Unzumutbare Tariferhöhung wegen neuen Papierrechnungs- und Postschaltergebühren

Herr X erklärt sich mit der Einführung den Postschalter- und Papierrechnungsgebühren in der Höhe von CHF 5.90 nicht einverstanden. Der Anbieter beharrt auf der Rechtmässigkeit der erwähnten Gebühren und verweist auf die zahlreichen Alternativen, die Rechnung kostenlos zu erhalten und zu bezahlen. Die Einführung der Postschalter- und Papierrechnungsgebühren erhöht die monatlichen Kosten von Herrn X um 16.5% und stellt eine einseitige Vertragsänderung seitens Y AG dar. Herrn X steht somit ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung zu, Herr X möchte seinen Vertrag aber nicht kündigen.

Der Kunde befindet sich im dritten Lebensabschnitt, verfügt über keinen Internetzugang zu Hause und kennt sich mit dem Internet auch nicht aus. Der nächste Shop des Anbieters befindet sich in vier Kilometer Entfernung und Herr X müsste für den Erhalt und die Bezahlung im Shop des Anbieters einmal im Monat einen Hin- und Rückweg von gesamthaft 40 Minuten auf sich nehmen. Der Ombudsmann kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass Y AG für Herrn X keine kostenlose, zumutbare Alternative für den Erhalt der Rechnung bietet und daher auf die die Papierrechnungsgebühr von CHF 2.90 verzichten soll.

Die Post auferlegt Y AG für die Bezahlung von Rechnungen von unter CHF 50.- am Postschalter eine Gebühr von CHF 0.97 inkl. MwSt. Die Überwälzung dieser Gebühr auf die Kundschaft ist angemessen und verursachergerecht. Eine Erhöhung auf pauschal CHF 3.- pro Postschaltereinzahlung, ohne den Rechnungsbetrag mitberücksichtigen, erachtet der Ombudsmann für nicht gerechtfertigt. Daher schlägt er vor, dass Y AG nur die tatsächliche von der Post in Rechnung gestellte Gebühr der Kundschaft überwälzt.

Schlichtungsvorschlag

Am 26. Juli 2019 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin oder des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin oder des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. Ausführungen im Schlichtungsbegehren

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„1. Mit der Rechnung vom 5. Juni 2019 erfolgt der Hinweis, dass per 1. Oktober 2019 für eine Rechnung eine Gebühr von CHF 2.90 erhoben werde. Ebenfalls wird eine Gebühr von CHF 3.- erhoben wenn dieselbige Rechnung bezahlt wird.

  1. Mit Schreiben von ca. Mitte Juni 2019 habe ich bei der Y AG Einsprache gegen die neue Gebührenregelung erhoben. Auch bat ich um Rechtsmittelbelehrung in schriftlicher Form.
  2. Mit Antwort vom 25. Juni 2019 verweist Y AG auf digitale Rechnungen und digitale Bezahlung. Keine Unterlagen zu Rechtsmitteln etc.
  3. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 ersuchte ich das BAKOM um Auskunft in dieser Sache. Es sieht sich nicht als zuständig, es erfolgt der Hinweis auf die Ombudscom, Schreiben vom 8. Juli 2019.
  4. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhalte ich von Ombudscom die nötigen Unterlagen.

Ziel:

  • Die Kosten für die Benutzung des Telefonnetzes sind unbestritten
  • Damit ich diese Kosten bezahlen kann brauche ich eine Rechnung und einen Einzahlungsschein.
  • Dieser „Verwaltungsaufwand“ darf nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Denn dies entspricht einem „natürlichen“ Vorgang; wer Geld einkassieren will, muss sich melden und seine Forderung bekannt geben und Formulare anfertigen.
  • Als langjähriger Kunde erhalte ich bei andern Firmen oft noch eine Skonto-Rabatt, als Treue Prämie etc.!
  • Vom Rechnungsbetrag von CHF 39.50 nun 15% zusätzliche Spesen zu verrechnen sind ungerechtfertigt und ersatzlos zu streichen.
  • Der Hinweis auf digitale Angebote ist für Personen im dritten Lebensabschnitt lächerlich; evtl. sogar diskriminierend.
  • Auch das erstellen der digitalen Rechnungen und die Kontrolle der Zahlungen erfordert entsprechenden Aufwand.
  • Für alle nicht digitalen Zeitgenossen, oft auch jahrzehntelange Kunden der Y AG, wird für das Erstellen einer Rechnung und deren Bezahlung auf die angekündigten Gebühren verzichtet.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y AG wird Folgendes entnommen:

„Herr X ist mit der Papierrechnungsgebühr und der Bareinzahler-Gebühren nicht einverstanden. Die Umstellung erfolgt auf den 1. Oktober 2019 und gilt für alle Kunden, welche eine Papierrechnung erhalten und am Postschalter eine Bar-Einzahlung tätigen.

Die Änderung (Einführung Papierrechnung und der Barzahler-Gebühren) hat Y AG rechtzeitig unseren Kunden mitgeteilt. Aus rechtlicher Sicht ist für Y AG entscheidend, dass die betroffenen Kunden vorgängig mehrfach über die Änderungen informiert wurden. 

Barzahler-Gebühren:
Kosten für Einzahlungen am Postschalter: Y AG verrechnet die Gebühren, welche die Post für Einzahlungen erhebt, weiter. Wollen Sie diese Kosten umgehen? Dann nutzen Sie unsere kostenlosen Zahlungs-Alternativen wie E-Rechnung, E-Banking, Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct. Weitere Informationen dazu finden Sie auf: www.Y AG.ch/zahlungsmoeglichkeiten) 

Durch die frühzeitige Information an die Kunden, haben diese die Möglichkeit, andere Zahlungsmöglichkeiten zu wählen, welche gratis sind (E-Rechnung, E-Banking, Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct).

Der Preisüberwacher legte auch bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Beschwerde ein. Diese hat entschieden; Es gibt keinen Regulierungsbedarf, da der Kunde zwischen verschiedenen Zahlungsarten wählen kann. 

Diese Barzahler Gebühr verlangt die Post von der Y AG und wir dürfen diese unseren Kunden weiterverrechnen. Für mehr Informationen zu diesem Thema, bitten wir Herr X, sich direkt mit der Post in Verbindung zu setzen. 

Papierrechnungsgebühr:
Wir wollen digitale Prozesse fördern, da diese kostengünstiger, schneller und nachhaltiger sind. Der Versand der Rechnung auf Papier kostet jedes Jahr mehrere Millionen und bietet, so glauben wir, keinen wesentlichen Mehrwert. Selbstverständlich erhalten unsere Kunden, die die Rechnung dennoch auf Papier wünschen, diese für CHF 2.90 zugeschickt. Ein grosser Teil unserer Kundschaft verzichtet bereits auf Papier. Deshalb verrechnen wir diese Kosten nun verursachergerecht weiter. Die Gebühren können Sie umgehen: mit eBill, Kundencenter oder E-Mail-Rechnung.
Für sie ist es möglicherweise von Interesse, dass wir ab Erhalt der ersten kostenpflichtigen Rechnungen in folgende Möglichkeit investiert haben: Unsere Kunden haben neu die kostenlose Zahlungsmethode, die Y AG Rechnung im Y AG Shop zu bezahlen. 
In Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommt Herr X eine einmalige Gutschrift von CHF 34.80. Diese Gutschrift entspricht der monatlichen Gebühr (CHF 2.90) für die Papierrechnung für die nächsten 12 Monate.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen samt Rechnungen und Verbindungsnachweise – sofern vorhanden – und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X wendet sich Mitte Juni 2019 brieflich an Y AG und erklärt sich mit den Papierrechnungs- und Postschaltergebühren per 1. Oktober 2019 nicht einverstanden. Ausserdem bittet er um eine Rechtsmittelbelehrung in schriftlicher Form. 

Y AG erklärt mit Schreiben vom 25. Juni 2019, dass man den Unmut von Herrn X verstehe. Y AG biete diverse kostenlose Zahlungsmöglichkeiten an (eBill, Rechnung per E-Mail und Kundencenter). Y AG sei gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) berechtigt, vertragsrelevante Informationen wie die Rechnungen rechtsgültig per E-Mail zuzustellen. Die Postschaltergebühren seien branchenüblich und würden verursachergerecht weitergegeben.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Y AG somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die Gebühren für die Bezahlung am Postschalter und den Erhalt einer Rechnung in Papierform für insgesamt CHF 5.90 gerechtfertigt sind und vom Kunden bezahlt werden müssen.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Einseitige Vertragsänderung

Y AG verlangt von Herrn X per 1. Oktober 2019 zusätzlich zur monatlichen Abonnementsgebühr CHF 5.90 für die Rechnung in Papierform sowie Bezahlung der Rechnung am Postschalter. Herr X ist Abonnent des „Y AG Line Plus“ (nur Festnetztelefonie) für monatlich CHF 39.50. Durch die Einführung der erwähnten Gebühren erhöhen sich die monatlich an Y AG zu bezahlenden Gebühren um 16.4%. Eine Erhöhung in dieser Höhe entspricht einer nachträglichen, einseitigen Vertragsänderung durch Y AG.

Eine nachträgliche, einseitige Abänderung des Vertrags ist möglich, sofern die besagte Änderung vertraglich genügend bestimmt oder bestimmbar festgehalten wurde. Bei nicht klar definierten bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Änderungsklauseln muss der Anbieter seiner Kundschaft ein ausserordentliches Kündigungsrecht einräumen. In Ziffer 15 der AGB von Y AG (Stand November 2016) behält sich der Anbieter vor, die Preise, Dienstleistungen, etc. jederzeit anzupassen. Die Änderung als solche wird allerdings nicht weiter beschrieben, sodass es sich hierbei um eine dem Bestimmungsgrundsatz zuwiderlaufende Änderungsklausel handelt.

Y AG müsste Herrn X somit ein ausserordentliches Kündigungsrecht per 1. Oktober 2019 einräumen und ihn in geeigneter Weise informieren. Ob und in welcher Form Herr X über die Vertragsänderung sowie das ausserordentliche Kündigungsrecht informiert wurde, entzieht sich der Kenntnis des Ombudsmanns. Denn weder Y AG noch der Kunde äusserten sich diesbezüglich oder reichten entsprechende Unterlagen ein. Die Frage, ob und in welcher Form Y AG den Kunden über die Änderung sowie das ausserordentliche Kündigungsrecht informierte, muss somit offen gelassen werden. Auch nicht geklärt werden kann im vorliegenden Fall, ob die Information über die Einführung der erwähnten Gebühren den Bestimmungen gemäss Art. 10ff. der Preisbekanntgabeverordnung (PBV / SR 942.211) entspricht.

Im vorliegenden Fall sind diese Fragen allerdings auch nicht weiter von Belangen, denn Herr X nahm von der Einführung der Papierrechnungs- und Postschaltergebühren per 1. Oktober 2019 Kenntnis und erklärte sich mit der Einführung nicht einverstanden. Ausserdem möchte er den Vertrag nicht kündigen.

3. Papierrechnungsgebühren

3.1 Höhe der Papierrechnungsgebühr

Herr X bestreitet die Papierrechnungsgebühr von jeweils CHF 2.90. Der vom Anbieter verlangte Betrag von CHF 2.90 für die Papierrechnungsgebühr bewegt sich derweil zwar im branchenüblichen Rahmen, dürfte jedoch die Produktions- und Versandkosten der Rechnungen übersteigen. Eine realistische Gebühr für die Zustellung der Rechnung in Papierform beläuft sich unter Berücksichtigung des Portos, des Arbeitsaufwands sowie des Materials (Couvert und Papier) kaum auf mehr als CHF 2.-.

3.2 Kostenlose Alternativen zur Papierrechnung

Herr X erklärt weiter, dass von den kostenlosen Alternativen keinen Gebrauch machen könne, denn er verfüge über keinen Internetzugang und kenne sich damit nicht aus. Herr X schrieb daher auch sämtiliche Schreiben an die Schlichtungsstelle von Hand.

Y AG hingegen verweist auch in der Stellungnahme nochmals auf die kostenlosen Möglichkeiten, die Rechnungen zu erhalten und führt die nachfolgenden Alternativen auf: „eBill, Kundencenter oder E-Mail-Rechnung“. Dabei scheint der Anbieter nicht zu beachten, dass Herr X keinen Internetzugang hat und mit Tätigkeiten im Internet nicht versiert ist, denn für den Erhalt der Rechnungen im Kundencenter, per E-Mail oder per eBill ist eine Internetverbindung notwendig. Kostenlose Varianten stehen zwar zur Verfügung, stellen aber im Falle von Herrn X keine Alternative dar. Weder ein Internetzugang noch die Nutzung des Internets kann heutzutage von sämtlichen Kundinnen und Kunden vorausgesetzt werden. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Kundschaft gehobeneren Alters oder wie sich Herr X selbst bezeichnet: Personen im dritten Lebensabschnitt.

Eine von Y AG nicht erwähnte kostenlose Alternative wäre der Bezug der Rechnung in einem Shop von Y AG. Die nächsten Shops von Y AG in St. Gallen oder Gossau befinden sich aber in 4 Kilometer Entfernung zum Wohnort von Herrn X. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert es 20 Minuten vom Wohnort von Herrn X bis zu den Shops von Y AG. Insgesamt benötigte Herr X also mindestens 40 Minuten, um die Rechnung abzuholen. Dieser Weg zur Einsicht und Bezahlung einer Rechnung kann der Kundschaft vor allem im dritten Lebensabschnitt nicht zugemutet werden. Somit stellt der Bezug der Rechnung in einem Shop von Y AG auch keine zumutbare Alternative zum Erhalt der Papierrechnung per Post dar.

3.3 Lösungsvorschlag Papierrechnungsgebühr

Dem Ombudsmann erscheint die breite und kundenfreundliche Verfügbarkeit von gebührenrelevanten Informationen für die Gleichbehandlung des betroffenen Kundenkreises von grosser Bedeutung. Keine dieser kostenlosen Varianten kann von Herrn X genutzt werden. Es kann insbesondere von der älteren Kundschaft nicht erwartet werden, dass Rechnungen über das Internet angesehen und bezahlt werden können. Dies stellt für einen begrenzten Personenkreis eine grosse Hürde dar und muss vom Anbieter im Sinne der Kundenfreundlichkeit kulant gehandhabt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass gerade diese Kundschaft teilweise bereits seit Jahren und Jahrzehnten Abonnenten bei der Y AG sind. Daher wird vorgeschlagen, dass Y AG bei Personen, wie vorliegend Herr X, welche nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Shop von Y AG wohnen, mangels Alternativen gänzlich auf die Papierrechnungsgebühr verzichtet.

4. Postschaltergebühren


#### 4.1 Rechtliche Grundlage

Bei der Bezahlung der Rechnung am Postschalter wird von den Anbietern eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Diese Bearbeitungsgebühr basiert auf den Gebühren, welche die Post für Einzahlungen am Postschalter vom Anbieter fordert. Grundlage für die Gebührenerhebung bildet Art. 47 Abs. 1 der Postverordnung (VPG / SR 783.01): „Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.”

Die Post stellt den Anbietern die folgenden Gebühren für Postschaltereinzahlungen in Rechnung (Beträge ohne MwSt. von 7.7%):

Mit orangem Einzahlungsschein:

  • Einzahlungen bis CHF 50.– : CHF 0.90
  • Einzahlungen bis CHF 100.– : CHF 1.20
  • Einzahlungen bis CHF 1000.– : CHF 1.75
  • Einzahlungen bis CHF 10 000.–: CHF 2.95

Mit rotem Einzahlungsschein:

  • Einzahlungen bis CHF 50.– : CHF 1.50
  • Einzahlungen bis CHF 100.–: CHF 1.80
  • Einzahlungen bis CHF 1000.–: CHF 2.35
  • Einzahlungen bis CHF 10000.–: CHF 3.55

(Quelle: https://www.postfinance.ch/de/unternehmen/produkte/preise-und-konditionen.html)

Grundsätzlich dürfen diese Gebühren der Post den Kundinnen und Kunden überwälzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Information zu den neuen Gebühren korrekt und transparent erfolgte: Zum Beispiel mit separaten Informationsschreiben oder Bekanntgabe von Änderungen der AGB mit exakten Preisangaben. Die Frage, ob Y AG Herrn X in korrekter Weise über die Einführung der Postschaltergebühr sowie das damit zusammenhängende ausserordentliche Kündigungsrecht informierte, muss – wie in Ziffer E.2 erwähnt – offen bleiben.

4.2 Höhe der Postschaltergebühr

Kundinnen und Kunden von Y AG bezahlen ihre Rechnungen jeweils mit orangem Einzahlungsschein. Y AG verlangt von ihrer Kundschaft ab dem 1. Oktober 2019 pauschal CHF 3.- für die Bezahlung der Rechnung am Postschalter und unterscheidet nicht nach der Höhe des Rechnungsbetrags. Das Abonnement des Kunden kostet monatlich CHF 39.50. Für Rechnungen unter CHF 50.- auferlegt die Post dem Anbieter nur CHF 0.90 bzw. CHF 0.97 inkl. MwSt. und nicht CHF 3.-.

Die Überwälzung der tatsächlich von der Post verlangten Gebühr von CHF 0.97 aufgerundet auf CHF 1.- an Herrn X erfolgt verursachergerecht und ist angemessen. Für nicht angebracht wird allerdings die pauschale Erhöhung auf CHF 3.- erachtet.

4.3 Kostenlose Alternative zur Bezahlung am Postschalter)

Wie unter 3.2 (Kostenlose Alternativen zur Papierrechnung) erwähnt, stellen die elektronischen Möglichkeiten für Personen im dritten Lebensabschnitt keine Alternative dar. Die Bezahlung per Lastschriftverfahren (LSV) lässt keine unmittelbare Überprüfung der Rechnung zu. Diese kommt für die ältere Kundschaft oft nicht in Frage, denn sie prüfen die Rechnungen gerne zuerst, bevor sie diese bezahlen.

Die von Y AG erwähnte Möglichkeit, die Rechnung in einem Shop bezahlen zu können, stellt für Herrn X ebenfalls keine zumutbare alternative Zahlungsmöglichkeit dar. Denn wie bereits erwähnt, befinden sich die beiden nächsten Shops in einer Entfernung von 4 Kilometer. Herr X müsste einen Weg von gesamthaft mindestens 40 Minuten (hin und zurück) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen, um die Rechnung zu bezahlen. Dieser Weg zur Einsicht und Bezahlung einer Rechnung kann der Kundschaft – vor allem älteren und gebrechlichen Personen – nicht zugemutet werden, zumal sich die Poststelle in 500 Meter Entfernung zum Wohnort befindet.

4.4 Lösungsvorschlag Postschaltergebühr

Die Post stellt Y AG für die Einzahlung einer Rechnung unter CHF 50.- am Postschalter einen Betrag von CHF 0.90 zuzüglich MwSt. von 7.7%, ausmachend CHF 0.97, in Rechnung. Die Überwälzung dieser Gebühr auf die Kundschaft erfolgt verursachergerecht und ist angemessen. Die Erhöhung der Postschaltergebühr auf pauschal CHF 3.- ist allerdings nicht angebracht. Es wird vorgeschlagen, dass Y AG nur die von der Post tatsächlich in Rechnung gestellten Gebühren auf den Kunden überwälzt.

5. Fazit

Die Einführung der Post- und Papierrechnungsgebühren von CHF 5.90 stellt im vorliegenden Fall eine wesentliche Vertragsänderung statt, welche vertraglich nicht genügend bestimmt verankert war. Herrn X hätte ein ausserordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Ob und in welcher Form Y AG den Kunden über die Einführung der erwähnten Gebühren sowie das ausserordentliche Kündigungsrecht informierte, kann vorliegend mangels Angaben der Parteien nicht überprüft werden. Da Herr X aber von der Einführung Kenntnis nahm, sich ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärte sowie keine Kündigung des Vertragsverhältnisses wünscht, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht von Wichtigkeit.

Mangels alternativer und zumutbarer Möglichkeiten, die Rechnung zu erhalten, sollte Y AG bei Herrn X, welcher zum begrenzten Personenkreis im dritten Lebensabschnitt gehört, auf die Papierrechnungsgebühr verzichten. Die Postschaltergebühr kann verursachergerecht auf die Person, welche die Rechnung am Postschalter bezahlt, überwälzt werden. Die von Y AG vorgenommene pauschale Erhöhung auf CHF 3.- wird im vorliegenden Fall für unverhältnismässig erachtet. Schliesslich belaufen sich die Rechnungen von Herrn X meistens auf unter CHF 50.-, wofür die Post CHF 0.97 inkl. MwSt. von Y AG verlangt. Für Rechnungen zwischen CHF 50.- und CHF 100.- beläuft sich die Gebühr auf CHF 1.30 inkl. MwSt. Es wird somit vorgeschlagen, dass Y AG die Gebühr für die Bezahlung am Postschalter auf die von der Post tatsächlich verlangten Postschaltergebühren reduziert.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y AG stellt Herrn X in Zukunft bis zum Vertragsende die Papierrechnung kostenlos zu.
  2. Y AG stellt Herrn X die tatsächlichen von der Post verlangten Gebühren für die Bezahlung der Rechnungen am Postschalter in Rechnung:
  • Einzahlungen bis CHF 50.-: CHF 1.- inkl. MwSt.
  • 
Einzahlungen bis CHF 100.-: CHF 1.30 inkl. MwSt
.
  • Einzahlungen bis CHF 1000.-: CHF 1.90 inkl. MwSt
.
  • Einzahlungen bis CHF 10 000.-: CHF 3.10 inkl. MwSt.
  1. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 23. August 2019

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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