Kauf von virtuellem Spielgeld via Handy
Konsumenten von Online-Spielen können den Spielverlauf zusätzlich beeinflussen, indem eine virtuelle Spielwährung gekauft wird. Die Bezahlung wird auch via Telefon angeboten. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass auch bei solchen Geschäften die allgemeinen Regeln zum Zustandekommen von Verträgen gelten und der Schutz Minderjähriger beachtet werden muss.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 hat X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht. Der Ombudsmann hat diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten studiert und eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter angefordert. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme der Anbieter berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
1. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von X wird Folgendes entnommen:
„Habe von Z eine überhöhte Rechnung erhalten. Anscheinend hat uns Y Premium-SMS gesandt, welche ich nie erhalten habe. Auch mein Mann und mein Sohn haben von Y diese SMS erhalten, was nicht übereinstimmt. Eine sehr mysteriöse Sache, was ich nicht bezahle.
Ziel: Meine Unschuld beweisen und die Rechnung über CHF 1223.08 nicht begleichen zu müssen.“
2. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Y wird Folgendes entnommen:
“Es handelt sich nicht um ein Abo sondern um einzelne Payment Transaktionen. Es wurden Credits für ein Onlinespiel gekauft. Das Spiel heisst „xyz“ und wurde hier aufgerufen: www.xyz.com. Wenn ein Konto erstellt wird können unterschiedliche Zusatzfeatures gekauft werden um das Spiel aufzuwerten. Man kann durch Eingabe der Rufnummer direkt über die Mobilfunkrechnung bezahlen.
Es wurden in mehreren Einzeltransaktionen immer in CHF 40.- Schritten Credits für dieses Spiel erworben. Es wurden alle drei Handys der Familie dafür genutzt. Es handelt sich um Einzeltransaktionen und nicht um ein Abo. Eine Kündigung ist nicht nötig, da jede einzelne Transaktion mit OK bestätigt werden muss.
Der Kunde besucht die Seite www.xyz.com. Dort eröffnet er ein Konto. Er wählt den Menüpunkt "funds" aus und wählt den Betrag und die Zahlungsmethode (bezahlen über SMS) aus. Dann erhält eine Nachricht auf sein Handy: Antworte mit OK um zu bestätigen, wenn Sie den Kauf von virtuellem Spielgeld fortsetzen möchten. Preis CHF 40.00. Er antwortet mit "OK". Dann erhält er eine Bestätigungsnachricht: Vielen dank. Ihr Kauf wurde abgeschlossen. Diese Nachricht kostet CHF 40.00 (Gesamtkosten: CHF 40.00) Hilfe? 4150 xx xx oder abc.com/help. Es wurde eine 50% Kulanzgutschrift seitens des Dienstanbieters angeboten.“
3. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 5 des Verfahrensreglements von ombudscom geregelt. Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel innerhalb der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst sein.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 beanstandete X sowohl auf ihrer Rechnung wie auch auf der Rechnung ihres Mannes und ihres Sohnes von Y verrechnete Premium-SMS. Die Kundin machte geltend niemand aus ihrer Familie habe solche Premium-SMS erhalten oder sich für solche angemeldet. Aus diesem Grund verlangte X von Y die Stornierung der Dienste. Am 29. Februar 2012 antwortete Y abschlägig auf das Schreiben von X. Im Schreiben erklärte Y, dass aufgrund der nachgewiesenen Anmeldung keine Rückerstattung der verrechneten Mehrwertdienste möglich sei. Somit konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.
X hat ihren Versuch zur Einigung mit Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
4. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
A. Sachverhalt
X wurden auf der Rechnung vom 1. Januar 2012 (Nr. 324532022) acht Premium-SMS vom Mehrwertdienstanbieter Y verrechnet. Ebenso wies die gleichdatierte Rechnung ihres Mannes solche Premium-SMS von Y auf. Einerseits bestehen Verbindungen auf die Anschlussnummer von Herrn X, andererseits auf der Anschlussnummer des Sohnes. X erklärt, dass niemand in ihrer Familie diese SMS angefordert habe.
Y ist hingegen der Meinung, dass über die Internetseite ………… ein Konto errichtet wurde. Danach seien mit allen drei Handys der Familie X sogenannte „Credits“ gekauft worden. Mit dem Kauf der „Funds“ erwirbt man digitale Lizenzen, die dann gegen spezielle „……“-Inhalte getauscht werden können. Dadurch kann man schneller höhere Levels erreichen und Punkte sammeln. Der Ablauf der Buchung solcher „Funds“ erfolgt nach Angaben von Y folgendermassen:
Der Kunde wählt nach Erstellung eines Kontos auf www…………com den Menüpunkt "Funds" aus und wählt den Betrag und die Zahlungsmethode (bezahlen über SMS) aus. Dann erhält er eine Nachricht auf sein Handy: „Antworte mit OK um zu bestätigen, wenn Sie den Kauf von virtuellem Spielgeld fortsetzen möchten. Preis CHF 40.00“. Er antwortet mit "OK". Dann erhält er eine Bestätigungsnachricht: “Vielen Dank. Ihr Kauf wurde abgeschlossen. Diese Nachricht kostet CHF 40.00 (Gesamtkosten: CHF 40.00) Hilfe? 4150 xx xx oder abc.com/help“.
B. Partei im Schlichtungsverfahren
a. Allgemein
Neben den üblichen Kommunikationsdienstleistungen können über das Mobiltelefon auch Dienstleistungen (Bilder, Lieder, Spiele, Internetdienstleistungen, etc.) bezahlt werden. Der Besteller schliesst dabei einen Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter ab und erhält von diesem direkt die gewünschten Leistungen, allenfalls unter Benutzung des Fernmeldenetzes. Bei S als Spielanbieter handelt es sich per Definition weder um einen Fernmeldedienstanbieter im Sinne von Art. 3 lit. b FMG (Fernmeldegesetz; SR 784.10) noch um einen Mehrwertdienstanbieter nach Art. 37 FDV (Verordnung über Fernmeldedienste; SR 784.101.1). Vorliegend wird deshalb verzichtet, auf das Verhältnis von Y und seinem Subunternehmer S einzugehen. Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist für den Ombudsmann der Umstand, dass sich Y als Nummerninhaber für den Bezahldienst mittels kostenpflichtiger SMS verantwortlich zeichnet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 der geltenden Fernmeldeverordnung gelten als Anbieter von Mehrwertdiensten die Inhaberinnen oder Inhaber von entsprechenden Nummern, welche für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden. Die effektive Bezahlung der Dienstleistung erfolgt am Ende über den Telefondienstanbieter bzw. dessen Rechnungsstellung. Der Telefondienstanbieter übernimmt dabei die Rolle einer Inkassostelle.
b. Im konkreten Fall
Der Ombudsmann erachtet den geschilderten Bestell- bzw. Bezahlprozess grundsätzlich als klar und nachvollziehbar aufgebaut. Grundsätzlich dürfte sich ein Spielkonsument über die kostenpflichtigen Nummern von Y rechtsgültig verpflichten. Dabei kommt mit jedem Premium-SMS zum Kauf der virtuellen Währung ein wirksamer Vertrag über sogenannte „Credits“ zustande, welche später im Online-Spiel eingesetzt werden können. Diese Feststellungen müssen vorliegend insoweit relativiert werden, als die Möglichkeit besteht, dass der Bezahlvorgang und damit der Vertragsschluss mit Y vom minderjährigen Sohn der Familie X getätigt wurde.
Der Ombudsmann zieht diese Möglichkeit in Betracht, da der Aufbau und die Grafik des Spiels „xyz“ für Jugendliche ansprechend gestaltet ist. Sollte es der Fall gewesen sein, dass der Sohn der Familie X den Mehrwertdienst zur Bezahlung der „b-funds“ genutzt hat, stellt sich die Frage nach dem zivilrechtlichen Minderjährigenschutz.
c. Minderjährigenschutz
Eltern können in rechtlicher Hinsicht allgemein davon ausgehen, dass auch die bei Laien allgemein bekannten Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und insbesondere der Schutz von Minderjährigen nicht einfach ausser Kraft gesetzt werden, nur weil eine Bezahlung bzw. Abrechnung auch über eine Mobilfunktelefon möglich ist. Sofern Mobilfunkanbieter keine zweckmässigeren Sicherungssysteme zur Einschränkung von Mehrwertdiensten zur Verfügung stellen, obliegt es nach Ansicht des Ombudsmanns vorerst in erster Linie den betreffenden Mehrwertdienstanbieter, sich vor unwirksamen Bestellungen Minderjähriger zu schützen. Solche Altersverifikationssysteme oder anderweitige Sicherheits-Software existieren und dürften ohne weiteres in ein Spielangebot einbezogen werden können. Mit solchen Massnahmen wäre eine Feststellung der Volljährigkeit gewährleistet. Bei dem vom Ombudsmann vorgenommenen Zahlungsvorgang mittels Mobilfunknummer, wurde zu keinem Zeitpunkt nach dem Alter gefragt. Ebenso wenig ist in der „Digitalen Dienste-Lizenzvereinbarung“, die vom Spieler akzeptiert werden muss, ein Mindestalter erwähnt. Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass sich Y hinsichtlich des Minderjährigenschutzes nach Art. 19 Abs. 1 ZGB gar ein Selbstverschulden anrechnen lassen müsste.
Nach der Schweizerischen Zivilrechtsordnung sind Unmündige nur beschränkt geschäftsfähig (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Das bedeutet, dass die von ihnen abgeschlossenen Verträge oder Rechtsgeschäfte im Allgemeinen nur dann wirksam sind, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. Wird die elterliche Zustimmung hingegen verweigert, ist der Vertrag unwirksam. Lediglich Geschäfte, in denen das unmündige Kind über sein Taschengeld oder sein Vermögen verfügt, sind ohne die Zustimmung der Eltern gültig. Vorliegend verfügte der Sohn der Familie X jedoch nicht über sein eigenes Vermögen. Denn einerseits wurden die Premium-SMS von allen drei Mobilfunknummern der Familie aus vorgenommen, und andererseits geht aus den dem Ombudsmann vorliegenden Abrechnungen hervor, dass die Kosten der Mobilfunknummer des Sohnes auf der Abrechnung von Herrn X aufgeführt wurden. Es ist daher anzunehmen, dass nicht der Sohn, sondern Herr X die Mobilfunkrechnungen bezahlt.
Im vorliegenden Fall kann allerdings nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden gesagt, dass der Sohn von der Familie X die Bezahlvorgänge für das Online-Spiel vorgenommen hat. Diese Möglichkeit erscheint dem Ombudsmann jedoch als naheliegendste Erklärung. Bei der Überprüfung der Premium-SMS auf die jeweilige Zeitbuchungen, fiel dem Ombudsmann auf, dass die meisten Zahlungen um ca. 17:00-18:00 Uhr vorgenommen wurden. Dies dürfte grundsätzlich eine Tageszeit sein, zu welcher alle Familienmitglieder die Möglichkeit haben ein Online-Spiel zu konsumieren. Fraglicher sind die Premium-SMS vom Mittwoch 7. Dezember 2011 zwischen 10:26 und 10:32 Uhr, die vom Mobilfunkgerät aus von Herrn X versandt wurden. Zu dieser Tageszeit muss angenommen werden, dass sich der Sohn der Familie X in der Schule aufhielt. Der Ombudsmanns kann daher nicht auszuschliessen, dass sich ein Erwachsener für die Premium-SMS verantwortlich zeichnet.
C. Mehrwertdienst als Bezahlmöglichkeit
Neben den üblichen Kommunikationsdienstleistungen können über das Telefon anderweitig bezogene Dienstleistungen (Bilder, Lieder, Töne, Internetdienstleistungen, etc.) aber auch Produkte bezahlt werden. Der Besteller schliesst dabei einen Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter und erhält von diesem direkt die gewünschten Leistungen, allenfalls unter Benutzung des Fernmeldenetzes. Die Bezahlung erfolgt über den Fernmeldedienstanbieter bzw. Dessen Rechnungsstellung. Der Telefondienstanbieter (hier S AG) übernimmt dabei die Rolle einer Inkassostelle.
D. Dienstleistung
a. Inhalt des Spiels
Nach den Angaben von Y handelt es sich bei den kostenpflichtigen SMS um einen Bezahlvorgang für das interaktives Online-Spiel „xyz“. Dabei hätten für den Spielverlauf Gegenstände erworben werden können, die mittels Mobilfunktelefon bezahlt wurden. Bei diesen Mehrwertdienst wurden somit keine direkten Inhalte oder Dienste auf das Mobilfunkgerät gesendet. Es ging um einen reinen Zahlungsvorgang.
b. Verrechnung der Premium-SMS
Der Ombudsmann hat die Abrechnung von Z mit der Auflistung von Y auf Zeit und Datum der erfolgten Premium-SMS verglichen. Die Zeiten stimmen überein und es sind keine Unregelmässigkeiten festzustellen.
In diesem Zusammenhang zu beachten ist auch, dass die drei Mobilfunknummern nie im gleichen Zeitrahmen benutzt wurden. Bis auf eine Ausnahme wurden nie an einem Tag von mehreren Mobilfunknummern „Funds-Käufe“ vorgenommen. Zudem wurde nur ein Konto auf www……erstellt. Das bedeutet mit allen drei Nummern wurde für dasselbe Spielerkonto „Funds“ gekauft. Dies erweckt beim Ombudsmann den Eindruck, dass die den drei Mobilfunknummern verrechneten Premium-SMS alle von einer Person getätigt wurden. Der Ombudsmann kann dabei nicht ausschliessen, dass es sich bei dieser Person um ein Mitglied der Familie X handelt. Der Ombudsmann geht in jedem Fall von der Ansicht aus, dass grundsätzlich jeder Inhaber eines Mobilfunktelefons für die Nutzung und die Verwendung des Gerätes selbst verantwortlich ist. Er hat alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine nicht gebilligte und unerwünschte Nutzung seines Mobilfunkgerätes zu unterbinden. Diese Verantwortung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Geräte ausserhalb des Einflussbereiches des Anbieters befinden und unter der Aufsicht der Kunden stehen.
Im Fall von Herrn X liegt dem Ombudsmann ein Antrag auf Vertragsverlängerung vor. Daraus wird ersichtlich, dass der Kunde zur Vertragsverlängerung ein Apple iPhone 4 erhalten hat. Es ist möglich, das iPhone so einzustellen, dass vor jeder Benutzung ein PIN-Code eingegeben werden muss. Somit hätte der Kauf der „Funds“ nur von jemandem vorgenommen werden können, der den PIN-Code von Herrn X kannte. Dem Ombudsmann ist nicht bekannt, ob der Kunde diesen Schutz installiert hat. Von X und dem Sohn der Familie liegen dem Ombudsmann keine näheren Informationen bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen ihrer Mobilfunkgeräte gegenüber Dritten vor.
c. Prüfung des Zahlungsvorgangs durch den Ombudsmanns
Der Ombudsmann hat, um nachvollziehen zu können, wie das Online-Spiel aufgebaut ist, die von Y angegebenen Schritte geprüft. Die Erstellung eines Kontos, um danach kostenfrei spielen zu können, war klar aufgebaut. Sobald ein „Hero“ konstruiert ist, sollte das Spiel gestartet werden können. Jedoch war es dem Ombudsmann aus ihm unersichtlichen Gründen nicht möglich zu spielen. Jedoch ist für den vorliegenden Fall hauptsächlich der Zahlungsvorgang relevant. Der Ombudsmann muss die von Y geschilderten Schritte des Zahlungsvorgangs nachvollziehen können. Aus diesem Grund hat der Ombudsmann eine „Funds“-Bestellung mittels dem Mobile-Payment-Dienst B durchgeführt und kam zu dem Schluss, dass der Ablauf wie ihn Y beschreibt, mit dem konkreten Bezahlungsvorgang des Ombudsmanns übereinstimmt. An dem von Y angegebenen Zahlungsablauf besteht nach Auffassung des Ombudsmann kein Zweifel.
Für den Ombudsmann ergeben sich hingegen in Bezug auf den Preis der verrechneten Premium-SMS Fragen. Im Schreiben vom 29. Februar 2012 von Y führt der Mehrwertdienstanbieter auf, dass durch die betroffenen Mobilfunknummern ein Mobile-Payment-Dienst genutzt wurde, um Buchungen von „3800 Battlefunds“ zu tätigen. Diese Buchungen von „3800 …funds“ kosten nach Angaben von Y je CHF 40.-. Beim Test den der Ombudsmann durchgeführt hat, beträgt der Preis für die gleiche Menge „…..funds“ lediglich CHF 5.-. Diese grosse Preisdifferenz ist für den Ombudsmann nicht nachvollziehbar.
E. Preisbekanntgabe und Preisobergrenze
a. Preisbekanntgabe
Gemäss Art. 11a Abs. 5 (Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste) der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) dürfen Anbieter von Dienstleistungen, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, den Konsumenten nur Leistungen in Rechnung stellen, deren Preise zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden sind, und deren Angebot die Käuferschaft ausdrücklich angenommen hat. Der Ombudsmann konnte bei der Bestellung der „Funds“ zwischen unterschiedlichen Angeboten wählen. Je grösser die Summe der „Funds“, desto höher ist der Preis. Es ist klar ersichtlich, wie hoch die Gebühren für die Bestellung sein werden und es kommen innerhalb des Zahlungsvorgangs auch nicht noch weitergehende Gebühren dazu. Die Annahme des Angebots besteht im vorliegenden Fall im Eingeben sowie im Bestätigen der Mobilnummer. Die Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 5 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) sind somit im vorliegenden Fall erfüllt.
b. Preisobergrenze
Neben der Preisbekanntgabepflichten existieren in der geltenden Fernmeldeverordnung (Verordnung über Fernmeldedienste, FDV, SR 784.101.1) verbindliche Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieter. Nach Art. 39 Abs. 3 FDV darf bei Mehrwertdiensten, die auf der Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der vom Anbieter innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von CHF 5.- übersteigen. Nach Einschätzung des Ombudsmanns scheinen die Bestimmungen der Fernmeldeverordnung zu den Preisobergrenzen für diesen Fall nicht anwendbar. Art. 39 FDV bezieht sich auf Dienste, bei welchen für Kunden die Anzahl kostenpflichtiger SMS/MMS im voraus nicht genau ersichtlich bzw. abschätzbar ist. In der Regel handelt es sich dabei um Abonnements mit stets wiederkehrenden Leistungen (Bsp. Klingeltöne oder Sportresultate). Vorliegend handelt es sich jedoch um einmalige Zahlungsvorgänge, die mehrmals und stets wieder von Neuem vorgenommen wurden. Die Menge der SMS bestimmte dabei der Nutzer oder die Nutzerin. Ohne Kauf fallen auch keine kostenpflichtigen SMS mehr an. Damit unterscheidet sich die Zusendung solcher Mehrwertdienstleistungen von dem in Art. 39 Abs. 3 FDV geregelten Sachverhalt.
F. Z als Inkassostelle
Das Gebühreninkasso gegenüber Kunden von Mehrwertdiensten führt Z als Inkassostelle von Y. Z bestimmt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 5, dass Kunden die geschuldeten Beträge aus der Benutzung von Mehrwertdiensten oder Leistungen anderer Drittanbieter mit der Rechnung von Z belastet werden. Weiter geht aus Ziffer 3 hervor, dass Kunden für die Benutzung ihres Anschlusses, den Gebrauch von Passwörtern bzw. Für den Abruf der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen in jedem Fall einzustehen haben, namentlich auch durch Wahl erhöht kostenpflichtiger Nummern sowie bei Benutzung durch Drittpersonen. Für den Ombudsmann ist indessen nicht klar, in welcher rechtlichen Form das Inkassomandat im Bezug auf das Dreiparteienverhältnis steht. Jedenfalls dürften Kunden im Rahmen eines allfälligen Betreibungsverfahrens wegen bestrittener Mehrwertdienstgebühren gegenüber Z dieselben Einreden wie gegen den Mehrwertdienstanbieter geltend machen können.
G. Schlussfolgerung
Der Ombudsmann kommt zum Schluss, dass die bestrittenen Premium-SMS höchstwahrscheinlich richtig verrechnet wurden. Denn die Überprüfung bzw. der Vergleich der Abrechnung von Z und Y hat ergeben, dass die Abrechnungen bezüglich Datum und Uhrzeit vollumfänglich übereinstimmen. Wer die Premium-SMS bestellt haben könnte, kann im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht festgestellt werden. Jedoch geht der Ombudsmann grundsätzlich davon aus, dass ein Mitglied der Familie X verantwortlich ist. Es ist unwahrscheinlich, dass jemand ausserhalb der Familie alle drei Mobilfunknummern nutzen konnte um „…..funds“ zu kaufen. Zu erwähnen bleibt, dass die Möglichkeit besteht, dass die Premium-SMS vom Sohn der Familie X vorgenommen wurden. Dafür sprechen würde die Art und Grafik des Spiels. In diesem Fall müsste der Minderjährigenschutz nach Art. 19 Abs. 1 ZGB beachtet werden. Gemäss den auf der Rechnung von Z ersichtlichen Bestellungszeiten der Premium-SMS kommen jedoch alle Mitglieder der Familie in Frage.
Nach dem Gesagten kommt der Ombudsmann zum Schluss, dass die Mehrwertdienstgebühren an Y teilweise geschuldet sind. Y machte in der Stellungnahme zum Schlichtungsbegehren das Angebot einer Kulanzgutschrift im Umfang von 50% der offenen Summe. Der Ombudsmann erachtet dies als ein faires Angebot. Die offene Forderung beträgt gesamthaft CHF 1'321.- (inkl. MwSt von 8%). Somit müsste Familie X den Betrag von CHF 660.50 übernehmen. Folglich hat Y den Kunden X die Hälfte der Gesamtkosten zurückzuerstatten. Nach Annahme der Schlichtungsvereinbarung und dem Erhalt des Betrags in der Höhe von CHF 660.50 von Y empfiehlt der Ombudsmann Familie X den gesamten offenstehenden Rechnungsbetrag im Umfang von CHF 1'321.- an Z zu bezahlen. Somit wird dem Dreiecksverhältnis zwischen Familie X, Z und Y Rechnung getragen.
5. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
- Y bezahlt X den Betrag von CHF 660.50 innert 10 Tagen nach Erhalt der schriftliche Bestätigung über die erfolgreiche Schlichtung auf das Bankkonto von X.
- X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlags ihre Bankangaben bekannt.
- Nach Bezahlung gemäss Ziffer 1 gelten die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
- Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.
Bern, 11. Juli 2012
Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann