Störungen sind immer ein Ärgernis

Herr A wandte sich aufgrund der anhaltenden Störungen unzählige Male an den Kundendienst des Anbieters. Er verlangte die umgehende Behebung der Störungen oder die sofortige Vertragskündigung. Der Anbieter lehnte eine sofortige Kündigung ohne Kostenfolge ab und schlug die Weiterführung des Vertrages für weitere vier Monate vor. Herr A wurde gebeten, sich zur Eingrenzung der Störungen erneut an den technischen Support des Anbieters zu wenden. Der Ombudsmann kam im Schlichtungsvorschlag zum Schluss, dass das Vertrauensverhältnis von Herrn A durch die zahlreichen Störungen und Ausfälle derart erschüttert wurde, dass es ihm nicht zugemutet werden konnte, das Vertragsverhältnis um weitere vier Monate fortzuführen. Der Ombudsmann schlug deshalb vor, dem Anbieter eine Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen zu gewähren, ansonsten die Verträge ohne Kostenfolge aufgelöst werden können.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 9. Dezember 2020 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn A wird Folgendes entnommen:

„Ich war längere Zeit privat bei Anbieter X. Nach einigem Ärger mit Unterbrüchen und schlechter Qualität wollte ich den Anbieter wechseln. Der Verkäufer empfahl mir den Wechsel zu einem Business-Abonnement, sie hätten die Leitung mit besserer Qualität. Da ich einen Tinitus und Gehörschaden habe, bin ich doppelt angewiesen auf eine gute Qualität. Mit diesem Glauben schloss ich einen 3 Jahres-Vertrag ab. Die gleichen Probleme wurden mit dem Business-Abonnement schlimmer, mit Echo, Hall und Hacken. Bei Gartenarbeiten hackte ich 5 cm unter der Erdoberfläche in eine Leitung des Anbieters. Ich fragte bei der Person die das reparierte, ob das Anbieter die private Leitung oder Business-Leitung sei. Er sagte mir, es gibt nur eine Leitung für beides (Lüge aufgedeckt). Ich gab dem Anbieter meine Unzufriedenheit zu verstehen. Herr F sagte: „Sie müssen dafür Beweise haben, ich solle alle Störungen und Unterbrüche aufschreiben. Der Anbieter montiert Ihnen ein Gerät für solche Fälle.“ Nach ca. einem Monat als nichts bei mir installiert wurde, habe ich Herr F verlangt. Sein Kollege fragte, ob er mir helfen könne, da Herr F heute nicht arbeitet. Als ich ihm vom versprochenen Gerät erzählte, sagte er, dass es das nicht gibt. Es würden laufend alle Störungen und Unterbrüche bei Anbieter X aufgezeichnet (2. Lüge aufgedeckt). Ich verlangte mündlich eine bevollmächtigte Person bei Anbieter X um eine vorzeitige Kündigung des 3-Jahres-Vertrages zu besprechen. Bis heute hat sich niemand bei mir gemeldet. Der Anbieter hat nur das Interesse mich 3 Jahre mit dieser Qualität zu ärgern. Anmerkung: Hiermit habe ich nur die wichtigsten Punkte erwähnt. Leider habe ich nur telefonische Mitteilungen gemacht. Immer wurde ich darauf hingewiesen, dass diese Gespräche aufgezeichnet werden.

Mein Ziel: Eine schnellstmögliche Aufhebung des 3 Jahres-Vertrages wegen unzumutbaren Qualitätsproblemen und Unterbrüchen. Betrifft Nummern: XXX XXX XX 70 XXX XXX XX 75 XXX XXX XX 01“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter X wird Folgendes entnommen:

„Mit dem Wechsel aus dem Privatkundenbereich wurde per 1. Mai 2020 ein Businessvertrag mit der Kundennummer XYZ eröffnet. Die vereinbarte Laufzeit wurde auf 36 Monate (drei Jahre) festgelegt.

Business Kombi XY wird mit CHF 99.- pro Monat in Rechnung gestellt, das Business Mobile XY mit dem Kombirabatt zu CHF 13.- monatlich.

Die Signallieferung zum Empfang aller Dienste erfolgt über das Kabelnetz. Unsere landesweite Netzabdeckung wird durch ein feingliedriges Netz sichergestellt, welches die bewährte Kupfertechnologie genauso wie moderne Glasfaseranschlüsse über die letzte Meile zu allen Kunden bringt.

Kunden, welche die Dienste zu Geschäftszecken nutzen, empfehlen wir unsere Business Abonnemente. Der Support ist hier für unsere Geschäftsstunden dezidierten verfügbar und weist daher einen Vorteil gegenüber dem Privatkundenbereich auf.

Herr A wurde bei einem Telefongespräch zu den verschiedenen Abonnementen informiert. Am 23. März 2020 wurde dann eine Offerte für das Business Kombi XY per E-Mail versendet. Diese Offerte konnte per Link bestätigt oder abgelehnt werden. Mit der Bestätigung seitens Kunde wurde die Offerte akzeptiert und der Vertrag somit eröffnet. Eine Unterschrift ist daher nicht mehr notwendig.

Herr A erwähnt, dass bereits bei seinem Privatkundenabonnement Unterbrüche und schlechte Qualität vorhanden war. Wir können hierzu mitteilen, dass in unserem System eine letzte Störungsmeldung am 10. Juni 2019 vorliegt, welche durch unseren Techniker vor Ort am 11. Juni 2019 geprüft und behoben wurde. Eine weitere Störungsmeldung hat uns danach nicht mehr erreicht.

Erst nach dem Wechsel zu Business ist am Samstag 2. Mai 2020 ein Anruf zum Telefonempfang erfolgt. Bei diesem Anruf wurde bei Business ein Ticket eröffnet welches am Montag 4. Mai 2020 nach der Bearbeitung der Störung geschlossen wurde.

Am 9. Juli 2020 hat sich der Kunde nach dem verursachten Kabelbruch auf seinem Grundstück telefonisch an unseren Kundendienst und sich zur Kabelleitung beschwert. Herr A wurde zur Klärung des Sachverhalts telefonisch durch unseren Mitarbeiter kontaktiert.

Ebenfalls wurde im Juli 2020 die Zahlung welche noch auf die bereits aufgelöste Kundennummer im Privatkundenberiech getätigt, auf die aktiver Kundennummer XYZ umgebucht. Die dadurch entstandenen Mahnspesen wurden am 16. September 2020 auf der Kundennummer XYZ gutgeschrieben.

Herr A hat die sofortige Kündigung gewünscht. Der Kunde wurde telefonisch informiert, dass zur Klärung und Behebung der technischen Probleme eine Kontaktaufnahme mit unserem Technischen Supporte erfolgen muss. Sollte danach keine Besserung eintreten, wäre eine vorzeitige Kündigung gerechtfertigt.

In unserem System sind danach weitere Anrufe bei unserem Verkauf und der Administration verzeichnet. Herr A wurde hier bei nochmals höflich darauf hingewiesen sich an den technischen Support zu wenden, was jedoch bislang nicht erfolgte.

Im Zusammenhang mit der Aussage «Sie müssen dafür Beweise haben. Der Anbieter montiert Ihnen ein Gerät für solche Fälle» möchten wir festhalten, dass unser Kundendienst mit Herrn A über einen Backup Stick gesprochen hat. Hierbei würde bei einem Ausfall automatisch ein Backup über Mobile EG laufen. Dies wollte der Kunde haben jedoch nur gratis. Wir bieten dies jedoch so nicht an.

Wie bereits erwähnt, wurde der Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten vereinbart. Eine Kündigung wäre daher erstmals per 30. April 2023 möglich. Eine direkte Störungsmeldung bei unserem Technischen Support ist bislang nicht erfolgt. Die Möglichkeit den Schaden von uns zu mindern, wurde von Herrn A somit nicht gegeben.

Wir haben dennoch ein Entgegenkommen geprüft und bieten mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine vorzeitige Kündigung von Business XY und Mobile XY per 30. April 2020 an. Somit wird die Vertragslaufzeit um zwei Jahre reduziert. Falls eine Übernahme der bisherigen Nummern (Festnetz; Mobile) gewünscht ist, muss diese auf Ablauf der Vertragslaufzeit durch Herrn A beim neuen Anbieter in Auftrag gegeben werden.

Herr A wird nochmals gebeten sich für die Eingrenzung der Störung an den technischen Support der Businessabteilung unter der Rufnummer xxx xxx xx xx zu wenden. Wir prüfen gerne den Sachverhalt und werden falls notwendig das Signal vor Ort durch einen kostenlosen Techniker prüfen. Hierfür wird ebenfalls nach Abschluss der Schlichtung ein Auftrag erfasst und Herr A für eine Terminvereinbarung durch unsere Disposition telefonisch kontaktiert.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben. Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr A will wegen schlechter Dienstleistungsqualität seinen Vertrag mit Anbieter X kündigen und den Anbieter wechseln. Herr F, ein Mitarbeiter des Anbieters schlägt dem Kunden den Wechsel auf ein Business-Abonnement vor, weil dieses Abonnement eine andere Leitung benutze und somit bessere Qualität aufweise. Herr A schliesst daraufhin einen 3-Jahresvertrag mit Anbieter X ab und überträgt seine Nummern mit Formular vom 23. März 2020 auf sein Unternehmen.

Als Herr A bei Gartenarbeiten 5cm unter der Oberfläche eine Leitung beschädigt, ruft er den Kundendienst des Anbieters an und erkundigt sich, ob dies die Privat- oder Businessleitung sei. Dem Kunden wird mitgeteilt, dass es nur eine Leitung gebe.

Herr A teilt Herrn F von Anbieter X telefonisch mit, dass die Qualität der Dienste schlechter als zuvor sei. Er wolle kündigen. Herr F teilt mit, dass er Beweise für die schlechten Verbindungen haben müsse. Anbieter X werde ihm ein Gerät installieren.

Als Anbieter X kein Gerät installiert, ruft Herr A erneut den Kundendienst an. Ihm wird mitgeteilt, dass der Anbieter alle Störungen und Unterbrüche fortlaufend aufzeichne. Es benötige kein zusätzliches Gerät. Herr A verlangt daraufhin nochmals, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Er wolle mit einer zuständigen Person sprechen.

Danach hört Herr A nichts mehr von Anbieter X und die Qualität der Dienste verbessert sich nicht.

Herr A hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter X somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Herr A die abgeschlossenen Verträge „Business XY“ und „Business Mobile XY“ mit einer Laufzeit von 36 Monaten vorzeitig und ohne Kostenfolge kündigen kann, da die Fortführung der Verträge durch die auftretenden Störungen und Unterbrüche nicht zumutbar ist. Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Vorgeschichte

Herr A wandte sich anfangs 2020 wegen technischer Probleme an den Kundendienst des Anbieters. Herr F, ein Mitarbeiter des Anbieters, habe ihm einen Wechsel vom Privatkundenbereich auf ein Business-Abonnement empfohlen, da die Leitung im Business-Bereich über eine bessere Qualität verfügen würde. Mit dem Wechsel aus dem Privatkundenbereich wurden per 1. Mai 2020 zwei Businessverträge mit der Kundennummer XYZ eröffnet. Die vereinbarte Laufzeit wurde auf 36 Monate (drei Jahre) festgelegt. Das Abonnement „Business XY“ wird mit CHF 99.- und das Abonnement „Business Mobile XY“ mit CHF 13.- (Kombirabatt) pro Monat in Rechnung gestellt.

Bereits vor dem Abonnementswechsel traten bei Herrn A Störungen bei den Verbindungen auf. Die Störungen verschlimmerten sich gemäss Aussage des Kunden nach dem Wechsel auf das Business-Abonnement merklich. Der Kunde spricht von einer hallenden Telefonverbindung mit Echo und hackenden Unterbrüchen. Zudem habe er bei Gartenarbeiten ca. 5 cm unter der Erdoberfläche ein Kabel des Anbieters beschädigt, dieses aber sogleich reparieren lassen. Bei den Reparaturarbeiten habe er festgestellt, dass entgegen den Ausführungen von Herrn F das Business-Abonnement über die gleiche Leitung laufen würde, wie Abonnements im Privatkundenbereich. Er sei schlicht angelogen worden und hätte mit diesem Wissen keine Vertragsänderung durchgeführt und an seiner Kündigung festgehalten. Herr A verlangt eine vorzeitige Kündigung der beiden Verträge wegen anhaltender Störungen ohne Kostenfolge.

3. Leistungseinbussen und Ausfälle

3.1 Möglichkeit der Schlichtungsstelle

Der Ombudsmann informiert vorab, dass die Schlichtungsstelle nicht wie ein Gericht Beweiserhebungen durchführen kann. Daher kann er sich nicht vor Ort begeben und weiterführende Abklärungen vornehmen. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Ausserdem kann er nicht wie ein Gericht ein für die Parteien ein verbindliches Urteil fällen. Er unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag, welcher von den Parteien angenommen oder abgelehnt werden kann.

3.2 Allgemeines zu Störungen und Leistungseinbussen

Der vorliegende Abonnementsvertrag gehört – wie in der Telekommunikationsbranche vorherrschend – zur Kategorie der sogenannten Dauerschuldverhältnisse. Diese kennzeichnen sich durch stets wiederkehrenden Leistungsaustausch. Dabei werden die Vertragsleistungen unter den Parteien über einen festgelegten oder unbefristeten Zeitraum ausgetauscht (wie bei Miet- oder Arbeitsverhältnissen). Allgemein schulden sich Vertragsparteien bei Störungen in der Vertragsabwicklung entsprechende Mitteilungen, wobei bei Mängeln oder Verzug der Leistungen der einen Vertragspartei auch die Möglichkeit zur Nachbesserung der Leistung bzw. Behebung der Fehler eingeräumt werden kann. Zur Lösung gewisser Probleme ist der Anbieter zudem auf die Kooperation der Kundschaft angewiesen.

3.3 Im vorliegenden Fall

Die Störungen konnten bis heute nicht behoben werden. Der Stellungnahme des Anbieters entnimmt der Ombudsmann einen gewissen Unmut in Bezug auf die fehlenden Störungsmeldungen des Kunden. Herr A habe sich zwar mit dem Anbieter in Verbindung gesetzt und technische Schwierigkeiten gemeldet, sei aber den Aufforderungen des Anbieters nicht nachgekommen, sich zur Behebung der Störung an den technischen Support zu wenden. Die Beanstandungen seien nur bei der Verkaufs- und Administrationsabteilung eingegangen. Dem Anbieter müsse die Möglichkeit gewährt werden, den Schaden zu mindern, hierzu brauche es die aktive Mitwirkung des Kunden. Der Ombudsmann teilt diese Auffassung nur bedingt, denn Herr A bemühte sich um die Behebung der Störungen: So reklamierte er etwa am 2. Mai 2020 telefonisch die schlechte Tonqualität seines Festnetzanschlusses und am 9. Juli 2020 gab Herr A den Kabelbruch auf seinem Grundstück bekannt. Herr A wünschte in der Folge die sofortige Kündigung der Abonnementsverträge ohne Kostenfolge, woraufhin der Anbieter den Kunden kontaktierte und ihn an den technischen Support verwies. Sollte danach keine Besserung eintreten, wäre er zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. Der Kunde wandte sich nachfolgend mehrfach an den Kundendienst des Anbieters und an Herrn F der Businessabteilung, welcher ihm offenbar falsche Auskünfte erteilte. Für den Ombudsmann ist es fraglich, weshalb die Meldungen des Kunden nicht direkt der technischen Abteilung weitergeleitet wurde. Diese hätte sich anschliessend mit dem Kunden in Verbindung setzen können.

Bei den Mitarbeitenden des Anbieters handelt es sich typischerweise um Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR (Obligationenrecht / SR 220), da der Anbieter die oder den Mitarbeitenden bewusst (mit Wissen und Wollen) zur Mitwirkung bei den Vertragsabschlüssen und Kündigungen einsetzt. In solchen Fällen haftet der Anbieter für das Verhalten der mitarbeitenden Personen und somit auch für deren Informationen an die Kundschaft. Weshalb die Mitarbeitenden des Kundendienstes Herrn A nicht direkt mit der Störungsabteilung verbunden haben, ist dem Ombudsmann - wie bereits erwähnt - schleierhaft. Zudem fühlte sich Herr A durch den Anbieter schlecht behandelt und führte diverse Falschaussagen der Mitarbeitenden des Anbieters auf.

4. Vorzeitige Vertragsauflösung

Die vorzeitige Auflösung eines Vertragsverhältnisses ohne Kostenfolge ist in den Standardverträgen der Anbieter praktisch durchwegs enthalten und hat für die Kundschaft meist auch finanzielle Folgen. Ein Vertrag über Fernmeldedienstleistungen stellt - wie bereits erwähnt - ein Dauerschuldverhältnis (analog Miet- oder Arbeitsvertrag) dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden können (vgl. BGE 121 III 262, E.2.a.aa; BGE 128 III 428, E.3). Jedes Dauerschuldverhältnis setzt auch ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragsparteien voraus, da sich die Ausübung der gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht in einer einmalig bestimmten Leistung erschöpft, sondern eine dauerhafte Zusammenarbeit erforderlich ist. Unter gewissen Umständen muss es jeder Partei jedoch möglich sein, sich vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Vertragsdauer oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von der anderen Partei zu lösen. Daher gelten Dauerschuldverhältnisse unter dem Vorbehalt der Auflösung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund gründet im Wesentlichen auf der Unzumutbarkeit, mit einem Partner weiterhin vertraglich verbunden zu sein, der sich eine schwere Vertragsverletzung zuschulden kommen liess. Die Unzumutbarkeit liegt darin, dass ein Dauerschuldverhältnis stets auch ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien verlangt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Kundinnen und Kunden und Anbietern beruht im Gegensatz zu besonderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag) jedoch nicht primär auf persönlicher Verbundenheit, sondern auf rein geschäftlichen Interessen.

Der Anbieter schlägt zur Streitbeilegung vor, den Kunden per 30. April 2021 aus dem Vertrag zu entlassen. Herr A wird gebeten, sich zur Eingrenzung der Störung an den technischen Support zu wenden. Sollte es notwendig sein, wird der Anbieter einen kostenlosen Techniker vor Ort entsenden und sich zwecks Terminvereinbarung an den Kunden wenden. Vorliegend dürfte das Vertrauensverhältnis von Herrn A durch die zahlreichen Störungen und Ausfälle aber derart erschüttert worden sein, dass es ihm wohl nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum 30. April 2021 fortzuführen. Ein funktionierender Anschluss muss zwingend Priorität haben. Der Ombudsmann schlägt deshalb vor, dem Anbieter eine Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Eine Weiterführung des Vertragsverhältnisses um weitere 4 Monate hält er jedoch für nicht sachgerecht und ist der Ansicht, dass eine Frist bis zum 31. Januar 2021 ausreichen dürfte. Herr A wird sich umgehend beim technischen Support unter der Rufnummer xxx xxx xx xx melden und die Probleme schildern. Sollte keine Besserung erzielt werden, wird der Anbieter schnellstmöglich einen Techniker an die Adresse von Herrn A entsenden. Halten die Störungen weiterhin an, wird eine vorzeitige Kündigung ohne Kostenfolge für den Kunden unumgänglich sein. Herr A hat die Möglichkeit, sich nach erfolgloser Nachbesserungsfrist bis zum 31. Januar 2021 bei einem Anbieter seiner Wahl anzumelden und die Portierung der gewünschten Nummern zu veranlassen. Der Anbieter entlässt den Business-Kunden nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Portierungsformulars per sofort und ohne Kostenfolge aus den Verträgen „Business XY“ und „Business Mobile XY“ und gibt die Nummern(n) umgehend zur Portierung frei.

Diese Lösung hält der Ombudsmann für sachgerecht. Er hofft auf eine gütliche Einigung in dieser Streitsache.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. ERGEBNIS DER SCHLICHTUNGSVERHANDLUNG

Zwischenzeitlich suchte ein Techniker die Adresse von Herrn A auf und nahm sich den technischen Problemen an. Die technischen Probleme konnten zwar verbessert werden, Herr A besteht aber nach wie vor auf die vorzeitige Kündigung seines Vertrags. Der Anbieter ist mit diesem Vorgehen einverstanden und bittet um Bekanntgabe des Kündigungs- und Portierungsdatums. Herr A teilte der Schlichtungsstelle mit E-Mail vom 14. Januar 2021 mit, dass die Portierungen der Rufnummern xxx xxx xx 70, xxx xxx xx 75 und xxx xxx xx 01 auf den 22. Januar 2021 terminiert wurde. Der Anbieter wird somit gebeten, die Verträge „Business XY“ und „Business Mobile XY“ per genanntem Datum aufzuheben und der Portierungsanfrage der Nummern stattzugeben.

F. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Herr A meldet sich bei einem Anbieter seiner Wahl an und veranlasst die Portierungen seiner Nummern xxx xxx xx 70, xxx xxx xx 75 und xxx xxx xx 01. Herr A nimmt zur Kenntnis, dass die Abonnementsgebühren bis zum Anbieterwechsel geschuldet bleiben.
  2. Anbieter X löst die Verträge „Business XY“ und „Business Mobile XY“ per 22. Januar 2021 ohne Kostenfolge für Herrn A auf und gibt die Nummern xxx xxx xx 70, xxx xxx xx 75 und xxx xxx xx 01 umgehend zur Portierung frei.
  3. Nach Erfüllung von Ziffern F.1 und F.2 erklären sich die Parteien per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  4. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 14. Januar 2021

Dr. Oliver Sidler, Ombudsmann

by Unknown, 2024. All Rights Reserved. Built with Typemill.