Zivilrechtliche Haftung unter Ehegatten

Die solidarische Haftung unter Ehegatten gilt nach Gesetz nicht uneingeschränkt. Ein Mobilfunkvertrag gehört nach Ansicht des Ombudsmanns im Gegensatz zu einem Festnetzanschluss nicht zum üblichen Unterhalt der Familie. Ehegatten haften demnach grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten aus einem Mobilfunkvertrag des Ehepartners.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hat XY ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht. Wir haben diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten studiert und eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter angefordert. Nach Prüfung dieser Stellungnahme und der Eingabe können wir nun einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente der Anbieter. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von XY wird Folgendes entnommen:

„Sachverhalt: Trotz zweimaliger Eingeschrieben Briefen und Telefonate an die Firma S auf Grund des Trennungsverfahren meines noch Ehemannes, bin ich nicht mehr bereit die Mobilfunkrechnungen von Herrn XY weiterhin zu bezahlen. Allerdings läuft jener Vertrag über Herrn XY. S zeigt aber keinerlei Reaktion auf meine Anforderungen. Streitiger Geldbetrag: Es geht um CHF 1268.15. Ziel: Übernahme der Rechnungen von Herrn XY.

2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von S wird Folgendes entnommen:

„Der Anschluss 04x xxx xx xx lautet auf Herrn XY und nicht auf Frau XY. Das heisst, dass Herr XY der Inhaber dieses Anschlusses ist und dafür verantwortlich ist, dass die Rechnungen bezahlt werden. Frau XY ist NICHT zahlungspflichtig, auch wenn Sie die noch Ehefrau von Herr XY ist. Die Rechnungen werden noch an der gemeinsamen Adresse von Ehepaar XY ausgeliefert, weil Herr XY noch nicht abgemeldet ist. Gemäss unserer Anfrage vom 17. November 2010 bei der Einwohnergemeinde von B wurde uns am 19. November 2010 bestätigt, dass Herr XY an dieser Adresse registriert ist. Darum wurden die Rechnungen noch dahin verschickt. Frau XY ist aber wie bereits erwähnt nicht verpflichtet diese zu bezahlen. Diese Rechnungen werden bei uns ausgebucht, dann an unserer Inkassostelle weitergeleitet und von dort aus dann zur Betreibung freigegeben. Man wird versuchen die Zahlungsforderung ebenfalls an dieser Adresse auszuliefern. Wir empfehlen Frau XY dann dieses Dokument NICHT anzunehmen und ebenfalls NICHTS zu unterschreiben. Letztendlich wird der Betrag bei uns abgeschrieben und so archiviert. Herr XY könnte dann Probleme haben einen S-Vertrag abzuschliessen falls er irgendwann zurückkommen sollte und einen Anschluss beantragen möchte. Dann würde er aufgefordert werden die alten Schulden zu bezahlen. Aber diese ganze Situation tangiert Frau XY ganz und gar nicht. FAZIT: Frau XY ist nicht Vertragsinhaberin des Anschlusses 04x xxx xx xx und muss keine Rechnungen für diesen Anschluss bezahlen.“

3. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

A. Sachverhalt

Wie aus den Unterlagen von Frau XY ersichtlich ist, wollte sie mit Schreiben vom 12. August 2010 an die Firma S die Rufnummer ihres Ehemannes (..............) per sofort kündigen. Ihrem Schreiben legte sie eine Vollmacht ihres Ehemannes bei. Mit Schreiben vom 2. November 2010 bat sie S darum, die Rechnungen und Mahnungen für die Rufnummer ............ lautend auf den Namen von Herrn XY nicht mehr an die Adresse ........... zu senden. Sie sei nicht mehr bereit die Rechnungen zu bezahlen, da sie in Scheidung lebe und Herr XY sich in Tunesien aufhalte. S hat auf diese Schreiben der Kundin nicht reagiert.

B. Zahlungspflicht von Frau XY

S weist darauf hin, dass der Vertrag für die fragliche Mobilfunknummer auf Herrn XY laute und deshalb Frau XY nicht zahlungspflichtig sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Grundsatz, wonach jeder Ehegatte mit seinen Rechtsgeschäften nur sich selbst verpflichtet und folglich nur mit seinem eigenen Vermögen haftet, gilt nicht uneingeschränkt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht in Art. 166 vor, dass Ehegatten unter folgenden Voraussetzungen solidarisch füreinander haften:

  1. Die Ehegatten leben tatsächlich zusammen.
  2. Die Ehefrau oder der Ehemann machen für die laufenden Bedürfnisse der Familie Schulden.

Zu den laufenden Bedürfnissen gehören z.B. Auslagen für den Haushalt (z.B. Miete, Nahrung, Wäsche, Kleidung, Reinigungsmittel, kleinere Reparaturen und Anschaffungen, Tageszeitung usw.). Für den Ombudsmann stellt sich die Frage, ob Frau XY gemäss Art. 166 ZGB für den durch ihren Ehemann eingegangene Mobilfunkvertrag solidarisch mithaftet. Zu beantworten ist deshalb die Frage, ob es sich dabei um Ausgaben handelt, die zu den laufenden Bedürfnissen der Familie gehört. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass dies aus folgenden Gründen zu verneinen ist:

Nach Auskunft von S ist an der Adresse ....... ebenfalls ein Festnetzanschluss (inkl. DSL und „xyz“- TV) registriert. Dieser Anschluss läuft auf den Namen von Frau XY. Sie hat nach Auskunft von S per 5. November 2010 von Herrn XY zudem den Mobilfunkanschluss ....... übernommen und wurde ab diesem Datum neue Vertragsinhaberin für diesen Anschluss.

Sowohl Herr XY als auch Frau XY haben somit eigene Mobilfunkanschlüsse. Ein Festnetzanschluss an der ursprünglich gemeinsamen Adresse in B ist ebenfalls vorhanden. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass einzig der Festnetzanschluss in der gemeinsamen Wohnung als Teil der laufenden Bedürfnisse der Familie anzusehen ist. Für diese Kosten könnte demnach während des Zusammenlebens eine solidarische Mithaftung der Ehepartner zum Zuge kommen. Wenn einer oder beide Ehepartner zusätzlich einen eigenen Mobilfunkvertrag auf ihren Namen abschliessen, gehört dieser nach Ansicht des Ombudsmanns zu den jeweiligen Bedürfnissen jedes Ehegatten für die er oder sie auch selber aufzukommen hat. Eine solidarische Haftung von Frau XY für die Kosten die Herr XY mit seinem Mobilfunkanschluss verursacht hat, ist deshalb nach Ansicht des Ombudsmanns aufgrund von Art. 166 ZGB nicht gegeben. Ob die zweite Voraussetzung für die solidarische Haftung, nämlich das Zusammenleben der Ehegatten, überhaupt noch erfüllt wäre, kann somit offen bleiben.

Auf das Kündigungsschreiben von Frau XY vom 12. August 2010, mit dem sie den Anschluss ihres Ehemannes kündigen wollte, hat S nicht reagiert. Auf Rückfrage des Ombudsmanns erklärte S dazu, dass für den Anschluss 07x xxx xx xx Herr XY Vertragsinhaber sei und der Anschluss deshalb auch nur durch ihn gekündigt werden könne. Ob die Kündigung von Frau XY mit der Vollmacht ihres Ehemannes durch S zu Recht abgelehnt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Nach Auskunft von S wurde nämlich der Anschluss von Herrn XY wegen den ausstehenden Rechnungen per 30. November 2010 gekündigt. S erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die ausstehenden Rechnungen von Herrn XY bei S ausgebucht, anschliessend an die Inkassostelle weitergeleitet und dann zur Betreibung freigegeben werden. S empfiehlt Frau XY die Zahlungsaufforderung (gemeint ist wohl der Zahlungsbefehl) nicht anzunehmen und nichts zu unterschreiben. Dazu möchte der Ombudsmann Folgendes festhalten:

Der Zahlungsbefehl wird der betriebenen Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem Arbeitsort zugestellt. Solange Herr XY noch an der Adresse in B gemeldet ist, würde die Zustellung deshalb auch dorthin erfolgen. Der Zahlungsbefehl gilt als zugestellt, wenn er der betriebenen Person (oder einer Stellvertreterin) in die Hand gedrückt worden ist. Stellvertretend kann der Zahlungsbefehl einer erwachsenen Person zugestellt werden, die zum Haushalt des Schuldners oder der Schuldnerin gehört. Wenn nötig schaltet das Betreibungsamt die Polizei ein, um die Zustellung zu erzwingen. Frau XY müsste deshalb den Zahlungsbefehl stellvertretend für ihren Ehemann entgegen nehmen. Sie kann die Annahme des Zahlungsbefehls nicht verweigern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegen nehmen kann auch zum Erheben des Rechtsvorschlags legitimiert, unter dem Vorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass die Person, welche Rechtsvorschlag erklärt, zur Vertretung des betriebenen Schuldners nicht ermächtigt ist. Frau XY könnte deshalb nach Entgegennahme des Zahlungsbefehls auch Rechtsvorschlag erheben. Festzuhalten ist, dass sie diese Handlung lediglich stellvertretend für Herrn XY macht. Herr XY bleibt dennoch Schuldner der betriebenen Forderung.

4. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Frau XY nimmt zur Kenntnis, dass sie gegenüber S GmbH nicht für die offenen Rechnungen aus dem Mobilfunkvertrag ihres Ehemannes (Nummer ...............) haftet.
  2. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 3. Mai 2011

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann