Unmögliche Festnetztelefonie - Technologiewechsel ohne Stromversorgung

Herr X verlangt, dass Anbieter Y den Ausbau der Solaranlage bezahlt, weil er seinen Anschluss seit der Umstellung vom analogen Telefonanschluss auf All-IP nicht mehr nutzen kann bzw. nur dank eines Generators, welchen er täglich eine Stunde laufen lasse, eingeschränkt nutzen kann. Dies sei kein annehmbarer Zustand. Der Anbieter Y ist nicht bereit, sich an den Kosten zu beteiligen, da die Stromversorgung nicht von der Grundversorgungskonzession umfasst werde.

Der Ombudsmann hält fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Grundversorgung grundsätzlich technologieneutral formuliert sind und der Anbieter Y daher berechtigt ist, auf All-IP umzustellen. Weder das Fernmeldegesetz oder die Fernmeldedienstverordnung noch die Grundversorgungskonzession regeln die Übernahme der Kosten für die Stromversorgung. Der Anbieter Y bezahlte dem Schweizerischen Alpenverband (SAV) und dem Schweizerischen Alpen Club (SAC) einen Unterstützungsbeitrag, damit die Stromversorgung bei den Mitgliedern finanziert werden kann. Ein Kriterium für den Erhalt eines Unterstützungsbetrags für die Mitglieder der Verbände ist die kommerzielle oder landwirtschaftliche Nutzung des Standortes. Privatpersonen, welche wie Herr X eine Alphütte ohne kommerzielle oder landwirtschaftliche Nutzung besitzen, müssen die Kosten für die Stromversorgung selbst tragen. Für die Aufrechterhaltung des minimalen Betriebs schaffte sich Herr X einen Generator an. Auch der Ombudsmann ist der Ansicht, dass der Betrieb mit Generator auf Dauer keine Lösung darstellt und schlägt daher vor, dass der Anbieter Y einen Internetzugang via Satellit einrichtet und sich aufgrund der Ungleichbehandlung sowie der speziellen Situation von Herrn X zur Hälfte an den Kosten des Ausbaus der Solaranlage beteiligt.


SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 17. Mai 2019 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Es geht um die Grundversorgung Telekommunikation: Nach der Umstellung des Telefonanschlusses von analog auf IP-Technologie verlangt der Anbieter Y von mir, dass ich die für die neue Technologie zwingend benötigte Stromversorgung bereitstellen muss.

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen diese Angaben vom BAKOM und dem Anbieter Y basieren, konnte mir niemand verbindlich beantworten.

Wir sind nicht von einem öffentlichen Energieversorger erschlossen, da der Weiler nur im Sommer zugänglich ist.

Anbieter Y verweigert mir die schriftliche Stellungsnahme zu meinen gestellten Fragen und die Ansprechperson vom Beschwerdemanagement verweigerte mir die Aufzeichnung der div. Telefonate. Können Sie mir behilflich sein?

Ziel: Ich verlange von Anbieter Y als Betreiber der Telekommunikationsanlage (ich bin nur Nutzer des Systems) und zur Sicherstellung der Grundversorgung ein funktionstüchtiges System zu installieren, bestehend aus IP-Technologie und der zwingend dazugehörigen Energieversorgung.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Anbieter Y hat die Sachlage geprüft und Herr X wurde auch mehrmals telefonisch und schriftlich darüber informiert, dass sich Anbieter Y nicht an den Kosten für die Stromversorgung beteiligt. Anbieter Y ist kein Stromanbieter und die Stromversorgung ist nicht Teil der von Anbieter Y zu gewährleistenden Grundversorgung im Bereich Telekommunikation. Wenn der Kunde von Anbieter Y eine Kostenbeteiligung an die Stromversorgung verlangt, dann ist es an ihm zu beweisen, dass eine derartige Pflicht von Anbieter Y besteht. Gemäss Telekommunikationsrecht und Grundversorgungskonzession liegt keine solche Pflicht vor. Herr X würde auch bei den zuständigen Behörden (BAKOM) keine andere Antwort erhalten.

Im Rahmen der Grundversorgung wird bei den neuen IP-Telefonanschlüssen dem Kunden stets ein Router als Netzabschlussgerät (NAG) zur Verfügung gestellt. Dieser Router benötigt eine lokale Stromversorgung, welche wie bisher vom Endkunden zur Verfügung gestellt werden muss. Mit der Umstellung auf die IP-Technologie ist auch eine Fernspeisung des Anschlusses technisch nicht mehr möglich, rechtlich auch nicht mehr gefordert. Bereits gemäss den bisherigen Vorgaben gab es keine Stromversorgungspflicht des Grundversorgungskonzessionärs. Eine entsprechende Erschliessungspflicht obliegt allenfalls dem jeweils lokal zuständigen Verteilnetzbetreiber. Ein Anspruch auf Beibehaltung der alten Analog- oder Digitalanschlüsse besteht nicht. Das Fernmelderecht und die Grundversorgungskonzession sind - wie auch aus der Antwort des BAKOM hervor geht - technologieneutral ausgestaltet. Auf der Homepage des BAKOM wird weiter explizit darauf hingewiesen, dass für die Grundversorgungskonzession 2018-2022 die klassischen Analog- und Digitalanschlüsse (ISDN) ab 2018 durch einen multifunktionalen, auf IP-Technologie basierenden Anschluss ersetzt werden. (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/grundversorgung-im-fernmeldebereich.html )

Im Zuge der Modernisierung wird Anbieter Y die herkömmliche Festnetztelefonie durch die IP-Telefonie ersetzen. Der Wechsel zu Services, die auf dem Internet Protokoll (IP) basieren entspricht einer weltweiten Entwicklung, die ein neues Zeitalter in der Telekommunikation einläutet. Die IP-Technologie schafft die Basis für eine standortunabhängige und geräteübergreifende Arbeitsweise, die den Menschen und den Unternehmen erlaubt, flexibler und effizienter Informationen auszutauschen. Alle Verbindungen zum Telefonieren, Surfen, Mailen oder Fernsehen laufen mit IP über das gleiche Transport-Protokoll, sprich über das gleiche Netz. Dadurch können alle Anwendungen auf allen Geräten genutzt werden.

Rechtliche Grundlage für einen Wechsel auf die neue Technologie. Anbieter Y bezieht sich dazu auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Punkt 2, Leistungen Anbieter Y Allgemein: „Es besteht kein Anspruch der Kunden auf eine bestimmte Ausgestaltung der Anbieter Y Infrastruktur." Weiter wird unter dem Punkt 15, Änderungen folgendes vermerkt: „Anbieter Y behält sich vor, die Preise und ihre Dienstleistungen jederzeit anzupassen. Änderungen gibt Anbieter Y dem Kunden in geeigneter Weise bekannt. Erhöht Anbieter Y Preise so, dass sie zu einer höheren Gesamtbelastung des Kunden führen oder ändert Anbieter Y eine vom Kunden bezogene Dienstleistung erheblich zum Nachteil des Kunden, kann der Kunde die betroffene Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen."

Die Nummer 05x xxx xx xx ist aktuell im Hauptanschluss 04x xxx xx xx integriert und der Service ist verfügbar. Sobald am Standort die Stromversorgung vorhanden ist, kann die Nummer aktiviert werden. Wir bedauern, Herr X keinen besseren Bescheid geben zu können und weisen ihn nochmals darauf hin, dass die Stromversorgung nicht zur Grundversorgungskonzession gehört und Anbieter Y kein Stromanbieter ist. Seitens Anbieter Y werden keine Kosten übernommen. Herr X hat die Möglichkeit, den Anschluss 05x xxx xx xx per sofort und ohne Kostenfolge zu kündigen, sollte er diesen nicht mehr benötigen.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt:

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen samt Rechnungen und Verbindungsnachweise – sofern vorhanden – und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Mit Einschreiben vom 11. April 2019 an Anbieter Y erklärt der Kunde, er habe das Abonnement nicht gekündigt. Anbieter Y könne das laufende Abonnement nicht kündigen und den Anschluss abstellen. Herr X verlangt, dass der Anschluss wieder aufgeschaltet werde. Der Anschluss sei im Sinne der Grundversorgung bis 2022 beizubehalten. Herr X erwarte einen Besuch eines kompetenten Sachbearbeiters, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Der Kunde beanstandet mit Einschreiben vom 30. April 2019, er habe leider immer noch keine Antwort auf das Schreiben vom 11. April 2019 bekommen. Es habe sich ein Sachbearbeiter betreffend Montagetermins bei ihm gemeldet. Dieser habe ihm mitgeteilt, es müsse eine Installation via Mobilfunkantenne montiert werden. Herr X habe ihm erklärt, dass kein Mobilfunkempfang am Standort des Festnetztelefons möglich sei. Der Sachbearbeiter werde die Unterlagen an Anbieter Y zurücksenden. Der Kunde erwähnt, sollte Anbieter Y eine Satellitenlösung bevorzugen, müsse Anbieter Y auch die Kosten für die Stromversorgung übernehmen.

Am 6. Mai 2019 sendet der Kunde erneut ein Einschreiben an Anbieter Y. Er habe immer noch keine Antwort auf seine Schreiben bekommen. Herr X muss eine Lösung vorgeschlagen erhalten, da am 30. Mai 2019 das Berggasthaus öffnet.

Am 9. Mai 2019 richtet der Kunde ein weiteres Einschreiben an Anbieter Y und schildert die von ihm eingeholten Abklärungen. Die Bereitstellung des Telefonanschlusses sei nur über eine Satellitenverbindung möglich. Die Siedlung sei nicht während des ganzen Jahres bewohnbar, weshalb der örtliche Energieversorger nicht verpflichtet sei, das Siedlungsgebiet an das Stromnetz anzuschliessen. Da die IP-Telefonie ohne Energieversorgung nicht funktioniere, bestehe eine Kausalität zwischen den beiden Systemen. Gemäss der Grundversorgungskonzession sei Anbieter Y verpflichtet, an fernmelderechtlich nicht erschlossenen Orten ausserhalb von Siedlungsgebieten die Kosten für das fernmeldetechnische System bis zu einem Betrag von CHF 20'000.- zu investieren, ohne dass der Kunde belangt werden dürfe. Anbieter Y habe ausserdem den SAV und SAC einen namhaften Betrag zur Energieversorgung von Alpbetrieben und SAC-Hütten bei der Umstellung auf die IP-Technologie investiert. Im Sinne der Gleichbehandlung von Kunden, verlange er von Anbieter Y, dass auch bei ihm das gesamte System (Satellit und das dazugehörige Energieversorgungssystem bestehend aus drei Solarzellen und die dazugehörigen Powerboxen) analog des SAV installiert und in Betrieb gesetzt werde.

Anbieter Y informiert mit E-Mail vom 16. Mai 2019, dass es sich beim Engagement des Anbieters um einen einmaligen und zweckgebundenen Unterstützungsbeitrag für die Alpwirtschaftsbetriebe und SAC-Hütten gehandelt habe. Die limitierte Unterstützung erfolge über die Verbände SAV bzw. SAC, welche auch entscheiden, wer wieviel erhalten werde. Privatpersonen müssen die Kosten für die Stromversorgung vollumfänglich selbst bezahlen. Im Rahmen der Grundversorgung werde der Kundschaft jeweils ein Router als Netzabschlussgerät (NAG) zur Verfügung gestellt. Dieser benötige eine lokale Stromversorgung, welche die Endverbraucherin zur Verfügung stellen muss. Die Grundversorgung beinhalte keine Stromversorgungspflicht. Eine allfällige Erschliessungspflicht könnte allenfalls beim zuständigen Verteilnetzbetreiber liegen. Anbieter Y schliesse die Korrespondenz mit Herrn X mit dieser E-Mail ab.

Herr X hat seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y somit glaubhaft dargelegt. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y die Kosten für die bei der neuen All-IP-Technologie zwingend notwendige Stromversorgung, im vorliegenden Fall eines Betreibers eines Berggasthaus mit unzureichender Stromversorgung und ohne Mobilfunkempfang, übernehmen muss.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Allgemeines zum Fall

Anbieter Y stellt von analogen Telefonanschlüssen auf Internettelefonie um. Nach der Umstellung ist es nicht mehr möglich, ohne Stromversorgung mit dem Festnetztelefon zu telefonieren. In Regionen ohne Mobilfunkabdeckung kann die Telefonie auch nicht mittels einer Installation via Mobilfunkantenne sichergestellt werden. Der Kunde betreibt ein Berggasthaus und bietet ein Alpentaxi an. Hierfür benötigt er zwingend einen funktionierenden Telefonanschluss. Am Standort des Berggasthauses kann keine Mobilfunkabdeckung gewährleistet werden, weshalb keine Installation via Mobilfunkantenne eingerichtet werden kann. Der Anbieter erklärte am 31. Juli 2019 in seiner Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag vom 16. Juli 2019, gemäss Information der Gemeinde Glarus verfüge der Kunde seit drei Jahren über eine Solaranlage. Der Strombedarf für das Festnetztelefon sei demnach gedeckt. Als der Ombudsmann den Kunden anlässlich des Telefonats vom 8. August 2019 mit den Aussagen des Anbieters konfrontierte, stellte dieser klar, dass er zwar über eine Solaranlage verfüge, diese aber lediglich den Strombedarf für das Licht decke und nicht ausreiche für den Betrieb des Festnetztelefons. Die Firma C AG, welche Installationen für Anbieter Y durchführt, habe ihm dies bestätigt und ihn informiert, dass für den Betrieb des Festnetztelefons ein Ausbau seiner Solaranlage nötig sei. Dieser koste rund CHF 7'800.-. Das Festnetztelefon funktioniere seit Mai 2019, da der Kunde nach eigenen Angaben einen Generator für rund CHF 4'500.- gekauft habe. Diesen lasse er jeden Tag eine Stunde am Morgen und eine Stunde am Abend laufen, damit er die Telefonate entgegennehmen könne. Allerdings sei dies kein annehmbarer Zustand und er verlange den Ausbau der Solaranlage, damit das Festnetztelefon den ganzen Tag funktioniert.

3. Grundversorgungskonzession

3.1 Allgemeines

Die im Fernmeldegesetz und der Fernmeldedienstverordnung enthaltenen Bestimmungen zur Grundversorgung sind grundsätzlich technologieneutral formuliert. Sofern die gesetzlichen Vorschriften von Anbieter Y eingehalten werden, wählt er die von ihm verwendete Technik zur Sprach- und Datenübertragung frei. Für die Gewährleistung der Grundversorgung ist ebenfalls keine zwingende Technologie festgelegt, weshalb die Grundversorgung auch durch eine Installation via Mobilfunkantenne oder durch eine satellitenbasierte Lösung gewährleistet werden kann. Anbieter Y als Grundversorgungskonzessionär ist deshalb berechtigt, auf All-IP umzustellen.

In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Anbieter Y vor, seine Dienstleistungen jederzeit anzupassen und dem Kunden in geeigneter Weise bekannt zu geben. Anbieter Y ist berechtigt, seinen vertraglich festgelegten Dienstleistungsumfang (und somit auch die Übertragungstechnologie) zu ändern. Die Kundinnen und Kunden mussten jedoch entsprechend informiert werden. Ausserdem muss Anbieter Y den Kunden die Möglichkeit gewähren, vorzeitig und ohne finanzielle Kosten zu kündigen, falls sie die Änderungen nicht akzeptieren.

3.2 Im vorliegenden Fall

Der Kunde erklärt mit Schreiben vom 6. Mai 2019, Anbieter Y habe den analogen Telefonanschluss ohne vorhergehenden Kontakt ausgeschaltet. Er habe lediglich das Schreiben vom 22. März 2019 erhalten. Dieses Schreiben liegt dem Ombudsmann nicht vor. Er kann daher nicht überprüfen, ob der Kunde über den Technologiewechsel und die Ausschaltung des Telefonanschlusses genügend informiert wurde. Im speziellen Fall von Herrn X hätte Anbieter Y aber rechtzeitig über die Ausschaltung des Telefonanschlusses informieren müssen, da noch keine Stromversorgung bestand und der Kunde somit gar keine Möglichkeit hatte, sich auf den drohenden Telefonunterbruch vorzubereiten bzw. diesen durch die Installation der Stromversorgung zu verhindern.

Anbieter Y bietet in seiner Stellungnahme an, der Kunde könne den Anschluss per sofort und ohne Kostenfolgen kündigen, sofern er diesen nicht mehr benötige. Der Kunde stellt aber wiederholt klar, dass er den Anschluss dringend benötige und darauf nicht verzichten könne, da er ein Alpentaxi und ein Berggasthaus betreibe, wofür ein funktionierender Telefonanschluss zwingend sei. Das Angebot von Anbieter Y ist daher nicht zielführend.

Der Kunde bringt vor, dass gemäss Art. 108a FDV der analoge Anschluss bis zum 31. Dezember 2021 bereitgestellt werden müsse. Dieser Artikel bezieht sich allerdings lediglich auf die Bereitstellung einer analogen oder ISDN-Schnittstelle ohne Kostenfolgen für die Kundschaft bis zum 31. Dezember 2021, damit die bisherigen Endgeräte weiterhin mit neuen IP-Routern genutzt werden können. Ein Anspruch auf einen analogen oder einen ISDN-Anschluss kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Kunde kann sich daher nicht auf Art. 108a FDV stützen, um die Bereitstellung der analogen Telefonie bis Ende 2021 ohne eine ausreichende Stromversorgung zu verlangen.

Es stellt sich nun die Frage, ob Anbieter Y als Grundversorgungskonzessionär die Kosten für den Ausbau der nach der Umstellung zwingend benötigten Stromversorgung übernehmen muss. Der Kunde geht davon aus, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der IP-Telefonie und der Energieversorgung, da erstere nicht ohne ausreichende Stromversorgung funktioniere. Ausserdem sei Anbieter Y gemäss Art. 18 Abs. 2 FDV verpflichtet, an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb von Siedlungsgebieten die Kosten für das fernmeldetechnische System bis zu einem Betrag von CHF 20‘000.- zu investieren, ohne dass der Kunde belangt werden dürfe. Die vom Kunden zitierte Norm erwähnt lediglich die Übernahme der Kosten für den Anschluss, nicht aber der Kosten für die Stromversorgung. Die Rechte und Pflichten von Anbieter Y als Grundversorgungskonzessionär werden im 2. Abschnitt des Fernmeldegesetzes und im 3. Kapitel der Verordnung über Fernmeldedienste abschliessend festgehalten. Weder das Gesetz oder die Verordnung noch die Grundversorgungskonzession regeln die Übernahme der Kosten für die Stromversorgung (Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018, Bern, 18 Mai 2017). Frau Doris Leuthard hielt in der Nationalratssitzung vom 6. Juni 2017 klar fest, dass Kosten nicht durch Anbieter Y entstehen, sondern durch die nichtvorhandene Stromversorgung auf einer Alp. Es sei der Entscheid der Älpler, ob jede Alp eine Stromversorgung hat oder ob allenfalls auf eine Notversorgung via Satellitentelefon zurückgegriffen wird (Bundesrätin Doris Leuthard zur Frage von Erich Siebenthal, Nationalratssitzung vom 6. Juni 2017, Geschäft 17.5221). Es gibt daher im Fernmelderecht keine gesetzliche Grundlage, dass die Kosten für die Stromversorgung durch Anbieter Y bezahlt werden müssten.

4. Ungleichbehandlung und spezielle Situation des Kunden

Anbieter Y bezahlte dem Schweizerischen Alpenverband (SAV) und dem Schweizerischen Alpen Club (SAC) einen Unterstützungsbetrag, damit die Stromversorgung bei Mitgliedern des SAV bzw. SAC finanziert werden kann. Die konkrete Höhe des Betrags ist dem Ombudsmann nicht bekannt. Gemäss dem Jahresbericht von SAC für das Jahr 2018 wurde ein Fonds gebildet von CHF 200‘000.- für die Umstellung auf IP-Telefonie in den Hütten. Der Kunde geht hingegen von einem Pauschalbetrag von rund CHF 8 bis 10 Millionen aus. Die Verbände koordinieren die Verteilung der Beträge an ihre Mitglieder. Ein Kriterium ist die kommerzielle oder landwirtschaftliche Nutzung des Standortes. Privatpersonen, welche eine Alphütte ohne kommerzielle oder landwirtschaftliche Nutzung besitzen, müssten folglich die Kosten für die Stromversorgung bzw. dessen Ausbau vollumfänglich selbst tragen. Anbieter Y sieht keine weiteren Unterstützungsbeiträge für Kundinnen und Kunden ohne ausreichende lokale Stromversorgung vor.

Der Kunde sieht darin eine Ungleichbehandlung, da er als Privatperson mit einem Berggasthaus ohne kommerzielle oder landwirtschaftliche Nutzung die Kosten für den Ausbau der Stromversorgung vollumfänglich selbst tragen muss. Der Standort ist nach Angaben des Kunden nicht ganzjährig bewohnbar, weshalb keine Erschliessungspflicht des lokalen Stromversorgers bestehe. Anbieter Y erklärt, es handle sich bei dem Unterstützungsbeitrag um eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem SAV bzw. SAC, woraus keine weiteren Pflichten von Anbieter Y abgeleitet werden könnten. Ob tatsächlich keine rechtliche Verpflichtung besteht, Beiträge an Alpenbetriebe ohne Verbandszugehörigkeit zu leisten, dürfte im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zur privatrechtlichen Kontrahierungspflicht zumindest fraglich sein. Diese Frage muss vorliegend aber offen gelassen werden.

Offensichtlich erkannte Anbieter Y, dass ein Technologiewechsel ohne Unterstützung an die Schweizerischen Alpenverbände nicht hinnehmbar wäre und auf grossen Widerstand stösst. Anbieter Y anerkennt damit auch den grossen kulturellen Beitrag der Alpbetriebe an die schweizerische Alpenlandschaft. Einen solchen leistet aber auch der Kunde mit dem Betrieb des Berggasthauses. Der Telefonanschluss ist für den Betrieb des Kunden existenziell wichtig, da er für den Gasthausbetrieb und den Betrieb des Alpentaxis erreichbar sein muss. Ausserdem besteht am Standort des Berggasthauses kein Mobilfunkempfang. Bei Naturereignissen oder Unfällen ist ein funktionierender Festnetzanschluss gar überlebenswichtig. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass Anbieter Y als Unternehmen mit staatlicher Beteiligung einem solchen Sachverhalt – wie dem hier vorliegenden – Rechnung tragen sollte. Dies gilt umso mehr, als Anbieter Y gemäss seinem Informationsschreiben „Grundversorgung an abgelegenen Standorten“ vom Oktober 2017 von einer kleinen Anzahl Privatkunden ohne ausreichende Stromversorgung ausgeht. Der Kunde hat keinerlei andere Möglichkeiten, als die für ihn kaum tragbaren Kosten zu übernehmen oder den Betrieb des Berggasthauses bzw. des Alpentaxis einzustellen. Die aktuelle Lösung des Betriebs des Festnetztelefons mittels Generators ist wohl auf Dauer nicht hinnehmbar, da der Generator sehr viel Benzin benötigt und somit der Empfang nicht während des ganzen Tages gewährleistet werden kann. Ausserdem sind dem Kunden auch für die Anschaffung des Generators Kosten in der Höhe von rund CHF 4'500.- entstanden. Des Weiteren ist Herr X seit 2002 treuer Kunde von Anbieter Y. Aufgrund all dieser Ausführungen erachtet es der Ombudsmann für angezeigt, den Kunden in dieser Situation mit den für ihn sehr hohen Kosten nicht allein zu lassen.

4. Lösungsvorschlag

Der Kunde fordert in seinem Schlichtungsbegehren die Übernahme der Kosten von CHF 7‘800.-. Dem Ombudsmann liegen keine Belege zur Berechnung dieser Kosten vor. Beim Telefonat vom 8. August 2019 erklärte der Kunde dem Ombudsmann allerdings, ihm sei von der Firma C AG mitgeteilt worden, dass der Ausbau seiner Solaranlage Kosten in dieser Höhe verursachen würde, damit der Betrieb des Festnetztelefons gewährleistet werden könne. Bei der Beurteilung von technischen Möglichkeiten legt sich der Ombudsmann Zurückhaltung auf. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle kein Gericht ist und somit weder Beweise erheben noch vertiefte technische Abklärungen treffen kann. Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien. Somit kann der Ombudsmann nicht abschliessend klären, wie hoch die Kosten für den Ausbau der Solaranlage im spezifischen Fall von Herrn X sind. Herr X erklärt, die Firma C AG habe ihm gesagt, der Ausbau koste CHF 7'800.-. Dem Ombudsmann liegt allerdings keine Bestätigung der Firma C AG vor, welche die Aussage von Herrn X belegen würde. Im Informationsschreiben von Anbieter Y „Grundversorgung an abgelegenen Standorten“ vom Oktober 2017 beziffert Anbieter Y die Kosten für die Anlage ohne Montage auf zwischen CHF 500.- und CHF 9‘000.-. Der von Herrn X genannte Betrag liegt in diesem Preisrahmen und der Ombudsmann erachtet die Aussage des Kunden daher für glaubwürdig. Der Ombudsmann schlägt im speziellen Fall von Herrn X vor, dass Anbieter Y die Hälfte der einmaligen Kosten für den Ausbau der Solaranlage im Umfang von CHF 3’900.- übernimmt und ein Internetzugang via Satellit eingerichtet wird. Die Kosten für die Anschaffung des Generators sind vom Kunden zu tragen. Ausserdem trägt der Kunde die Kosten für den Unterhalt der Solaranlage. Die Kostenübernahme könnte mit Marketingmassnahmen für Anbieter Y verbunden werden, welche im Nachgang des Schlichtungsverfahrens von Anbieter Y näher definiert werden könnten. Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen für angemessen.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

  1. Herr X gibt dem Ombudsmann bei der Retournierung des unterzeichneten Schlichtungsvorschlages seine Bankangaben bekannt:
  • Name und Adresse des Kontoinhabers:
  • Name und Adresse der Bank:
  • Clearing:
  • IBAN:
  • SWIFT/BIC Code:
  1. Anbieter Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 3’900.- auf das in Ziffer 1 angegebene Bankkonto.
  2. Mit Erfüllung von Ziffer 1 und 2 des Schlichtungsvorschlags erklären sich die Parteien bezüglich der Kostentragung für die Stromversorgung per saldo für auseinandergesetzt.
  3. Dieser Schlichtungsvorschlag wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.

Bern, 23. August 2019

Dr. Oliver Sidler
Ombudsmann