Keine eheliche Vertretungsbefugnis?

Herr X schliesst mit Anbieter Y einen Festnetz-, TV- und Internetvertrag sowie zwei Mobilfunkabonnements für sich und seine Ehefrau ab. Herr X möchte, dass beide Ehepartner als Vertragsinhaber geführt werden, sodass er seiner Ehefrau für Änderungen, Anfragen, etc., jeweils keine Vertretungsbefugnis mehr erteilen muss und sie diese eigenmächtig tätigen kann. Der Anbieter ist mit Verweis auf die Vertragsfreiheit und das Datenschutzgesetz nicht gewillt, die gewünschte Vertragsänderung vorzunehmen.

Der Ombudsmann informiert im Schlichtungsvorschlag, dass es keine datenschutzrechtliche Bestimmung gibt, welche zwei Vertragsinhaber ausschliessen würde. Der Anbieter kann die Verträge aber innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei gestalten und somit nicht verpflichtet werden, Abonnements mit zwei Vertragsinhabern anzubieten. Die Ehegatten können sich allerdings für Bedürfnisse des Familienunterhalts gegenseitig verpflichten und benötigen hierfür keine Vollmacht. Darunter fallen Festnetz-, Internet- und TV-Abonnements, da diese von den Ehegatten gemeinsam genutzt werden. Nicht darunter fallen die Mobilfunkabonnements, weil diese von jedem Ehegatten einzeln genutzt werden. Der Ombudsmann schlägt daher vor, dass Herr X seiner Ehefrau zur Vertretung in Sachen Mobilabonnements eine Generalvollmacht ausstellt, welche der Anbieter anschliessend im System hinterlegt.


SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 11. Oktober 2019 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Der Anbieter Y weigert sich, sowohl mich wie meine Ehefrau als Vertragspartner aufzuführen, obwohl wir gemeinsam eine Wohnung besitzen und einen Festnetzanschluss plus TV plus PC plus 2 Handys besitzen. Die Folge davon ist, dass meine Frau immer eine Vollmacht von mir vorweisen muss, wenn sie einen Kauf im Shop des Anbieters Y tätigen will. Sie kann nicht einmal mehr ihr eigenes Handy ersetzen ohne meine Vollmacht. Dies ist erniedrigend und verstösst zudem gegen das Eherecht im ZGB. Für Stellvertreterkäufe haften Ehepartner solidarisch, dazu gehören auch das Eingehen eines Vertrages für Telekom-Anschlüsse. Ein Wechsel weg von Anbieter Y zu Anbieter Z ist nicht möglich, da Anbieter Z die gleiche Einschränkung (nur 1 Name als Vertragspartner) hat.

Ziel: Ich möchte, dass Anbieter Y uns beide als Ehepartner im Vertrag aufführen muss, so dass auch meine Frau gleichberechtigt einkaufen kann.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Herr X erwartet, dass seine Ehefrau als Vertragspartner für alle Verträge mit uns aufgeführt wird. Herr X hat sich mehrmals uns gewandt mit seiner Anfrage und hat nach einer Lösung gesucht. Mit unserer Antwort ist er leider nicht zufrieden.

Wir nehmen wie folgt Stellung:

Wir haben die Sachlage geprüft und teilen Herrn X mit, dass Anbieter Y eine Vertragsfreiheit hat. Unsere Kunden haben keinen Anspruch auf ein Partnerabonnement und die Gründe dafür, haben wir Herrn X mit Schreiben vom 24. Juli 2019 bereits mitgeteilt.

Auf das Angebot eines Partnerabonnements (mit solidarischer Haftung der Ehepartner) hat Anbieter Y bewusst verzichtet, da sich in der Praxis viele Probleme stellen können. Bei Streitigkeiten zwischen Ehepartnern, welche leider relativ häufig vorkommen (Trennung / Scheidung) würde eine nicht lösbare Situation entstehen, wenn der eine Ehepartner ein Abonnement kündigen will und kündigt, und der andere Ehepartner die Kündigung jeweils wieder rückgängig machen kann.

Der Ehepartner/die Ehepartnerin bekommt durch Anbieter Y die Möglichkeit, ausser einer Kündigung praktisch alle Arten von Handlungen anstelle des Vertragsinhabers auszuführen, z.B. Abonnementswechsel, Einsicht in Verbindungsnachweise und sogar Durchführung einer Portierung des Familienanschlusses (Festnetz). Bedingung ist die Herausgabe des Kundencenter-Passworts durch den Vertragsinhaber. Es liegt somit in der Hand des Vertragsinhabers, der Ehefrau die gleichen Rechte zu erteilen.

Dies ist ebenfalls möglich durch die Erteilung einer Generalvollmacht. Es stehen zwar von Anbieter Y vorgefertigte Vollmachtsformulare für unsere Shops zur Verfügung, doch hat jeder Kunde zusätzlich die Möglichkeit, eigene Generalvollmachten zu erstellen, welche verhindern, dass der ohne die Bevollmächtigte für jede Handlung im Zusammenhang mit dem Abo neu bevollmächtigt werden muss.

Die Streitigkeit ist wahrscheinlich das Resultat eines Missverständnisses, indem Anbieter Y bisher zu wenig klar kommunizierte, was uns leid tut. Die von Anbieter Y angebotenen Lösungen berücksichtigen die Möglichkeiten von Art. 166 ZGB bei der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft vollumfänglich.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: 

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen samt Rechnungen und Verbindungsnachweise – sofern vorhanden – und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 teilt Anbieter Y mit, dass jeder Anbieter die Form seiner Verträge frei wählen könne. Wegen des Datenschutzes gewähre Anbieter Y nur einen Vertragsinhaber. Daher könne der Name der Ehefrau nicht im Vertrag aufgenommen werden. Die Vollmacht müsse vom Vertragsinhaber unterzeichnet sein und gelte nur im Shop. Die Vollmacht werde im System nicht hinterlegt und sei daher für telefonische Anfragen nicht gültig. Anbieter Y verweist auf das Kundencenter. Dort könne seine Ehefrau Vertragsänderungen vornehmen, Rechnungen und Verbindungsnachweise einsehen und Gerätebestellungen tätigen.

Herr X bezeichnet die Praxis von Anbieter Y mit Schreiben vom 28. Juli 2019 für unsinnig. Ausserdem verletze Anbieter Y das Eherecht. Schliesslich würden die Ehegatten solidarisch haften und könnten einander bezüglich des Anschlusses der Rufnummer 044 860 07 50 gegenseitig vertreten. Ausserdem sei im Datenschutzgesetz nicht geregelt, dass nur eine Person als Vertragsinhaber aufgelistet werden könne.

Anbieter Y hält mit Schreiben vom 16. August 2019 an den bisherigen Äusserungen fest.

Mit Schreiben vom 21. August 2019 ersucht Herr X erneut um Prüfung der Sachlage und erklärt nochmals, dass er mit den Schilderungen von Anbieter Y nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 2. September 2019 hält Anbieter Y an den bisherigen Äusserungen fest.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y die Ehefrau von Herrn X im Vertrag aufführen oder eine Vollmacht zur Vertretung hinterlegen muss.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Vertretungsbefugnis von Ehegatten

Grundsätzlich ist diejenige Partei Vertragspartner oder -partnerin, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde. Eine Ausnahme besteht bei Ehepaaren. So können sich Ehegatten für die Bedürfnisse des Familienunterhalts gegenseitig verpflichten (Art. 166 Schweizerisches Zivilgesetzbuch/ZGB/SR 210). Verträge, welche für die normalen und laufenden Bedürfnisse einer Familie abgeschlossen werden, gelten daher auch für den Ehepartner, welcher den Vertrag nicht auf seinen Namen abschloss. Ein Festnetzanschluss wird in der heutigen Zeit als laufendes Bedürfnis einer Familie qualifiziert. Somit sind beide Ehegatten befugt, Entscheidungen betreffend des Festnetzanschlusses zu treffen. Als normales, laufendes Bedürfnis gilt ebenfalls ein Internet- und ein TV-Anschluss. Diese werden in einer gemeinsamen Wohnung üblicherweise von den Ehepartnern gemeinsam genutzt. Davon zu unterscheiden ist das Mobilfunkabonnement. Mobilfunktelefone werden üblicherweise nicht geteilt, sondern jeder Ehepartner besitzt sein eigenes Mobilgerät mit eigener Rufnummer. Mit dem Mobiltelefon werden private und/oder geschäftliche Kontakte gepflegt, der persönliche Kalender und weitere auf den Nutzer abgestimmte Applikationen genutzt. Das Mobilgerät gilt somit als persönlich und nicht als Bedürfnis der Familie, weshalb die Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin in dieser Hinsicht nicht gilt. Somit ist zur Vertretung bei Angelegenheiten, welche das Mobilfunkabonnement betreffen, eine Vollmacht nötig, sofern der Vertragsinhaber der Ehepartner oder die Ehepartnerin ist.

Im vorliegenden Fall ist der Vertragsinhaber Herr X. Er schloss sowohl den Festnetz-, TV und Internetvertrag ab, als auch die beiden Mobilabonnements für sich und auch für seine Ehefrau. Gemäss den obenstehenden Ausführungen ist die Ehefrau von Herrn X befugt, ihren Ehemann bei Angelegenheiten die den Festnetz-, TV- und Internetvertrag betreffen, zu vertreten. Zur Vertretung bei Angelegenheiten bezüglich der Mobilabonnements benötigt sie allerdings eine Vollmacht. Sofern gewünscht, könnte Herr X das Mobilabonnement für seine Frau kündigen und seine Ehefrau würde in der Folge ein Mobilabonnement auf ihren Namen abschliessen. Möglich ist auch ein Halterwechsel ohne Kündigung des Abonnements. Wenn sich die Ehepartner in Angelegenheiten des jeweils anderen vertreten möchten, würden sie eine Vollmacht benötigen. Die Ehepartner können aber selbstverständlich auch die Vertragsverhältnisse wie bis anhin beibehalten. Die Ehefrau von Herrn X müsste in diesem Fall aber jeweils eine Vertretungsvollmacht ihres Ehemannes vorlegen, um Änderungen bei ihrem Mobilfunkabonnement und auch bei demjenigen ihres Ehemannes vorzunehmen oder diesbezügliche Auskünfte zu erhalten.

Der Kunde verlangt, dass beide Ehepartner als Vertragsinhaber aufgeführt werden. Der Anbieter kann die Verträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei gestalten. Er kann daher nicht verpflichtet werden, Abonnements mit zwei Vertragsinhabern anzubieten. Wie aber bereits ausgeführt, ermöglicht das Eherecht nach Art. 166 ZGB eine Vertretung des Ehepartners beim Festnetz-, Internet- und TV-Vertrag. Im Schreiben vom 24. Juli 2019 weist der Anbieter darauf hin, dass er entsprechend des Datenschutzgesetzes und aus Gründen der Vertraulichkeit nur einen Inhaber für den Vertrag zulasse. Der Hinweis von Anbieter Y auf das Datenschutzgesetz ist nicht korrekt. Es gibt keine datenschutzrechtliche Bestimmung, welche zwei oder mehr Vertragsinhaber verbieten würde.

3. Hinterlegung einer Vollmacht

Der Ombudsmann schlägt vor, dass im Kundenkonto von Herrn X eine Generalvollmacht zur Vertretung durch seine Ehefrau hinterlegt wird. Wenn von Herrn und Frau X gewünscht, erstreckt sich diese auch auf die beiden Mobilfunkabonnements. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Vollmacht bei jeder Kontaktmöglichkeit also im Shop, bei telefonischen Kontakten und Kontakten per E-Mail gilt. Um Änderungen im Kundenkonto vorzunehmen (Abonnementswechsel, Portierung der Festnetznummer) oder die Rechnungen einzusehen, kann der Kunde seiner Ehefrau die Zugangsdaten des Kundencenters bekannt geben. Durch diese Massnahmen kann die Ehefrau des Kunden sämtliche Handlungen ausüben, wie ihr Ehemann. Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Herr X legt dem unterzeichneten Schlichtungsvorschlag eine ausgefüllte Generalvollmacht zur Vertretung durch seine Ehefrau bei.
  2. Anbieter Y hinterlegt die Generalvollmacht gemäss Ziffer E.1 Schlichtungsvorschlag in ihrem System und stellt sicher, dass diese für alle Kontaktaufnahmen (Shop-Besuche, Telefonate, E-Mailverkehr, etc.) gilt.
  3. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass das Festnetz-, Internet-, und TV-Abonnement als normales und laufendes Bedürfnis der Familie gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB gilt und die Ehefrau von Herrn X für damit zusammenhängende Handlungen keine Vertretungsbefugnis braucht.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 19. November 2019

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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