Datenroaming und weitere Gebührenforderungen

Herr X erhielt nach einem Auslandsaufenthalt eine sehr hohe Mobilfunkrechnung wegen Roaminggebühren. Der Kunde war der Auffassung, er habe vor der Abreise speziell vorgekehrt und sich beim Anbieter nicht nur über Vergünstigungs- und Sparoptionen informiert, sondern das Abonnement auch entsprechend anpassen lassen. Im Übrigen sei er vom Anbieter im Ausland auch nicht über das hohe Gebührenaufkommen gewarnt worden. Herr X verlangt einen detaillierten Nachweis (URL oder IP- Adressen) zu den fraglichen Datenverbindungen im Ausland.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 hat X. ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht. Der Ombudsmann hat diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten studiert und eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter angefordert. Nach Prüfung dieser Stellungnahme und der Eingabe kann der Ombudsmann nun einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente der Anbieter. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von X. wird Folgendes entnommen: „Ich war vom 30. Mai 2011 bis 2. Juni 2011 im Ausland, hatte vorher mit dem Kundendienst Kontakt betreffend Umstellung zu günstigeren Tarifen im Ausland. Am 7. Juni 2011 bekomme ich eine Rechnung in der Höhe von CHF 3'441.70. Kurz darauf hatte ich wieder Kontakt mit dem Kundendienst, wobei ich erklärte, dass die Rechnung nicht stimmen kann wegen der Umstellung im Ausland. Der Kundendienst reagiert darauf nicht. Danach schrieb ich einen Brief, um eine Darstellung für Verwendungszweck der Gebühren bzw. Nutzung der Daten zu erhalten. Auch dazu erfolgte keine Reaktion von Y AG. Nun kam eine Rechnung von I AG in der Höhe von CHF 4'852.80, da Y. AG diesen Fall an einen Inkassoagentur abgegeben hat.

Ziel: Ich möchte, dass Y. AG darlegt, wofür die Internetnutzung im Ausland gebraucht wurde und warum die günstigeren Tarife für Ausland nicht eingeschaltet wurden. Zweitens verlange ich eine Reduktion der Rechnung und drittens hatten wir keine Verbindung zum Internet aufgebaut. Zuletzt wurde nicht einmal per SMS oder auf andere Weise gemahnt bzw. informiert, dass die Kosten bereits zB. CHF 500.- überschritten haben. Anderseits dachte ich zuerst, dass mein Stiefsohn diese Kosten verursacht hat, aber er hatte das Gerät nur zum Spielen.“

2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y. AG wird Folgendes entnommen: „Wir haben keinen Eintrag bezüglich einer Auskunft zu Tarifen im Ausland oder einer Option in unserem Kundenverwaltungssystem finden können. Der Kunde sagt, dass er keine Antwort von Y. AG bezüglich seiner Rechnungsbeanstandung erhalten habe. Herr X. wurde am 16. September 2011 schriftlich darüber informiert, dass wir die von ihm beanstandete Rechnung 305584600 geprüft und keine Unstimmigkeiten feststellen konnten. Seit Juli 2010 sendet Y AG eine Info- SMS mit detaillierten Angaben über die Roaming-Tarife im Ausland. Mittels dieser SMS stellt Y. AG sicher, dass alle Kunden über die Roaming-Tarife informiert werden, auch wenn die Kunden vor ihrem Auslandaufenthalt nicht unseren Kundendienst kontaktieren. In dieser SMS sind auch die Datenpreise vom jeweiligen Land enthalten. Herr X. wurde von Y AG über die Tarife mittels SMS informiert. Herr X. verlangt, dass Y AG darlegt, wofür die Internet-Verbindungen genutzt wurden. Eine solche Speicherung ist nicht im Interesse der Kunden, da bereits eine Erhebung solcher Daten weit in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen würde. Die Verbindungsdetails halten fest, zu welchem Zeitpunkt welche Datenmenge von welcher SIM-Karte aus abgerufen, resp. Gesendet wurde. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die von den Netzwerkelementen gelieferten Angaben zur bezogenen Datenmenge korrekt sind. Die Roaming- Verbindungen wurden in Serbien getätigt. Ein Entgegenkommen unsererseits ist normalerweise nicht möglich, da die gesamten Kosten für die Nutzung des ausländischen Mobilfunknetzes in dieser Region gedeckt werden müssen (Region2). Gerne informieren wir Sie, dass wir aus Kulanz und ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sind, mit einer Gutschrift von CHF 500.- entgegenzukommen. Zusätzlich haben wir die Forderung vom Inkassobüro zurückgekauft. Ein weiteres Entgegenkommen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Y AG besteht auf die restliche Forderung von CHF 3656.35.“

3. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

A. Sachverhalt

Herr X. befand sich vom 30. Mai 2011 bis 2. Juni 2011 in den Ferien. Als er danach die Gebührenrechnung der Rechnungsperiode vom 7. Mai - 6. Juni 2011 über einen Totalbetrag von rund CHF 3187.- exkl. MwSt erhielt. Dieser hohe Rechnungsbetrag war für den Kunden nicht nachvollziehbar. Zum einen habe er vor Beginn seiner Ferien eine Umstellung durch den Kundendienst vornehmen lassen, damit er von günstigeren Tarifen im Ausland profitieren konnte, zum anderen seien keine Internetverbindungen mit dem Mobiltelefon im Ausland getätigt worden. Zudem habe Y AG mehrmals auf Telefonate oder Briefe keine Reaktion gezeigt.

B. Informationspflichten der Anbieter

Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Nutzung des Mobilfunktelefons in einem Ferienland nichts Neues ist. Es darf heutzutage als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Mobilfunkkunden im Bezug auf die Nutzung im Ausland (Roaming) sensibilisiert und aufgeklärt sind. Das Thema wurde auch vonseiten der Medien immer wieder aufgegriffen. Kunden wurden dabei über die Kostenfallen informiert und auf Massnahmen hingewiesen, mit welchen unliebsame Überraschungen vermieden werden können. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kann nicht nachvollzogen werden, wie das Beratungsgespräch vor der Abreise nach Serbien hinsichtlich der verschiedenen Optionen für die Benutzung der mobilen Datenverbindungen im Ausland abgelaufen ist. Herr X. behauptet, dass er sich beim Kundendienst betreffend Auslandsoptionen habe beraten lassen, Y AG hingegen kann keinen solchen Eintrag im Kundenverwaltungssystem bestätigen. Herr X. bestreitet nicht, dass er informiert wurde. Er merkt selber an, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die Benützung eines Smartphones im Ausland hohe Kosten verursachen könne. Jedoch beruft er sich auf das Gespräch mit dem Kundendienst, wobei er nach einer Lösung suchte, um solch hohe Kosten zu vermeiden. Was genau Inhalt des Gesprächs zwischen dem Y AG-Kundendienst und Herrn X. war, kann der Ombudsmann im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht nachprüfen. Es liegt dem Ombudsmann kein Eintrag im Kundenverwaltungssystem vor und auf der Rechnung ist eine Option nicht ersichtlich. In wie fern Herr X. sich über einen günstigeren Tarif im Ausland bzw. über eine mögliche Option informieren liess und ob der Kundendienstmitarbeiter ihn korrekt beraten hat, ist für den Ombudsmann unklar und nicht überprüfbar.

C. Gesetzlich vorgeschriebene Informationen bei Roaming

Sämtliche Mobilfunkanbieter sind seit dem 1. Juli 2010 durch die Verordnung zum Fernmeldegesetz verpflichtet, ihre Kunden über die Tarife, welche im internationalen Roaming anfallen können, umfassend und leicht verständlich zu informieren. In Art. 10a Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldedienste wird den Anbietern vorgeschrieben, ihre Kundinnen und Kunden über die maximal anfallenden Kosten bei Datenübertragung (lit. e) zu informieren. In erster Linie ist mit dieser Bestimmung die Warnung gemeint, welche Kunden mittels SMS auf ihr Mobiltelefon gesendet wird, sobald sich das Gerät auf ein ausländisches Mobilfunknetzes umschaltet. Der Ombudsmann geht mangels gegenteiliger Angaben zum Sachverhalt davon aus, dass auch Herr X. diese Information per SMS zur Kenntnisnahme erhielt. Zudem war Herr X. sich den hohen Kosten für Verbindungen im Ausland schon vor seinem Auslandsaufenthalt bewusst, weshalb er auch Kontakt zum Kundendienst aufnahm und versuchte einen günstigeren Tarif einzurichten.

D. Gebührenlimiten / Warn-SMS

Kunden eines Y AG Mobilfunkabonnements, die auch ausserhalb der Schweiz mit ihrem Mobiltelefon in das Internet gehen möchten, haben seit Ende Juni 2011 eine optimale Kostenkontrolle dank der Option “Y data alert”. Diese Funktion ist als standardmässiger Info-Service für alle Mobilfunkkunden aktiviert. Wer im Ausland mobiles Internet nutzt, erhält automatisch eine SMS, sobald Kosten in der Höhe von CHF 300.- angefallen sind. Das mobile Internet wird anschliessend gesperrt und erst gegen eine manuelle Bestätigung wieder freigeschaltet. Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich beim Setzen der Limite von CHF 300.- immer um eine Softlimite handelt. Der effektive Rechnungsbetrag kann daher höher sein, als die gesetzte Limite - bedingt durch die zeitliche Verzögerung im Rechnungssystem (insbesondere Roaming, Mehrwertdienste, keine „Echtzeit-Verrechnung“). Herr X. bemängelt die fehlende Sperrung seines Mobilfunktelefonanschlusses aufgrund der hohen Roaming - Gebühren, sowie das Ausbleiben einer Warn-SMS bei Überschreiten der Kostenlimite.

Der Ombudsmann möchte hierzu anmerken, dass dies womöglich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Dienst zur Einhaltung der Kostenlimite unglücklicherweise erst nach der Entstehung der Kosten von Herrn X. eingeführt wurde. Unter Umständen hätten sich die Gebühren der betreffenden Rechnung erheblich tiefer halten lassen.

E. Herausgabe von IP-Adressen

Herr X. beanstandet weiter, dass die Datenverbindungen falsch abgerechnet wurden. Er versteht nicht, wodurch diese entstanden sind und fordert von Y AG eine Erklärung. Herr X. möchte wissen, wofür er die verrechneten Daten verwendet hat, denn gemäss eigenen Angaben hat er während seinem Auslandaufenthalt keine Internetverbindung mittels Smartphone getätigt. Die Forderung des Kunden ist verständlich. Wer hohe Gebührenrechnungen erhält möchte wissen, welche Leistungen dafür in Anspruch genommen wurden. Zudem ist die Erkenntnis darüber von Bedeutung, damit Kunden künftig solch hohe Rechnungen vermeiden können. Der Anbieter vertritt hingegen den Standpunkt, IP-Daten müssten nicht aufbewahrt werden. Begründet wird dies auch mit dem Schutz des Kunden, da eine Erhebung solcher Daten deren Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Die Herausgabe von IP-Adressen wird von Kunden im Zusammenhang mit strittigen Datenverbindungen immer wieder verlangt. Die Anbieter hingegen vertreten mehrheitlich die Meinung, dass eine Speicherung nicht zulässig wäre bzw. die ausgewiesenen Daten in der Rechnung (detaillierter Verbindungsnachweis) im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen. Die Thematik rund um die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht hat den Ombudsmann wiederholt beschäftigt. Nach umfassenden Abklärungen kann aus seiner Sicht zum heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass die Frage nicht einheitlich beantwortet werden kann. Unter verschiedenen gesetzlichen Grundlagen dürfte aus schuldrechtlicher Sicht die zivilrechtliche Norm von Art. 957 OR von Interesse sein. Durch die Eintragungspflicht ins Handelsregister sind Firmen nach Art. 957a OR verpflichtet, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des jeweiligen Geschäftes nötig sind, um u.a die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Sämtliche Schweizer Fern- und Mehrwertdienstanbieter, welche aufgrund ihrer Rechtsform im Handelsregister eintragungspflichtig sind, unterstehen somit der Buchführungspflicht sowie der Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen und der Geschäftskorrespondenz. Als Buchungsbelege gelten nach Art. 957a Abs. 3 OR alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier und in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind um einen Geschäftsvorfall oder einen Sachverhalt, der zu einer Buchung führte, nachzuvollziehen. Unter die Aufbewahrungspflicht fallen insbesondere: ein- und ausgehende Briefe, Verträge, Statuten und Gesellschaftsverträge, Rechnungen und Lieferscheine, Quittungen, Bankbelege sowie Telegramme, Faxe und Emails. Wenn ein Kunde Gebühren für mobile Datenverbindungen bei einem Fernmeldedienstanbieter form- und fristgerecht beanstandet und die Gebühren nicht bezahlt, so käme der offen gebliebenen Forderung buchhalterische Bedeutung zu und die zugrunde gelegten Daten müssten vom Anbieter aufbewahrt werden. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, inwiefern die auf der Rechnung bekanntgegebenen Daten des Anbieters (Verbindungszeit und Datenvolumen) für mobile Datenverbindungen genügen, um das Zustandekommen der Forderung so zu belegen, damit diese auch rechtlich durchsetzbar ist. Der Ombudsmann neigt daher zum Schluss, dass die IP-Adressen gestützt auf Art. 957a Abs. 3 OR vom Anbieter zumindest so lange aufbewahrt werden müssen, bis den Daten keine buchhalterische Bedeutung mehr zukommt. In der Regel gelten Rechnungen von Fernmeldedienstanbieter ohne Beanstandung nach 30 Tagen als genehmigt. Ohne Reaktion des Kunden gilt die Gebührenforderung nach dieser Frist als anerkannt. Vorliegend hat Herr X. gemäss Kundenverwaltungssystem am 8. Juni 2011 die hohen Kosten telefonisch beanstandet. Schriftlich reklamiert er die hohen Kosten mit dem Schreiben vom 23. August 2011. Die bestrittenen Rechnung weist als Rechnungsdatum den 7. Juni 2011 auf. Die 30-tägige Beanstandungsfrist wurde daher von Herrn X. eingehalten. Herr X. hat die strittige Rechnung folglich form- und fristgerecht beanstandet. Die Herausgabe der IP-Adressen wäre für Herrn X. insofern von Nutzen gewesen, als dadurch wohl Rückschlüsse auf die Ursachen der immens hohen Gebühren möglich gewesen wären.

F. Vorzeitige Kündigung

Aufgrund der Nichtzahlungen der Rechnung vom 7. Juni 2011 kündigte Y AG das Kundenkonto Nr. xxxxxxxx. Eine fristlose und damit vorzeitige Kündigung des Anbieters kann sich gemäss den Vertragsbestimmungen nur auf einen wichtigen Grund abstützen. Dabei fällt nach Ansicht des Ombudsmanns besonders ins Gewicht, dass die “Wichtigkeit” des Grundes in das Ermessen des Anbieters fällt. Er bestimmt ausschliesslich, wann im Einzelfall die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Im Weiteren ist aus der verwendeten Formulierung in den AGB ersichtlich, dass mit der beispielhaften Aufzählung die wichtigen Gründe in Ziffer 10 (..insbesondere...(...)) nicht abschliessend genannt sind. Die gewählte Formulierung weist jedoch darauf hin, welche Tatbestände Y AG als wichtige Gründe zur fristlosen Auflösung des Vertrages erachtet. Bezüglich der Zahlungspflicht wird als wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages genannt: (...) im Falle des in hohem Masse steigenden Entgeltaufkommens, das die Annahme rechtfertigt, dass der Kunde die Entgelte nicht vertragsgemäss entrichten können wird, bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden (...). Wie unschwer zu erkennen ist, betrifft der wichtige Grund in den AGB von Y AG die Zahlungsfähigkeit und nicht die Zahlungswilligkeit des Kunden. Vorliegend ist ein Streit über eine Teilforderung entbrannt. Es ist bei Herrn X. daher von fehlender Zahlungswilligkeit auszugehen. Nur die Zahlungsunfähigkeit kann somit einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Anbieter darstellen. Im Umkehrschluss kann aber die Zahlungswilligkeit, welche in Ziffer 10 der AGB von Y AG unerwähnt bleibt, kaum als wichtiger Grund im Sinne der AGB von Y. AG geltend gemacht werden, ohne den Interpretationsspielraum von Ziffer 10 AGB zu überdehnen. Für Y AG gilt weiter zu bedenken, dass unklare AGB von der Gerichtspraxis restriktiv - und im Zweifelsfall gegen den Verwender ausgelegt werden. Ist Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsverweigerung anzunehmen, kann der Anbieter nach Ansicht des Ombudsmanns regulär auf das Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Für die verbleibende Zeit des Vertragsverhältnisses kann Y AG den Mahnprozess (Gebühren, Sperrung, Inkasso) weiterführen und sämtliche geschuldeten Gebühren einfordern. In Anbetracht der bereits einseitig diktierten und nicht verhandelbaren AGB müssen die darin aufgeführten Bestimmungen gegenüber dem Konsumenten klar und unmissverständlich abgefasst sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden unklare AGB-Bestimmungen zu Lasten des Verwenders ausgelegt, offen formulierte Bestimmungen werden eng ausgelegt. Diese Grundsätze dürften insbesondere für Bestimmungen gelten, die Kunden finanzielle Nachteile auferlegen. Wie dem Kontoauszug von Herrn X. zu entnehmen ist, hatte er bis zur Rechnung vom 7. Juni 2011 keine Ausstände. Zudem hat er im August 2011 den unbestrittenen Teil der Rechnung vom 7. Juni 2012 einbezahlt. Herr X. wollte eine weitere Erklärung der entstandenen Kosten und wandte sich daher zwei weitere Male schriftlich an Y AG, wobei diese Schreiben unbeantwortet blieben. Y AG sollte daher die Forderung um den Betrag (CHF 714.65) der Kündigungsgebühren reduzieren.

G. Eigenverantwortung der Kunden

Es darf heute wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Nutzung von Mobiltelefonen im Ausland Risiken birgt. Dass mobile Internetverbindungen im Ausland ein Kostenrisiko bergen, dürfte spätestens seit dem breiten Aufkommen von Smartphones im Bewusstsein der Kunden und Kundinnen angekommen sein, nicht zuletzt auch durch die Präsenz der Thematik in verschiedenen Medien. Nach Ansicht des Ombudsmanns sind grundsätzlich die Konsumenten und Konsumentinnen von Mobiltelefonen für die Nutzung und die Verwendung ihrer Geräte verantwortlich. Es liegt somit in ihrer persönlichen Verantwortung, das Gerät so einzustellen, dass keine unerwünschten Verbindungen auf ausländische Mobilfunknetze zustande kommen können. Informationen dazu sind beim Anbieter erhältlich oder können der Bedienungsanleitung entnommen werden. Die Verantwortung von Kunden und Kundinnen für die Einstellung ihrer Mobilfunkgeräte ergibt sich aus dem Umstand, dass Anbieter keinen Einfluss auf deren Verwendung haben.

Gemäss eigenen Aussagen von Herrn X. könnte auch sein Stiefsohn die hohen Kosten verursacht haben. Dabei ist festzuhalten, dass der Kunde für die Bezahlung der Kosten auch verantwortlich bleibt, wenn eine Drittperson den Mobilfunkanschluss ohne das Wissen und Einverständnis des Kunden nutzte.

H. Schlussfolgerungen

Der Ombudsmann versteht die äusserst unangenehme Situation von Herrn X., nach einem Auslandaufenthalt mit einer solch hohen Gebührenrechnung konfrontiert zu sein. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die Leistungen von Y AG soweit ersichtlich, korrekt verrechnet wurden. In den Schlichtungsverhandlungen zeigte sich Y AG bereit, Herr X. eine Gutschrift über CHF 500.- zu gewähren. Der Ombudsmann begrüsst diese freiwillige Geste des Anbieters. Der Ombudsmann empfiehlt dem Anbieter jedoch, die entstandenen Roaminggebühren mittels einer Datenoption neu zu kalkulieren. Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung schlägt der Ombudsmann daher vor, dass Y AG Herrn X. die angefallenen Kosten mittels einer Option, beispielsweise „Y Roaming“ berechnet, was die Gebühren entsprechend reduziert. Herr X. wäre demnach so gestellt, als wäre das Gespräch mit dem Kundendienst zu seiner Zufriedenheit verlaufen und er hätte einen preiswerteren Tarif für die Benutzung seines Smartphones im Ausland erhalten. Dabei empfiehlt der Ombudsmann die Datenoption „Y Roaming“, welche CHF 0.40/100kB beträgt. Für die Internetverbindungen im Umfang von 344385 kB würde sich demnach noch ein Betrag von CHF 1377.55 exkl. MwSt ergeben. Die Kosten der gesamten Rechnung vom 7. Juni 2011 inkl. MwSt würden sich demnach auf CHF 1493.70 (CHF 1377.55 + CHF 2.82 + CHF 2.69 + 8% MwSt) belaufen. Aufgrund der offen formulierten Bestimmungen betreffend vorzeitiger Kündigung in den AGB, der Zahlungsfähigkeit des Kunden und seinen Anstrengungen eine Lösung der streitigen Angelegenheit zu finden, schlägt der Ombudsmann vor, die Kündigungsgebühren zu stornieren. Der Ombudsmann möchte Y AG dabei entgegenhalten, dass sich der Anbieter dem Kunden gegenüber nicht sehr kundenfreundlich verhalten hat, indem ihm auf dessen Korrespondenz vom 4. Oktober 2011 und dem 16. November 2011 gar nicht geantwortet wurde. Der Ombudsmann empfiehlt dem Anbieter die Kündigungsgebühren mit der bereits gewährten Gutschrift zu verrechnen und die resultierende Forderung über CHF 214.65 Herrn X. zu erlassen. Der Ombudsmann hofft, mit diesem Vorschlag eine faire Lösung zur Beilegung der Differenzen vorlegen zu können.

4. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y AG verrechnet die ausstehende Forderung der Rechnung vom 7. Juni 2011 mittels Datenoption „Y. roaming“ und erlässt dem Kunden die verbleibenden CHF 214.65 für die Kündigungsgebühr.
  2. Y AG stellt Herrn X. nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung eine neue Rechnung über CHF 1493.70 samt dazugehörigem Einzahlungsschein zu.
  3. Herr X. bezahlt die Rechnung über CHF 1493.70 innert 30 Tagen nach Erhalt mit dem dazugehörigen Einzahlungsschein. Mit der Bezahlung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  4. Nach Erhalt des Betrages über CHF 1493.70 wird das Kundenkonto Nr. xxxxxxxxxx reaktiviert und die Mobilfunknummer 07x xxx xx xx wieder aufgeschaltet.
  5. Herr X. nimmt zur Kenntnis, dass das Vertragsverhältnis mit Y AG bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestehen bleibt und er daher zur Bezahlung der monatlich anfallenden Grundgebühr verpflichtet ist.
  6. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 29. März 2012

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