Unverlangte Gebühren für die Papierrechnung

Herr X wechselt zu Anbieter Y AG, welcher von ihm für jede brieflich zugestellte Rechnung CHF 3.- verlangt. Herr X ist mit diesen Papierrechnungsgebühren nicht einverstanden, weil er bei Vertragsschluss nicht darüber informiert wurde. Y AG informiert in den AGB über mögliche Gebühren für die Rechnungsstellung in Papierform, beziffert diese aber nicht und verweist die Kundinnen und Kunden für mehr Informationen auf die Webseite. Diese Information erachtet der Ombudsmann vorliegend für ungenügend und kommt zum Schluss, dass die Papierrechnungsgebühren nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 2. August 2018 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herr X wird Folgendes entnommen:

„Gemäss Prospekt von Y AG und AB AG wurde der Preis statt für CHF 4.50 pro Monat voll verrechnet, für die ersten 2 Monate. Dann wurde für die Papierrechnung plötzlich CHF 3.- in Rechnung gestellt. Nach tel. Besprechung wurde vereinbart, dass die Rechnung in Papierform nie mehr verrechnet wird, was aber auch nicht eingehalten wurde, trotz schriftlicher Mahnung. Es geht mir vor allem darum, dass Preise im Prospekt und schriftliche Abmachungen (E-Mail Y AG) rechtsverbindlich behandelt werden. Im Weiteren möchte ich noch wissen, ob das einschmuggeln eines Preises für die Papierrechnung nicht ein Vertragsbruch darstellt, da ich im Prospekt nichts davon gelesen habe.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y AG wird Folgendes entnommen:

„Seit September 2017 ist AB AG ein Partnernetz von Y AG. Wir haben damit den ehemaligen Signallieferanten für diese Region abgelöst. So wurde den ehemaligen Kunden des vorherigen Signallieferanten ein einmaliges Angebot von Y AG unterbreitet. Leider ist uns im vorliegenden Fall ein systemtechnischer Fehler unterlaufen, weshalb die entsprechende Gutschrift nicht richtig angezeigt wurde.

Konkret wurde das Abonnement zu einem Preis in Höhe von CHF 4.50 während den ersten zwei Monate offeriert. Dies macht einen gutzuschreibenden Betrag in Höhe von CHF 69.- aus, welcher sich wie folgt zusammensetzt.

CHF 39.- (regulärer Tarif Abonnementspreis erster Monat)

CHF 4.50 (Tarif gemäss Offerte)

CHF 34.50 (gutzuschreibender Betrag erster Monat)

CHF 39.00 (regulärer Tarif Abonnementspreis zweiter Monat)

CHF 4.50 (Tarif gemäss Offerte)

CHF 34.50 (gutzuschreibender Betrag zweiter Monat)

Den Rechnungen von Oktober 2017 sowie November 2017 kann entnommen werden, dass ein Betrag in Höhe von Total CHF 68.70 abgezogen wurde. Diesem Umstand haben wir bereits Rechnung getragen.

Hingegen können wir entnehmen, dass der Abzug für den Kabelanschluss im Partnernetz à monatlich CHF 30.- für die Dauer vom 15.09.2018 bis 30.11.2018 nicht abgezogen wurde. Den Betrag in Höhe von Total CHF 75.- werden wir daher selbstverständlich gutschreiben.

Im Weiteren steht dem Kunden ein Gesamtbetrag in Höhe von CHF 30.- für die in Rechnung gestellten Papierrechnungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. August 2018 zu. Am 6. Juli 2018 hatten wir dem Kundenkonto von Herrn X bereits eine Gutschrift im Betrag von CHF 12.- erfasst. Somit schreiben wir noch zusätzlich CHF 18.- gut. Per 1. September 2018 erfolgt anschliessend keine weitere Verrechnung der Papierrechnungsgebühr mehr.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: 

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Am 19. Februar 2018 teilt der Kunde mit, dass ihm zu viel verrechnet worden sei. Die Rechnungen von Y AG seien zu kompliziert. Er habe eine einfachere Variante gewählt. Er bitte um Bericht wegen der Differenz.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 wird dem Kunden mitgeteilt, dass eine Gutschrift von CHF 20.- erstellt worden sei. Die Rechnungen in Papierform würde der Kunde in Zukunft kostenlos erhalten.

Am 6. Juni 2018 reklamiert der Kunde, dass in der Rechnung vom 4. Mai 2018 wieder CHF 3.- für die Papierrechnung verrechnet worden sei. Er bitte um eine entsprechende Gutschrift.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 schickt Herr X die Rechnung vom Juni 2018 zur Korrektur zurück. Es seien wieder CHF 3.- belastet worden.

Am 25. Juni 2018 verlangt der Anbieter den Namen der zuständigen Kontaktperson, damit die Anfrage bearbeitet werden könne.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 hält der Kunde fest, er sei die zuständige Kontaktperson. Bezüglich die Papierrechnung sei ein Vertragsbruch seitens des Anbieters begangen worden. Er ersuche deshalb, die in Rechnung gestellten Papierrechnungsgebühren zurückzuerstatten.

Auf dieses Schreiben erhält Herr X keine Antwort mehr.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Y AG somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Y AG zu viel für das Abonnement in Rechnung stellte sowie um die Frage, ob Y AG befugt war, Gebühren für die Rechnung in Papierform zu verlangen.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Entgegenkommen des Anbieters

Der Stellungnahme von Y AG ist ein Entgegenkommen in der Streitsache zu entnehmen. Der Anbieter sieht ein, dass der Betrag für den Kabelanschluss des Partnernetzes à CHF 30.- monatlich für die Dauer vom 15. September 2018 bis 30. November 2018 nicht abgezogen wurde. Dies ergibt eine nicht gewährte Gutschrift von CHF 75.-. Den Betrag in Höhe von Total CHF 75.- wird dem Kunden deshalb gutgeschrieben.

Des Weiteren steht dem Kunden ein Gesamtbetrag in Höhe von CHF 30.- für die in Rechnung gestellten Papierrechnungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. August 2018 zu. Am 6. Juli 2018 wurde gemäss Auszug des Anbieters dem Kundenkonto von Herrn Herr X bereits eine Gutschrift in der Höhe von CHF 12.- erfasst. Somit müssen noch zusätzlich CHF 18.- gutgeschrieben werden. Per 1. September 2018 stellt Y AG keine weiteren Papierrechnungsgebühren mehr in Rechnung.

Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen des Ombudsmannes zu diesem Punkt. Im nachfolgenden geht es somit nur noch um die Rechtmässigkeit der Papierrechnungsgebühren. Denn Herr X wünscht in seinem Schlichtungsbegehren eine Abklärung durch den Ombudsmann, ob die in Rechnung gestellten Papierrechnungsgebühren keinen Vertragsbruch darstellen. Er sei im Prospekt nicht auf die Erhebung dieser Gebühren aufmerksam gemacht worden.

3. Zu den Papierrechnungsgebühren

3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herr X bestreitet die Papierrechnungsgebühren von jeweils CHF 3.- pro Rechnung. Damit Gebühren und Bedingungen Vertragsbestandteil werden, müssen diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sein. Zudem müssen beide Vertragsparteien diesen zustimmen.

In Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) legt Y AG fest, dass die entstehenden Gebühren für briefliche zugestellten Rechnungen weiterverrechnet werden können. Y AG weist in den AGB also auf die Papierrechnungsgebühren und auf mögliche Gebühren von Drittanbietern hin, der genaue Betrag der Gebühren ist jedoch nicht festgelegt. Die AGB verweisen auf die Internetseite von Y AG. Der Ombudsmann ist der Meinung, dass der Verweis auf Gebühren in den AGB nicht als Anspruchsgrundlage ausreicht.

Der vom Anbieter verlangte Betrag von CHF 3.- für die Papierrechnungsgebühren bewegt sich derweil im branchenüblichen Rahmen. Jedoch wird der Betrag in den AGB nicht beziffert und er dürfte wohl die Produktions- und Versandkosten der Rechnungen übersteigen. Aus diesen Gründen erachtet der Ombudsmann die Papierrechnungsgebühren als unverhältnismässig hoch.

3.2 Preisbekanntgabepflicht

Die Angaben auf der Homepage des Anbieters müssen des Weiteren die gesetzlichen Anforderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV / SR 942.211) erfüllen. Die PBV stützt sich auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG / SR 241). Zweck der PBV ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Preisbekanntgabepflicht ist ein Instrument zur Förderung und Erhaltung des lauteren Wettbewerbs. Anbieter von Waren und Dienstleistungen aller Art sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Preisbekanntgabe am Ort des Angebots und in der Werbung vorschriftsgemäss erfolgt.

In Art. 10 PBV wird festgehalten, für welche Dienstleistungen die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben sind. Darunter fallen nach Art. 10 Abs. 1 lit. p PBV auch Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997. Solche Gebühren liegen vorliegend im Streit. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. p PBV sind für Fernmeldedienste die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben. Die Preise müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein (Art. 11 Abs. 1 PBV). Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht. Die PBV betrifft die vorvertragliche Preiskommunikation. Konsumentinnen und Konsumenten müssen deshalb vor Vertragsschluss Informationen über den Preis, den Umfang und den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen klar und unmissverständlich zugänglich gemacht werden.

Aus Sicht des Ombudsmanns sind diesbezüglich zwei Aspekte auseinanderzuhalten. Zum einen sollte Klarheit über den von der Kundin bzw. vom Kunden geschuldeten Gebührentarif bestehen. Die PBV schreibt hierzu nicht im Detail vor, wie die vorvertraglichen Preisinformationen bekannt gemacht werden müssen. Sie sagt nur, dass die Preise durch Preisanschläge, Preislisten, Kataloge, usw. den Konsumentinnen und Konsumenten leicht zugänglich gemacht werden und gut lesbar sein müssen. Die Preisbekanntgabe kann dabei auch über das Internet erfolgen.

3.3 Im vorliegenden Fall

Der Ombudsmann kann davon ausgehen, dass Herr X bei Vertragsschluss nicht auf die konkreten Gebühren und deren Höhe hingewiesen wurde und sich selbst auf der Webseite des Anbieters hätte informieren müssen. Der Ombudsmann erachtet eine ausschliesslich über die Webseite erfolgende Preisbekanntgabe für ungenügend. Anders könnte die Frage beurteilt werden, wenn ein Anbieter seine Waren nur über das Internet anbietet und verkauft. Dies ist bei Anbietern teilweise der Fall. Für Y AG liegen keine Hinweise vor, dass sich die Verbreitung der Angebote sowie Vertragsabschlüsse auf das Internet beschränken. Wenn sich Kundinnen und Kunden für die Dienstleistungen von Y AG interessieren, so obliegt es dem Anbieter, transparent und an sämtlichen Verkaufspunkten in gleicher Weise über die Tarife und damit auf die tatsächlich zu bezahlenden Preise im Sinne der PBV zu informieren. Diese Voraussetzungen scheinen nicht gewährleistet, wenn die Information zur Höhe der Papierrechnungsgebühren ausschliesslich auf der Webseite des Anbieters zu entnehmen ist und beispielsweise im Prospekt fehlt. Weder ein Internetzugang noch die Nutzung des Internets kann heutzutage von sämtlichen Kundinnen und Kunden vorausgesetzt werden. Zu denken ist hierbei auch an die Kundschaft gehobeneren Alters. Aus Sicht der Kundinnen und Kunden dürfte nicht nachvollziehbar sein, weshalb für eine Papierrechnung eine zusätzliche Gebühr erhoben werden sollte.

Dem Ombudsmann erscheint die breite und kundenfreundliche Verfügbarkeit von gebührenrelevanten Informationen für die Gleichbehandlung des betroffenen Kundenkreises von grosser Bedeutung. Insofern wird die angemessene und transparente Information über Gebührentarife als Bringschuld eines Anbieters erachtet.

4. Fazit

Der Ombudsmann kommt somit zum Schluss, dass Y AG ihrer Informationspflicht bezüglich der Papierrechnungsgebühren nicht nachgekommen ist und vom Kunden nicht zu bezahlen sind. Der Anbieter trägt diesem Umstand bereits Rechnung, indem er keine die Papierrechnungsgebühren mehr in Rechnung stellt.

Y AG wird im Kundenkonto von Herrn X die nicht berücksichtigen Kabelanschlussgebühren des Partnernetzes von CHF 75.- für die Zeitspanne vom 15. September 2018 bis 30. November 2018 sowie den verbleibenden Betrag von CHF 18.- für die in Rechnung gestellten Papierrechnungsgebühren für die Zeitspanne vom 1. November 2017 bis 31. August 2018 gutschreiben.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Papierrechnungsgebühren Herrn X nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Y AG erstellt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens im Kundenkonto Nr. Nummer 0123456789 von Herrn X eine Gutschrift in der Höhe von CHF 93.- für die bereits einbezahlten Papierrechnungsgebühren und die Kabelanschlussgebühren des Partnernetzes von Y AG.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 11. September 2018

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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