 (Verrechnung des Dienstes der Testanmeldung) zu entnehmen ist, wurde Art. 39 Abs. 3 FDV eingehalten. So überschreiten die kostenpflichtigen Einzelinformationen sowie die Summe der pro Minute zugestellten Einzelinformationen den Betrag von CHF 5.00 nicht. Mit Überraschung hat der Ombudsmann aber festgestellt, dass die erhaltenen Nachrichten allesamt in der selben Minute zugestellt worden sind. Es besteht demnach eine Diskrepanz zwischen dem effektiven Erhalt und der Verrechnung dieser Dienste. Dieser Umstand ist durch den Anbieter zu korrigieren.

4. Optin

Die beiden Optin- bzw. „Traffic-Tabellen“, welche der Anbieter mit der Stellungnahme eingereicht hat, zeigen die erhaltenen Nachrichten und deren Inhalte der Kurznummer xxx. Es wird festgestellt, dass dem Kunden beim Dienst „JETZT“ am 19. November 2015, am 26. November 2015, am 28. Januar 2016 ein Betrag in Höhe von CHF 20.00 in Rechnung gestellt wurde. Dies obwohl die Gesamtsumme pro Woche gemäss der Informationsnachricht zu Beginn mit nur CHF 15.00 pro Woche angezeigt ist. Beim Dienst „PUSSY“ überschritt der Mehrwertdienstanbieter den zulässigen Höchtsbetrag am 23. November 2015, am 21. Dezember 2015, am 28. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 mit jeweils CHF 5.00. Gesamthaft wurden dem Kunden demnach CHF 45.00 zuviel in Rechnung gestellt, als vorgängig in den Informationsnachrichten angepriesen. Der Schwellenwert von CHF 400.00 pro Anmeldung im Sinne von Art. 39 Abs. 4 FDV wurde indes nicht überschritten.

5. Schlussfolgerung

Wie selbst durch den Testversuch erfahren, benötigt es für eine Anmeldung eine aktive Handlung mit dem Mobiltelefon. Dass eine Anmeldung erfolgt sein musste, konnte vorliegend mittels Testversuch veranschaulicht werden. Die Abmeldung hätte durch Herrn X zeitnaher erfolgen sollen und zwar nachdem die ersten Nachrichten eingingen. Eine Kostenbeteiligung durch Herrn X erscheint deshalb vertretbar.

Der Anbieter hat sich hingegen seine Versäumnisse anzurechnen. In den kostenpflichtigen Nachrichten fehlte das Keyword zur Abmeldung und auch der Verweis auf die Webseite www.vagb.ch führte für den Kunden nicht zur richtigen Information. Eine Abmeldung konnte nur auf Umwegen erfolgen. Zudem wurde die Maximalsumme der pro Woche zu erwartenden Gebühren um CHF 15.00 bzw. CHF 20.00 überschritten. Aus diesen Gründen ist der Ombudsmann der Meinung, dass der Anbieter sich zu zwei Dritteln, namentlich zu CHF 270.00, an den Kosten beteiligen soll. Im Gegenzug bezahlt der Kunde die Rechnung beim Fernmeldedienstanbieter, falls dies noch nicht erfolgt ist.

Den Parteien wird der folgende Schlichtungsvorschlag unterbreitet:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. X gibt dem Ombudsmann mit Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt:
  • Name und Adresse des Kontoinhabers:
  • Name und Adresse der Bank:
  • Clearing:
  • IBAN:
  • SWIFT/BIC Code:
  1. Y bezahlt X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung einen Betrag in Höhe von CHF 270.00 auf das in Ziffer 1 angegebene Bankkonto.
  2. Nach Erfüllung von Ziffer 2 erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 13. Mai 2016

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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