Vertragsabschluss am Telefon

Kunde XY bestreitet den mündlichen Vertragsschluss zur Änderung der Preselection bei Anbieter A und verweigert die Bezahlung für ergangene Gesprächsgebühren. Die Auswertung der Gesprächsaufzeichnung ergab, dass der Kunde umfassend über das Angebot und den Anbieterwechsel informiert wurde. Der Ombudsmann bejaht das Zustandekommen des Preselection-Vertrags und hält fest, dass die Gesprächsgebühren über CHF 640.55 zu Lasten des Kunden gehen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 reichte Herr XY ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn XY wird Folgendes entnommen:

„A. Schreiben vom 21.1.2013

Sie können hier nachlesen, dass ich unaufgefordert in Abwesenheit meiner Ehefrau mehrmals belästigt worden bin, ohne Erhalt von Info-Prospekten, von einer deutsch sprechenden Dame mi für mich schwer verständlichem französischen Einschlag. Sie stellte nur die Vorteile heraus und sagte kaum was (wenn überhaupt!) über die Folgen für mich, der ich leider der Medienkommunikation unerfahren bin und auf Gedrucktes, u.a. das Auftragsformular zur Unterschrift und damit vertraglichen Rechtskraft wartete. Ich hätte mich dann schon noch mit Anbieter B wegen der Abmeldung in Verbindung gesetzt, bevor ich unterschrieben hätte.

Ein Telefonat bei Anbieter B in diesem Monat (ca. 15.2.) ergab Folgendes:

  • Ich muss auf jeden Fall monatlich CHF 51.- bezahlen, egal ob ich über Anbieter B telefoniere oder nicht (siehe Rechnung vom 8.2.).
  • Ich kann frühestens zum 18.9. den Vertrag kündigen, früher nur dann, wenn ich CHF 149.- extra bezahle. vDies verschärft meine Notlage, weil ich unverschuldet einen finanziell existenzbedrohenden Absturz hinter mir habe und mir keine unnötigen oder doppelgleisigen Zahlungen leisten kann. Somit hoffe ich für mich als Rentner auf möglichst geringe Kosten für das Schlichtungsverfahren – wenn überhaupt.

Bezahlt wurde am 15.1.2013 an Anbieter B CHF 75.10, davon CHF 47.21 Leistungsgebühren, an Anbieter A noch nichts. Unabhängig davon wurde am 21.1. an Anbieter C CHF 52.70 entrichtet für 2 Monate und für den Anschluss.

B. Schreiben von Anbieter A vom 30.1.

Anbieter A hält irrtümlicherweise Anbieter C als unseren bisherigen Anbieter, aber es war ja Anbieter B!

C. Mein Schreiben vom 5.2

Hier sehen Sie, dass ich versuche, einerseits das Missverständnis auszuräumen, andererseits eine gütliche Einigung anzustreben. Als Frist nannte ich den 18.2. Nachdem bis dahin kein Antwortbrief einging, telefonierte ich mit Ihnen (Fr. GG), die mir empfahl, schriftlich den Sachverhalt darzustellen. Zudem habe ich in diesem Schreiben den angeblichen Vertrag sicherheitshalber gekündigt.

Ich möchte aus dem angeblichen Vertrag gebührenfrei rauskommen. Meine Gesprächsgebühren zahle ich weiterhin an Anbieter B, auch die noch ausstehenden. Ich hoffe, auf Erbarmen, weil ich in einer existenzbedrohenden Notlage unverschuldet bin. Fehler, die ich aus Unwissenheit oder Unklarheit begangen haben sollte, tun mir leid.“

2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter A wird Folgendes entnommen:

„Der Vertragsabschluss wurde geprüft und rechtskräftig abgeschlossen. Hier liegt kein fehlerhaftes Verhalten vor. Der Verbraucher schloss einen Tarif ohne Laufzeit, das heißt, er kann diesen zu jeder Zeit kündigen. Auch wurde auf die Anbieter C eingegangen mit der Information, dass die Grundgebühr dort bestehen bleibt und der Verbraucher zukünftig 2 Rechnungen erhält. Ebenso wurde explizit festgehalten, dass wir ein eigenständiges Unternehmen sind und keine Zusammenarbeit mit der Anbieter C besteht. Hier fragte der Verbraucher sogar mehrmals nach. Den Vertrag hat der Verbraucher bereits gekündigt. Die Kündigung fand zum 01.05.2013 statt. Die Gespräche hat der Verbraucher noch nicht auf die Anbieter C zurück stellen lassen, obwohl dieser darüber mit 2 Schreiben informiert wurde. Alle Rechnungen sind aufgrund der genutzten Leistungen vom 18.12.2012 bis 14.06.2013 zu zahlen. Die offene Forderung beträgt CHF 637,80. Die Rechnungen sowie die Einzelverbindungen liegen dem Verbraucher vor.“

3. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrensreglements von ombudscom geregelt. Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel innerhalb der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst sein.

Am 21. Januar 2013 erklärt Herr XY, dass er im November und Dezember 2012 mehrmals wegen eines Tarifwechsels angerufen worden sei. Dabei habe er um die Zustellung der Unterlagen gebeten, damit er sich alle in Ruhe durchlesen könne. Auf Drängen des Kundenberaters habe er mehrere Fragen mit „ja“ beantwortet, in der Erwartung, dass er einen schriftlichen Vertragsentwurf erhalten werde, der erst mit seiner Unterschrift gültig werde. Daher habe er sich auch keine weiteren Gedanken gemacht und betrachte die Sache als hinfällig. Im Januar 2013 habe er die erste Rechnung erhalten und mehrmals versucht, mit dem Kundendienst eine Lösung zu finden. Er bezahle die Telefongebühren beim bisherigen Anbieter. Er bitte den Anbieter daher noch schriftlich, den Kontakt ab sofort zu lösen. Er fühle sich bedrängt und über den Tisch gezogen. Zudem werde er nach Deutschland ziehen, somit sei ein dauerhaftes Kundenverhältnis ausgeschlossen. Am 30. Januar 2013 erklärt Anbieter A, dass ein Vertragsverhältnis bestehe. Am 30. November 2012 habe der Kunde mündlich der Einrichtung eines Preselection-Tarifs zugestimmt und sei über die Tarifdetails informiert worden. Vom Widerruf habe er keinen Gebrauch gemacht, eine Rückabwicklung des Vertrages sei ausgeschlossen. Dass er zwei Rechnungen erhalte, habe seine Richtigkeit. Der Festnetzanschluss werde über die Anbieter C verrechnet.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 kündigt Herr XY seinen Vertrag auf den nächstmöglichen Termin, falls er denn Kunde sein sollte. Er habe nach dem 30. November 2012 nie Post erhalten. Er sei bei der Beratung bedrängt worden und habe wiederholt versucht telefonisch den Irrtum zu klären, leider ohne Erfolg. Am 19. Februar 2013 weist Anbieter A Herrn XY darauf hin, dass er am Telefon über alles informiert worden sei und sich mit der Einrichtung des Tarifs einverstanden erklärt habe. Grundlage dafür sei die angefertigte Tonbandaufzeichnung. Jedoch beinhalte sein Tarif keine Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung werde bearbeitet, er müsse sich jedoch selbstständig um die Umschaltung zu einem anderen Anbieter kümmern. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 wendet sich Herr XY erneut an Anbieter A. Er verweist dabei auf seine vorherigen Schreiben und erklärt nochmals den Sachverhalt. Er sei gedrängt worden und habe nichts unterzeichnet. Er habe ja inzwischen gekündigt und erhalte weiterhin Rechnungen. Am 30. Mai 2013 teilt Anbieter A mit, man habe bereits im Schreiben vom 19. Februar 2013 alles geprüft und erklärt. Die Kündigung sei wirksam, jedoch habe er sich noch bei keinem neuen Anbieter angemeldet, die Kosten seien daher von ihm zu tragen.

Der Antwort von Anbieter A ist keine Einigungsabsicht zu entnehmen. Herr XY bemühte sich somit erfolglos um eine Einigung mit Anbieter A und legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter A glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

4. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

A. Sachverhalt

Herr XY wird am 30. November 2012 telefonisch von Herrn TT, einem Mitarbeiter von Anbieter A, kontaktiert. Anbieter A leitet aus dem Gespräch den xx-Vertrag ab und schaltet die Preselection für den Telefonanschluss von Herrn XY ein. Der xx-Vertrag wird während der Zeitspanne vom 14. April 2013 bis 13. Mai 2013 in einen yy-Vertrag umgewandelt. Herr XY telefoniert wegen der Preselection vom 18. Dezember 2012 bis 14. Juni 2013 zu den Tarifen von Anbieter A. Herr XY hingegen ist der Ansicht, dass er während des Gesprächs im November 2012 nur Dokumente bestellt habe. Er sei gedrängt worden, einige Frage mit „ja“ zu beantworten und bezahle die Gespräche ja weiterhin beim Anbieter B. Daher ist Herr XY mit dem Vertragsschluss nicht einverstanden. Er bezahlte die Rechnungen bei Anbieter A nicht und leitete am 13. Juni 2013 ein Schlichtungsverfahren bei ombudscom ein.

B. Anforderungen an telefonische Preselection-Anträge

Anbieter A kontaktierte Herrn XY am 30. November 2012 telefonisch und leitete daraus den xx-Vertrag ab. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen sog. Preselection-Vertrag, bei welchem der Grundanschluss beim Netzbetreiber Anbieter C bleibt und die Gespräche von Anbieter A verrechnet werden. Telefonisch abgeschlossene Preselection-Verträge müssen gewissen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen:

Ein Preselection-Antrag im Sinne des Fernmelderechts besteht aus dem sogenannten TPV (standardisierter mündlicher Vertragsschluss) und dem Geschäftsgespräch (Beratungsgespräch). Nach Ziffer 4.3 Anhang 2 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112/2; nachfolgend ComCom-Verordnung genannt) müssen telefonische Preselection-Anträge mit einem automatischen Aufzeichnungssystem aufgezeichnet werden. Zudem ist jede Beeinflussung durch Dritte während der Aufzeichnung untersagt. Im Weiteren müsste das sogenannte TPV von einer vom Anbieter unabhängigen Stelle (“TPV-Stelle”) überprüft werden. Die Aufzeichnung muss vollständig sein und vom Anbieter mindestens 6 Monate aufbewahrt werden. Um Streitfällen wie dem vorliegenden vorzubeugen, hat der Gesetzgeber Anforderungen an den telefonischenAntrag definiert. Damit Konsumentinnen und Konsumenten einen umstrittenen Preselection-Wechsel leichter anfechten können, sind alle Anbieter verpflichtet, im Streitfall und auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen den Beweis für den Preselection-Antrag, dem sogenannten TPV, einschliesslich der Aufzeichnung des geschäftlichen Gesprächs (Beratungsgespräch) zur Kundenanwerbung dem betroffenen Kunden/der betroffenen Kundin als Beweis zu erbringen (vgl. Ziffer 4.3 Anhang 2 ComCom-Verordnung). Andernfalls muss der Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen auf eigene Kosten die Preselection aufheben und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands veranlassen (vgl. Ziffer 4.5 Anhang 2 ComCom-Verordnung). Die vollständige Gesprächsaufnahme ist zudem eine Voraussetzung, damit Anbieter A dem Ursprungsanbieter einen Preselection-Auftrag erteilen darf (Ziffer. 4.1 Anhang 2 Com-Com-Verordnung). Den Schreiben von Herrn XY an Anbieter A ist nicht zu entnehmen, dass er die Gesprächsaufzeichnung verlangte. Daher war der Anbieter nicht aufgefordert, Herrn XY die Aufzeichnung zuzustellen. Dennoch stellte der Anbieter dem Kunden eine (Teil-) Aufzeichnung am 19. Juni 2013 zu.

Bei der Prüfung der Gesprächsaufzeichung fällt auf, dass die Aufnahme vom 19. Juni 2013 nicht das vollständige Gespräch vom 30. November 2012 enthält. Denn Herr TT, der Mitarbeiter von Anbieter A, erklärt darin, dass Herr XY zuvor bereits von einem anderen Mitarbeiter telefonisch kontaktiert worden sei. Es fällt ebenfalls auf, dass die von Anbieter A zugestellte Anmeldung nicht mit einem automatischen Aufzeichnungssystem aufgezeichnet wurde. Der Ombudsmann hält zunächst fest, dass Anbieter A die fernmelderechtlichen Bestimmungen wohl nicht eingehalten hat, indem der Preselection-Antrag nicht mit einem automatischen Aufzeichnungssystem registriert wurde. Weiter lässt die Teilaufzeichnung des Gespräches darauf schliessen, dass der Anbieter A nicht über die gesamte Gesprächsaufzeichnung verfügen dürfte.

C. Vertragsschluss

a. Allgemeines

Ein Vertrag wird durch gemeinsame übereinstimmende Willensäusserungen (Art. 1 ff. Obligationenrecht; OR; SR 220) wirksam. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, wird vom Ombudsmann unter Ziffer 4.C.cc) beantwortet.

Der Ombudsmann hält fest, dass grundsätzlich auch mündlich vereinbarte Verträge gültig sind. Gemäss Art. 11 OR können Verträge in beliebiger Form abgeschlossen werden, sofern das Gesetz keine besonderen Formvorschriften vorschreibt. Aus Gründen der Beweisbarkeit werden aber in aller Regel schriftliche Verträge abgeschlossen, da im Streitfall über den Vertrag Beweis geführt werden muss. Das Gesetz sieht für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation keine besonderen Formvorschriften vor, sodass Verträge mündlich abgeschlossen werden können. Bei Streitigkeiten über den Bestand des infrage stehenden Vertrags muss die Partei, die Forderungen daraus ableitet, den rechtmässigen Bestand des Vertrags nachweisen. Vorliegend müsste Anbieter A über die gesamte Gesprächsaufzeichnung des telefonischen Vertragsschlusses verfügen. Eine solche Aufnahme darf allerdings nur erstellt werden, sofern Kunden oder Kundinnen über die Aufnahme informiert wurden und dieser zustimmten. Andernfalls würde gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen. Anbieter A stellte dem Kunden einen Teil der Gesprächsaufzeichnung vom 30. November 2012 zu, woraus der Anbieter den xx-Vertrag ableitete. Der Gesprächsinhalt wird nachfolgend analysiert.

b. Gesprächsaufnahme vom 30. November 2012

Die von Anbieter A an Herrn XY zugestellte Gesprächsaufnahme beginnt damit, dass sich Herr TT vorstellt und mitteilt, er rufe im Namen des Anbieter A an. Er erklärt, dass Herr XY bereits von einem anderen Mitarbeiter wegen des Spartarifs angerufen worden sei. Es gehe nun darum, dass die Unterlagen mit der Auftragsbestätigung nach Hause geschickt würden, damit Herr XY die Dokumente in Ruhe durchsehen könne. Herr TT informiert Herrn XY anschliessend über den Tarif von Anbieter A: Anrufe ins Schweizer Festnetz würden nur noch 4 Rappen pro Minute kosten, auch Anrufe ins Ausland und auf Mobilrufnummern seien günstiger. Die Frage, ob Herr XY das verstanden habe, beantwortet dieser mit „JA“. Es bestehe keine Mindestvertragslaufzeit und keine Grundgebühr. Herr XY müsse nur die tatsächlichen Gesprächsgebühren bei Anbieter A bezahlen. Herr XY fragt daraufhin, ob die Anschlussgebühren weiterhin bei Anbieter C bezahlt werden müssen, was Herr TT mit „ja“ beantwortet und informiert, dass nur die Gespräche über Anbieter A abgewickelt würden. Herr XY erkundigt sich danach, was Anbieter A sei, ob Anbieter A nicht zu Anbieter C gehöre. Herr TT verneint und sagt, dass dies definitiv nicht der Fall sei. Anbieter A sei ein eigenständiges Unternehmen, welches Kunden mit einem Anschluss bei Anbieter C Angebote unterbreite. Herr XY will anschliessend wissen, was Anbieter A für einen Nutzen davon habe. Herr TT erklärt ihm den Nutzen von Anbieter A anhand eines Beispiels: Herr XY besitze die einzige Bäckerei an seinem Wohnort, produziere das Brot für 50 Rappen und verkaufe es für CHF 2.-. Das Geschäft laufe gut, bis andere Bäckereien eröffnen und das gleiche Brot für weniger Geld anbieten würden. Dadurch verliere Herr XY Kunden und die neuen Bäckereien würden wegen der günstigen Preise Kunden gewinnen. So sehe es auch bei Anbieter A aus. Anbieter A sei nicht die Wohlfahrt, sondern verdiene über die Gespräche der Kunden Geld. Die Verbindungen seien aber günstiger. Herr XY fragt Herrn TT daraufhin, was für Nachteile bestünden. Herr TT sagt, dass es nicht wirklich ein Nachteil sei, aber Herr XY werde zwei Rechnungen erhalten. Eine von Anbieter C für den Grundanschluss und die Rechnungen für die Gespräche von Anbieter A. Herr XY könne den Tarif einfach einen Monat ausprobieren und ihn jederzeit wieder beenden, denn er weise keine Mindestlaufzeit auf. Dadurch sei eine jederzeitige Stornierung möglich, wobei die Stronierungsrate bei Anbieter A nur bei 7% liege. Die Auftragsbestätigung werde in den kommenden Tagen eingehen und dann könne er die Dokumente in Ruhe prüfen.

Anschliessend klärt Herr TT den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum von Herrn XY und informiert ihn, dass nun der Qualitätsmitschnitt erfolgen werde. Herr TT fragt Herrn XY, ob er einverstanden sei, wenn sein Einverständnis aufgezeichnet werde und Herr XY bejaht, nachdem er sich erkundigt, ob das gesamte Gespräch oder nur der letzte Teil aufgezeichnet werde. Herr XY wird gebeten, seinen Namen zu wiederholen und Herr TT informiert ihn, dass er heute, am 30. November 2012, den Auftrag erteile, den xx-Tarif kostenlos und dauerhaft voreinzustellen. Die Frage, ob das korrekt sei, bejaht Herr XY, ebenso wie die nächsten Fragen:

  • ob er befugt sei, Entscheidungen über den Telefonanschluss zu treffen;
  • ob er informiert worden sei, dass es keine Mindestlaufzeit und keine Grundgebühr gebe;
  • ob er informiert worden sei, dass Herr TT von Anbieter A und nicht Anbieter C anrufe
  • ob Anbieter A ihn bei günstigeren Tarifen wieder kontaktieren könne.

Zuletzt informiert Herr TT Herrn XY, dass er die Auftragsbestätigung in den nächsten Tagen erhalten werde und er den Tarif doch während eines Monats ausprobieren solle. Abschliessend verabschieden sich die Gesprächspartner.

c. Beurteilung des Vertragsschlusses

Ohne das geführte Erstgespräch anhören zu können, besitzt die von Anbieter A zugestellte Gesprächsaufzeichnung zur Anmeldung eigentlich keine umfassende Beweiskraft. Denn das vorangegangene Beratungsgespräch ist von grundlegender Bedeutung für die Beurteilung, ob übereinstimmende Willensäusserungen vorliegen und ein gültiger Vertrag zustande kam.

Der Ombudsmann stellt aber fest, dass das vor der Anmeldung geführte Gespräch sehr umfassend, transparent und freundlich verlaufen ist. Herrn XY wurden während des Gesprächs und vor der Anmeldung sämtliche für den Vertragsschluss wichtigen Informationen klar und deutlich mitgeteilt. Herr XY stellte Herrn TT sogar Fragen nach dem Nutzen von Anbieter A und erkundigte sich, was Anbieter A genau sei. Herr TT erklärte mehrmals, dass Anbieter A nicht zu Anbieter C gehöre und dass Herr XY einfach die Gespräche von Anbieter A in Rechnung gestellt erhalte. Ausserdem betonte er einige Male, dass die Anschlussgebühren weiterhin von Anbieter C verrechnet würden und dass Herr XY zwei Rechnungen erhalten werde. Herrn XY wurde mitgeteilt, dass der Vertrag keine Mindestlaufzeit aufweise und jederzeit wieder gekündigt werden könne. Die Frage, ob Herr XY Anbieter A am 30. November 2012 den Auftrag erteile, den xx-Tarif kostenlos und dauerhaft einrichten, bejahte Herr XY. Das von Herrn XY bemängelte Drängen des Anrufers, durch welches er sich genötigt gesehen habe, die Fragen mit „ja“ zu beantworten, wird durch die Gesprächsaufzeichnung nicht belegt. Im Gegenteil, Herr TT nimmt sich viel Zeit, Herrn XY sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls brachte Herr XY nicht hervor, dass er bereits mit Anbieter B einen Vertrag habe. Daher konnte Anbieter A ihn bezüglich der Abgleichung der Aufschaltung des Preselection-Tarifes und der Kündigung des Vertrags bei Anbieter B nicht weiter beraten oder informieren.

Nach dem Gesagten ist der Ombudsmann der Ansicht, dass Anbieter A der Nachweis eines gültigen Vertragsschlusses – auch ohne Zustellung des Erstgesprächs – gelingt. Die vorgelegte Gesprächsaufzeichnung enthält keine Anhaltspunkte, die beim Ombudsmann Zweifel an einem gültigen Vertragsschluss ergeben würden.

D. Unbezahlte Forderungen

Die Preselection von Anbieter A bestand vom 18. Dezember 2012 bis 14. Juni 2013. Dies hatte zur Folge, dass die Gespräche von Herrn XY während dieser Zeitspanne zu den Tarifen von Anbieter A verrechnet wurden. Da Herr XY den Vertragsschluss bestritt, kam er keinen Forderungen nach. Anbieter A beziffert den Betrag der offenen Rechnungen auf CHF 637.80 und stellte dem Ombudsmann auf Nachfrage sämtliche offenen Rechnungen zu. Der Ombudsmann prüfte den ausstehenden Betrag. Die offenen Rechnungen ergeben einen Gesamtbetrag von CHF 640.55 und nicht CHF 637.80, weil zum Zeitpunkt der Stellungnahme von Anbieter A die letzte Rechnung über CHF 2.75 noch nicht vorlag. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Rechnung vom 15. Januar 2013 über CHF 78.40,
  • Rechnung vom 15. Februar 2013 über CHF 146.10,
  • Rechnung vom 15. März 2013 über CHF 105.65,
  • Rechnung vom 16. April 2013 über CHF 99.05,
  • Rechnung vom 15. Mai 2013 über CHF 90.20
  • Rechnung vom 17. Juni 2013 über CHF 118.40

und

  • Rechnung vom 16. Juli 2013 über CHF 2.75.

Diese Rechnungen beinhalten alle nur Gebühren für die von Herrn XY geführten Gespräche für die Zeitspanne vom 18. Dezember 2012 bis 14. Juni 2013. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass diese von Herrn XY bezahlt werden müssen. Denn das Vertragsgespräch verlief transparent und informativ, sodass der Ombudsmann keine Zweifel an einem gültigen Vertragsschluss hegt. Herr XY nutzte die Dienstleistung von Anbieter A während der angegebenen Zeitspanne und muss daher dafür aufkommen. Erschwerend kommt hinzu, dass ihn Anbieter A seit 19. Februar 2013 in ihren Antworten regelmässig informierte, dass der Vertrag keine Mindestlaufzeit aufweise und er die Rückschaltung der Preselection veranlassen müsse. Dieser Aufforderung kam Herr XY bis 14. Juni 2013 nicht nach, sodass er bis dahin über Anbieter A telefonierte. Des Weiteren kann dem von Herrn XY vorgebrachten Einwand, er bezahle die Gespräche bereits bei Anbieter B, nicht gefolgt werden. Denn bei den von Anbieter B zugestellten Rechnungen dürfte er sich lediglich um die vereinbarten Abonnementsgrundgebühren für den VDSL-Anschluss handeln.

E. Fazit

Vorliegend gelingt Anbieter A der Nachweis für den am 30. November 2012 abgeschlossenen Vertrag. Die Gesprächsaufzeichnung gibt ein klares, umfassendes und informatives Gespräch zwischen Herrn TT und Herrn XY wieder. Die Voraussetzungen zur Änderung der Preselection scheinen - soweit ersichtlich - vom Anbieter A am 18. Dezember 2012 erfüllt. Herr XY telefonierte ab diesem Zeitpunkt zu den Tarifen von Anbieter A. Nach seiner Kündigung informierte Anbieter A Herrn XY mit Schreiben vom 19. Februar 2013, dass sein Vertrag keine Mindestlaufzeit aufweise und jederzeit beendet werden könne. Hierfür müsse er sich allerdings um die Rückschaltung der Preselection kümmern. Dieser Aufforderung kam Herr XY nicht nach und führte die Telefongespräche weiterhin über Anbieter A. Folglich muss Herr XY die vom 18. Dezember 2012 bis 14. Juni 2013 geführten Gespräche von gesamthaft CHF 640.55 an Anbieter A bezahlen. Der Ombudsmann erachtet diesen Vorschlag unter den gegebenen Umständen als sachgerecht und hofft damit eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu ermöglichen.

5. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Vertrag Nr. xxxxxxxx bereits aufgelöst wurde.
  2. Anbieter A stellt Herrn XY innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des von beiden Seiten unterzeichneten Schlichtungsvorschlags eine Abschlussrechnung über CHF 640.55 samt dazugehörigem Einzahlungsschein zu.
  3. Herr XY bezahlt die offene Forderung von CHF 640.55 innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Abschlussrechnung mit dem dazugehörigen Einzahlungsschein.
  4. Nach Bezahlung von CHF 640.55 gemäss Ziffer 3 erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  5. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 13. August 2013

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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