Lebenslang zum Fixpreis?

Herr X schloss im Juni 2022 ein Abo ab. In der Werbung wurde das Abonnement als: „Unlimitiertes Mobile Abo 2022 auf Lebenszeit“ zu einem lebenslänglichen Fixpreis angepriesen. Bereits ein Jahr nach Vertragsabschluss erhielt Herr X eine Mitteilung, dass der Abonnementspreis um CHF 0.90 erhöht wird. Herr X war damit nicht einverstanden. Ihm wurde ein Abonnement zum lebenslänglichen Fixpreis verkauft und bereits nach einem Jahr veränderte sich der Abonnementspreis. Herr X meldete sich daher bei der Schlichtungsstelle für Telekommunikation. Der Anbieter führte aus, dass der als «lebenslänglich» beworbene Preis so zu verstehen sei, dass der beworbene Rabatt bzw. Tiefpreis nicht befristet ist und sich somit von solchen Angeboten unterscheidet, bei denen der Kunde nur für die ersten 12 oder 24 Monate von einem tieferen Preis profitiert im Vergleich zu den Folgejahren. Der Ombudsmann ist anderer Meinung. Er ist der Ansicht, dass das Angebot nur so verstanden werden kann, dass der Spezialpreis des Abonnements auf Lebzeiten gilt und nie angepasst wird.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 15.5.2023 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin oder des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin oder des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

«Im Juni 2022 wurde mir ein Abo mit folgendem Titel: „Unlimitiertes Mobile Abo 2022 auf Lebenszeit“ von www.qoqa.ch verkauft. Nicht 1 Jahr später, erhalte ich heute die Info, dass das Abo nur mit 0.90 CHF pro Monat anstelle von 4 % (bei üblichen Anbieter Y-Kunden) erhöht wird.

Mir geht es nicht um den Betrag sondern um das Prinzip. Es kann nicht sein, dass ein Produkt zu einem Fixpreis auf Lebzeiten angeboten wird und nach ein paar Monaten erfolgt bereits eine Teuerungsanpassung. Das ist das Risiko des Anbieters! Wenn er dies schon so verkauft auf Lebenszeit, dann soll er sich auch bitte daran halten.

Ich denke, meiner Meinung sind noch 100 andere Käufer (sehen sie auf das FAQ) bei www.qoqa.ch etc. Ich denke, der Antrag kann gebündelt eingereicht werden, ansonsten muss jeder 20.-- zahlen. Es gibt sicherlich unzählige Kunden, die sich bei Ihnen melden. Danke.

Hier sollte Anbieter Y hinstehen und den Vertrag einhalten. Das geht doch so nicht. Oder sehe ich es rein rechtlich falsch?»

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

«Gemäss Art. 19 AGB darf Anbieter Y die Vertragsbedingungen und Preise einseitig anpassen, wenn berechtigte Interessen dies rechtfertigen. Dem Kunden steht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Die für Anbieter Y gestiegenen Kosten sind ein solches berechtigtes Interesse.

Die moderate Preisanpassung basiert auf einer Inflation im Jahr 2022 von 2.8% sowie auf der erwarteten Inflation für das Jahr 2023 von 2.4%. Der tatsächliche kumulative Effekt von vielen Kostenfaktoren ist noch bedeutend höher als die allgemeine Inflation. Insgesamt kompensieren wir mit der Preisanpassung deutlich weniger als den effektiven Kostenanstieg.

Der als «lebenslänglich» beworbene Preis ist so zu verstehen, dass der beworbene Rabatt bzw. Tiefpreis nicht befristet ist und sich somit von solchen Angeboten unterscheidet, bei denen der Kunde nur für die ersten 12 oder 24 Monate von einem tieferen Preis profitiert im Vergleich zu den Folgejahren. Diese Preismodelle sind bei vielen Anbietern verbreitet und branchenüblich.

Ferner weisen wir darauf hin, dass für alle QoQa-Abos, die vom Cashback profitieren, ab 1. Juli 2023 eine Erhöhung des Betrags auf CHF 11.00 pro Monat gilt.

Falls Herr X dieses Angebot nicht annehmen möchte, kann eine telefonische Kündigung auf den 30. Juni 2023 unter der Rufnummer 0800 707 017 erfolgen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass der Auftrag zur Übernahme der Rufnummern bis dahin durch den neuen Anbieter erfolgen muss. Eine Kündigung nach dem 30. Juni 2023, beziehungsweise einer Übergabe der Rufnummer nach diesem Datum, fällt nicht mehr unter das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung wird dann mit der in den „Besonderen Bestimmungen für Mobilfunkdienstleistungen“ festgehaltenen üblichen Kündigungsfrist von 60 Tagen erfolgen.

Herr X wurde von Anbieter Y am 12. Mai 2023 per E-Mail ebenfalls zur Preiserhöhung informiert.»

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen. Herr X gelangte mit einem Reklamationsschreiben an den Anbieter und konnte mit deren Antwort keine Einigung erzielen.

Herr X legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y

  • den Abonnementspreis von Herrn X einseitig erhöhen darf bzw. die einseitige Vertragsanpassung zulässig ist;
  • das Werbeangebot bzw. Verkaufsangebot von Anbieter Y auf der Webplattform von QoQa irreführend ist.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

Herr X kaufte im Juni 2022 über die Plattform QoQa ein Abonnement «Anbieter Y Unlimitiertes Anbieter Y Q Mobile 2022 auf Lebenszeit» für einen Spezialpreis, der «ein Leben lang» gilt solange der Kunde das Abo nicht ändert. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 wurde Herr X von Anbieter Y informiert, dass sich der monatliche Abonnementspreis, basierend auf einer Inflation im Jahr 2022 von 2,8% sowie auf der zu erwarteten Inflation für das Jahr 2023 von 2,4% um 90 Rappen erhöht. Der als «lebenslängliche» beworbene Preis sei gemäss Anbieter Y so zu verstehen, dass der beworbene Preis nicht befristet sei bzw. keine Mindestvertragslaufzeit gelte.

Herr X möchte seine Abonnemente weiterhin zum bisherigen Preis nutzen, da dieser – wie von Anbieter Y angepriesen – ein Leben lang gelte.

3. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3.1 Zur einseitigen Vertragsänderung im Allgemeinen

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz zum Vertragsschluss, dass Parteien an einen vereinbarten Vertragsinhalt gebunden sind, soweit sie nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung vereinbaren. Nach Vertragsabschluss kann der Inhalt grundsätzlich nicht mehr einseitig durch eine Vertragspartei abgeändert werden. Rechnen die Parteien bei Vertragsschluss mit künftigen Ereignissen, können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen (sog. Anpassungsklauseln). Damit Anpassungsklauseln gültig vereinbart werden können, müssen sie sowohl das erwartete Ereignis als auch den Umfang der Anpassung erwähnen. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsanpassung vorgenommen werden darf, bereits in den Grundzügen im Vertrag geregelt sein müssten. Soweit diese Kriterien in den AGB vollumfänglich erfüllt sind, könnte die eine Partei die Änderung durchsetzen – notfalls auch gegen den Willen der anderen Partei (vgl. BGE 84 II 266 E. 2 S. 272 sowie in BGE 135 III 1 E. 2.5). Bei nicht klar definierten bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Änderungsklauseln muss die eine Partei der anderen ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung einräumen. Die mit der Änderung nicht einverstandene Partei kann auf diese Weise neue, ihr unpässliche Vertragskonditionen umgehen, indem das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Neuerungen aufgelöst wird.

3.2 Einseitige Vertragsänderung auf der Basis der AGB 2021

Die AGB von Anbieter Y vom Mai 2021 halten fest, dass sich Anbieter Y das Recht vorbehält, die Vertragsbedingungen jederzeit zu ändern, wenn berechtigte Interessen vorliegen.

Weiter kann den AGB entnommen werden, dass Vertragsänderungen dem Kunden in geeigneter Form und mit einer angemesseneren Vorankündigungsfrist von bis zu 30 Tagen mitgeteilt werden müssen. Der Kunde hat Änderungen an den Vertragsbedingungen aus technisch und betrieblichen Gründen zu akzeptieren, soweit diese für den Kunden vorteilhaft sind oder eine bloss vernachlässigbare Verminderung der Leistungen bewirken, ohne dass wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses berührt werden. Änderungen, die infolge gesetzlicher Vorgaben (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer oder Urheberrechtsabgaben) oder gerichtlicher Anordnungen erforderlich werden, sind ebenfalls zulässig. Falls Anbieter Y in anderen Fällen die Preise oder Leistungen ändert und die Gesamtbelastung (Preis) für den Kunden höher wird oder einzelne Leistungen wesentlich reduziert werden, kann der Kunde den Vertrag oder die entsprechenden Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Kostenfolge kündigen, sofern Anbieter Y dem Kunden nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung anbietet, dass der Vertrag für den Kunden unverändert mit den bisherigen Vertragsbedingungen weiter gilt oder dass der Kunde eine Kompensation für die entstehende Gesamtbelastung erhält.

Bei den neuen AGB-Bestimmungen handelt es sich um allgemeine Preisanpassungen resp. -erhöhungen und den Kundinnen und Kunden muss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ohne Kostenfolge ein Kündigungsrecht zustehen, «sofern Anbieter Y dem Kunden nicht innert 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung anbietet, dass der Vertrag für den Kunden unverändert mit den bisherigen Vertragsbedingungen weiter gilt oder dass der Kunde eine Kompensation für die entstehende Gesamtbelastung erhält» (Ziff. 19 AGB 2021). Die neue Preisanpassungsklausel (Teuerungsklausel) ist in den geltenden AGB 2021 hinsichtlich des erwarteten Ereignisses und dessen Umfang (Preisanpassung) nicht genügend bestimmt, weshalb ein ausserordentliches Kündigungsrecht zwingend eingeräumt werden muss. Die Information von Anbieter Y an den Kunden zu den AGB-Änderungen enthält somit korrekterweise ein Kündigungsrecht ohne Kostenfolge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGB-Änderungen.

3.3 Anpassung an die Teuerung auf der Basis der neuen AGB 2023

Die neuen AGB-Bestimmungen zur Preiserhöhung lauten wie folgt: «Anbieter Y darf den Preis für jede Dienstleistung einmal pro Kalenderjahr im Umfang der Teuerung anpassen. Die Berechnung der Teuerung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (LIK Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Als Anfangsindex gilt der Stand des LIK am 1. Januar 2024. Sollte Anbieter Y für eine Dienstleistung in einem Kalenderjahr keine Preisanpassung machen, so verfällt dieses Recht in den Folgejahren nicht. Bei einer Preisanpassung infolge Teuerung steht dem Kunde kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Dienstleistung zu» (Ziff. 2). In Ziff. 19 wurde die Teuerung gemäss Ziff. 2 zu den Änderungen ohne Kündigungsmöglichkeit des Kunden hinzugefügt.

Diese neuen Bestimmungen dürften hinsichtlich der Bestimmtheit resp. Bestimmbarkeit des Leistungsinhalts wie auch -umfangs grundsätzlich korrekt formuliert worden sein. Die Teuerungsklausel orientiert sich am Landesindex der Konsumentenpreise, der Anfagsindex ist definiert wie auch die Regelmässigkeit der Preisanpassung einmal pro Kalenderjahr und auch die Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragskündigung wird klar ausgeschlossen. Da sich die Teuerungsklausel auf jede einzelne Dienstleistung von Anbieter Y bezieht, ist fraglich wie sich diese auf Kombinationsangebote auswirkt. Insofern ist die Bestimmbarkeit des Preises für die Kundinnen und Kunden beschränkt.

Nun ist aber nicht jede inhaltlich bestimmte oder bestimmbare Anpassungsklausel üblich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 135 III 1 S. 11). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ungewöhnlichkeitsregel ist die Globalübernahme der AGB. Da davon ausgegangen wird, dass der Kunde die AGB mit der Anpassungsklausel bei Vertragsschluss global übernahm und die Anpassungsklausel und die geänderte Klausel untrennbar miteinander zusammenhängen, muss die Ungewöhnlichkeitsregel auch bei der Überprüfung der geänderten AGB-Klausel Anwendung finden. Das Bundesgericht erklärt in BGE 119 II 443 ff., 446, um festzustellen, ob eine Klausel ungewöhnlich sei, müsse man sich in die Sicht des AGB-Übernehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses versetzen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war lediglich die Anpassungsklausel in den AGB enthalten. Die Ausführung des Bundesgerichts bezieht sich allerdings auf die Überprüfung der Anpassungsklausel. Damit kann nicht gemeint sein, dass sich die geänderte Klausel der Überprüfung durch die Ungewöhnlichkeitsregel entzieht. Denn die Kundschaft muss bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass mittels einer an sich gewöhnlichen Anpassungsklausel eine ungewöhnliche AGB-Klausel Eingang in die AGB findet.

Grundsätzlich dürfte eine AGB-Klausel zur einseitigen Preisanpassung ohne Widerspruchs- oder Kündigungsrecht des Kunden gegen die in Art. 27. Abs. 2 ZGB enthaltene Regel, dass sich niemand der Willkür eines anderen aussetzen kann, verstossen (Koller Alfred, Die Bepreisung des Depottransfers in AGB, ZBJV 2018, Bd. 154, S. 578). In BGE 135 III 1 S. 7 hält das Bundesgericht fest, dass die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit bezogen auf den Einzelfall erfolgt und desto eher als ungewöhnlich zu qualifizieren ist, je stärker die Klausel die Rechtstellung des Vertragspartners beeinträchtigt. Ausserdem muss die fragliche Klausel zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen.

Aus der Sicht des Ombudsmanns problematisch ist vor allem der Ausschluss des Kündigungsrechts der Kundinnen und Kunden bei Preiserhöhungen pro Dienstleistung und pro Kalenderjahr auf der Basis der Teuerung. Der Ausschluss des Kündigungsrechts widerspricht der allgemeinen Erwartungshaltung der Kundinnen und Kunden und dürfte grundsätzlich ungewöhnlich sein. Dies zumindest dann, wenn zur Zeit des Vertragsschlusses unklar ist, wann, wie oft und in welchem Ausmass die Preise ändern werden (vgl. BGE 135 III 1. S. 13). Das Bundesgericht weist in BGE 135 III 1. S. 13 (indirekt) darauf hin, dass dies vor allem bei Entwicklungen, die nicht allgemein bekannt sind und nicht mit einer gewissen Regelmässigkeit eintreten, der Fall sein dürfte. So kann im Umkehrschluss argumentiert werden, dass bei bekannten Entwicklungen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten, die Ungewöhnlichkeit nicht gegeben ist. Die Teuerung dürfte einer dieser bekannten Entwicklungen darstellen. Für Koller (a. a. O.) ist sie einer dieser Fälle, «in denen durch die Anpassung Umstände berücksichtigt werden sollen, die bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht berücksichtigt wurden, weil deren Eintritt ungewiss war, und deren nachträgliche Berücksichtigung lediglich dazu dient, die Gewinnmarge, wie sie der vertraglichen Abmachung entspricht, zu erhalten». Für ihn könnte eine Teuerungsklausel auch im Interesse des Kunden liegen, «weil damit verhindert wird, dass ein bloss möglicher künftiger Anpassungsbedarf vorsorglich bei Vertragsabschluss durch Risikozuschläge berücksichtigt wird» (Koller, a. a. O.). Dies stellt letztlich lediglich eine Annahme dar und gewisse Schwankungen bei der Teuerung dürften auch bei der Preisfestsetzung von Beginn weg mitberücksichtigt worden sein (auch dies ist eine Annahme).

Es fällt auf, dass in Ziff. 19 AGB immer mehr Ausnahmen von der Regel, wonach nach nachträglichen Preiserhöhungen ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, eingeführt werden. Neben gesetzlichen Vorgaben oder gerichtlichen Anordnungen gehört nun auch die Teuerung dazu. Auch wenn nach Ansicht des Ombudsmanns zumindest fraglich ist, ob die neu eingeführte Teuerungsklausel überhaupt ungewöhnlich ist, sollte den Kundinnen und Kunden ein Kündigungsrecht zustehen, wenn der Preisaufschlag pro Dienstleistung unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung für die Kundinnen und Kunden hoch ausfällt. Gerade für Kundinnen und Kunden, welche alle oder mehrere Kommunikationsdienstleistungen bei einem einzigen Fernmeldedienstanbieter beziehen, kann die Preiserhöhung pro Dienstleistung infolge der Teuerung zu einer hohen Gesamtbelastung führen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht sollte zumindest in diesen Fällen gewährt werden.

3.4 Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG

Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG/SR 241) handelt insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Dabei ist die Lauterkeit einer Klausel mit Blick auf sämtliche vertragliche Rechte und Pflichten zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt in den AGB oder in einem anderen Vertragsbestandteil enthalten ist.

Das fehlende Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen infolge der Teuerung dürfte unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtbelastung im konkreten Einzelfall durchaus als erhebliches Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten gewertet werden. Es ist mit anderen Worten zumindest fraglich, ob die Kundin oder der Kunde die nachteiligen AGB auch dann akzeptiert hätte, wenn sie nicht einseitig vorgegeben, sondern einzeln ausgehandelt worden wären.

4. Leistungsversprechen in der Werbung von Angebotsbestätigung

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Leistungsversprechung und die Angebotsbestätigung von Anbieter Y gegen Art. 2 und 3 UWG verstossen.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt unlauter und damit unrechtmässig, wer bezüglich einer Leistung unrichtige oder irreführende Angaben macht. Irreführend ist eine Angabe dann, wenn sich der Durchschnittsadressat gestützt darauf eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten macht. Dabei ist jeweils auf die Marktwirkung einer Angabe und auf die Perspektive bzw. das Verständnis des Adressaten abzustellen (vgl. BSK UWG-Mathis Berger, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 49 ff.).

Das vorliegend interessierende Angebot von Anbieter Y lautet wie folgt: «Unlimitiertes Mobileabo. In der ganzen Schweiz, Europa, USA und Kanada. Für CHF 39.– /Monat statt 130.–/Monat. Der Spezialpreis gilt ein Leben lang, solange du dein Abo nicht änderst. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit» (vgl. unter: https://www.qoqa.ch/de/offers/xxx).

Anbieter Y argumentiert, dass der als «lebenslänglich» beworbene Preis so zu verstehen sei, dass der beworbene Tiefpreis nicht befristet sei und sich somit von Angeboten unterscheide, bei denen der Kunde nur für die ersten 12 oder 24 Monate von einem tieferen Preis profitiert; diese Preismodelle seien in der Branche durchaus üblich.

Der Ombudsmann ist der Meinung, dass es durchaus zutreffen kann, dass solche Preismodelle auch von anderen Anbietern offeriert werden. Das Angebot kann aber nur so verstanden werden, dass der Spezialpreis auf Lebzeiten gilt und als Verdeutlichung noch einmal erwähnt wird, dass keine Mindestvertragslaufzeit besteht.

Das abgegebene Werbeversprechen dürfte irreführend sein, wenn die ab 1. Juli 2023 neu geltende Teuerungsklausel resp. deren konkrete Anwendung auch für den abgeschlossenen Vertrag mit Herrn X gelten sollte, wie von Anbieter Y angekündigt. Mit der Änderung der AGB wie auch der offen gehaltenen Formulierung von Ziff. 19 AGB (pauschale Preisanpassungsmöglichkeit in «anderen Fällen»), könnte Anbieter Y über weitere Jahre Preisänderungen, nicht nur aufgrund der Teuerung, vornehmen und ihr ursprüngliches Preisversprechen «auf Lebzeiten, solange der Kunde sein Abo nicht ändert», umgehen.

Es ist fraglich, ob Herr X dieses – explizit mit einem lebenslänglichen Preis beworbenes - Angebot von Anbieter Y angenommen hätte, wäre er sich der möglichen Preiserhöhungen bewusst gewesen. Anzumerken ist, dass dem Ombudsmann der konkrete Vertrag mit dem Kunden nicht vorliegt.

Vorliegend handelt es sich um ein über die Internet-Plattform QoQa gewährtes Angebot. Das Angebot von Anbieter Y über diese Plattform ist bindend für den vorliegenden Vertrag. Denn wenn ein Anbieter – wie im vorliegenden Fall – ein externes Unternehmen zum Verkauf seiner neuen Abonnements herbeizieht, haftet der Anbieter auch für das Handeln der mitarbeitenden Personen des externen Unternehmens. Gemäss Art. 101 OR haftet ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger für den verursachten Schaden durch die zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen. Dies gilt auch für vertragliche Nebenpflichten.

Im Gegensatz zu einem anderen Abonnementsvertrag bzw. Angebot, der mit einem Preis (ohne Versprechen auf Lebzeiten) angepriesen wird, unterscheidet sich somit vorliegendes Angebot. Herr X durfte – bei solch einem eindeutigen Angebot - darauf vertrauen, dass der Spezialpreis auf Lebzeiten gilt (ausser der Kunde, ändere von sich aus das Abonnement). Der Anbieter hat aber grundsätzlich das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Preisanpassung auf der Grundlage der AGB (gültig ab 1.7.2023) dem Werbeversprechen von Anbieter Y widerspricht. Eine einseitige Preisanpassung durch den Anbieter ist aufgrund der vertraglichen Bindung und der klaren Leistungsversprechen in diesem konkreten Fall gar nicht möglich. Anbieter Y hat einzig die Möglichkeit, den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen.

5. Fazit und Lösungsvorschlag

Auch wenn nach Ansicht des Ombudsmanns es zumindest fraglich ist, ob die neu eingeführte Teuerungsklausel auf der Grundlage der AGB (gültig ab 1.7.2023) überhaupt ungewöhnlich ist, sollte den Kundinnen und Kunden ein Kündigungsrecht zustehen, wenn der Preisaufschlag pro Dienstleistung unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung für die Kundinnen und Kunden hoch ausfällt. Gerade für Kundinnen und Kunden, welche alle oder mehrere Kommunikationsdienstleistungen bei einem einzigen Fernmeldedienstanbieter beziehen, kann die Preiserhöhung pro Dienstleistung infolge der Teuerung zu einer hohen Gesamtbelastung führen. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht sollte zumindest in diesen Fällen gewährt werden.

Die Preisanpassung auf der Grundlage der AGB (gültig ab 1.7.2023) widerspricht dem Werbeversprechen von Anbieter Y im konkreten Einzelfall. Eine einseitige Preisanpassung durch den Anbieter ist aufgrund der vertraglichen Bindung und der klaren Leistungsversprechen gemäss der vertraglichen Vereinbarung zwischen Herrn X und Anbieter Y gar nicht möglich. Der Ombudsmann ist deshalb der Ansicht, dass der Vertrag zu den geltenden Konditionen bis zur Kündigung durch eine Partei weiter zu bestehen hat.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Der Vertrag Q zwischen Herrn X (Kundenummer xxx) und Anbieter Y zur Nummer xxx wird gemäss Angebot zum Preis von CHF 39.-/Mt. ohne Anpassung des Preises oder Rabattes bis zur ordentlichen Kündigung durch eine Partei oder Änderung der bestellten Produkte und Dienstleistungen durch Herrn X weitergeführt.
  2. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.