Kostenpflichtiger Wegzug ins Ausland

Kundin X schliesst am 26. September 2014 einen Vertrag für das Abonnement »M« (CHF 40.00/Monat) und den Kauf des iPhones 6 (CHF 21.00/Monat) ab. Am 3. Februar 2016 kündigt sie ihren Vertrag infolge Wegzugs ins Ausland per 1. März 2016 vorzeitig. Anbieter Y verlangt daraufhin eine Kündigungsgebühr von CHF 947.00 (CHF 800.00 für die vorzeitige Kündigung und CHF 147.00 für das iPhone 6). Nach der Beanstandung durch die Kundin verrechnet Y die Kündigungsgebühr für das Abonnement von CHF 800.00 pro rata für die verbleibende Vertragslaufslaufzeit: CHF 233.00 zzgl. CHF 147.00 für das iPhone. Frau X hingegen ist nur einverstanden, die Gebühren für das iPhone zu bezahlen. Nachfolgend geht es um die Prüfung, ob der Wegzug ins Ausland eine vorzeitige Kündigung ohne Kostenfolge rechtfertigt. Der Ombudsmann kam vorliegend zum Schluss, dass es sich beim Wegzug ins Ausland um ein für die Kundin unvorhersehbares Ereignis handelte, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wohl nicht bekannt war. Der Ombudsmann hat gestützt darauf eine kostenlose Vertragsauflösung vorgeschlagen. Die restlichen Gebühren für die Abzahlung des vergünstigt bezogenen iPhones 6 blieben geschuldet.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 reichte Frau X ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Der Ombudsmann prüfte diese Eingabe samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte eine Stellungnahme vom betroffenen Anbieter an. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

Der vorliegende Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:

»Ich verlasse die Schweiz und gehe beruflich & unbefristet zurück nach Deutschland. Trotz Bestätigung meiner Relocation nach Deutschland zum 01. März 2016 kann ich den Mobil-Vertrag nicht ausserordentlich kündigen. Mir wurde von Y folgende zwei Angebote gemacht:

  1. Vertragsgemässe Kündigung zum September oder Strafkosten in Höhe von CHF 947.00. Erst im Nachgang wurde mir ein Angebot über CHF 380.00 gemacht, dass genauso hoch ist wie die monatlichen Gebühren.
  2. Alternativperson, die den Vertrag übernimmt (ohne Zusatzkosten für die Ummeldung).

Bitte beachten Sie:

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss hatte ich einen unbefristeten & lokalen Vertrag in der Schweiz. Ich kann die Leistungen von Y in Deutschland sehr bedingt in Anspruch nehmen (kein WLAN, hohe Kosten für Telefonate), so dass ich einen zweiten Vertrag in Deutschland abschliessen müsste. Hierzu habe ich auch folgenden Artikel gefunden: https://www.konsumentenschutz.ch/themen/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb/orange-sunrise-und-swisscom-verbessern-ihre-agb/

„Neu können Sie Ihr Abo kündigen, wenn der Anbieter seine Leistungen nicht vollumfänglich erbringt (z.B. fehlende Netzabdeckung) oder wenn bei Ihnen wichtige Gründe vorliegen (z.B. Umzug ins Ausland)“.

Ziel: Ich übernehme gerne alle ausstehenden Kosten für das Mobiltelefon (CHF 147.00), nur das Telefonabo beabsichtige ich ausserordentlich zu kündigen.«

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Y wird Folgendes entnommen:

»Frau X hat sich am 26. September 2014 mit ihrer Unterschrift einverstanden erklärt, sich mit diesem Vertrag mit der Rufnummer 078 830 80 28 um 24 Monaten zu verpflichten und dazu ein Mobiltelefon zu vergünstigten Konditionen erworben. Das reguläre Vertragsende ist der 26. September 2016. Eine ausserordentliche Kündigung mit einem Apple-Gerät (iPhone) ist gemäss den vertraglichen Bestimmungen mit einer Kündigungsgebühr von CHF 800.00 möglich.

Am 3. Februar 2016 hat uns Frau X erstmals ihren ausserterminlichen Kündigungswunsch aufgrund einer Auswanderung ins Ausland telefonisch mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt haben wir ihr mitgeteilt, zu welchen Konditionen eine vorzeitige Vertragsauflösung möglich wäre: CHF 800.00 + CHF 147.00 Kosten für das Gerät = CHF 947.00 Kündigungsgebühren müssten bezahlt werden, damit der Vertrag per Auswanderungsdatum aufgelöst werden kann.

Am 16. Februar 2016 hat sich Frau X schriftlich (per E-Mail) an uns gewandt, und schildert uns ihr Anliegen. Aufgrund der aktuellen Situation von Frau X haben wir ihr am 18. Februar 2016 angeboten, die Kündigungsgebühren von insgesamt CHF 947.00 auf CHF 380.00 zu reduzieren = CHF 800.00 geteilt durch die 24 Monate Vertragslaufzeit, multipliziert mit den 7 restlichen Monaten. Total würde sie also CHF 233.00 bezahlen - zuzüglich der CHF 147.00 für das Handy.

Eine Auswanderung ins Ausland wird auf freiwilliger Basis des Kunden entschieden. Wir als Anbieter haben auf diesen Entscheid keinen Einfluss. Deshalb wird diese Art der Kündigung nicht als wichtigen Kündigungsgrund eingestuft. Wir sind Frau X mit den Kündigungsgebühren von CHF 947.00 auf CHF 380.00 bereits sehr grosszügig entgegengekommen. Deshalb sehen wir keinen weiteren Grund, einem weiteren Erlass zuzustimmen. Eine kostenlose Kündigung können wir per Vertragsende, den 26. September 2016, anbieten oder per Auswanderungsdatum den 1. März 2016 mit CHF 380.00 Zusatzgebühren.«

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann ombudscom als Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements von ombudscom geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Frau X wendet sich mit E-Mail vom 16. Februar 2016 an Y und erklärt, dass sie per 1. März 2016 beruflich und unbefristet nach Deutschland gehe und die Schweiz verlasse. Daher kündige sie den Vertrag ausserordentlich. Sie sei nicht bereit, die Kündigungsgebühr von CHF 947.00 zu bezahlen oder ihren Vertrag einer anderer Person zu übertragen. Selbstverständlich übernehme sie die Kosten von CHF 247.00 für das Mobiltelefon. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung habe sie einen unbefristeten Vertrag in der Schweiz gehabt. Die Leistungen von Y könne sie in Deutschland nicht in Anspruch nehmen. Sie erwarte eine Stellungnahme.

Y erwidert mit E-Mail vom 18. Februar 2016, dass Frau X am 26. September 2015 (Anmerkung Schlichtungsstelle: 2014) einen neuen Vertrag (Abonnement von 24 Monaten und Kauf eines iPhones 6) abgeschlossen habe. Sie habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) akzeptiert. Dennoch möchte Y ihr entgegenkommen und bietet an, die Kündigungsgebühr pro rata zu verrechnen. Anstelle von CHF 800.00 betrage die Gebühr CHF 233.00 zuzüglich CHF 147.00 für das bezogene iPhone 6. Bezahlen müsse Frau X somit CHF 380.00 anstelle von CHF 947.00.

Daraufhin erklärt die Kundin, dass sie die Unterlagen an die Schlichtungsstelle weitergegeben habe. Die Kosten für die Stornierung des Vertrags seien nach wie vor gleich hoch wie die Abonnementskosten bis zum ordentlichen Vertragsende. Da Y die Leistungen nicht vollumfänglich im Ausland erbringen könne, beabsichtige sie, das Abonnement zu kündigen und berufe sich auf Art. 8 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241).

Zuletzt erklärt Y per E-Mail, dass sich Frau X an die Schlichtungsstelle wenden könne, ihr aber keine andere Lösung angeboten werde.

Folglich haben sich die Parteien nicht einigen können und Frau X hat ihren Versuch zur Einigung mit Y glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Frau X schliesst am 26. September 2014 einen Vertrag für das Abonnement »M« (CHF 40.00/Monat) und den Kauf des iPhones 6 (CHF 21.00/Monat) ab. Am 3. Februar 2016 kündigt sie ihren Vertrag infolge Wegzugs ins Ausland per 1. März 2016 vorzeitig. Y verlangt daraufhin eine Kündigungsgebühr von CHF 947.00 (CHF 800.00 für die vorzeitige Kündigung und CHF 147.00 für das iPhone 6). Nach der Beanstandung durch die Kundin verrechnet Y die Kündigungsgebühr für das Abonnement von CHF 800.- pro rata für die verbleibende Vertragslaufslaufzeit: CHF 233.00 zzgl. CHF 147.00 für das iPhone. Frau X hingegen ist nur einverstanden, die Gebühren für das iPhone zu bezahlen.

Nachfolgend geht es um die Prüfung, ob der Wegzug ins Ausland eine vorzeitige Kündigung ohne Kostenfolge rechtfertigt.

2. Allgemeines zur Kündigung

Verträge über Fernmeldedienste, wie hier vorliegend, fallen unter die Kategorie der sogenannten Dienstleistungsverträge. Das sind Verträge, welche die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben. In der Regel begründen sie ein Dauerschuldverhältnis: Gegen Entgelt wird beispielsweise die Benutzung eines Mobilfunkanschlusses zur Verfügung gestellt. Dauerschuldverhältnisse setzen einen gewissen Grad an Vertrauen zwischen den Vertragsparteien voraus, da deren Rechte und Pflichten nicht in einer einzigen Leistung erledigt werden.

Ein Dauerschuldverhältnis wird in der Regel unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist von einer Partei gekündigt. Vorliegend wurde eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten bis 26. September 2016 vereinbart. Der Vertrag wäre ordentlich nur per Ende dieser Laufzeit kündbar. Ziffer 9 AGB von Y (März 2014) sieht vor, dass Y bei einer Kündigung während der Mindestvertragslaufzeit die vereinbarte Gebühr verrechnen kann. Der von Frau X am 26. September 2014 unterzeichnete Vertrag sieht bei einer vorzeitigen Kündigung eine Kündigungsgebühr von CHF 800.00 für das Abonnement vor (Vertragsdauer 24 Monate mit Bezug eines iPhones). Weiter wird im Vertrag geregelt, dass die für das bezogene iPhone noch anfallende Raten sofort fällig werden und zu bezahlen sind.

3. Clausula rebus sic stantibus

3.1. Grundsätzliches

Unter gewissen Umständen soll es jedoch möglich sein, Dauerschuldverhältnisse vorzeitig aufzulösen. Vorzeitig - das heisst, vor Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit - könnte der Vertrag nur aufgrund der Geltendmachung einer Vertragsverletzung oder mittels einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bildet einen Unterfall der clausula rebus sic stantibus. Diese Klausel kommt dann zur Anwendung, wenn sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss verändert haben und damit eine Weiterführung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für mindestens einen der Vertragspartner als unzumutbar erscheint.

Die Vertragsanpassung setzt neben einer Veränderung der Verhältnisse auch die Unvorhersehbarkeit der eingetretenen Umstände sowie eine Äquivalenzstörung voraus. Die Äquivalenzstörung zeichnet sich dadurch aus, dass die eingetretenen Umstände eine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses auslösen. Bei vermögenswerten Leistungen muss es sich sogar um eine gravierende Äquivalenzstörung handeln, das heisst, es muss ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sein“ (BSK OR I-Wolfgang Wiegand, Art. 18 N 95 ff.; BGE 97 II 398).

3.2. Im vorliegenden Fall

Vorliegend besteht die Veränderung darin, dass sich einer der Vertragspartner dauerhaft im Ausland befindet und die Dienstleistungen zu den bisherigen Konditionen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Den Wegzug per 1. März 2016 bestätigten die Einwohnerdienste von Lausanne (»service du contrôle des habitants«) am 2. Februar 2016. Gemäss Stellungnahme von Y informierte Frau X den Anbieter umgehend nach Erhalt des Dokuments am 3. Februar 2016 über ihren Wegzug. Würde Frau X ihr Schweizer Mobilfunkabonnement im Ausland weiterhin benutzen, würden für sie unverhältnismässig hohe Roaminggebühren anfallen. Dieser Umstand stellt nach Ansicht des Ombudsmanns ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar, weshalb das Erfordernis der gravierenden Äquivalenzstörung erfüllt sein dürfte.

Im Schlichtungsbegehren schweigt sich Frau X zu den Gründen ihres Wegzugs aus. Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 an Y erklärt sie, dass sie bei Vertragsschluss einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz gehabt habe und nun aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland zurückkehre. Der Ombudsmann wagt zu bezweifeln, dass Frau X bereits bei Vertragsunterzeichnung am 26. September 2014 wusste, dass sie die Schweiz per 1. März 2016 verlassen und die Mindestvertragslaufzeit nicht einhalten wird. Daher kann wohl auch die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses (vorliegend der Wegzug), welches zur Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsschluss führte, bejaht werden.

4. Fazit

Beim Wegzug nach Deutschland dürfte es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handeln, welches zu einer Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsschluss führte. Müsste Frau X das Schweizer Abonnement im Ausland für die verbleibenden sieben Monate benutzten, dürfte das wegen der Roamingkosten zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen. Daher sollte der Vertrag vorzeitig ohne Gebühr für das Abonnement »M« per 1. März 2016 gekündigt werden. Den verbleibenden Betrag von CHF 147.00 für das iPhone 6 bezahlt Frau X. Diesen Betrag bestreitet die Kundin auch nicht.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Y kündigt den »M« Vertrag von Frau X, Kundennummer xxxxxxxx, rückwirkend ohne Kostenfolge per 1. März 2016.
  2. Y stellt Frau X innert 30 Tagen eine Abschlussrechnung über CHF 147.00 für das iPhone 6, 16 GB, silver LTE samt dazugehörigem Einzahlungsschein zu.
  3. Frau X bezahlt die Abschlussrechnung über CHF 147.00 fristgerecht per Saldo aller Ansprüche.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 8. März 2016


Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann

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