Gebrauch mobiler Daten durch minderjährigen Sohn führt zu hohen Gebühren

Der Kunde X beanstandet die verrechneten Gebühren für mobile Daten in Höhe von CHF 6051.43, die aufgrund des Internetgebrauchs seines minderjährigen Sohns entstanden sind. Der Kunde macht geltend, dass nicht er als Rechnungsempfänger, sondern sein Sohn die Warnung per SMS bezüglich der verbrauchten Datenvolumen erhalten hat. Der Kunde will aufgrund dieses Vorkommnisses den Vertrag mit dem Anbieter Y vorzeitig beenden. Der Anbieter Y erklärt sich mit einer Reduktion der Gebühren nicht einverstanden. Als Begründung gibt er an, dass der Kunde per SMS auf die Überschreitung der im Abonnement inbegriffenen Datenvolumen hingewiesen worden ist. Zur vorzeitigen Vertragsauflösung nimmt der Anbieter keine Stellung. Im vorliegenden Fall gelangt der Ombudsmann zum Schluss, dass der Kunde gegen ein Entgelt den Vertrag vorzeitig beenden kann und die hohen Kosten für mobile Daten gestützt auf die Verantwortungspflicht des Vertragsnehmers zu zwei Drittel durch den Kunden und zu einem Drittel durch den Anbieter zu tragen sind.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 13. Mai 2016 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

"Am 22.06.2015 wurde mir telefonisch von der Firma Y ein Partnerabonnement angeboten.

Mit Hinweis, dass ich das für meinen damals 11-jährigen Sohn annehmen werde, allerdings ohne Internet, wurde mir der Vertrag per E-Mail zugestellt.

Nun erhielt ich eine Rechnung von CHF 6’051.00 (6'086.00 abzüglich Abonnement und Telefonate). Daraufhin setzte ich mich mit dem Anbieter telefonisch und schriftlich in Verbindung um festzuhalten, dass ich kein Internet für das genannte Partnerabonnement wollte, da wir ja zu Hause Internet haben. Argumentiert wurde, dass ich per SMS eine Warnung bezüglich verbrauchtem Datenvolumen erhalten habe, was nicht stimmt. Das hat mein Sohn erhalten, aber nicht ich als Rechnungsempfänger! Schriftlich wurde mir ein einmaliges Entgegenkommen in der Höhe von CHF 150.00 angeboten. Das ist lächerlich.

Aufgrund dieses Erlebnisses wandte ich mich an einen anderen Anbieter, der mich dahingehend informierte, dass ich die Rechnung bezahlten solle, da ich sonst meine Telefonnummer nicht mitnehmen könne. Die Telefonnummer ist für mich im Zusammenhang mit meiner Kundschaft sehr wichtig.

Mein Ziel ist es, dass die Firma Y einlenkt und eine Rückvergütung vornimmt sowie, dass der Anbieter nach dem vollzogenen Providerwechsel auf die Abonnementgebühren bis Vertragsende verzichtet.

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

"Dem Kunden wurden bereits auf der Rechnung vom 10.01.2016 - 09.02.2016 Kosten in Höhe von CHF 817.27 für die Überschreitung der mobilen Daten in der Schweiz verrechnet. Der Kunde hatte am 23. Januar 2016 die mobilen Daten, die im Abonnement inbegriffen sind, aufgebraucht. Der Kunde wurde informiert, dass er ein zusätzliches Datenpaket aktivieren müsse, ansonsten werde er zum Standardtarif von CHF 0.10 pro MB die mobilen Daten weiter nutzten.

Für die Rechnungsperiode vom 10.02.2016 - 09.03.2016 wurden die im Abonnement inbegriffenen Daten bereits am 10. Februar 2016 aufgebraucht. Auch hier wurde wieder eine SMS an den Kunden gesandt. Wie Sie auf der Vertragskopie von Herrn X sehen können, ist er als Inhaber, Zahler und Nutzer hinterlegt. Zu Vertragsbeginn wurden die mobile Daten auf Kundenwunsch gesperrt. Am 13. Oktober 2015 hat Herr X die mobilen Daten reaktivieren lassen. Des Weiteren wurde die Rechnung beglichen, ohne das sie vorher bestritten wurde. Es wurde ihm ein Entgegenkommen von CHF 150.00 angeboten, was er abgelehnt hatte. Es liegt in der Verantwortung des Vertragsinhabers die Nutzung zu kontrollieren, dafür trägt er die Verantwortung. Auf seinem Onlinekonto oder auf der Applikation hätte der Inhaber die bereits angefallenen Kosten prüfen und Massnahmen einleiten können. Seit dem 8. März 2016 sind die mobilen Daten gesperrt.

Da wir uns in diesem Fall keiner Schuld bewusst sind, können wir Herrn X nicht weiter entgegenkommen, als mit dem bereits gemachten Angebot von einer Gutschrift in Höhe von CHF 150.00.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Brief vom 8. April 2016 beanstandet der Kunde die Gebühren für mobiles Internet und Mehrwertdienste. Der Kunde gibt an, dass sein minderjähriger Sohn das Gerät benutze. Am 11. April 2016 antwortet der Anbieter, dass im Kundenkonto kein minderjähriger Benutzer hinterlegt sei. Eine Überprüfung der letzten vier Rechnungen habe zudem ergeben, dass keine Gebühren für Mehrwertdienste verrechnet worden seien. Der Anbieter biete dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von CHF 150.00 und eine Ratenzahlung an.

Mit Brief vom 11. Mai 2016 lehnt der Kunde die Gutschrift in Höhe von CHF 150.00 ab und fordert den Anbieter auf, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten. Darauf reagiert der Anbieter mit E-Mail vom 13. Mai 2016. Der Anbieter macht geltend, dass der Kunde am 10. Februar 2016 eine Warn-SMS erhalten habe. Der Kunde habe jedoch das Weitersurfen ohne Zusatzpaket gewählt. Deshalb sei ein weiteres Entgegenkommen des Anbieters ausgeschlossen.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit dem Anbieter glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Herr X beanstandet die durch Anbieter Y auf der Rechnung vom 10. März 2016 verrechneten Gebühren für mobile Daten in Höhe von CHF 6051.43, die aufgrund des Internetgebrauchs seines minderjährigen Sohns entstanden sind. Der Kunde macht in seinem Schlichtungsbegehren geltend, dass er beim telefonischen Vertragsschluss den Anbieter auf das Alter seines Sohnes hingewiesen habe. Ebenfalls sei vereinbart worden, dass er bei diesem Abonnement keine mobilen Daten brauche, da sein Sohn das Internet zu Hause brauchen könne. Der Kunde argumentiert weiter, dass nicht er als Rechnungsempfänger, sondern sein Sohn die Warnung per SMS bezüglich der verbrauchten Datenvolumen erhalten habe. Aufgrund dieses Ereignisses wolle der Kunde den Vertrag vorzeitig beenden. Sein Ziel bestehe darin, dass der Anbieter auf die Abonnementsgebühren bis Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verzichte.

Die Firma Y hält den Ausführungen des Kunden entgegen, dass, wie auf der Vertragskopie ersichtlich, Herr X als Inhaber, Zahler und Nutzer hinterlegt und sein minderjähriger Sohn nicht aufgeführt seien. Die mobilen Daten seien bei Vertragsschluss auf Kundenwunsch gesperrt worden. Herr X habe diese jedoch am 13. Oktober 2015 reaktivieren lassen. Dem Kunden seien bereits auf der Rechnung vom 10. Januar 2016 bis 9. Februar 2016 Kosten in Höhe von CHF 817.27 für die Überschreitung der mobilen Daten in der Schweiz verrechnet worden. Des Weiteren habe der Anbieter beide Male eine Warn-SMS verschickt. Es liege in der Verantwortung des Vertragsinhabers die Nutzung zu kontrollieren. Da sich der Anbieter in diesem Fall keiner Schuld bewusst sei, halte er am bereits gemachten Angebot von einer Gutschrift in Höhe von CHF 150.00 fest. Zum Wunsch des Kunden der vorzeitigen Vertragsauflösung ohne Kostenfolge bezieht der Anbieter keine Stellung.

Es gilt vorliegend zu prüfen, ob Herr X Anspruch auf eine Reduktion der Forderung hat und wie es sich mit einer allfälligen vorzeitigen Kündigung verhält.

2. Verantwortung

Der Ombudsmann ist der Auffassung, dass die Selbstverantwortung der Kunden im Zusammenhang mit der Benutzung von Datendiensten bei Abonnements mit begrenztem Datenvolumen nicht unbeachtet bleiben darf. Diese Ansicht gründet vor allem auf dem Hintergrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der Endgeräte durch die Konsumenten, worauf der jeweilige Telekommunikationsanbieter keinen Einfluss hat. Dazu wäre insbesondere das Risiko einer falschen Geräteeinstellung, eines technischen Irrtums oder die mangelnde Vorstellung über das konsumierte Volumen beim Datenverkehr zu nennen. Es soll aber nicht in Abrede gestellt werden, dass auch der Mobilfunkanbieter in Anbetracht der hohen Datengebühren eine Teilverantwortung gegenüber der Kundschaft trägt und diese auch entsprechend wahrnehmen sollte. Im Sinne eines guten Kundenservice erscheinen im Zusammenhang mit dem Datenverbrauch vor allem transparente und kundenorientierte Informationen von Seiten der Mobilfunkanbieter von zentraler Bedeutung. Dies kann in Form von Sperrsets bei der Überschreitung des inkludierten Volumens wie auch in Form von Warnnachrichten sein, welche den Kunden das gegenwärtig konsumierte Datenvolumen in Echtzeit und allfälligen Zusatzkosten anzeigen.

Gemäss Ziffer X der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anbieter Y, die ebenfalls Vertragsbestandteil sind, haben Kunden für die Einstellung und Handhabung ihres Gerätes einzustehen - der Anbieter übernimmt keine Haftung. Die Selbstverantwortung fängt somit bereits bei den Einstellungen unmittelbar nach dem Erwerb des mobilen Gerätes an. Das Smartphone verfügt über die Angabe des gegenwärtigen Datenverbrauchs, zudem kann sich ein Kunde beim Online Profil einloggen und die aktuellen Kosten und Verbindungen einsehen.

Dem Ombudsmann ist nicht bekannt, weshalb Herr X am 13. Oktober 2015 die mobilen Daten reaktivieren liess. Der Kunde äussert sich hierzu nicht. Aufgrund der anfänglichen Sperre nimmt der Ombudsmann an, dass sich der Kunde bewusst war, dass sein Sohn aufgrund seines jungen Alters noch nicht in der Lage ist, die umfassende Reichweite seiner Handlungen einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim erhaltenen Smartphone um eines der ersten Mobilfunkgeräte handelte, welches Herrn X‘s Sohn zum eigenständigen Gebrauch erhielt. Es ist natürlich, dass neue, unbekannte elektronische Geräte zuerst ausprobiert sowie erforscht werden müssen und ein verantwortungsvoller Umgang damit erst allmählich erlernt wird. Das liegt in der Natur der Dinge. Dass es in der Zeitspanne vom 10. Januar 2016 bis 9. Februar 2016 zu einem erstmaligen hohen Verbrauch der mobilen Daten kam, ist in dem Sinne für den Ombudsmann bis zu einem gewissen Grad auch verständlich und dem Kunden nicht wirklich anzulasten. Der Ombudsmann kann hingegen nicht verstehen, weshalb es Herr X nach der ersten hohen Rechnung unterliess, geeignete Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, sei es in Form einer erneuten Sperrung der mobilen Daten oder im Treffen von Vereinbarungen mit dem Sohn, wie das Gerät zu benutzen sei.

3. Bestrittene Rechnung

Dem Schlichtungsbegehren ist zu entnehmen, dass Herr X folgende Rechnung bzw. Rechnungsposition bestreitet:

Rechnung vom 10. März 2016: Mobiles Internet in der Schweiz – 59.32 GB – Gebühren in Höhe von CHF 6'051.43.

Zu den Gebühren für mobiles Internet hält der Ombudsmann folgendes fest: Der Anbieter macht in seiner Stellungnahme geltend, dass bereits während der Zeitperiode 10. Januar 2016 bis 9. Februar 2016 hohe Gebühren wegen Datenverbrauchs entstanden seien. In der Folge verursachte der Sohn des Kunden im Februar/März 2016 erneut hohe Kosten in Höhe von CHF 6'051.43 für mobile Daten. Ob die in der Stellungnahme erwähnten Warn-Nachrichten tatsächlich durch den Anbieter versendet und auf dem Mobilgerät des Sohnes empfangen wurden, kann der Ombudsmann nicht überprüfen. Da dies jedoch automatisch und systembedingt erfolgt, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Sohn die Nachrichten erhalten hat. Weshalb der Anbieter die Dienste nicht gänzlich sperrte, obwohl der Kunde mit der Rechnung vom 10. Februar 2016 das Limit bereits bei Weitem überschritten hatte, ist fraglich. Die Kosten hätten auf diese Weise für die Zeitperiode Februar/März 2016 im Rahmen gehalten werden können. Verglichen mit einer monatlichen Abonnementsgebühr des günstigsten Flat-Datenabonnements des Anbieters Y in Höhe von CHF 59.00 erscheinen die hier verrechneten Gebühren für die Daten im Inland in Höhe von 6'051.43 nicht verhältnismässig. Herr X hätte mit dem vorgenannten Abonnement CHF 6'012.43 weniger bezahlen müssen.

Der Ombudsmann würde es begrüssen, wenn diejenigen Abonnements, welche nachweislich durch minderjährige Nutzer genutzt werden, mit einem unlimitierten Datenvolumen verfügbar sind, da genau dort die grösste Gefahr einer ungewollten Kostenexplosion liegt. Es bietet sich an, zumindest eine verbindliche Datensperre bzw. Kostensperre einzurichten. Entweder nach Verbrauch des Inklusivvolumens oder bei einer Limite von beispielsweise CHF 300.00. Der Ombudsmann ist überdies der Meinung, dass die Kostenlimite in jedem Fall und nicht nur bei minderjährigen Benutzern greifen sollte. Obwohl sich Herr X sein Versäumnis anzulasten hat und früher hätte reagieren sollen, gewichtet die fehlende Sperre des Anbieters um einiges mehr. Der Anbieter hätte eine solche Massnahme im Zeitpunkt der Konsumation durch den Sohn von Herrn X mit einfachen Mitteln umsetzen können.

4. Warnpflicht / Kostenlimite

Gemäss der Stellungnahme des Anbieters Y wurden zwei Warnnachrichten versendet. Weshalb der Sohn von Herrn X nicht darauf reagierte, ist dem Ombudsmann nicht bekannt. Ihm hätte aufgrund der SMS klar sein sollen, dass die Daten zu einem höheren Tarif verrechnet werden. Dem Ombudsmann ist bewusst, dass ein 11- oder 12-jähriger Junge noch nicht über das gleiche Verständnis über abstrakte Grössen wie die Angabe der Verrechnung zum Standardtarif von CHF 0.10 pro MB für mobilen Daten verfügt, wie das bei einer erwachsenen Person der Fall wäre. Umso mehr hätte der Vater den Jungen nach der ersten hohen Rechnung auf eine allfällige weitere Warn-Meldung sensibilisieren und ihm erklären sollen, was für Konsequenzen sich ergeben, wenn kein zusätzliches Datenpaket gelöst wird.

Andererseits trägt der Anbieter nicht zuletzt das Kostenrisiko und müsste bei einem Abonnement mit der Benutzung eines Minderjährigen - wie bereits erwähnt - standardmässig eine Kostenlimite vorsehen. Im vorliegenden Fall ist problematisch, dass der Vertragsinhaber und Benutzer des Gerätes nicht identisch sind, dies aber aus dem Vertragsdokument nicht hervorgeht. Gemäss den Angaben des Kunden entspricht das Vertragsdokument nicht dem, was er am Telefon mit dem Mitarbeiter des Anbieters Y vereinbart hatte. Weshalb dies so ist und weshalb Herr X eine Beanstandung des Vertragsdokuments unterliess, kann aufgrund fehlender Informationen durch den Ombudsmann nicht beurteilt werden.

5. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Dem Schlichtungsbegehren des Kunden ist zu entnehmen, dass er aufgrund der Vorkommnisse eine frühzeitige Vertragsauflösung ohne Kostenfolge wünscht.

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten einen Vertrag aufzulösen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Parteien gemeinsam und übereinstimmend der Auflösung zustimmen. Einseitig kann eine Partei einen Vertrag kündigen, in dem sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den ordentlichen Kündigungstermin kündigt. Zur jederzeitigen einseitigen Vertragsauflösung ist eine Partei befugt, wenn sie wichtige Gründe geltend machen kann.

Vorliegend wurde am 22. Juni 2015 ein Vertrag für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten, das heisst bis zum 21. Juni 2017 geschlossen. Eine Kündigung des Vertrages zum jetzigen Zeitpunkt, wie von Herrn X gewünscht, wäre demzufolge 12 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Gemäss dem Vertragsdokument kann der Anbieter bei einer Kündigung während der Mindestvertragsdauer dem Kunden eine Gebühr verrechnen. Mit der Kündigungsgebühr möchte sich der Anbieter gegen ein Verlustgeschäft absichern. Diese Gebühr ist in aller Regel ein Pauschalbetrag. Der Ombudsmann beurteilt die Einforderung von Pauschalbeträgen durch den Anbieter kritisch, da diese schematisch angewandt und dem Einzelfall nicht angemessen Rechnung tragen. Bei Verträgen mit Kauf eines Mobilfunktelefons zu einem Sonderpreis scheint dem Ombudsmann das Einfordern einer Kündigungsgebühr hingegen vertretbar, jedoch muss diese den Umständen angepasst werden. Herr X hat bei Abschluss des Vertrages ein Samsung Galaxy A5 zu einem Preis von CHF 348.00 erworben. Der Ombudsmann entnimmt der offiziellen Website von Samsung, dass das vorgenannte Gerät in der Schweiz ab Januar 2015 zu einem Preis in Höhe von CHF 479.00 erhältlich war. Das ergibt eine Differenz von CHF 131.00. Gemäss dem Vertragsdokument müsste Herr X bei vorzeitiger Kündigung eine Pauschale in Höhe von CHF 500.00 bezahlen. Dieser Betrag erscheint dem Ombudsmann zu hoch. Wie bereits erwähnt, erachtet der Ombudsmann eine Vergütung für das zu einem Sonderpreis erworbene Mobilfunktelefon als angezeigt. Darüberhinausgehende Gebühren sind nach Ansicht des Ombudsmanns hingegen nicht verhältnismässig.

6. Schlussfolgerungen

Der Anbieter offeriert in seiner Stellungnahem eine Gutschrift in Höhe von CHF 150.00. Angesichts des sehr hohen Rechnungsbetrages und bezugnehmend

auf die vorstehenden Ausführungen zur Unverhältnismässigkeit der verrechneten Datendienste im Inland verglichen mit dem Abonnement mit einer monatlichen Abonnementsgebühr in Höhe von CHF 59.00 erscheint dem Ombudsmann ein weiteres Entgegenkommen des Anbieters als angebracht. Zumal eine Sperrung des Anschlusses spätestens nach Erstellen der Rechnung vom 10. Februar 2016 auch im Interesse des Anbieters gelegen hätte. Dieser trägt das Kostenrisiko und es darf vom Anbieter erwartet werden, dass minimale Sicherheitsstandards angeboten und effektiv eingehalten werden.

Auf den Gesamtbetrag in Höhe von CHF 6'051.43 möchte der Ombudsmann eine Reduktion von CHF 2’000.00 vorschlagen. Damit wären zwei Drittel der entstandenen Kosten durch den Kunden und ein Drittel durch den Anbieter gedeckt. Eine solche Aufteilung erachtet der Ombudsmann im vorliegenden Fall als fair und angemessen. Einerseits obliegt es dem Anbieter gewisse Sicherheitsstandards einzurichten, andererseits trägt der Kunde auch eine gewisse Selbstverantwortung im Zusammenhang mit der Benutzung von Datendiensten bei Abonnements mit begrenztem Datenvolumen. Herrn X ist insbesondere anzulasten, dass er nach Erhalt der ersten hohen Rechnung nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hatte, um einem weiteren hohen Datenverbrauch vorzubeugen. In Bezug auf die vorzeitige Kündigung beurteilt der Ombudsmann eine Abgeltung in Höhe von CHF 131.00 für das vergünstigt bezogene Mobilfunkgerät als angebracht. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen präsentiert sich folgende Berechnung: CHF 2'000.00 abzüglich CHF 131.00 ergibt ein Total in Höhe von CHF 1'869.00.

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen unterbreitet der Ombudsmann den Parteien den folgenden Schlichtungsvorschlag:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Vertrag für die Rufnummer 07x xxx xx xx zwischen Herrn X und der Firma Y per 9. Juli 2016 aufgelöst wird.
  2. Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages die Bankangaben bekannt (...)
  3. Die Firma Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung den Betrag in Höhe von CHF 1'869.00 auf das in Ziffer 2 angegebene Bankkonto.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 22. Juni 2016

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann