Zankapfel Portierungszeitpunkt
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 kündigte der gesetzliche Vertreter Y das Vertragsverhältnis per 13. Dezember 2016. Der Anbieter Z wurde gleichzeitig informiert, dass für die Nummer XY eine Portierung vorgenommen werde. Die Portierung der Rufnummer wurde später mittels Formular auf den 13. Dezember 2016 festgelegt. Der Portierungsantrag ging am 29. Oktober 2016 beim Anbieter Z ein. Der Fernmeldedienstanbieter Z verweigert eine Portierung auf den 13. Dezember 2016. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei der 28. Dezember 2016. Dies zu Unrecht, wie sich zeigen wird. Eine Portierung hätte bereits per 13. Dezember 2016 stattfinden müssen.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 1. Dezember 2016 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden und seines Vertreters samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren des Kunden X, vertreten durch Herrn Y wird Folgendes entnommen:
Der Anbieter Z hält sich weder an den mit uns geschlossenen Vertrag noch an die gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit der Nummernportierung.
Der Vertrag wurde unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 13. Dezember 2016 gekündigt. Trotzdem lehnt er eine Nummernportierung zu diesem Datum ab. Willkürlich setzt Anbieter A das Kündigungsdatum auf den 28 Dezember 2016 fest, was wir nicht akzeptieren. Trotz direktem Schreiben an das Beschwerdemanagement des Anbieters Z erfolgte keine Antwort seitens des Anbieters Z.
Wir möchten, das widerrechtliche Verhalten des Anbieters Z per sofort unterbunden wird. Die in Vergangenheit widerrechtlich erworbenen Einnahmen aus den ihrerseits willkürlich verzögerten Kündigungsterminen sind an die betroffenen Kunden zurückzuzahlen. Hierzu soll sie verpflichtet werden, sämtlichen Medien, in einer Medienmitteilung, über ihr widerrechtliches Verhalten zu informieren. Ebenso muss darin enthalten sein, dass Geschädigte ihren Anspruch zur Rückerstattung der widerrechtlich eingezogenen Beträge beim Anbieter Z geltend machen können. Anbieter Z ist dazu zu verpflichten, dass sie hierfür eine für die Kunden unkomplizierte Abwicklungsplattform zur Verfügung stellt.
Für die uns entstandenen Umtriebe erwarten wir eine Entschädigungszahlung über CHF 500.-.
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme des Anbieters Z wird Folgendes entnommen:
"Am 12. Oktober 2016 erhalten wir die Kündigung des Kunden. Diese datiert auf den 8. Oktober 2016. Der Kunde spricht gleichzeitig von einer Kündigung und einer Portierung, wobei nur das eine oder das andere ausgeführt werden kann. Eine gekündigte bzw. deaktivierte Rufnummer kann unmöglich portiert werden. Am 18. Oktober 2016 können wird den Kunden telefonisch nicht erreichen. Wir senden eine SMS und Schreiben den Kunden an. Am 20. Oktober 2016 erfolgt ein zweiter Kontaktversuch Wir können auch hier den Kunden telefonisch nicht erreichen. Am 25. Oktober 2016 können wir den Kunden kontaktieren. Er möchte die Portierung durchführen. Wir erklären dem Kunden wie er vorgehen muss.
Am 29. Oktober 2016 erhalten wir den Portierungsantrag seitens des neuen Providers. Die Portierung wurde per 29. Oktober 2016 unterschrieben womit wir das Portierungsverfahren per 28. Dezember 2016 freigegeben haben.
Es ist wichtig, dass die Rufnummer zum Zeitpunkt der Portierung sich im aktiven Zustand befindet. Dennoch, es handelt sich um eine Beendigung des Vertrages und die Vertragsbedingungen sehen vor, dass der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen beendet werden kann. Aus diesem Grund ist das Portierungsdatum der 28. Dezember 2016. In anderen Worten: Hätte der Kunde eine Portierung per 13. Dezember 2016 gewünscht, hätte der Portierungsantrag per 13. Oktober 2016 eingereicht werden müssen.
Wir haben uns am 7. Dezember 2106 mit Kunden X unterhalten, um zu verstehen, ob es sich um eine rein organisatorische Problematik oder ob es sich um ein finanzielles Belangen handelt (zu viel bezahlende Abonnementsgebühren). Hätte es sich um eine rein buchhalterische Angelegenheit gehandelt, wären wir selbstverständlich dem Kunden X mit den Abonnementsgebühren entgegengekommen, denn anstatt auf den 13. Dezember 2016 wird nun die Portierung auf den 28. Dezember 2016 stattfinden. Der pro-rata-Betrag dafür hätten rund 50% des Abonnementsbetrages ausgemacht, d.h. CHF 27.50. Wir haben dem Kunden X für die entstandenen Unannehmlichkeiten allerdings vorgeschlagen, dass wir die ganze Summe des Abonnementsbetrages für den Monat Dezember 2016 und November 2016 gutgeschrieben hätten, also CHF 110.00. Dies hat Kunde X ausgeschlagen.
Wir halten an unserem Vorschlag vom 7. Dezember 2016 fest und werden auf keine weiteren finanziellen Forderungen eingehen. Kunde X war nicht an einer technischen Lösung interessiert (Änderung des Portierungsdatums per 13. Dezember 2016). Es liegt kein Fehler seitens des Anbieters Z vor, da der Portierungsantrag erst am 29. Oktober 2016 unterschrieben worden ist und die Kündigung vom 8. Oktober 2016 aufgrund des Portierungswunsches nicht durchgeführt werden durfte. Ansonsten hätte der Kunde X die Nummer verloren. Gemäss unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen wir für Schadenersatzforderungen nicht auf (keine Vertragsverletzung des Anbieters Z vorliegend, soweit kein Schaden nachgewiesen).
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt:
Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 16 teilt der Vertreter Y dem Anbieter Z die Kündigung des Anschlusses XY per 13. Dezember 2016 mit. Diese Nummer werde zu einem anderen Anbieter portiert.
Mit Schreiben vom 18. November 2016 bestätigt der Anbieter Z dem Vertreter Y die Kündigung für die Nummer XY. Die Rufnummer werde per 28. Dezember 2016 ausgeschaltet.
Mit E-Mail vom 18. November 2016 erklärt der Vertreter Y dem Anbieter Z, er könne nicht akzeptieren, dass die Nummer XY erst am 28. Dezember 2016 portiert werde. Die Kündigung sei vertragskonform per 13. Dezember 2016 erfolgt. Sollte er bis am 23 November 2016 keine Bestätigung erhalten, dass die Nummernportierung per 13. Dezember 2016 erfolge, werde er bei ombudscom ein Verfahren einleiten.
Der Vertreter Y hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Z glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Der Kunde schloss durch seinen gesetzlichen Vertreter Y am 13. November 2014 einen Vertrag mit Anbieter Z für das Produkt „ABC“ ab. Die Mindestvertragsdauer wurde auf 24 Monate festgelegt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 kündigte der gesetzliche Vertreter Y das Vertragsverhältnis per 13. Dezember 2016. Der Anbieter Z wurde gleichzeitig informiert, dass für die Nummer XY eine Portierung vorgenommen werde. Die Portierung der Rufnummer wurde später mittels Formular auf den 13. Dezember 2016 festgelegt. Anbieter Z verweigert eine Portierung auf den 13. Dezember 2016. Der früheste mögliche Zeitpunkt sei der 28. Dezember 2016.
Der Ombudsmann hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Nummernportierung möglich ist.
2. Kündigung des Vertrages
Der am 13. November 2016 abgeschlossene Vertrag sieht eine Mindestdauer von 24 Monaten vor. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen erstmals auf das Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt werden. Der Kunde, resp. der gesetzliche Vertreter kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 per 13. Dezember 2016. Die Kündigung des Vertrages wurde somit vertragskonform vorgenommen.
3. Nummernportierung
Gemäss Art. 28 Abs. 4 FMG stellen die Anbieter von Fernmeldediensten die Nummernportabilität sicher. Im Anhang 1 der FDV werden die Anforderungen an eine Nummernportierung konkretisiert.
Im vorliegenden Fall wünscht der Kunde X eine Portierung seiner Rufnummer auf den 13. Dezember 2016. Anbieter Z verweigert eine solche auf das gewünschte Datum und macht geltend, eine solche könne erst auf den 28. Dezember 2016 erfolgen. Als Begründung bringt der Anbieter Z vor, eine Rufnummer müsse sich im Zeitpunkt der Portierung im aktiven Zustand befinden. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Beendigung des Vertrages und die Vertragsbedingungen würden vorsehen, dass der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen beendet werden könne. Der Portierungsantrag sei erst am 29. Oktober 2016 eingegangen. Aus diesem Grund sei eine Portierung erst auf den 28. Dezember 2016 möglich.
Der Anbieter Z hat den Portierungsantrag, welcher am 29. Oktober 2016 einging, offenbar als Kündigung angenommen und die 60-tägige Kündigungsfrist an das Eintreffen des Portierungsformulars angeknüpft. Dabei gelangt der Anbieter Z zu einer frühesten möglichen Portierung per 28. Dezember 2016. Nach Meinung des Ombudsmanns verwechselt Anbieter Z den Portierungsantrag mit der Kündigung des Vertrages. Portierungsantrag und Kündigung können sehr wohl zusammenfallen, im vorliegenden liegt jedoch eine andere Ausgangslage vor:
Die Kündigung wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 vorgenommen und ging beim Anbieter am 12. Oktober 2016 ein. Die 60 tägige Kündigungsfrist beginnt ab dem 12. Oktober 2016 zu laufen was zu einer korrekten Beendigung des Vertrages per 12. Dezember 2016 führt. Der gesetzliche Vertreter Y hat die Kündigung unter Einhaltung der Vertragsbedingungen korrekt vorgenommen. Das Vorgehen des Anbieters Z betreffend die Festlegung des Portierungsdatums auf den 28. Dezember 2016 ist nicht korrekt. Wird gemäss Ziff. 5.1, Anforderung 2b der Verordnung ein Fernmeldedienstvertrag vom Fernmeldedienstanbieter oder vom Kunden gekündigt, kann der Kunde die Portierung der durch die Kündigung betroffenen Nummern durch einen aufnehmenden Fernmeldedienstanbieter bis spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist verlangen.
Wie oben dargelegt wurde der Vertrag korrekt per 12. Dezember 2016 gekündigt.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kunde X die Nummernportierung allerspätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist hätte beantragen können. Anbieter Z hat den Antrag der Rufnummernportierung per 13. Dezember 2016 gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2016 erhalten und somit lange vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist.
Gemäss Ziff. 5.1, Anforderung 4 der Verordnung kann der aufnehmende Fernmeldedienstanbieter verlangen, dass die Ausführung der Nummernportierung am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt. Der ursprüngliche Anbieter ist verpflichtet, einem solchen Verlangen zu entsprechen. Dies hat der neue Anbieter (B) auch getan und die Portierung der Rufnummer korrekt auf den 13. Dezember 2016 – und somit einen Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist – festgelegt. Anbieter Z hätte somit die Portierung bereits per 13. Dezember 2016 vornehmen müssen.
Zudem muss der ursprüngliche Anbieter gemäss Ziff. 5.1, Anforderung 3 der obenerwähnten Verordnung einen Portierungsantrag für Mobildienstnummern spätestens nach einem Tag, für alle anderen Nummern spätestens nach 2 Arbeitstagen, bestätigen oder mit einer Begründung zurückweisen. Im vorliegenden Fall ging der Portierungsantrag am 29. Oktober 2016 bei Anbieter Z ein. Die Portierung per 28. Dezember 2016 wurde dem Kunden jedoch erst mit Schreiben vom 13. November 2016 eröffnet. Der Anbieter hat die Portierungsbestätigung resp. deren Abweisung auf das gewünschte Datum ausserhalb der eintägigen Frist vorgenommen und somit gegen die fernmelderechtlichen Bestimmungen verstossen.
4. Schlussfolgerung
Anbieter Z hätte die Portierung der Rufnummer bereits per 13. Dezember 2016 vornehmen müssen. Die Rufnummer war, entgegen der Auffassung des Anbieters, bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist aktiv. Der Kunde X, resp. seinen gesetzlichen Vertreterin Y, hat sich gesetzeskonform verhalten. Da der neue Vertrag mit dem neuen Anbieter (B) bereits am 13. Dezember 2016 zu laufen begann, die Rufnummerportierung durch Anbieter Z jedoch erst per 28. Dezember 2016 vorgenommen wird, empfiehlt der Ombudsmann, dass der Anbieter Z für eine allfällig vorgenommene Umleitung der Anrufe auf eine provisorische Rufnummer und für die entstandenen Aufwände dem Kunden eine Entschädigung von CHF 200.- entrichtet. Eine weitergehende Entschädigung, wie vom Vertreter geltend gemacht, kann die Schlichtungsstelle nicht gewähren und müsste in der Form des Schadenersatzes auf dem ordentlichen Gerichtsweg eingefordert werden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird der folgende Schlichtungsvorschlag unterbreitet:
E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
- Anbieter Z storniert die Schlussrechnung zum Vertrag mit der Rufnummer XY in der Höhe von CHF 110.- für die Monate November 2016 und Dezember 2016.
- Anbieter Z bezahlt dem Kunde X, vertreten durch Herrn Y, den Betrag von CHF 200.-innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung.
- Zu diesem Zweck gibt Kunde X, mit Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt (...).
- Nach Erfüllung der Ziffern 1-3 sehen sich die Parteien per saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.
- Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.
Bern, 16. Dezember 2016
Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann