10Gbit/s versprochen, nur 1 Gbit/s erhalten

Herr X forderte den Anbieter Y auf, die ihm vertraglich zugesicherte Übertragungsgeschwindigkeit von 10Gbit/s zur Verfügung zu stellen, weil bis anhin eine Geschwindigkeit von nur 1 Gbit/s vorlag. In der Stellungnahme machte Anbieter Y geltend, dass es sich bei der angegebenen Leistung um eine Höchstgeschwindigkeit handle, welche der Kundschaft bis hin zum Router, nicht aber auf ein einzelnes Gerät gewährt werden könne.

Vorliegend stehen mit einem Glasfaseranschluss bis in die Wohnung und der Internet-Box der neusten Generation für alle Geräte im Heimnetzwerk zusammen gesamthaft max. 10 Gbit/s zur Verfügung. Damit die ganzen 10 Gbit/s ausgeschöpft werden können, müssen mehrere Geräte korrekt an alle LAN-Ports angeschlossen werden. Dieser Sachverhalt scheint dem Kunden bei seinem Besuch in der Filiale des Anbieters und der anschliessenden Vertragsanpassung nicht erläutert worden zu sein. Die Mitarbeitenden der Filiale des Anbieters hätten den Kunden darauf hinweisen müssen, dass eine Geschwindigkeit von 10 Gbit/s nur in einem Heimnetzwerk mit mehreren Geräten und nicht über ein einzelnes Endgerät erreicht werden kann. Herr X wurde somit falsch beraten, wofür Anbieter Y die Verantwortung übernehmen muss. Der Vertrag dürfte somit anfechtbar sein. Dem Kunden steht es nun frei, aufgrund der erfolgten Falschberatung eine Anpassung seines Vertrages innerhalb vorzunehmen oder den Vertrag ohne Kostenfolge zu kündigen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 14. Dezember 2020 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Wie aus dem beiliegenden Brief an Herrn B von Anbieter Y ersichtlich ist und alle Details enthält, erreicht meine Internet Geschwindigkeit (Glasfaser) bloss einen Zehnten der vertraglich abgemachten Geschwindigkeit. 1 Gb/s statt 10 Gb/s. Sie die Beilagen. Trotz mehreren Versuchen (Hotline, Mails, Brief) hat sich die Lage nicht geändert.

Ziel: Erreichen der Geschwindigkeit von 10Gb/s gemäss Vertrag.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Herr X teilt seinen Unmut mit, dass er trotz dem Abonnement ABC mit Internet X nur eine Internetgeschwindigkeit von 1 Gbit/s statt 10 Gbit/s erhält. Dies haben verschiedene Speedtests ergeben, die er ausgeführt hat. Seine mehrfachen Interventionen bei unserem Kundendienst waren ergebnislos und haben an der Geschwindigkeit nichts geändert. 

In der Hoffnung, dass die Internet-Box AB eine Verbesserung bringt, hat er im Shop Bern das neuste Modell von Anbieter Y gekauft. Jedoch wurde auch damit keine Verbesserung festgestellt.

Auch erwähnt Herr X, dass er auf sein Schreiben vom 12. November 2020 an unser Management, Herr NM, bis heute noch keine Antwort erhalten hat.

Herr X stellt im Schlichtungsbegehren die Forderung, dass er gemäss seinem Abonnement die 10 Gbit/s erreicht und stellt zudem die Forderung von CHF 500.--.

Anbieter Y nimmt wie folgt Stellung:

Wir haben den Sachverhalt geprüft und gemäss unseren Systemangaben, ist der erwähnte Brief vom 12. November 2020 leider nicht hinterlegt. Weshalb dieses Schreiben nicht bei uns eingetroffen ist, entzieht sich leider unserer Kenntnis und wir bitten Herrn X in aller Form um Entschuldigung.

Gemäss unserer weiteren Analyse können wir bestätigen, dass der Wohnort von Herrn X mit Glasfaser erschlossen ist und daher das Internet X die schnellste Internetgeschwindigkeit von bis zu 10 Gbit/s liefert. Auch ist Herr X wie er sagt, bereits im Besitz der Internet-Box AB, welche auch eine Voraussetzung ist, um mit dem schnellstmöglichen Internet zu surfen.

Gerne führen wir nachfolgend eine Erklärung auf, welche auch auf unserer Homepage aufgeführt ist: "Mit einem Glasfaseranschluss bis in die Wohnung und der Internet-Box AB stehen für alle Geräte im Heimnetzwerk zusammen gesamthaft max. 10 Gbit/s zur Verfügung".

Das heisst, um die ganzen 10 Gbit/s auszuschöpfen, müssten mehrere Geräte korrekt an alle LAN-Ports angeschlossen sein und zudem das WLAN von weiteren Geräten genutzt werden. Die 10 Gbit/s kommen bis hin zum Router, jedoch nicht auf ein einzelnes Gerät. Wird nur 1 Endgerät angeschlossen, ist eine maximale Geschwindigkeit von 1 Gbit/s, resp. 2.5 Gbit/s möglich. Auch möchten wir an dieser Stelle erwähnen, dass eine Messung stark abhängig ist von der Leistung des Endgerätes und Browsers. Die meisten Geräte, die aktuell im Handel sind, verfügen über eine mögliche Geschwindigkeit von max. 1 Gbit/s. Es können nur so viele Daten übertragen werden, welche das Ethernet-Port des Endgerätes zulässt. Ob Herr X ein Gerät nutzt, welches eine höhere Geschwindigkeit als 1 Gbit/s zulässt, entzieht sich unserer Kenntnis.

Hier sprechen wir die Empfehlung aus, dies zu testen: Herr X hat die Möglichkeit – falls dies noch nicht ausprobiert wurde – das LAN-Kabel an eine andere Buchse der Internet-Box AB zu stecken. Nebst 4 Buchsen zu je 1 Gbit/s, steht noch eine weitere Buchse zur Verfügung mit 2.5 Gbit/s (siehe Bild in der Beilage). Anschliessend empfehlen wir einen weiteren Speedtest durchzuführen. Falls sich dabei die Geschwindigkeit nicht ändern sollte, ist davon auszugehen, dass das Endgerät nicht mehr an Leistung zulässt.

Bei der Beratung mit unseren Kunden machen wir oft die Erfahrung, dass ein fehlerhaftes Ergebnis erzielt wird, weil gewisse Faktoren nicht berücksichtigt werden. Zwar sind wir überzeugt davon, dass Herr X diese Speedtests sehr gewissenhaft ausführt, möchten zur Sicherheit jedoch trotzdem die einzelnen Punkte in Erinnerung rufen: •

Verbinden Sie Ihren Computer via Netzwerkkabel mit dem Router.•

Installieren Sie die aktuelle Browserversion.•

Schliessen Sie alle anderen Programme.•

Schalten Sie das WLAN am Router aus.•

Schalten Sie Ihre TV-Box aus.

Auch empfehlen wir für den Speedtest die App von uns zu nutzen. Nebst vielen interessanten Funktionen, kann damit auch die Internetgeschwindigkeit direkt am Router gemessen werden.

An dieser Stelle weisen wir auch auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin (Besondere Bedingungen Internet): Unter Ziffer XX, Absatz X wird erwähnt, dass wir keine Übertragungsgeschwindigkeiten garantieren können.

Nach unserer Analyse kommen wir zum Schluss, dass wir keinen Fehler unsererseits feststellen konnten und lehnen die gestellte Forderung ab. Wir hoffen, mit diesen Informationen unseren Entscheid verständlicher gemacht zu haben und danken Herrn X für die Kenntnisnahme.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Mit Schreiben vom 3. November 2020 schenkt Anbieter Y dem Kunden die neuste TV-Box.

Herr X schildert mit Schreiben vom 12. November 2020 nochmals den Sachverhalt: Er sei beim Kauf eines iPhones mit Abonnementserneuerung für seine Frau in der Filiale von Anbieter Y auf die höhere Internetgeschwindigkeit von 10 GB/s aufmerksam gemacht worden. Er habe das Abonnement abgeschlossen. Leider blieb es bei einer Internetgeschwindigkeit von 1 GB/s. All seine Bemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Herr X teilt mit, dass er fast verzweifle und sich frage, ob er alle Abonnements fristlos kündigen, keine Rechnungen mehr bezahlen oder nochmals den Kundendienst anrufen solle.

Anbieter Y antwortet nicht auf dieses Schreiben.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y dem Kunden eine Internetgeschwindigkeit von 10 Gbit/s statt 1 Gbit/s gewähren muss, da Herr X einen Wechsel auf das Produkt „ABC“ mit Internet X vornahm. Zudem muss abgeklärt werden, ob dem Kunden eine Entschädigung von CHF 500.- für die verminderte Leistung zusteht.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Leistungseinbusse und Übertragungsgeschwindigkeiten

2.1 Möglichkeit der Schlichtungsstelle

Der Ombudsmann informiert vorab, dass die Schlichtungsstelle nicht wie ein Gericht Beweiserhebungen durchführen kann. Daher kann er sich nicht vor Ort begeben und dort weiterführende Abklärungen vornehmen. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Ausserdem kann er nicht wie ein Gericht ein für die Parteien verbindliches Urteil fällen. Er unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag, welcher von den Parteien angenommen oder abgelehnt werden kann.

2.2 Allgemeines zu den Leistungseinbussen

Der vorliegende Abonnementsvertrag gehört – wie in der Telekommunikationsbranche vorherrschend – zur Kategorie der sogenannten Dauerschuldverhältnisse. Diese kennzeichnen sich durch stets wiederkehrenden Leistungsaustausch. Dabei werden die Vertragsleistungen unter den Parteien über einen festgelegten oder unbefristeten Zeitraum ausgetauscht (wie bei Miet- oder Arbeitsverhältnissen). Allgemein schulden sich Vertragsparteien bei Störungen in der Vertragsabwicklung entsprechende Mitteilungen, wobei bei Mängeln oder Verzug der Leistungen der einen Vertragspartei auch die Möglichkeit zur Nachbesserung der Leistung bzw. Behebung der Fehler eingeräumt werden kann. Zur Lösung gewisser Probleme ist der Anbieter zudem auf die Kooperation der Kundschaft angewiesen.

Zu den Geschwindigkeiten der Datenverbindungen führen die Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) jeweils aus, dass es sich um Maximalwerte handle, welche situativ variieren können. Dass die Anbieter beim Internetzugang Vorbehalte anbringen, liegt in der Natur der Sache bzw. den technischen Gegebenheiten der Verteilernetze. So ist die sogenannte “best effort”-Klausel zu den Übertragungsgeschwindigkeiten bei praktisch sämtlichen Internetprodukten erwähnt, da die effektive Verfügbarkeit der Übertragungskapazitäten situativ von vielerlei Faktoren (u.a. Qualität des Gebäudeeinführungspunktes, Distanz zwischen Liegenschaft und Ortszentrale, Leitungen, Mitbenutzer, Alter des Routers und weiteren technischen Elementen) abhängig ist. Aus Sicht des Ombudsmanns sind solche Bestimmungen somit grundsätzlich zulässig. Allenfalls könnte die jeweils offene Formulierung der Anbieter in ihren AGB bemängelt werden, da insbesondere unklar bleibt, wie hohe Leistungseinbussen und Schwankungen die Kundschaft hinnehmen muss, damit der Anbieter den Vertrag noch erfüllt. Das vertragliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung kann je nach Leistungseinbusse derart in Schieflage geraten, dass auch die Forderung nach den vollen Abonnementsgebühren nicht mehr vertretbar wäre, was letztlich eine notwendige Vertragsanpassung zur Folge hätte. Eine Vertragsanpassung drängt sich nach Ansicht des Ombudsmanns vor allem dann auf, wenn die Dienstleistung durch massive Leistungseinbussen während längerer Dauer beeinträchtigt ist und sich die Kundschaft intensiv um deren Behebung bemüht.

2.3 Im vorliegenden Fall

Herr X besuchte ca. Mitte Oktober 2020 die Filiale von des Anbieters in Bern um für seine Frau ein neues iPhone mit Abonnementsanpassung zu erwerben. Im Rahmen dieses Besuchs sei er auf die schnellere Internetverbindung seines Abonnements aufmerksam gemacht worden. Neu betrage die Internetgeschwindigkeit des ABC-Abonnements mit Internet X 10 Gbit/s. Er habe der Geschwindigkeitserhöhung sofort zugestimmt, die neue Internet-Box AB bestellt und diese nach Erhalt sogleich installiert. Nach der Installation sei er per SMS informiert worden, dass er nun mit einer Geschwindigkeit von 10 Gbit/s surfen könne. Leider habe er bis dato nie eine Leistung von mehr als 1 Gbit/s erreichen können und seine zahlreichen Beschwerden hätten keine Besserung der Leistung erzielen können. In der Stellungnahme macht Anbieter Y geltend, dass es sich bei der angegebenen Leistung um eine Höchstgeschwindigkeit handle, welche der Kundschaft bis hin zum Router, nicht aber auf ein einzelnes Gerät gewährt werde.

Mit einem Glasfaseranschluss bis in die Wohnung und der Internet-Box AB stehen für alle Geräte im Heimnetzwerk zusammen gesamthaft max. 10 Gbit/s zur Verfügung. Damit die ganzen 10 Gbit/s ausgeschöpft werden können, müssen mehrere Geräte korrekt an alle LAN-Ports angeschlossen werden. Zur besseren Verständlichkeit stellte Anbieter Y der Schlichtungsstelle einen Beschrieb der Internet-Box AB zu, welcher den Sachverhalt veranschaulicht. Wird nur ein einzelnes Endgerät angeschlossen, ist eine maximale Geschwindigkeit von 1 Gbit/s (bei Anschluss an den vier LAN-Ports), resp. 2.5 Gbit/s (bei Anschluss an dem 5. LAN-Port) möglich. Dieser Sachverhalt scheint dem Kunden bei seinem Besuch in der Filiale und der anschliessenden Vertragsanpassung nicht erläutert worden zu sein.

Auf der Internetseite des Anbieters wird das Abonnement wie folgt angepriesen:

Internet X

60 Fotos (300 MB) hochladen in 0.24 Sek

10 Gbit/s max. Up-/Download

Gratis WLAN-Router

Preis pro Monat 90.–.

Drückt man beim Abonnementsbeschrieb auf das kleine „i“, um weitere Informationen zu erhalten, wird den Kundinnen und Kunden die nachfolgende Zusatzinformation weitergegeben:

„Mit einem Glasfaseranschluss bis in die Wohnung und der Internet-Box AB (für Neukunden kostenlos) stehen beim Anschluss nach entsprechender Umschaltung - für alle Geräte im Heimnetzwerk zusammen – gesamthaft max. 10 Gbit/s zur Verfügung.

Die verfügbare Geschwindigkeit ist abhängig vom örtlichen Glasfaserausbau und vom eingesetzten Router. Für identische Down- und Upload-Bandbreiten ist in der Regel ein Anschluss mit einer Glasfaserleitung bis in die Wohnung erforderlich.

Gratis WLAN-Router Internet-Box AB: Gilt nur für Neukunden bei Abschluss eines Abonnements ABC mit Internet X oder Y.“

Diese wesentliche Information wurde dem Kunden in der Filiale Shop nicht erläutert. Unklar ist nach der Lektüre der Produktebeschreibung, was genau mit „gesamthaft max. 10 Gbit/s zur Verfügung“ gemeint ist. Schon gar nicht erwähnt wird die Beschränkung, dass die zur Verfügung gestellte Internet-Box nur einen Anschluss für max. 2.5 Gbit/s und die restlichen Anschlüsse auf 1 Gbit/s ausgelegt sind. Für den Willen zum Vertragsschluss wäre dieses Wissen aber unentbehrlich gewesen, denn das Zustandekommen eines Vertrags setzt die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung voraus (Art. 1 Obligationenrecht / OR / SR 220). Zudem müssen sich die Parteien über alle objektiv wesentlichen Punkte des Vertrages einigen (Art. 2 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss darf schliesslich keinerlei Mängeln (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung gemäss Art. 23 ff. OR) unterliegen. Liegt ein Dissens (keine übereinstimmende Willenserklärung) vor oder ist der Vertragsschluss mit Mängeln behaftet, so ist kein Vertrag zustande gekommen bzw. dieser anfechtbar. In solchen Fällen kann mangels vertraglicher Grundlage keine Forderung abgeleitet werden, sofern die Kundinnen und Kunden die Rechnung nach Erhalt rechtzeitig bestreiten. Bezahlen die Kundinnen oder Kunden die Abonnementsgebühren allerdings gelten sie als akzeptiert und man kann davon ausgehen, dass dem Vertrag konkludent zugestimmt wurde.

Zieht der Anbieter – wie im vorliegenden Fall – Mitarbeitende zum Verkauf seiner neuen Abonnements herbei, haftet der Anbieter auch für das Handeln der mitarbeitenden Personen. Denn gemäss Art. 101 OR haftet ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger für den verursachten Schaden durch die zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen. Dies gilt auch für vertragliche Nebenpflichten. Bei den Mitarbeitenden des Anbieters sowie zum Verkauf herbeigezogene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines externen Unternehmens handelt es sich typischerweise um Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR, da der Anbieter die oder den Mitarbeitenden bewusst (mit Wissen und Wollen) zur Mitwirkung bei der Erfüllung einsetzte.

Der Anbieter haftet nur für einen Schaden, welcher die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Das bedeutet, es muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen, so dass die schädigende Handlung der Hilfsperson zugleich eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem Geschädigten darstellt (BGer, 24.3.2007, 4C.394/2006, E. 4.2). Bei einem befugten Beizug einer Hilfsperson haftet der Geschäftsherr für die Hilfsperson, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

Herr X scheint falsch beraten worden zu sein, wofür Anbieter Y die Verantwortung übernehmen muss. Die Mitarbeitenden des Anbieters hätten den Kunden klar darauf hinweisen müssen, dass eine Geschwindigkeit von 10 Gbit/s nur in einem Heimnetzwerk mit mehreren Geräten und nicht über ein einzelnes Endgerät erreicht werden kann. Dem Kunden kann nicht zugemutet werden, sich bei einem Abonnementsschluss in der Filiale des Anbieters zusätzlich über die Abonnementskonditionen im Internet zu informieren, zumal diese auch nicht klar formuliert sind. Der Vertrag „ABC mit Internet X“ dürfte somit anfechtbar sein. Ein vollständiger Erlass der Abonnementsgebühren erachtet der Ombudsmann vorliegend aber für nicht angebracht, denn Herr X konnte die Dienste – wenn auch ohne eine Übertragungsgeschwindigkeit von 10 Gbit/s, aber einer Leistung von immerhin 1 Gbit/s – nutzen. Den Unterlagen der Parteien kann nicht entnommen werden, ob die neue Internet-Box AB dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wurde oder ob Herr X diese bezahlte. Es wird vorgeschlagen, dass die bezogene Internet-Box AB nicht vom Kunden bezahlt werden muss. Anbieter Y wird dem Kundenkonto Nummer 12345678 die Kosten für das Gerät in der Höhe von CHF 199.- gutschreiben, sollte dies nicht bereits geschehen sein. Zudem steht es Kunde X aufgrund der erfolgten Falschberatung frei, eine Anpassung seines Vertrages innerhalb des Portfolios des Anbieter Y vorzunehmen oder den Vertrag „ABC“ ohne Kostenfolge zu kündigen und die Festnetznummer XXX XXX XX XX zu einem anderen Anbieter seiner Wahl portieren zu lassen. Der Ombudsmann rät Anbieter Y, den Abonnementsbeschrieb klarer zu formulieren und die Mitarbeitenden in den Verkaufsstellen entsprechend zu schulen.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Anbieter Y schreibt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens dem Kundenkonto Nummer 12345678 von Herrn X den Betrag von CHF 199.- für die Internet-Box AB gut.
  2. Herr X steht es frei, eine Vertragsanpassung innerhalb der Produkte des Anbieters Y vorzunehmen oder den Vertrag „ABC“ aufgrund der Falschberatung ohne Kostenfolge zu kündigen und die Festnetznummer XXX XXX XX XX zu einem Anbieter seiner Wahl portieren zu lassen.
  3. Anbieter Y unterstützt den Kunden bei einer allfälligen Vertragsanpassung. Verlangt Herr X die Kündigung des Vertrages „ABC“ löst Anbieter Y den Vertrag innert der vom Kunden gewünschten Frist auf und gibt die Rufnummer XXX XXX XX XX nach Erhalt des gültig ausgefüllten Portierungsformulars umgehend zur Portierung frei.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 31. Dezember 2020

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann