Herausgabe von IP-Adressen

Herr X. verlangte vom Anbieter zur Klärung von umstrittenen Verbindungen, welche einen hohen mobilen Datenverbrauch verursachten, die Zustellung eines Protokolls des Datenverkers respektive die Herausgabe der entsprechenden IP-Adressen. Der Anbieter lehnt eine solche Herausgabe ab und argumentiert diesbezüglich, dass gestützt auf die aktuelle Gesetzgebung für den Anbieter keine Verpflichtung bestehe, IP Adressen zu sammeln, aufzubewahren und an Kunden oder Behörden herauszugeben. Der folgende Schlichtungsvorschlag setzt sich mit der Klärung der Rechtslage betreffend Herausgabe von IP-Adressen auseinander.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte Herr X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

»Mein freies Datenvolumen wurde blockiert, obwohl ich es bei weitem nicht aufgebraucht habe. Trotz zweimaliger Reklamation wurde die Begrenzung nicht aufgehoben.

Der Anbieter weigert sich, mir die aufgezeichneten Verbindungsdaten herauszugeben. Der Anbieter soll mir die Aufzeichnung des angeblichen Datenverkehrs mit Nennung der Dienste oder IP-Adressen herausgeben.«

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme der Firma Y wird Folgendes entnommen:

»Der Kunde meldete sich ab dem 2. Juli 2015 mehrmals bei unserem Kundendienst, da er die inbegriffenen Daten überschritten hatte. Wir haben seine laufende Rechnung kontrolliert und es konnte kein Verrechnungsfehler gefunden werden.

Laut dem Fernmeldegesetz fordern Sie etwas, wofür es keine rechtliche Grundlage gibt.

1. Anrufdaten

Telekommunikationsanbieter sind gemäss Fernmeldegesetz verpflichtet, auf Anfrage des betroffenen Kunden die folgenden Daten herauszugeben, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:

  • die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Nummern
  • das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindungen
  • sowie die für jede Verbindung geschuldeten Kosten.

Diese Angaben sind auf der detaillierten Kundenrechnung ersichtlich.

2. URLs und IP Adressen

Die obige Regelung gilt lediglich für Anrufe, welche nach Zeiteinheiten verrechnet werden. Die heutigen Datenanwendungen werden allerdings ausschliesslich nach übertragenem Datenvolumen verrechnet und nicht nach Zeiteinheiten. Deshalb trifft Fernmeldedienstanbieter gestützt auf die aktuelle Gesetzgebung keine Verpflichtung, IP Adressen zu sammeln, aufzubewahren und an Kunden oder Behörden herauszugeben.

Zusätzlich gelten IP Adressen als persönliche Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzgesetzes und wir sind deshalb beim Sammeln und Aufbewahren solcher Daten rechtlichen Einschränkungen unterworfen: Die Bearbeitung dieser Art von Daten muss verhältnismässig sein, was bedeutet, dass der Fernmeldedienstanbieter nicht befugt ist, mehr Daten zu sammeln als zur Erstellung der Rechnung notwendig sind.«

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Mit Einschreiben vom 8. Juli 2015 wendet sich Herr X an den Anbieter und informiert ihn darüber, dass er so lange die Rechnungen nicht mehr begleichen werde, bis der Anbieter ihm eine Erklärung liefere, wie es zum hohen Datenverbrauch kommen konnte, der nicht durch ihn verursacht worden sei.

Darauf antwortet der Anbieter mit E-Mail vom 10. Juli 2015 und bietet dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von CHF 10.00 an. Zudem informiert der Anbieter Herrn X darüber, dass die Firma Y aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtung IP-Adressen nicht aufbewahre.

Mit E-Mail vom 13. Juli 2015 stellt Herr X fest, dass er mit der Antwort vom Anbieter nicht einverstanden sei, weil darin nicht auf sein Problem eingegangen worden sei.

Einen Tag später schickt die Firma Y dem Kunden eine E-Mail, worin erklärt wird, dass Herr X eine Warn-SMS erhalten habe. Des Weiteren stellt der Anbieter fest, dass zwar auf der aktuellen Rechnung der nationale Datenverbrauch nicht ersichtlich sei, diese Tatsache jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Rechnung habe.

Am 15. Juli 2015 antwortet Herr X dem Anbieter per E-Mail, dass er das Datenprotokoll verlangt habe, ihm dieses jedoch vom Anbieter verweigert werde, weshalb er die Angelegenheit dem Ombudsmann zur Überprüfung übergeben werde.

Der Kunde hat auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten und sich folglich erfolglos um eine Einigung bemüht.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit der Firma Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage

Im Schlichtungsbegehren verlangt Herr X eine Erklärung für den hohen mobilen Datenverbrauch vom 1. Juli 2015. Zur Klärung der Sachlage fordert Herr X den Anbieter auf, ihm ein Protokoll des Datenverkehrs zuzustellen und ihm die Aufzeichnung des angeblichen Datenverkehrs mit Nennung der Dienste oder IP-Adressen herauszugeben.

Der Anbieter stellt sich in seiner Stellungnahme auf den Standpunkt, dass gestützt auf die aktuelle Gesetzgebung für den Anbieter keine Verpflichtung bestehe, IP Adressen zu sammeln, aufzubewahren und an Kunden oder Behörden herauszugeben.

Im Folgenden gilt es nun, die umstrittene Rechtslage bezüglich der Herausgabe von IP- Adressen zu klären.

2. Rechnungsangaben zu den Datenverbindungen

Kunden und Kundinnen nehmen im Mobilfunkbereich neben Sprachdienstleistungen und Kurzmitteilungen immer häufiger mobile Datenverbindungen in Anspruch. Das Bedürfnis nach mobilem Datenverkehr ist derart gewachsen, dass Mobilfunkabonnements heute oftmals Datenguthaben gegen eine Pauschalgebühr beinhalten. Stellen Kunden Datenverbindungen - und damit die entsprechenden Gebührenforderungen infrage - wird häufig ein Nachweis oder Beleg zu den angeblich getätigten Datenverbindungen erwartet. Im Verhältnis zur Telefonie stehen Kunden und Kundinnen bei Datenverbindungen weniger aussagekräftige Informationen zur Verfügung, um die Verbindungen direkt nachvollziehen zu können. Die Erwartung von Konsumenten von zusätzlichen Informationen bei der Verrechnung von Datenverbindungen ist daher verständlich. In der Regel wird die Bekanntgabe von IP-Adressen oder besuchten Webseiten (URL-Adresse oder Domain) verlangt. Es fragt sich daher, ob Konsumenten und Konsumentinnen neben der üblichen Zeitangabe und dem Datenvolumen Anspruch auf die Herausgabe zusätzlicher Informationen erheben können.

3. IP-Adressen

IP-Adressen sind erforderlich, damit Informationen im Internet zwischen zwei Adressaten (Rechnern) ausgetauscht werden können. In technischer Hinsicht sind statische und dynamische IP-Adressen zu unterscheiden. Jede Information, die im Internet ausgetauscht wird, enthält die IP-Adresse von Empfänger und Absender. Anhand der IP-Adressen ist es aber noch nicht möglich, deren Inhaber bzw. Verwender zu identifizieren. Inhaber statischer IP-Adressen lassen sich in Datenbanken nachschlagen. Bei dynamischen IP-Adressen kann der Anbieter des Internetzugangs, der die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt vergeben hat, den Nutzer in Erfahrung bringen. Die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse benutzt hat, kann nur mit Hilfe des Anbieters beantwortet werden. Die Angabe von IP-Adressen liefert noch keinen Hinweis darauf, welche Inhalte oder Internetseiten besucht wurden. Es lässt sich jedoch immerhin aufzeigen, wie lange jemand eine IP-Adresse beanspruchte. Diese Information belegt zumindest die Dauer einer einzelnen Datenverbindung. Damit wären für Kunden und Kundinnen bereits genauere Rückschlüsse zu fraglichen Verbindungen möglich. Anrufverbindungen werden von Fernmeldedienstanbietern detailliert mit Zielnummer, Datum und Dauer der Verbindung auf der Gebührenrechnung ausgewiesen. Im Unterschied dazu bemisst sich der Tarif bei Datenverbindungen nach dem Umfang (Volumeneinheit) und nicht nach der Nutzungsdauer der Dienste. Die Vorgaben zur Rechnungsstellung ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 der Fernmeldeverordnung (FDV). Der Entstehung der aktuellen Fernmeldegesetzgebung nach sah der Gesetzgeber eine analoge bzw. sinngemässe Anwendung dieser Bestimmungen für mobile Datenverbindungen vor.

4. Recht auf Auskunft zur Rechnungsstellung

Kunden von Fernmeldedienstanbietern haben das Recht, Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten zu verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt (Art. 45 Abs. 1 Fernmeldegesetz, FMG). Bei IP-Adressen handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um Adressierungselemente im Sinne des Fernmeldegesetzes. Aus der Botschaft zum FMG geht hervor, dass die Kunden aufgrund von Art. 45 Abs. 1 FMG das Recht haben „(...) sämtliche Daten zu erhalten, die sich auf die Rechnung auswirken, einschliesslich der angerufenen Nummer und der Adressierungselemente des angerufenen Computers bei Datenübertragungen (ausgehende Anrufe)“. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Kunde vom Anbieter des Internetzugangs Auskunft über die IP-Adressen der von ihm angerufenen Internetseiten erhalten soll. Dieser muss deshalb die aufgerufenen Internetseiten von Kunden so lange speichern, wie er die Rechnung anfechten kann, mit welcher der entsprechende Datenverkehr verrechnet wird (Art. 81 Abs. 1 FDV).

5. Aufbewahrungspflicht für IP-Adressen

Die Aufbewahrungspflicht für IP-Adressen ergibt sich grundsätzlich aus Art. 15 Abs. 3 BÜPF. Die Anbieter sind daraus verpflichtet, die für die Nutzeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Im Weiteren ist Art. 14 Abs. 4 BÜPF für die Herausgabe von IP-Adressen von Bedeutung. Die Bestimmung verpflichtet die Internetzugangsanbieter, bei einer Straftat über das Internet alle Informationen verfügbar zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen. Da im vorliegenden Fall keine Straftat vorliegt und diese Regelung für die Strafverfolgungsbehörde gilt, gelangt sie vorliegend nicht zur Anwendung.

Unter verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ist zudem die zivilrechtliche Norm von Art. 957 OR von Interesse. Juristische Personen unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR), was die Aufbewahrung von Buchungsbelegen während zehn Jahren erfordert (Art. 958f Abs. 1 OR). Durch die Eintragungspflicht ins Handelsregister sind Firmen nach Art. 957a OR verpflichtet, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des jeweiligen Geschäftes nötig sind, um u.a die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Sämtliche Schweizer Fern- und Mehrwertdienstanbieter, welche aufgrund ihrer Rechtsform im Handelsregister eintragungspflichtig sind, unterstehen somit der Buchführungspflicht sowie der Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen und der Geschäftskorrespondenz. Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a OR). Als Buchungsbelege gelten nach Art. 957a Abs. 3 OR alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier und in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind um einen Geschäftsvorfall oder einen Sachverhalt, der zu einer Buchung führte, nachzuvollziehen.

Wenn ein Kunde Gebühren für mobile Datenverbindungen bei einem Fernmeldedienstanbieter form- und fristgerecht beanstandet und die Gebühren nicht bezahlt, so käme der offengebliebenen Forderung buchhalterische Bedeutung zu und die zugrunde gelegten Daten müssten vom Anbieter aufbewahrt werden. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, inwiefern die auf der Rechnung bekanntgegebenen Daten des Anbieters (Verbindungszeit und Datenvolumen) für mobile Datenverbindungen genügen, um das Zustandekommen der Forderung so zu belegen, damit diese auch rechtlich durchsetzbar ist. Der Ombudsmann kommt daher zum Schluss, dass die IP-Adressen gestützt auf Art. 957a Abs. 3 OR vom Anbieter zumindest so lange aufbewahrt werden müssen, bis den Daten keine buchhalterische Bedeutung mehr zukommt. In der Regel gelten Rechnungen von Fernmeldedienstanbieter ohne Beanstandung nach 30 Tagen als genehmigt. Ohne Reaktion des Kunden gilt die Gebührenforderung nach dieser Frist als anerkannt.

6. Sperrung des Datenverkehrs

Im Preis der monatlichen Abonnementgebühren von Herrn X ist ein Datenvolumen von 500 MB inbegriffen. Das bedeutet, dass der Kunde unter anderem einen monatlichen Pauschalbetrag für das zur Verfügung stellen einer bestimmten Dienstleistung bezahlt. Am 1. Juli 2015 erhielt Herr X vom Anbieter eine SMS, die ihn darüber informierte, dass sein Datenvolumen aufgebraucht sei und er über einen Link zusätzliches Datenvolumen kaufen könne. Herr X war nicht bereit zusätzliches Datenvolumen entgeltlich zu beziehen - zumal er der Überzeugung war, die Verbindungen welche zum Aufbrauchen des Datenvolumens führten, nicht betätigt zu haben - weshalb der Datenverkehr ab diesem Zeitpunkt blockiert war. Somit war ein Datenverkehr für Herrn X vom 1. Juli 2015 bis 9. Juli 2015 nicht mehr möglich. Aufgrund der umstrittenen Datenverbindungen hatte Herr X während des obgenannten Zeitraums keine Möglichkeit mehr, die ihm gemäss Vertragsbedingungen zustehende Dienstleistung des Datenverkehrs zu nutzen. Aus Kundenperspektive gesehen musste Herr X folglich den vollen Preis für eine Dienstleistung bezahlen, die er gar nicht nutzen konnte, respektive ohne die Erbringung eines Beweises von Seiten des Anbieters, dass die Dienstleistung tatsächlich korrekt erbracht worden ist. Der Ombudsmann kann gut verstehen, dass sich Herr X daran stört, dass der Anbieter die Kosten für eine Dienstleistung verlangt, die sie behauptet erbracht zu haben, es jedoch unterlässt, die möglichen Beweise, die eine Überprüfung der umstrittenen Datenverbindungen zulassen würden, zu erbringen.

7. Schranken des Datenschutzgesetzes

Den Fernmeldedienstanbietern sind bei der Datenbearbeitung aus der Verfassung (Fernmeldegeheimnis) und durch das Datenschutzgesetz Schranken gesetzt. Damit wird der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, gewährleistet. Der Anbieter muss insbesondere die Grundsätze des Datenschutzgesetzes (DSG) beachten. Dazu gehört die Rechtmässigkeit der Bearbeitung (Art. 4 Abs. 1 DSG). Gemäss den Ausführungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bedeutet dies, dass die Bearbeitung von Daten, die ein Fernmeldedienstanbieter für den Verbindungsaufbau und die Rechnungsstellung benötigt, gesetzlich abgedeckt ist. Ebenso ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 4 Abs. 2 DSG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass nur diejenigen Daten bearbeitet werden dürfen, die benötigt werden und geeignet sind, den vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Folglich dürfen Personendaten so lange aufbewahrt werden, als dies für den rechtmässigen Zweck geeignet und erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss immer eine Interessenabwägung zwischen dem Zweck der Bearbeitung und dem Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person vorgenommen werden.

Gemäss Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) hat der Inhaber der Datensammlung dem Ersuchenden alle in der Datensammlung vorhandenen Daten über die betreffende Person sowie die Herkunft dieser Daten mitzuteilen. Das sogenannte Auskunftsrecht ist ein zentrales Element des Datenschutzrechts. Die durch die Auskunft verschaffte Kenntnis der betroffenen Person darüber, dass und welche Daten über sie bearbeitet werden, sind Voraussetzung für die Wahrung ihrer weiteren Rechte und Ansprüche. Unter das Datenschutzgesetz und damit unter das Auskunftsrecht des Ersuchenden fallen sämtliche in der Datensammlung vorhandenen Daten. Die Auskunft muss vollständig sein, folglich alle über die Person vorhandenen Daten umfassen, ungeachtet der Form ihrer Aufzeichnung (Text, Bild, Ton usw.) und unabhängig der Form ihrer Speicherung. Zudem sind die Daten verständlich mitzuteilen, einschliesslich der Erläuterung der verwendeten Codierung.

Aus den erwähnten gesetzlichen Regelungen lässt sich Folgendes ableiten: Die Fernmeldedienstanbieter sollen grundsätzlich nur Daten bearbeiten, die geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen und dabei nur Daten bearbeiten, die hierzu auch geeignet sind. Die Persönlichkeit der Kunden muss respektiert werden. Es sollen nur diejenigen Daten gesammelt werden, die für den Verbindungsaufbau und die Rechnungsstellung benötigt werden und sie sollen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden. Kunden können gestützt auf ihr Auskunftsrecht von Anbietern Einblick in diejenigen Daten verlangen, die der Anbieter für die Rechnungsstellung verwendet und zwar solange die Möglichkeit zur Anfechtung der Rechnung besteht.

8. Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Kunden und Kundinnen die Datenverbindungen anzweifeln, müssen diese innerhalb der eingeräumten Zahlungsfrist beanstanden. Dabei können IP-Adressen in ihrer Eigenschaft als Adressierungselemente gestützt auf Art. 81 Abs. 1 der Fernmeldeverordnung als weiterer Nachweis zur Inanspruchnahme von Datenverbindungen herausverlangt werden. Reagieren Kunden und Kundinnen nicht innerhalb der Anfechtungsfrist, besteht kein Anspruch mehr auf Herausgabe der IP-Adressen.

Im vorliegenden Fall hat Herr X den Anbieter bereits am 8. Juli 2015, somit sieben Tage nach dem bestrittenen Datenverbrauch, über seine Beanstandung schriftlich in Kenntnis gesetzt. Folglich hat der Kunde die Voraussetzung der fristgerechten Beanstandung erfüllt und der Ombudsmann gelangt zum Schluss, dass der Anspruch über die Herausgabe der IP-Adressen an Herrn X zur Klärung der strittigen Datenverbindungen besteht.

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen schlägt der Ombudsmann folgenden Schlichtungsvorschlag vor:

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Firma Y stellt Herrn X innert 20 Tagen nach Bestätigung dieses Schlichtungsvorschlages die Daten der strittigen Verbindungen (mit Nennung der genutzten Dienste respektive der IP-Adressen) für den Zeitraum vom 10. Juni bis 9. Juli 2015 zu.
  2. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 24. September 2015

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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