Preiserhöhung während der Mindestvertragsdauer

Herr X beanstandet die kurz nach Vertragsverlängerung erfolgte Erhöhung der monatlichen Abonnementsgebühren um jeweils CHF 2.08. Der Ombudsmann hält fest, dass die beiden Verträge eine Mindestvertragsdauer aufweisen. Während der Mindestvertragsdauer dürfen einzelne Vertragsbestandteile auch bei Vorliegen von gültigen Anpassungsklauseln in den AGB nicht einseitig abgeändert werden. Denn es liegt in der Natur dieser Verträge, dass sie während der Mindestvertragslaufzeit nicht abgeändert werden können. Der Anbieter somit während den Mindestvertragsdauer die bei Vertragsschluss vereinbarten Grundgebühren in der Höhe von monatlich CHF 49.70 in Rechnung zu stellen. Da der Anbieter in der Stellungnahme eine Gutschrift in der Höhe von CHF 105.55 anbot, schlägt der Ombudsmann vor, dass sich Herr X alternativ auch für diese Gutschrift entscheiden kann, dann jedoch die monatlichen Grundgebühren in der Höhe von jeweils CHF 51.78 zu entrichten hat.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 26. September 2024 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe von Herrn X samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente von Herrn X als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von G GmbH, vertreten durch Herrn X, wird Folgendes entnommen:

„Am 05. Sep 2024 hat mir Anbieter Y bei einem Gespräch welches ich zufällig bezüglich einem anderen Thema mit denen geführt habe, mitgeteilt, dass sich meine Abogebühren erhöht haben. Dies obwohl ich kurz davor, den Vertrag verlängert habe und mir dabei offeriert worden ist, meine Abogebühren zu senken. Dies ist ja ein reiner Beschiss, Anbieter Y lockt mit einer Gebührensenkung die Kunden zur Vertragsverlängerung, im Wissen, dass kurz danach die Gebühren wieder von Anbieter Y erhöht werden. Nun bin ich an Anbieter Y gebunden, kann nicht künden und Anbieter Y hat die alten Abogebühren wieder. Dies ist meiner Meinung nach eine Gaunerei sondergleichen.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Bezugnehmend auf die Beschwerde von Herrn X möchten wir die Situation wie folgt darlegen:

Vertragsverlängerung und Ankündigung der Preisanpassung: Herr X hat seine beiden Produkte bei uns am 13. Mai bzw. am 16. Mai 2024 verlängert. Im Zuge dieser Verlängerung wurde eine Reduktion der Abogebühren vereinbart. Am 1. Juli 2024 haben wir Herrn X schriftlich über eine bevorstehende Preiserhöhung informiert. Diese Mitteilung war der Rechnung für Juli 2024 beigefügt. Die Preiserhöhung trat am 1. September 2024 in Kraft.

Vertragsbedingungen: Gemäss Ziffer Z unserer AGB hatte Herr X die Möglichkeit, vor dem Inkrafttreten der Preiserhöhung zu reagieren. Eine Kündigung oder der Rückzug der Vertragsverlängerung wäre innerhalb dieser Frist möglich gewesen. Da jedoch keine Reaktion oder Kündigung innerhalb dieser Frist einging, gelten die neuen Konditionen ab dem 1. September 2024 als akzeptiert. Eine nachträgliche Rücknahme der Preiserhöhung oder Kündigung ist daher ausgeschlossen.

Kulanzangebot: Ungeachtet der klaren Rechtslage möchten wir Herrn X in Anbetracht seiner Unzufriedenheit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Gratismonat im Wert von CHF 105.55 als Kulanzgeste anbieten. Dies entspricht den monatlichen Grundgebühren seiner Mobilprodukte.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X macht geltend, die strittige Preiserhöhung am 5. September 2024 telefonisch bei Anbieter Y beanstandet zu haben. G GmbH, vertreten durch Herrn X, legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y die monatliche Grundgebühr der Abonnementsverträge „V“ zu den Nummern 07X XXX XX XX und 07Y YYY YY YY einseitig per 1. September 2024 von monatlich CHF 54.70 (mit vereinbartem Rabatt CHF 49.70/Mt.) auf monatlich CHF 56.78 (mit vereinbartem Rabatt CHF 51.78/Mt.) erhöhen durfte.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

G GmbH, vertreten durch Herrn X, macht geltend, dass sie kurz vor der Preiserhöhung, von der sie am 5. September 2024 im Rahmen eines Telefonats mit Anbieter Y erfuhr, die zwei Abonnementsverträge mit einem Rabatt in der Höhe von monatlich CHF 5.- verlängerte. Es ginge nicht an, dass kurz darauf eine einseitige Preisanpassung stattgefunden habe, durch die der Anbieter nun wieder die alten höheren Gebühren in Rechnung stelle und die Kundin nicht kündigen könne.

Anbieter Y hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die einseitige Vertragsanpassung rechtmässig vonstattengegangen sei, denn Herr X sei bereits am 1. Juli 2024 schriftlich über die bevorstehende Preisänderung informiert worden und gemäss den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wäre während einer bestimmten Frist eine sofortige kostenfreie Kündigung möglich gewesen, was von Herrn X jedoch nicht verlangt worden sei.

In der Folge ist zu prüfen, ob die Erhöhung der monatlichen Grundgebühren um jeweils CHF 2.08 rechtmässig erfolgte, also ob die einseitige Vertragsanpassung durch Anbieter Y gültig ist.

2.1 Allgemeines zur einseitigen Vertragsänderung

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz zum Vertragsschluss, dass Parteien an einen vereinbarten Vertragsinhalt gebunden sind, soweit sie nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung vereinbaren. Nach Vertragsabschluss kann der Inhalt grundsätzlich nicht mehr einseitig durch eine Vertragspartei abgeändert werden. Rechnen die Parteien bei Vertragsschluss mit künftigen Ereignissen, können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen (sog. Anpassungsklauseln). Damit Anpassungsklauseln gültig vereinbart werden können, müssen sie sowohl das erwartete Ereignis als auch den Umfang der Anpassung erwähnen. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsanpassung vorgenommen werden darf, bereits in den Grundzügen im Vertrag geregelt sein müssten. Soweit diese Kriterien in den AGB vollumfänglich erfüllt sind, könnte die eine Partei die Änderung durchsetzen – notfalls auch gegen den Willen der anderen Partei (vgl. BGE 84 II 266 E. 2 S. 272 sowie in BGE 135 III 1 E. 2.5). Bei nicht klar definierten bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Änderungsklauseln muss die eine Partei der anderen ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung einräumen. Die mit der Änderung nicht einverstandene Partei kann auf diese Weise neue, ihr unpässliche Vertragskonditionen umgehen, indem das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Neuerungen aufgelöst wird.

Fehlen solche Anpassungsklauseln, kann der Anbieter der Kundin oder dem Kunden ein Angebot zur Vertragsanpassung unterbreiten, welches ausdrücklich angenommen werden muss. Stillschweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Der Ombudsmann hält fest, dass sich Anpassungsklauseln in den meisten AGB der Anbieter finden lassen. Es kann vorweggenommen werden, dass diese meistens nicht genügend bestimmt verfasst sind.

2.2 Im vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall geht es um die grundsätzliche Frage, ob Anbieter Y während der vereinbarten Mindestvertragsdauer eines Vertrages einseitig einen wesentlichen Vertragsbestandteil – nämlich den vereinbarten Preis – abändern darf. Gemäss Information des Anbieters vom 24. Oktober 2024 wurde der Abonnementsvertrag „V“ zur Nummer 07Y YYY YY YY für eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten abgeschlossen und endet somit am 13. Mai 2026. Der Abonnementsvertrag „V“ zur Nummer 07X XXX XX XX weist eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten auf, die am 15. Mai 2025 ausläuft.

Wenn ein Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer abgeschlossen wurde, so bedeutet dies, dass während der Zeit dieser vereinbarten Mindestvertragsdauer einzelne Vertragsbestandteile nicht einseitig abgeändert werden dürfen. Dies entspricht dem allgemeinen gültigen Vertragsprinzip, dass sich die Vertragsparteien an den vereinbarten Vertragsinhalt halten müssen. So wird auch meist vereinbart, dass bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist. Eine solche Bestimmung ist nicht unüblich. Bei einem Mietvertrag beispielsweise kann der Mieter vorzeitig aus einem Vertrag mit einer festen Vertragsdauer austreten, wenn er dem Vermieter geeignete „Nachmieter“ präsentiert, die den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen könnten. Regelungen zum vorzeitigen Vertragsausstieg sind jedoch nicht vergleichbar mit Änderungen der Vertragsbedingungen während der fixen Vertragsdauer. Diese sind nicht zulässig. Zwar sehen die AGB von Anbieter Y, welche vom Kunden bei Vertragsschluss akzeptiert wurden, in Ziffer Z vor, dass diese jederzeit geändert und auch die Preise angepasst werden können. Diese Art der der Vertragsanpassung – soweit sie denn überhaupt zulässig ist und korrekt kommuniziert wird – gilt selbstverständlich nicht für Verträge mit einer fixen Mindestvertragsdauer. Es liegt gerade in der Natur dieser Verträge, dass diese während der Mindestvertragslaufzeit nicht abgeändert werden können, weder von der einen noch von der anderen Partei. Das entspricht Grundprinzipien des Rechts, an welche sich die Parteien zu halten haben. Daraus ist zu schliessen, dass die Preiserhöhung, welche Anbieter Y ab dem 10. September 2023 durchzusetzen versucht, nicht für die vorliegenden Abonnementsverträge gelten kann, denn diese weisen eine Mindestvertragsdauer bis zum 15. Mai 2025 beziehungsweise 13. Mai 2026 auf. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ist eine Anpassung gemäss den AGB von Anbieter Y möglich.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Anbieter G GmbH, vertreten durch Herrn X, ab erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens während den jeweiligen Mindestdauer der Verträge die bei Vertragsschluss vereinbarten Grundgebühren in der Höhe von monatlich CHF 49.70 in Rechnung stellt. Die seit 1. September 2024 monatlich zu viel in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von insgesamt CHF 4.16 (2x CHF 2.08) sind der Kundin gutzuschreiben.

Da Anbieter Y eine Gutschrift in der Höhe von CHF 105.55 anbietet, was ungefähr dem addierten Betrag der beiden monatlichen Grundgebühren der Verträge entspricht (CHF 51.78 x 2), schlägt der Ombudsmann vor, dass sich Herr X alternativ auch für diese Gutschrift entscheiden kann, dann jedoch die monatlichen Grundgebühren in der Höhe von jeweils CHF 51.78 zu entrichten hat.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter Y stellt G GmbH, vertreten durch Herrn X, ab Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens für den Abonnementsvertrag „V“ zur Nummer 07Y YYY YY YY bis zum 13. Mai 2026 und für den Abonnementsvertrag „V“ zur Nummer 07X XXX XX XX bis zum 15. Mai 2025 monatliche Grundgebühren in der Höhe von jeweils CHF 49.70 in Rechnung.
  2. Anbieter Y storniert die seit 1. September 2024 monatlich zu viel in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von CHF 4.16 innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
  3. Alternativ zu den Ziffern E.1 und E.2 Schlichtungsvorschlag kann sich G GmbH, vertreten durch Herrn X, auch für eine Gutschrift von Anbieter Y in der Höhe von CHF 105.55 entscheiden. Diesfalls erstellt Anbieter Y die Gutschrift innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens und G GmbH, vertreten durch Herrn X, anerkennt, dass die monatlichen Gebühren für die Abonnementsverträge „V“ zur Nummer 07Y YYY YY YY sowie „V“ zur Nummer 07X XXX XX XX jeweils CHF 51.78 betragen.
  4. G GmbH, vertreten durch Herrn X, teilt der Schlichtungsstelle mit Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag mit, ob sie sich für die Variante in Ziffern E.1 und E.2 oder für die Variante in Ziffer E.3 entscheidet.
  5. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.