Mehrwertdienstanbieter missachtet gesetzliche Vorgaben
Die Kundin bestritt, das ihr über ihre Telefonrechnung in Rechnung gestellte Mehrwertdienstabonnement und verlangte die Rückerstattung der Mehrwertdienstgebühren. Der Ombudsmann meldete sich testweise beim Mehrwertdienstanbieter an. Die Testanmeldung ergab, dass das SMS-Abonnement nicht ohne Zutun der Kundin oder einer Person mit Zugriff auf ihr Mobiltelefon aktiviert wurde. Es stellte sich allerdings auch heraus, dass sich der Mehrwertdienstanbieter teilweise nicht an die gesetzlichen Vorschriften hielt. Daher schlug der Ombudsmann vor, dass der Kundin zwei Drittel der Mehrwertdienstgebühren zurückerstattet werden sollten.
Schlichtungsvorschlag
Am 17. Dezember 2024 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:
„Ich habe seit April 2024 kostenpflichtige Premium-SMS erhalten, welche ich nicht bestellt habe. Leider habe ich dies zunächst nicht bemerkt und die Rechnungen vollumfänglich bezahlt, obwohl ich den Betrag meines Erachtens nicht geschuldet habe. Als die Telefonrechnungen immer teurer wurde, habe ich sie geprüft. In der Folge wollte ich sie wie von der Stiftung Beobachter empfohlen mit STOPPSMS abbestellen. Die Nachricht wurde nicht gesendet, es traf lediglich die Mitteilung ein, dass weitere Sendungsversuche kostenpflichtig seien. Im Mobile Shop wurde mir empfohlen, den Anbieter zu wechseln, was ich mittlerweile gemacht habe. In der Folge habe ich beschlossen, lediglich die Abonnementsgebühren und die Kosten für die Papierrechnungen zu bezahlen, nicht aber die Premium SMS. Gleichzeitig habe ich ab September 2024 für die Monatsrechnungen ab August 2024 monatlich einen eingeschriebenen Brief an Anbieter gesandt mit der Information, dass ich die Kosten für die nicht bestellten Dienste nicht bezahle. Eine Rückmeldung habe ich bis heute nicht erhalten. Nun ist ein Brief eingetroffen ohne Abogebühren, da ich das Abo nicht mehr habe, jedoch für die Sistierungsgebühren, als mir das Telefon gesperrt wurde, sowie Mahngebühren. Insgesamt belaufen sich die Kosten für Premium SMS, Sistierungs- und Mahngebühren auf knapp Fr. 554.-. Schlichtungsvorschlag: Gerne bin ich bereit, auf die Rückerstattung der Fr. 127.70 an mich zu verzichten (Gebühren für Premium-SMS April bis Juli 2024, die ich versehentlich bezahlt habe), wenn mir der Restbetrag erlassen wird und es nicht zu einem Inkassoverfahren kommt. Besten Dank für Ihre Bearbeitung!“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Mehrwertdienstanbieter reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, weshalb der Ombudsmann seine Überlegungen hauptsächlich auf die von der Kundin eingereichten Unterlagen und Informationen stützen muss.
Der Mehrwertdienstanbieter ist an dieser Stelle auf die Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV hinzuweisen.
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen. Offensichtliche Missbräuchlichkeit liegt dann vor, wenn mit dem Schlichtungsbegehren ausschliesslich Zwecke verfolgt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen. Der mit einem Schlichtungsverfahren verfolgte Zweck oder Nutzen für die begehrende Partei muss durch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Verfahrens- und Gebührenreglements erreicht werden können. Offensichtliche Missbräuchlichkeit eines Schlichtungsbegehrens ist grundsätzlich nicht schon dann gegeben, wenn bestrittene Verbindungen und andere Dienstleistungen auf der Rechnung und den Verbindungsnachweisen der Fernmelde- und Mehrwertdienstanbieter aufgeführt sind. Nach der langjährigen Erfahrung der Schlichtungsstelle kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche dieser Aufzeichnungen korrekt sind und den Tatsachen oder vertraglichen Abmachungen entsprechen. Die Kundin bestreitet zudem, den Abonnementsdienst des Mehrwertdienstanbieters Y der Kurznummer 123 willentlich und wissentlich aktiviert zu haben.
Frau X wandte sich mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 an den Mehrwertdienstanbieter, ohne eine Einigung gefunden zu haben. Sie legte ihren Versuch zur Einigung mit dem Mehrwertdienstanbieter somit glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Mehrwertdienstanbieter Y die Gebühren der Kurznummer 123, welche Frau X über ihre Rechnung von Anbieter in Rechnung gestellt wurden, zurückerstattet werden sollten.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Streitigkeit
2.1. Allgemeines zu den Mehrwertdiensten
Der Begriff Mehrwertdienst wird in Art. 3 lit. cter FMG wie folgt definiert:
„Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird.“
Dabei handelt es dich um Dienste, welche die Kundinnen und Kunden beim Mehrwertdienstanbieter erwerben und über ihre Telefonrechnung bezahlen. Diese Bezahlung kann u.a. durch kostenpflichtige SMS oder Anrufe an 090x-Nummern (sog. Premium-Nummern) erfolgen. Auch wenn der Fernmeldedienstanbieter die Gebühren der Mehrwertdienste in Rechnung stellt, besteht das Vertragsverhältnis grundsätzlich zwischen der Kundin/dem Kunden und dem Mehrwertdienstanbieter. Mehr dazu in Ziffer D.2.3.
Bei den Mehrwertdiensten, welche auf einer schriftlichen Preisbekanntgabe beruhen, kann zwischen kostenpflichtigen Abonnementsdiensten und Einzelkäufen unterschieden werden. Vorliegend handelte es sich um einen Abonnementsdienst mit Einzelinformation (nachfolgend SMS-Abonnement). Das SMS-Abonnement hat eine Reihe von SMS- oder MMS-Nachrichten zur Folge (sog. Push-Dienst). Die Kundin oder der Kunde meldet sich für den Abonnementsdienst an und erhält nach erfolgreicher Aktivierung in regel- oder unregelmässigen Abständen kostenpflichtige SMS-Nachrichten von einer Kurznummer auf das Mobiltelefon zugestellt. Der Mehrwertdienst wird z.B. in Form einer Chat-Nachricht oder einer Bild- oder Videodatei auf dem Mobiltelefon erbracht. Die Anmeldung für einen Abonnementsdienst mit SMS/MMS erfolgt durch Versand einer SMS-Nachricht mit dem entsprechenden Keyword (z.B. „Ja“, „Start“ oder „Ok“) an eine bestimmte Kurznummer. Anschliessend erhält die Kundin oder der Kunde eine Willkommensnachricht mit den nötigen Informationen (Kosten, Anzahl Einzelinformation und Abmeldung) gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV / SR 942.211). Will sich die Kundin oder der Kunde vom abonnierten Dienst abmelden, muss eine Nachricht mit dem Keyword (z.B. „Stop“ oder „Stop All“) an die betroffene Kurznummer gesendet werden.
2.2. Rechtliche Bestimmungen
Die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur Preisbekanntgabe beim Erwerb der Mehrwertdienstleistung finden sich in Art. 11abis PBV. Dieser Artikel sieht vor, dass die Dienstleistung der Kundschaft nur in Rechnung gestellt werden darf, wenn der Preis gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben oder der Preis in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots gut sichtbar und deutlich lesbar angezeigt wird. Zudem muss auf der Schaltfläche entweder der Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht worden sein. Die Annahme des Angebots ist gegenüber dem Fernmeldedienstanbieter z.B. auf einer Checkout-Seite nochmals ausdrücklich zu bestätigen (vgl. Art. 11abis Abs. 3 PBV).
Bei den SMS-Abonnements kommt ausserdem Art. 11b PBV zur Anwendung, wonach der Mehrwertdienstanbieter die Kundin oder den Kunden vor der Aktivierung zusätzlich kostenlos und unmissverständlich über eine allfällige Grundgebühr, den Preis pro Einzeleinheit, das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes sowie die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute informieren muss. Diese Hinweise müssen am Ort der Bekanntgabe und auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) angegeben werden. Erst nachdem die Kundschaft die entsprechende Information erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich mit dem mobilen Endgerät bestätigt, darf der Mehrwertdienst in Rechnung gestellt werden werden. Der Mehrwertdienstanbieter muss in jeder nach der Anmeldung zugestellten kostenpflichtigen Einzelinformation auf das Vorgehen der Deaktivierung des Dienstes hinweisen.
Des Weiteren sieht Art. 39 FDV bestimmte Preisobergrenzen für SMS-Abonnements vor. So darf eine SMS nicht mehr als CHF 5.- kosten. Ausserdem darf die Summe der pro Minute zugestellten SMS den Betrag von CHF 5.- und die Summe aller Gebühren pro Anmeldung (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) die Grenze von CHF 400.- nicht übersteigen. Wird die Grenze von CHF 400.- erreicht, muss der Mehrwertdienstanbieter den Dienst automatisch beenden und die Kundin oder den Kunden zur erneuten Aktivierung auffordern.
2.3. Im vorliegenden Fall
2.3.1 Ausgangslage
Vorab gilt es festzuhalten, dass der Mehrwertdienstanbieter keine Stellungnahme zur vorliegenden Streitigkeit einreichte. Der Ombudsmann muss seine Überlegungen somit hauptsächlich auf die von Frau X eingereichten Unterlagen und Informationen stützen. Der Mehrwertdienstanbieter ist nochmals auf seine Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV hinzuweisen. Der Ombudsmann meldete den Mehrwertdienstanbieter mangels Teilnahme an den Schlichtungsverfahren bereits bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Frau X bestreitet die ihr vom Mehrwertdienstanbieter über die Kurznummer in Rechnung gestellten Mehrwertdienstgebühren, beziffert diese auf mind. CHF 105.- und verlangt die Rückerstattung der gesamten Mehrwertdienstgebühren. Den von Frau X eingereichten Rechnungen ihres Telefonanbieters der Monate Mai 2024 bis August 2024 sowie Oktober 2024 und November 2024 (Rechnung von September 2024 fehlt) sind die nachfolgenden Mehrwertdienstgebühren in Gesamthöhe von CHF 372.30 zu entnehmen:
- CHF 9.90 für zwei Premium-SMS gemäss Rechnung vom 10. Mai 2024
- CHF 49.50 für zehn Premium-SMS gemäss Rechnung vom 10. Juni 2024
- CHF 29.70 für sechs Premium-SMS gemäss Rechnung vom 10. Juli 2024
- CHF 39.60 für acht Premium-SMS gemäss Rechnung vom 5. August 2024
- CHF 139.20 für 32 Premium-SMS gemäss Rechnung vom 2. Oktober 2024
- CHF 104.40 für 24 Premium-SMS gemäss Rechnung vom 4. November 2024
Den Rechnungen kann nicht entnommen werden, ob sämtliche kostenpflichtige SMS von der Kurznummer 123 von Mehrwertdienstanbieter Y stammten. Den Angaben zwei weiterer Mehrwertdienstanbieter – W und Z – geht allerdings hervor, dass CHF 247.50 und CHF 89.10 für deren Dienste in Rechnung gestellt wurden. Abzüglich dieser Beträge verbleiben Mehrwertdienstgebühren in der Höhe von CHF 35.70, welche wohl durch Mehrwertdienstanbieter Y von April 2024 bis Juli 2024 sowie September 2024 und Oktober 2024 entstanden sind. Da die September-Rechnung mit den Verbindungsgebühren von August 2024 fehlt, dürften im Betrag von CHF 35.70 die Mehrwertdienstgebühren von August 2024 nicht enthalten sein. Weiter wurden Frau X im November und Dezember 2024 wohl weitere Mehrwertdienstgebühren von Mehrwertdienstanbieter Y in Rechnung gestellt, welche mit den Rechnungen von Dezember 2024 und Januar 2025 in Rechnung gestellt wurden. Diese Rechnungen bzw. die Verbindungsnachweise zu den Rechnungen liegen dem Ombudsmann auch noch nicht vor.
2.3.2 Zur Aktivierung des bestrittenen SMS-Abonnements
Die Beweislast für den Bestand des bestrittenen Vertrags über das Mehrwertdienstabonnement der Kurznummer 123 obliegt dem Mehrwertdienstanbieter, weil er daraus eine Forderung ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch – ZGB / SR 210). Der Mehrwertdienstanbieter gab zwar keine Stellungnahme ein, antwortete der Kundin auf ihre E-Mail-Anfrage vom 11. Dezember 2024 allerdings am 13. Dezember 2024, u.a. mit Angaben zum angeblichen Aktivierungsprozess. Diesem zufolge sei die Nummer von Frau X „auf einer Webseite/Online-Werbeanzeige eingetragen“ worden. Anschliessend habe das System des Mehrwertdienstanbieters „(…) eine kostenlose SMS an die eingetragene Mobilfunknummer, in welcher der potenzielle Abonnent über die Geschäftsbedingungen des Dienstes informiert wurde (Preis, Häufigkeit der Zahlung, Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes, Kontaktinformationen, etc.) (gesandt).“ Die SMS des Mehrwertdienstanbieters habe auch Informationen zur Bestätigung und Aktivierung des Dienstes der Kurznummer 123 enthalten. Für die Aktivierung sei eine Antwort per SMS an die Kurznummer 123 mit dem Kennwort „START“ erforderlich gewesen. Jede danach zugestellte SMS habe über die Möglichkeiten zur Kündigung des Services informiert. Weiter schreibt Mehrwertdienstanbieter Y, dass der Benutzer zur Zielseite https://dienstanbieterv.com/ch/xxxx gelange, wobei dem Ombudsmann nicht klar ist, ob die Kundinnen und Kunden erst nach Versand des Kennworts „START“ auf diese Seite gelangen oder sich der Anmeldeprozess über diese Webseite startet. Er vermutet Letzteres, denn auf der angegebenen Webseite gibt man zuerst die Mobilnummer an und klickt danach auf „Weiter“. Unterhalb des Weiter-Button erfolgt dieser gut lesbare Hinweis:
„Abodienst mit 3 SMS je CHF 5.-/Woche“
Weiter unten, in kaum lesbarer kleiner Schrift können die nachfolgenden Informationen entnommen werden, wobei von den Kundinnen und Kunden aufgrund der sehr klein gewählten Schriftgrösse nicht erwartet werden kann, dass sie von den Informationen Kenntnis nehmen:
„Abodienst. 3 SMS je CHF 5.00/ Woche. Wenn Sie Hilfe oder Kündigung beenden möchten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an xxxxx@xxx.ch oder telefonisch unter +41xxxxxxxxx. Kündigung? Senden Sie STOP an 123. Der Versand der SMS wird nach Ihrem Tarifmodell verrechnet. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Mit der Registrierung erklären Sie sich mit den hier verfügbaren Bedingungen einverstanden. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nachricht mit einem Link zum Content-Portal. Mit der Registrierung erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu einem Mobile Content Portal mit einer Auswahl an Produkten für Ihr Handy wie herunterladbare Anwendungen (Virenscanner, E-Books, Horoskop-Download), HTML5-Spiele zum Spielen im mobilen Browser oder auf Ihrem Desktop wie (Spiel A, Spiel B und Spiel C), Trailer / Musikvideos der neuesten Filme und der neuesten Bands, tägliche Witze auf deinem Handy). Nach der Registrierung erhalten Sie eine URL, die auf das Mobile Content Portal verweist. Dienstanbieter V ist ein Service des Unternehmens M, Musterstrasse 1, 1234 Musterort. Der Dienstanbieter V bietet Informationen und innovative Unterhaltung für Ihr Mobiltelefon.“
2.3.3 Zur Testanmeldung durch Ombudsmann
Zur Überprüfung, ob sich der Mehrwertdienstanbieter Y an die in Ziffer D.2.2 erwähnten rechtlichen Bestimmungen hielt, meldete sich der Ombudsmann auf der Webseite https://dienstanbieterv.com/ch/xxx/ selbst für den Dienst an. Hierfür gab er seine Mobilnummer ein und klickte auf „Weiter“, woraufhin umgehend die nachfolgende SMS der Kurznummer 123 einging:
„Senden Sie eine SMS mit OK an 123 fuer ihren Inhalt! Abo Kuendigen: Stop an 123. Hilfe: +41xxxxxxxxx. 3 x 5CHF/Woche“.
Der Ombudsmann sandte das Kennwort „OK“ an die Kurznummer 123 und erhielt in der Folge eine Willkommens-SMS mit nachfolgendem Inhalt:
„Willkommen bei Dienstanbieter V. Abo CHF 5.00/3SMS woche.Kuendigung: sende STOP an die 123. Hilfe: +41xxxxxxxxx“.
Zeitgleich gingen die folgenden zwei kostenpflichtigen SMS ein:
- „Mit V bekommst Du den besten Inhalt fuer dein Handy! AGB: https://dienstanbieterv.com/ch/de. Hilfe: +41xxxxxxxxx“.
- „Hole Dir jetzt die besten Videos, Games, Klingeltoene. AGB: https://dienstanbieterv.com/ch/de. Hilfe: +41xxxxxxxxx“.
Eine Minute nach Erhalt der Willkommens-SMS und der beiden kostenpflichten SMS sandte der Ombudsmann „Stop“ an die Kurznummer 123. Daraufhin wurde die Kündigung des SMS-Abonnements per SMS bestätigt. Der gesamte Vorgang dauerte zwei Minuten und kostete CHF 12.40. Die beiden nach Erhalt der Willkommens-SMS erhaltenen SMS kosteten je CHF 5.-, die An- und Abmeldung zum bzw. vom SMS-Dienst wurde mit je CHF 1.20 in Rechnung gestellt.
2.3.4 Zur Auswertung und zum Lösungsvorschlag
Die Testanmeldung zeigt auf, dass das SMS-Abonnement tatsächlich erst nach Versand des Kennworts in Rechnung gestellt und umgehend nach Versand von „Stop“ an 123 beendet wurden. Ausserdem wurde auf der Webseite informiert, dass es sich um einen „Abodienst mit 3 SMS je CHF 5.-/Woche“ handelt. Das SMS-Abonnement der Kurznummer 123 kam folglich kaum ohne Zutun der Kundin oder Zutun einer anderen Person mit Zugriff auf ihr Mobiltelefon zustande. Hierfür trifft sie sicherlich eine Mitverantwortung, sodass der Ombudsmann nicht die Rückerstattung sämtlicher Mehrwertdienstgebühren vorschlagen kann.
Dem Mehrwertdienstanbieter hingegen muss angelastet werden, in der ersten SMS nicht angegeben zu haben, dass die An- und Abmeldung per SMS mit je CHF 1.20 mehr als eine übliche SMS kosteten. Ausserdem hielt sich der Mehrwertdienstanbieter nicht vollständig an die gesetzlichen Vorschriften gemäss Ziffer. D.2.2 des Schlichtungsvorschlags. So erfolgte die vor der Aktivierung des SMS-Dienstes versandte SMS zwar kostenlos, war allerdings eher kryptisch formuliert und informierte somit keinesfalls unmissverständlich im Sinne von Art. 11b PBV über eine allfällige Grundgebühr, den Preis pro Einzeleinheit, das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes sowie die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute. Hinzu kommt, dass der Mehrwertdienstanbieter nicht mit jeder nach der Anmeldung zugestellten, kostenpflichtigen SMS auf das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes hinwies. Die Informationen zur Deaktivierung waren lediglich in der kostenlosen SMS vor der Aktivierung sowie in der kostenlosen Willkommen-SMS, nicht aber in den danach folgenden kostenpflichtigen SMS enthalten. Der Ombudsmann erachtet eine klare Information darüber, dass es sich um ein SMS-Abonnement mit wöchentlichen Gebühren für ebenso grundlegend wie die Information über das Vorgehen zur Deaktivierung des kostenpflichtigen SMS-Dienstes. Da sich der Mehrwertdienstanbieter nicht an die besagten Bestimmungen hielt, erachtet der Ombudsmann eine Rückerstattung von zwei Drittel der gesamten Mehrwertdienstgebühren für angebracht. Die Übernahme eines Drittels der Mehrwertdienstgebühren durch Frau X befindet der Ombudsmann für angemessen, weil die Dienste nicht ohne Zutun oder Kundin oder einer anderen Person mit Zugriff auf ihr Mobiltelefon zustande kamen und auf der Webseite über das kostenpflichtige Abonnement informiert wurde, ist.
Um welchen Betrag es sich genau handelt, kann der Ombudsmann mangels Vorliegens der Rechnungen von September 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 nicht bestimmen. Wie bereits erwähnt, fehlt die Rechnung von September 2024, mit welcher die Verbindungen von August 2024 in Rechnung gestellt wurden. Weiter dürften – auch wie bereits erwähnt – nach der Rechnung vom 4. November 2024, mit welcher die Verbindungen von Oktober 2024 in Rechnung gestellt wurden, weitere Mehrwertdienstgebühren von Mehrwertdienstanbieter Y angefallen sein. Denn der Dienst wurde erst per 13. Dezember 2024 beendet. Somit dürfte sich der bis anhin vermutete Betrag von CHF 35.70 noch erhöhen. Damit der Ombudsmann den zurückzuerstattenden Betrag beziffern kann, wird Frau X gebeten, ihm mit der Rückmeldung auf den Schlichtungsvorschlag die Verbindungsnachweise der Rechnungen von September 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 von Anbieter zuzustellen. Hierfür sollte sie sich an den Anbieter wenden. Der Mehrwertdienstanbieter seinerseits sollte mit der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Mehrwertdienstgebühren bekannt geben sowie eine Aufstellung sämtlicher Gebühren zuzustellen.
Die von Frau X im Schlichtungsbegehren erwähnten Mahn- und Sperrgebühren sind der Rechnung vom 4. November 2024 zu entnehmen. Diese sind nicht Bestandteil dieses Schlichtungsverfahrens mit Mehrwertdienstanbieter Y. Für die Beanstandung dieser Gebühren hat sich Frau X an ihren Anbieter zu wenden. Sollte sie keine Einigung mit dem Anbieter treffen können, steht es ihr frei, diesbezüglich ein weiteres Schlichtungsbegehren einzureichen.
Dieser Vorschlag beruht auf den Sachverhaltsdarstellungen von Frau X sowie den von ihm zugestellten Unterlagen und wird unter diesen Umständen für sachgerecht erachtet.
Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Mehrwertdienstanbieter Y überweist Frau X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens zwei Drittel der in Rechnung gestellten Mehrwertdienstgebühren der Kurznummer 123 auf ihr Bankkonto.
- Mehrwertdienstanbieter Y gibt dem Ombudsmann mit der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag die Gesamthöhe der in Rechnung gestellten Mehrwertdienst-SMS an und stellt ihm eine entsprechende Aufstellung zu.
- Frau X stellt dem Ombudsmann mit der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag die Verbindungsnachweise der Rechnungen von September 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 von Anbieter zu. Hierfür sollte sie sich an ihren Anbieter wenden.
- Frau X gibt dem Ombudsmann bei der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag ihre Bankangaben für die Rückerstattung gemäss Ziffer E.1 des Schlichtungsvorschlags bekannt.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.