Unlimitierte Daten mit gedrosselter Internetgeschwindigkeit

Frau X schloss für ihren Sohn das Abonnement „AB“ mit umlimitierter Datennutzung im In- und Ausland ab. Der nach den Ferien zugestellten Rechnung waren hohe Kosten von täglichen Käufen einer Ausland-Option zu entnehmen. Der Ombudsmann erachtete die Terminologie „unlimitiert“ des Abonnements als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit b. UWG. Die Informationen zur Drosselung der Geschwindigkeit befanden sich versteckt in einem Factsheet. Versteckte Hinweise zur Datengeschwindigkeitsbeschränkung stufte der Ombudsmann als rechtlich problematisch ein, da Frau X nicht zugemutet werden konnte, sich mühsam durch verschiedene Webseiten durchzuklicken. Anbieter Y hatte daher sämtliche Gebühren der gekauften Ausland-Optionen zu annullieren.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 27. August 2023 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:

„Ich habe für meine beiden Kinder (12 und 15 J) und mich bei Anbieter Y das Abo „AB“ gelöst. In diesem Abo sind unlimitierte Daten in ganz Europa enthalten Im Juli 2023 waren wir für 2 Wochen in Frankreich. Nach den Ferien habe ich von Anbieter Y eine Rechnung über knapp Fr 800.00 bekommen. Gemäss Anbieter Y wurde auf das Abo des Sohnes (15 J) die Reiseoption „Z“ mehrmals täglich herunter geladen.

Nach mehreren Telefonaten mit Anbieter Y haben sie sich bereit erklärt die Rechnung auf Hälfte des Rechnungsbetrages zu reduzieren. Ich bin mit der Reduzierung trotzdem nicht einverstanden.

Ich verstehe nicht wieso uns extra Kosten entstehen für etwas was im Abo enthalten ist.

Wieso soll es möglich sein bei einem Abo das Daten in Europa unlimitiert beinhaltet zusätzliche Datenpakete zu kaufen? Angeblich sollen diese Pakete über das Web-Portal gekauft worden sein. Der Sohn hat keine Zugangsdaten zu diesem Portal. Zudem sagt der Sohn er hätte nichts heruntergeladen und auch keine Aufforderungen Bestätigungen etc. bekommen. Auch ist der Sohn minderjährig.

Meine Fragen an Anbieter Y wurden meiner Meinung nach nicht beantwortet.

Ich bin eine Alleinerziehende Mutter und arbeite 80%. Wir sind finanziell nicht gut gestellt. Auch eine reduzierte Rechnung ist für uns eine grosse Belastung.

Deshalb möchte ich Sie um Unterstützung bitten.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Auf der Kundennummer 123456789 werden die Abonnement Anbieter Y „AB“ Rufnummer 07x xxx xx xx „AB“ Rufnummer 07y yyy yy yy und „AB“ Rufnummer 07z zzz zz zz verwaltet und verrechnet. Beim vorliegenden Schlichtungsbegehren handelt es sich die Beanstandung der Verrechnung zur Rufnummer 07y yyy yy yy. Der Vertrag zur Rufnummer 07y yyy yy yy wurde im Oktober 20219 von Frau X abgeschlossen und unterzeichnet. Inhaber des Vertrages gegenüber Anbieter Y ist Frau X und nicht ihr minderjähriger Sohn. Im Abonnement „AB“ ist die Nutzung von Roaming Daten innerhalb Europas unlimitiert. Hierzu sind folgende Informationen im Factsheet festgehalten: Unlimitiertes Datenvolumen davon 40 GB maximal mögliches High Speed inklusive, danach kann mit reduzierter Geschwindigkeit (Download 256 kbits, Upload 128 kbits) unlimitiert weiter gesurft werden. Die Geschwindigkeit von 256 kbit/s erlaubt die Verwendung der Grundfunktionen des Internets wie E-Mail, Messaging und Surfen. Bei Audio- und Videostreaming sind Pufferungen und bei Websites mit grossen Dateien sind Verzögerungen im Aufbau möglich. Maximal mögliche Geschwindigkeit (High Speed) ist abhängig vom ausländischen Mobilnetz. 4G High Speed ist nicht überall verfügbar. Liste der Länder / Roaming Partner unter Anbieter y.ch/roaming Bei der Rufnummer 07y yyy yy yy wurde am 13. Juli 2023 ein Willkommens SMS für den Aufenthalt in Frankreich zugestellt. Am 18. und 19. Juli 2023 wurde mehrmals eine Anpassung bei den Roaming Einstellungen ausgeführt. Dies geht aus den per E-Mail versendeten Bestätigungen hervor. Im vorliegenden Fall wurde am 18. Juli um 16.45.00 Uhr eine SMS zum verbleibenden Datenvolumen 40 GB versendet. Am selben Tag wurde dann der Kauf des erste Datenpaket travel data S (300MB Region 1) per SMS bestätigt. Es wurde zu jeder Bestellung eine Kaufbestätigung mit dem entsprechenden Datenpaket per SMS an die Rufnummer 07y yyy yy yy versendet. Als Textbeispiel:

Diese ist ebenfalls im Tool der Ombudscom hochgeladen. Ebenfalls ist ein Auszug zu allen Bestellungen ersichtlich. Es folgten darauf weitere Bestellungen von Datenpaketen „XY“ (1GB Region 1), welche auf der August 2023 Rechnung ersichtlich sind. Aufgrund der Bestellungen können wir erkennen, dass ein sehr hohes Datenvolumen benötigt wurde. Für den Zeitraum vom 18. Juli bis 27. Juli 2023 wurde ein Volumen von mehr als 83 GB verbraucht, was ebenfalls auf der Rechnung vom August 2023 erkennbar ist. Dies ist etwas höher, entspricht jedoch in etwa dem üblichen Verbrauch der Monaten Juli und August 2023. Wir gehen daher davon aus, dass die im „AB“ enthaltene reduzierte Internetgeschwindigkeit 256 kbit/s für eine Nutzung der 83 GB in Frankreich nicht ausreichend war. Die Internetgeschwindigkeit deckt, wie oben erwähnt die Verwendung der Grundfunktionen des Internets wie E-Mail, Messaging und Surfen. Eine Nutzung von Streaming Diensten (Netflix help.netflix.com/de/legal/termsofuse Disney plus, Spotify usw.) kann mit dieser reduzierten Internetgeschwindigkeit nur sehr eingeschränkt erfolgen. Anbieter Y kann keine Abweichung bei der Bestellung der Datenoption „V“ oder „Z“ sowie bei der Verrechnung der Pakete feststellen, weshalb kein Fehler unsererseits vorliegt. Wir haben aufgrund der langjährigen Kundentreue aus Kulanz dennoch ein Entgegenkommen geprüft. Anbieter Y bietet auf der Internetseite • https://www.y.ch/de/xxx die Datenoption „XL“ zu CHF 59.90 an. Dieses Packet beinhaltet Surfen unlimitiert und 60 GB Highspeed Internet in Europa. Wir werden für die Rufnummer 07y yyy yy yy die erfolgte Verrechnung der Optionen „V“ und „AB“ in Höhe CHF 557.20 mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens wie folgt anpassen: Es wird die Verrechnung für die Option „XL“ zu CHF 59.90 (60GB) berücksichtigt. Auf die Verrechnung eines weiteren Datenpakets wird aus Kulanz verzichtet. Der offene Betrag von CHF 557.20 (Verrechnung Daten Pakete) wird somit auf den Betrag von CHF 59.90 gekürzt. Zur Zahlung der verbleibenden Gebühren der August 2023 Rechnung wird ein Kontoauszug mit einem korrigierten Zahlschein zugestellt.

Auf der Kundennummer ist ein Mahnstopp bis Abschluss des Schlichtungsbegehrens gesetzt.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Frau X wandte sich nach Erhalt der hohen Rechnung nach dem Auslandaufenthalt in Frankreich mehrmals telefonisch an Anbieter Y. Ihr wurde angeboten, die Kosten um die Hälfte zu reduzieren. Die Kundin lehnte das Angebot ab, da die beiden Abonnements ihrer Kinder auch die Datennutzung im Ausland beinhalten würden.

Frau X legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob das Abonnement „AB“, 07y yyy yy yy von Frau X, genutzt von ihrem Sohn B, eine unbegrenzte Datennutzung im Ausland beinhaltet und ob Anbieter Y die am 18. Juli 2023 aktivierte Datenoption „V“ von CHF 5.90 sowie die vom 19. Juli 2023 bis 27. Juli 2023 täglich mehrmals aktivierten Datenoptionen „Z“ zu je CHF 14.90, ausmachend gesamthaft CHF 557.20, annullieren sollte.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

2.1 Zum Datenverbrauch und Kauf der Optionen im Ausland

Vorliegend nutzt der Sohn von Frau X das Abonnement „AB“ mit der Nummer 07y yyy yy yy. Er nutzt das Abonnement rege; Anbieter Y spricht von einem Verbrauch von 83 GB während der Ferien in Frankreich vom 18. bis 27. Juli 2023. Dieser Verbrauch sei zwar etwas höher als sonst, entspreche aber dem üblichen Verbrauch der Monate Juli 2023 und August 2023. Frau X ging von unlimitierten Daten im Ausland aus und schloss für sich und ihre Kinder daher diese Abonnements ab. Anbieter Y verweist darauf, dass die Geschwindigkeit nach Verbrauch von 40 GB im Ausland gedrosselt werde (Download 256 kbits, Upload 128 kbits) und führt korrekterweise aus, dass diese Geschwindigkeit nur für den grundlegenden Konsum und nicht für Streaming-Dienste, Youtube, etc. ausreiche. Als Grundlage für die Drosselung verweist Anbieter Y auf das Factsheet. Durch die Drosselung sah sich Frau Xs Sohn nach Verbrauch von 40 GB vermutlich mit einer für ihn nicht gross nützlichen Internetgeschwindigkeit konfrontiert, sodass er vom 18. bis 27. Juli 2023 37-mal die Option „Z“ für CHF 14.90 und einmal „V“ kaufte. Dies kostete gesamthaft CHF 557.20.

Vorliegend wird der Kauf dieser Optionen nicht bestritten. Anbieter Y bietet gemäss Stellungnahme an, rückwirkend die Option „XL“ für CHF 59.90 zu aktivieren und nur diese in Rechnung zu stellen. Darin sind Daten von 60 GB im Ausland enthalten. Der Anbieter ist also bereit, die Gebühren von CHF 557.20 für die Optionen „Z“ und „V“ zu annullieren. Falls sich Frau X tatsächlich auf die unlimitierten Daten im Ausland ohne Drosselung verlassen durfte, müsste sie die Option „XL“ für CHF 59.90 allerdings nicht bezahlen. Daher geht es nachfolgend um die Frage, ob die Drosselung der Internetgeschwindigkeit nach einem Verbrauch von 40 GB im Ausland Vertragsbestandteil wurde oder nicht.

2.2 Zum Vertrag

Anbieter Y gibt an, Frau X habe den betroffenen Vertrag „AB“ mit der Nummer 07y yyy yy yy im Oktober 2019 abgeschlossen. Der zugestellten Vertragskopie für die betroffene Nummer ist allerdings nicht der erwähnte Vertrag, sondern der Vertrag „C“ zu entnehmen. Der Vertrag „AB“ dürfte wohl erst später - gemeinsam mit zwei weiteren Verträgen „AB“ für sich und ihre Tochter – abgeschlossen worden sein. Wie von Anbieter Y dargelegt, lautet der betroffene Vertrag auf den Namen von Frau X. Als Nutzer für die betroffene Nummer ist allerdings ihr Sohn aufgeführt. Ob Anbieter Y Kenntnis von der Minderjährigkeit des Nutzers hatte oder nicht, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsmanns. Dies kann mangels Zustellung des korrekten Vertrags leider nicht überprüft werden. Der Ombudsmann informiert Frau X an dieser Stelle, dass es sich empfiehlt, das Kundenkonto nur durch sie bearbeiten zu lassen und eine Kostenlimite zu setzen.

Zu den Umständen des Vertragsschlusses äussert sich Anbieter Y nicht. Es ist folglich nicht klar, ob Frau X den Vertrag online, telefonisch oder in eine Filiale von Anbieter Y abschloss und ob sie über die Drosselung der Internetgeschwindigkeit nach einem Verbrauch von 40 GB im Ausland informiert wurde. Zahlreiche Kundinnen und Kunden schildern jeweils, telefonisch oder in der Filiale nicht explizit über die Drosselung informiert worden zu sein. Auch vertraglich wird die Drosselung der Geschwindigkeit nicht festgehalten. Bei einem telefonischen Vertragsschluss oder einem Vertragsschluss in der Filiale kann daher kaum von einer umfassenden Information ausgegangen werden. Selbst wenn Frau X den Vertrag eigenständig online abgeschlossen hätte, dürfte sie wohl keine Kenntnis über die Drosselung gehabt haben müssen. Denn das Abonnement „AB“ wird auf der Webseite von Anbieter Y in fettgedruckter Schrift mit unbegrenzter Datenmenge innerhalb der Schweiz und in den meisten Ländern Europas beworben. Um an die von Anbieter Y erwähnten Informationen zu gelangen, hätte sich Frau X unterhalb des Angebots durch die „Produktedetails“ klicken müssen. Unter „Produktedetails“ stehen die nachfolgenden Kategorien zur Verfügung:

  • Tarif-Highlights
  • Allgemeines
  • Mobile Daten
  • Anrufe
  • SMS
  • Diverse
  • Factsheet Auf Seite 1 des von Anbieter Y erwähnten Factsheet findet sich in einer Tabelle u.a. das Abonnement „AB“ mit unlimitiertem Roaming innerhalb Europas ohne Hinweis auf eine Drosselung. Erst auf Seite 3 von 11 ist vermerkt, dass vom unlimitierten Datenvolumen maximal 40 GB mit High-Speed-Geschwindigkeit erbracht werde und die Geschwindigkeit danach reduziert werde (Download 256 kbits, Upload 128 kbits). Weiter wird vermerkt, dass „die Geschwindigkeit von 256 kbit/s (…) die Verwendung der Grundfunktionen des Internets wie Email, Messaging und Surfen (erlaube). Bei Audio- und Videostreaming sind Pufferungen und bei Websites mit grossen Dateien sind Verzögerungen im Aufbau möglich.“ Ausserdem sei die „maximal mögliche Geschwindigkeit (High Speed) abhängig vom ausländischen Mobilnetz. 4G High Speed ist nicht überall verfügbar. (…).“ Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die wesentliche Vertragsinformation zur Limitierung der Geschwindigkeit nach einem gewissen Verbrauch nicht klar für die Kundinnen und Kunden auf der Produkteseite, sondern versteckt und kaum auffindbar dargestellt wird.

Nach Ansicht des Ombudsmanns stellt sich aufgrund der Umschreibung des Abonnements als „unlimitiert“ weiter die Frage, ob der Anbieter unlauter gehandelt hat, indem er das Angebot als unlimitiert anpreist. Nach Art. 3 Abs. 1 lit b. UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / SR 241) handelt unlauter und damit unrechtmässig, wer bezüglich einer Leistung unrichtige oder irreführende Angaben macht, welche den Wettbewerb beeinflussen. Irreführend ist eine Angabe dann, wenn sich der Durchschnittsadressat gestützt darauf eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten macht. Dabei ist jeweils auf die Marktwirkung einer Angabe und auf die Perspektive bzw. das Verständnis des Adressaten abzustellen. Es genügt bereits die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung. Irreführungsgefahr wird bereits dann angenommen, wenn der Kunde angelockt werden könnte, um sich mit dem Produkt oder der Dienstleistung zu befassen. Zudem genügt es, wenn „nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt.“ Es ist somit nicht notwendig, dass jeder Durchschnittsadressat des massgebenden Personenkreises irregeführt wird. Damit irreführendes Verhalten unter das UWG fällt, müssen die gemachten Angaben wettbewerbsrelevant sein, also das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Eine Angabe, welche unter Art. 3 Abs. 1 lit. b fällt, ist vermutungsweise wettbewerbsrelevant. (Vgl. BSK UWG-Mathis Berger, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 49 ff., 71 ff.; insb. BGE 136 III 23). Die Terminologie „unlimitiert“ ist vorliegend irreführend, da der Kundin nach 40 GB im Ausland die Verbindung gedrosselt wurde. Eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit stellt unabhängig von der vorgeschriebenen Datenvolumengrenze eine Limitierung dar. Frau X stellte sich gestützt auf die Abonnementsbeschreibung zu Recht unlimitierte Abonnements für Datenvolumen auch im Ausland vor. Die unlimitierte Nutzung war für sie für den Abschluss der drei Verträge „AB“ für sich und ihre beiden Kinder eine essenzielle Vertragsgrundlage. Zwar wird im Factsheet auf die Drosselung aufmerksam gemacht, doch befindet sich dieses nicht gut auffindbar auf der Webseite. Auch die dort aufgelisteten entsprechenden Informationen finden sich erst auf Seite 3 des Factsheet. Solche versteckten Hinweise zur Datengeschwindigkeitsbeschränkung sind rechtlich problematisch, da die Konsumentin und der Konsument nicht aufgefordert werden können, sich mühsam durch verschiedene Webseiten durchzuklicken, bis die wichtigen Informationen auffindbar sind. Der Ombudsmann hält fest, dass ohne die direkte Erläuterung der Limitierung im Vertrag dem Anbieter ein unlauteres Verhalten angelastet werden könnte. Er ist deshalb der Ansicht, dass die Drosselung der Internetverbindung nicht Vertragsbestandteil wurde und sich Anbieter Y an die im Abonnementsbeschrieb gemachten Versprechen halten sollte. Dies hat zur Folge, dass der Betrag von CHF 557.20 der Datenoptionen „V“ und „Z“ storniert und die Option „XL“ für CHF 59.90 nicht rückwirkend aktiviert wird. Allfällige Mahngebühren annulliert Anbieter Y ebenfalls.

Frau X wird mit diesem Schlichtungsvorschlag informiert, dass die Internetgeschwindigkeit der Abonnements „AB“ nach einem Verbrauch von 40 GB im Ausland bzw. in den dafür vorgesehenen Ländern gemäss Webseite von Anbieter Y auf 256 kbits Download/128 kbits Upload reduziert wird. Ihr steht es zu, die Verträge per sofort ohne Kündigungsgebühren zu kündigen. Frau X wird gebeten, die Schlichtungsstelle Telekommunikation zu informieren, ob die drei Abonnements „AB“ aufgelöst werden sollen. Falls die drei Nummern 07x xxx xx xx, 07y yyy yy yy und 07z zzz zz zz zum neuen Anbieter mitgenommen werden sollen, meldet sich Frau X beim Anbieter ihrer Wahl an und lässt die Nummern per sofort portieren. Durch die Portierungen werden die Verträge ohne Kostenfolgen aufgelöst. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Angebot der Auslandoptionen vor dem Kauf geprüft werden sollte. Dem Sohn von Frau X hätte mit der Option „XL“ für CHF 59.90 und 60 GB eine wesentlich günstigere Variante zur Verfügung gestanden.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter Y storniert den Betrag in der Höhe von CHF 557.20 im Kundenkonto Nr. 12345689 von Frau X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
  2. Anbieter Y storniert allfällige Mahngebühren im Kundenkonto Nr. 123456789 von Frau X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
  3. Frau X wird mit diesem Schlichtungsvorschlag in Kenntnis gesetzt, dass die Internetgeschwindigkeit bei den Abonnements „AB“, Nummern 07x xxx xx xx, 07y yyy yy yy und und 07z zzz zz zz nach einem Verbrauch von 40 GB pro Abonnement im Ausland bzw. in den dafür vorgesehenen Ländern gemäss Webseite auf 256 kbits Download/128 kbits Upload reduziert wird.
  4. Anbieter Y ermöglicht die vorzeitige Kündigung der drei Abonnements „SB“, Nummern 07x xxx xx xx, 07y yyy yy yy und 07z zzz zz zz von Frau X. Frau X wird gebeten, der Schlichtungsstelle Telekommunikation mitzuteilen, ob die Abonnementsverträge vorzeitig gekündigt werden sollen und ob sie die Nummern 07x xxx xx xx, 07y yyy yy yy und 07z zzz zz zz zum neuen Anbieter mitnehmen möchte.
  5. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.