Wesentlicher Irrtum

Herrn X als bestehender Kunde von Anbieter Y wurde bei der Bestellung eines Backup-Sticks ein neues Abonnement mit höherer Internet-Geschwindigkeit angeboten. Herr X stimmte zu, stellte später fest, dass sein bisher bei Anbieter Y verwendetes Modem mit Bridge-Modus nicht mehr mit dem Modem-Router des Anbieters kompatibel war. Deshalb ersuchte Herr X Auflösung des neuen Abonnements. Diesem Begehren kam der Anbieter nicht nach, weil die Dienste mit dem Modem des Anbieters erbracht wurden. Der Ombudsmann kam im Rahmen des Schlichtungsvorschlags zum Schluss, dass Herr X als bereits bestehender Kunde von Anbieter Y davon ausgehen durfte, dass sein bisheriges Modem mit Bridge-Modus weiterhin mit den Geräten des Anbieters kompatibel ist. Herr X dürfte sich daher in einem wesentlichen Irrtum befunden und den Vertrag korrekt angefochten haben.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 9. September 2021 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Telefonische Anfrage bei Anbieter Y am 3.8.2021. Da wir mit einer Cloud-basierten Software arbeiten, möchten wir einen USB Stick mit Mobilnetz als back-up für Internetausfälle. Frau A von Anbieter Y bietet mir bei dieser Gelegenheit einen Geschwindigkeitsupgrade für dieselben Konditionen an. Ich akzeptiere den Vertrag per Onlinelink. Am 26.8.2021 (nach meinen Ferien) rufe ich bei Anbieter Y an um das neue Modem zu aktivieren. Da bekomme ich die Auskunft, dass dies mit unserem Set-up (Modem im Bridge-Modus) gar nicht funktioniere. Daraufhin bitte ich, den Vertrag wieder rückgängig zu machen. Der Anbieter stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die erhöhte Geschwindigkeit ja funktioniert und damit dieser Teil des Vertrags - mit entsprechender 3 jähriger Laufzeit - bestehen bleiben muss. Zusätzlich noch sei es technisch nicht möglich auf den alten Vertrag zurückzugehen, da dieses Produkt nicht mehr existiere.

Ziel: Da der wesentliche Teil des neuen Vertrags nicht erfüllt wird, möchte ich eine Rückabwicklung auf den alten Status, bzw. Kündigung gem. bisherigem Vertrag (3 Monate auf jedes Monatsende) um eine andere Lösung mit einem anderen Anbieter zu finden.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Der Kunde meldete sich am 03.08.2021 mit dem Anliegen bei uns, dass er hin und wieder Probleme mit dem Internet hat. Wir empfehlen einen Speed Upgrade, da 100mbts für eine Praxis zu niedrig ist. Im Weiteren offerieren wir auch den gewünschten Backupstick als Internetoption. Hierzu erhielt der Kunde am 03. August 2021 die Vertragsofferte, welche dieser via Klick Approve digital signiert.

Am 02. September 2021 meldet der Kunde, dass der Backupstick bei ihm technisch nicht funktioniert und dieser entfernt werden soll. Am gleichen Tag erhält der Kunde eine Offerte ohne Backupstick. Gemäss Rückmeldung des Kunden will er nun auch den Speedupgrade nicht. Am 07. September 2021 informieren wir den Kunden, dass der Vertrag rechtgültig zustande kam. Der Speed wird unsererseits eingehalten. Der Backupstick war lediglich eine Option, funktionierte beim Kunden nicht und kann daher nicht uns angelastet werden.

Entgegenkommenderweise haben wir dem Kunden auf das erste Jahr eine Reduktion von 50 Prozent angeboten.

erstes Jahr – CHF 474.- (12 Monate à CHF 39.50) zweites und drittes Jahr – CHF 1896.- (24 Monate à CHF 79.-)

Wir sind der Ansicht, dass der Vertragsabschluss regelkonform abgewickelt wurde, weshalb wir grundsätzlich auf die Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit bestehen. Aus Kulanz können wir das Abonnement „AB 100“ aus dem neuen Portfolio à CHF 59.- anbieten. Davor bezahlte der Kunde CHF 68.-. Allerdings besteht auch hierbei eine Mindestvertragslaufzeit.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X ruft am 3. August 2021 den Kundendienst des Anbieters an will einen Internet-Backup-Stick erwerben. Dabei wird ihm ein neues Abonnement mit höherer Internetgeschwindigkeit angeboten, welches Herr X annimmt.

Am 26. August 2021 ruft Herr X erneut den Anbieter an, um das neue Modem zu aktivieren. Herr X sei anlässlich dieses Gesprächs informiert worden, dass dies mit seinem Modem mit Bridge-Modus nicht möglich sei. Herr X habe daher gebeten, den Vertrag rückgängig zu machen. Der Anbieter sei nicht gewillt gewesen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, da der Vertrag seitens des Anbieters erbracht werde. Herr X müsse sich an die Laufzeit von 3 Jahren halten.

Am 2. September 2021 stellt Herr X dem Anbieter eine Bestätigung wegen des Bridge-Modus zu.

Der Anbieter stellt Herrn X gleichentags die Offerte ohne Internet-Backup-Stick zu, woraufhin Herr X auf sein ursprüngliches Anliegen verweist. Die Offerte sei rückabzuwickeln und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen.

Der Anbieter teilt am 2. September 2021 per E-Mail mit, den alten Vertrag nicht mehr anbieten zu können. Das Produkt werde nicht mehr angeboten. Ausserdem habe Herr X einen neuen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen. Herrn X wird der Vertrag ohne Internet-Backup-Stick angeboten, da er diesen nicht nutzen könne.

Herr X teilt mit E-Mail vom 2. September 2021 mit, lediglich den Internet-Backup-Stick gewollt zu haben. Das Speed-Upgrade sei ihm vom Anbieter aufgeschwatzt worden. Es müsse eine andere Lösung gefunden werden. Wenn es den alten Vertrag nicht mehr gebe, solle der Anbieter ihm einen neuen Vertrag mit der alten Geschwindigkeit ohne fixe Laufzeit anbieten.

Mit E-Mail vom 7. September 2021 teilt der Anbieter Herrn X mit, den Backup-Stick entfernt zu haben. Das Speed-Upgrade müsse Herr X aber beibehalten. Der Anbieter biete aber einen Rabatt von 50% auf die Abonnementsgebühren während eines Jahres an.

Herrn X hat ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der am 3. August 2021 bzw. am 7. September 2021 modifizierte Vertrag „AB 300“ rückwirkend per Vertragsschluss ohne Kostenfolgen aufgelöst werden muss, weil das Modem des Kunden mit Bridge-Modus nicht an den neuen Modem-Router des Anbieters angeschlossen werden kann.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zum Sachverhalt

Herr X wandte sich an den Kundendienst des Anbieters, um einen Internet-Backup-Stick für seine Praxis zu erwerben. Zusätzlich zum Internet-Backup-Stick für CHF 10.- wurde ihm am 3. August 2021 ein Angebot für das neue Abonnement „AB 300“ für CHF 79.- pro Monat mit einer höheren Internetgeschwindigkeit sowie einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren unterbreitet. Diesem Angebot stimmte Herr X zu, merkte nach seinen Ferien aber, dass er den Backup-Stick nicht nutzen konnte und sein Modem mit Bridge-Modus nicht am Modem-Router des Anbieters angeschlossen werden konnte. Der Anbieter annullierte daraufhin den Internet-Backup-Stick und passte den Vertrag am 7. September 2021 entsprechend auf CHF 79.- an. Da Herr X sein Modem aber nach wie vor nicht anschliessen konnte, verlangte er die Auflösung des Vertrags ohne Kostenfolge oder die Möglichkeit, den Vertrag ohne Laufzeit innert drei Monaten kündigen zu können. Er hätte dem Vertrag nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass sein Modem nicht kompatibel sei. Der Anbieter ist gemäss Stellungnahme nach wie vor nicht gewillt, den Vertrag ohne Kostenfolgen aufzulösen, da die Dienste erbracht und über den Modem-Router es Anbieters bezogen werden können. Der Anbieter bot bereits vor der Verfahrenseinleitung einen Rabatt von 50% während 12 Monaten an (12 x CHF 39.50). Ergänzend ist der Anbieter nun gewillt, Herrn X den Vertrag „AB 100“ für CHF 59.- mit einer Mindestvertragsdauer von 36 Monate anzubieten.

3. Zum Vertragsschluss

3.1 Allgemeines

Die schweizerische Rechtsordnung schreibt vor, dass zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (Konsens) erforderlich ist (Art. 1 OR, Obligationenrecht/SR 220). Diese besteht aus der Offerte des Offertenstellers und dem korrespondierenden Akzept des Vertragspartners. Die Parteien müssen sich dabei über die objektiv wesentlichen („begriffsnotwendigen“) Elemente des Geschäfts, die sog. essentialia negotii, geeinigt haben (Zellweger/Bucher, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, N 20 zu Art. 1 OR). Der Vertragsabschluss darf schliesslich keinerlei Mängeln (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung gemäss Art. 23 ff. OR) unterliegen. Liegt ein Dissens (keine übereinstimmende Willenserklärung) vor oder ist der Vertragsschluss mit Mängeln behaftet, so ist kein Vertrag zustande gekommen bzw. dieser anfechtbar.

Herr X führt aus, den Vertrag „AB 300“ nicht abgeschlossen zu haben, wenn er Kenntnis über die Inkompatibilität seines Modems mit dem Modem-Router des Anbieters gehabt hätte. Zu prüfen ist somit, ob der Vertragsschluss mit Mängeln behaftet war und von Herrn X angefochten werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich im Wesentlichen auf Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, N 1 ff. zu Art. 24 ff. OR.

Ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn die oder der Irrende von einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt oder die Rechtslage ausgeht. Mit anderen Worten stimmen (subjektive) Vorstellung und (objektive) Wirklichkeit nicht überein. Die Vorstellung der Irrenden oder des Irrenden entspricht nicht oder nicht vollständig der Wirklichkeit. Der falschen Vorstellung ist auch die fehlende Vorstellung gleichzusetzen. Beim Motivirrtum entspricht zwar die Erklärung dem Willen der irrenden Person, doch hat diese ihren Willen – gestützt auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über den Sachverhalt – fehlerhaft gebildet. Art. 23 OR lässt nicht jeden Irrtum genügen, um einen Vertrag als unverbindlich zu erklären. Ein Irrtum ist nur dann beachtlich, wenn er wesentlich ist (Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Dazu muss geprüft werden, ob der Irrtum subjektiv und objektiv wesentlich:

  • Subjektiv wesentlich ist ein Irrtum immer dann, wenn der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezog, für die erklärende Person eine notwendige Bedingung für ihre Willensbildung gewesen war.
  • Objektiv wesentlich ist der Irrtum dann, wenn er einen Sachverhalt oder einen Sachverhaltsaspekt betrifft, der nach „Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“ als eine notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden darf oder muss. Als eine notwendige Vertragsgrundlage gilt bspw. der monatliche Abonnementspreis. Auch ein in der Zukunft liegender Sachverhalt kann in diesem Sinne objektiv wesentlich sein.

Liegt ein wesentlicher Irrtum vor, werden irrtumsbehaftete Verträge nach der erfolgreichen Anfechtung grundsätzlich rückwirkend für unverbindlich erklärt und die bezogenen Leistungen werden rückabgewickelt.

3.2 Im vorliegenden Fall

Herr X als bestehender Kunde des Anbieters ging bei Vertragsschluss davon aus, sein Modem mit Bridge-Modus weiterhin am Modem-Router des Anbieters anschliessen zu können. Es kann somit vom Vorliegen eines subjektiv wesentlichen Irrtums ausgegangen werden.

Wie soeben dargelegt, handelt es sich bei falschen Vorstellungen über die Vertragslaufzeit, den Abonnementspreis, die Leistung, etc. grundsätzlich um einen objektiv wesentlichen Irrtum. Die Kompatibilität der Geräte zählt nur zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, wenn der Kunde diese bei den Vertragsverhandlungen zur Sprache bringt. Hätte sich ein Neukunde des Anbieters mit dem gleichen Anliegen an die Schlichtungsstelle gewandt, hätte der Ombudsmann das Vorliegen eines objektiv wesentlichen Irrtums wohl verneinen müssen. Im vorliegenden Fall war Herr X mit seiner Praxis aber bereits Kunde des Anbieters und konnte sein Modem bis anhin ohne Probleme an den Modem-Router des Anbieters anschliessen. Erst der vom Anbieter empfohlene Abonnementswechsel führte zur Inkompatibilität der Geräte der Parteien. Damit musste Herr X bei Vertragsschluss nicht rechnen. Im Gegenteil, da der Anbieter diese Änderung nicht ansprach, konnte Herr X davon ausgehen, seinen Router weiterhin am Gerät des Anbieters anschliessen und den Modem-Router des Anbieters im Bridge-Modus betreiben zu können. Daher vertritt der Ombudsmann die Ansicht, dass sich Herr X in einem objektiv wesentlichen Irrtum befand und der Vertrag korrekt angefochten wurde. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag „AB 300“ rückabgewickelt wird, sodass beide Parteien so gestellt werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden. Der Anbieter bietet den ursprünglichen Vertrag Herrn X für CHF 68.- pro Monat aber nicht mehr an, sodass eine Rückabwicklung nicht mehr möglich ist. Daher schlägt der Ombudsmann vor, dass der Anbieter rückwirkend per 3. August 2021 das Abonnement „AB 100“ für CHF 59.- ohne Mindestvertragslaufzeit bzw. mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Monatsende aktiviert. Bis anhin wurde dem Kunden das ursprüngliche Abonnement für CHF 68.- und nicht das Abonnement „AB 300“ für CHF 79.- in Rechnung gestellt. Da nun rückwirkend per 3. August 2021 das Abonnement „AB 100“ für CHF 59.- aktiviert wird, schreibt der Anbieter dem Kundenkonto vom 3. August 2021 bis zur Aktivierung des Abonnements „AB 100“ für CHF 59.- monatlich den Differenzbetrag von CHF 9.- (Abonnementspreis des ursprünglichen Abonnements von CHF 68.- abzüglich CHF 59.- des Abonnements „AB 100“) gut.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für sachgerecht.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Anbieter Y aktiviert im Kundenkonto von Herrn X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens das Abonnement „AB 100“ für CHF 59.- pro Monat rückwirkend per 3. August 2021. Dieses Abonnement verfügt über keine Mindestvertragslaufzeit und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden.
  2. Anbieter Y schreibt die Differenz der Gebühren des ursprünglichen Abonnements für CHF 68.- sowie des Abonnements „AB 100“ (CHF 59.-), ausmachend CHF 9.- pro Monat, innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens für den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zur Aktivierung des Abonnements „AB 100“ im Kundenkonto Herrn X gut.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 15. November 2021

Dr. Oliver Sidler, Ombudsmann

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