Preiserhöhung während der Mindestvertragsdauer

Herr X macht geltend, dass er im November 2022 mehrere vertragliche Beziehungen mit Anbieter Y einging. Sämtliche Verträge wurden mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten zu einem fixen Preis abgeschlossen. Mit Rechnung vom Mai 2023 wurde der Kunde auf eine Preiserhöhung aufmerksam gemacht. Der Ombudsmann hielt fest, dass der Anbieter während der vereinbarten Mindestvertragsdauer nicht einseitig einen wesentlichen Vertragsbestandteil, nämlich den vereinbarten Preis, abändern darf, auch wenn die AGB dies so vorsehen. Es liegt gerade in der Natur dieser Verträge, dass sie während der fixen Mindestvertragsdauer nicht einseitig abgeändert werden können. Die Preiserhöhung konnte somit für die Verträge von Herrn X keine Geltung erlangen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 30.8.2023 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin oder des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen: „Gemäss meinem ausführlichen Brief mit Sachverhalt vom 16.06.2023 beanstande ich, dass ich im November 2022 mündlich (man kann ja bei der Anbieter Y nichts schriftlich eingeben, was die ganze Sache komplizierter gestaltet) meine zwei Mobilabos, das Festnetzabo, das TV-Abo und das Internetabo auf zwei Jahre fest zu Fixpreisen verlängert habe. Somit kann Anbieter Y nicht auf 1. Juli 2023 per AGB einfach die Bestimmungen im OR über Vertragsverhältnisse mit einer klar festgelegten Laufdauer einfach mit AGB-Klauseln ausser Kraft setzen. Ich verlange, dass meine per Ende November 2022 abgeschlossenen Verträge auf zwei Jahre unverändert laufen und erst per 1.12.2024 meine Preise oder andere Bestimmungen angepasst werden können. Der Streitwert setzt sich aus den 16 Monaten Preisanpassungen zu monatlich CHF 6.27 zusammen plus der CHF 20.00 Schlichtungsgebühr, welche mir Anbieter Y klar rückerstatten muss, da diese das schweizerische Recht anscheinend nicht kennt.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Nach eingehender Prüfung nehmen wir zum Schlichtungsbegehren wie folgt Stellung. Gemäss Art. 19 AGB darf Anbieter Y die Vertragsbedingungen und Preise einseitig anpassen, wenn berechtigte Interessen dies rechtfertigen. Die für Anbieter Y gestiegenen Kosten sind ein solches berechtigtes Interesse.

Die moderate Preisanpassung basiert auf einer Inflation im Jahr 2022 von 2.8% sowie auf der erwarteten Inflation für das Jahr 2023 von 2.4%. Der tatsächliche kumulative Effekt von vielen Kostenfaktoren ist noch bedeutend höher als die allgemeine Inflation. Insgesamt kompensieren wir mit der Preisanpassung deutlich weniger als den effektiven Kostenanstieg.

Dabei zu beachten ist, dass die Preisanpassung auf den Grundtarif aller Abonnemente erfolgt ist.

  • Abonnement X (Rufnummer XXX) CHF 30.92 anstatt CHF 61.90 (30. November 2022 bis 29. November 2024)
  • Abonnement Y (Rufnummer XXX) CHF 29.95 anstatt CHF 61.90 (30. November 2022 bis 30. November 2024)
  • Internet, Festnetz und TV (Rufnummer XXX) CHF 96.90 anstatt CHF 141.90 (30. November 2022 bis 30. November 2024)

Herr X wurde mit der Rechnung vom 1. Mai 2023 über die Preisanpassung informiert und zuletzt als Erinnerung nochmal mit der Rechnung vom 1. Juli 2023. Ebenso wurde dies mittels einer Medienmitteilung an die breite Öffentlichkeit kommuniziert. Mittlerweile ist das ausserordentliche Kündigungsrecht am 30. Juni 2023 erloschen.

Herr X kann die jeweiligen Abonnemente regulär unter Berücksichtigung der Mindestlaufzeit kündigen. Eine weitere Reduktion oder Gutschrift auf die Abonnementspreise können wir nicht gewähren.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Der Kunde setzte sich schriftlich mit Anbieter Y in Kontakt. Die Parteien konnten keine Einigung finden.

Herr X legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter Y die monatlichen Abonnementsgebühren von Herrn X rechtmässig per 1. Juli 2023 anpasste.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Streitigkeit

Herr X macht geltend, dass er im November 2022 auf ein Angebot von Anbieter Y aufmerksam wurde und per Telefon zwei neue Mobileabonnements (Abonnement X zur Rufnummer XXX sowie Abonnement Y zur Rufnummer XXX) sowie ein Festnetz-, Fernseh- und Internetabonnement zur Rufnummer XXX abschloss. Sämtliche Verträge wurden am 30. November 2022 mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten zu einem fixen Preis abgeschlossen.

Aus dem eingereichten Mail vom 27. Juli 2023 geht hervor, dass die monatlichen Abonnementskosten von Herrn X bei Vertragsschluss CHF 151.50 betrugen. In der Rechnung vom Mai 2023 wurde Herr X auf eine Preiserhöhung aufmerksam gemacht. Durch die Preiserhöhung erhöhen sich die monatlichen Kosten von Herrn X gemäss Mail vom 27. Juli 2023 um CHF 6.25 (CHF 157.75). Dies entspricht einer Preiserhöhung von ungefähr 4%. Der Ombudsmann überprüft nachfolgend, ob diese Preiserhöhung zum vorliegenden Vertrag rechtmässig erfolgte.

3. Zur einseitigen Vertragsänderung

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz zum Vertragsschluss, dass Parteien an einen vereinbarten Vertragsinhalt gebunden sind, soweit sie nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung vereinbaren. Nach Vertragsabschluss kann der Inhalt grundsätzlich nicht mehr einseitig durch eine Vertragspartei abgeändert werden. Rechnen die Parteien bei Vertragsschluss mit künftigen Ereignissen, können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen (sog. Anpassungsklauseln). Damit Anpassungsklauseln gültig vereinbart werden können, müssen sie sowohl das erwartete Ereignis als auch den Umfang der Anpassung erwähnen. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsanpassung vorgenommen werden darf, bereits in den Grundzügen im Vertrag geregelt sein müssten. Soweit diese Kriterien in den AGB vollumfänglich erfüllt sind, könnte die eine Partei die Änderung durchsetzen – notfalls auch gegen den Willen der anderen Partei (vgl. BGE 84 II 266 E. 2 S. 272 sowie in BGE 135 III 1 E. 2.5). Bei nicht klar definierten bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Änderungsklauseln muss die eine Partei der anderen ein ausserordentliches Kündigungsrecht per Eintritt der Änderung einräumen. Die mit der Änderung nicht einverstandene Partei kann auf diese Weise neue, ihr unpässliche Vertragskonditionen umgehen, indem das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Neuerungen aufgelöst wird.

Fehlen solche Anpassungsklauseln, kann der Anbieter der Kundin oder dem Kunden ein Angebot zur Vertragsanpassung unterbreiten, welches ausdrücklich angenommen werden muss. Stillschweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Der Ombudsmann hält fest, dass sich Anpassungsklauseln in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter finden lassen. Es kann vorweggenommen werden, dass diese meistens nicht genügend bestimmt verfasst sind.

Im vorliegenden Fall behält sich der Anbieter in Ziffer 19 AGB vor, die Vertragsbedingungen jederzeit anzupassen. Wie bereits erwähnt, müssen die Anbieter ihren Kundinnen und Kunden die Änderungen im Vorfeld klar und unmissverständlich zur Kenntnis bringen. Einige Anbieter sehen in den AGB vor, die Kundinnen und Kunden 30 Tage vor Eintritt der Änderung zu informieren. Andere vermerken lediglich, dass die Änderung rechtzeitig erfolgen muss. Der Ombudsmann vertritt die Ansicht, dass Änderungen allerspätestens 30 Tage vor Eintritt bekanntgegeben werden müssen, damit der Kundschaft genügend Zeit verbleibt, das ausserordentliche Kündigungsrecht wahrzunehmen.

Die Information der Anbieter bietet sich je nach Kundin oder Kunde per E-Mail oder Brief an. Hinweise auf einer Rechnung können im Einzelfall nebst den erwähnten Kanälen auch geeignet sein, wenn die Hinweise auf der ersten Seite der Rechnung deutlich und in gut lesbarer Schrift zu erkennen sind. Auch eine Information per SMS ist möglich, sofern die Kundinnen und Kunden SMS tatsächlich empfangen können (kein gesperrter Anschluss oder kein SIM-Karte mit nur mobilen Daten). Im vorliegenden Fall erhöhten sich per 1. Juli 2023 die monatlichen Grundgebühren um ungefähr 4%. Der Kunde wurde über die Preiserhöhung mit der Rechnung vom Mai 2023 informiert. Der Rechnung vom Mai 2023 wurde das Schreiben „Änderung Vertragsbedingungen per 1. Juli 2023“ vorausgestellt. Der Anbieter orientierte korrekt und frühzeitig über die AGB – Änderungen ab 1. Juli 2023. Dies kann der Ombudsmann den eingereichten Dokumenten entnehmen. In seiner Stellungnahme erwähnt der Anbieter ein mittlerweile erloschenes ausserordentliches Kündigungsrecht. Dies ist grundsätzlich korrekt, der Ombudsmann zeigt sich aber erstaunt darüber, dass in den Informationen an den Kunden nirgendwo von einem Kündigungsrecht die Rede ist. Es wäre die Pflicht von Anbieter Y gewesen, die Kunden mit den Informationen zur Änderung der AGBs auch über das Kündigungsrecht zu informieren. Dies hat Anbieter Y unterlassen und damit klar seine Informationspflichten verletzt.

Herr X war mit dieser Abänderung nicht einverstanden und teilte dies Anbieter Y mit Einschreiben vom 16. Juni 2023 mit. Er stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass er einen fixen Vertrag mit einer fixen Vertragsdauer mit Anbieter Y abschloss und Vertragsänderungen während dieser Zeit, insbesondere einseitige Preisanpassungen durch den Anbieter, rechtsunwirksam seien. Wegen Auslandsabwesenheit verlangte er, dass die Frist für die Wahrnehmung seines ausserordentlichen Kündigungsrechts erst ab dem 24. Juli 2024 zu laufen beginne. Anbieter Y bestätigte den Eingang des Briefes und teilte mit, dass man sich um das Anliegen kümmere. Der Kunde erhielt aber nie eine eingehende Antwort auf sein Schreiben. Erst nach einem Telefonanruf beim Anbieter wurde ihm anschliessend schriftlich mitgeteilt, dass er die AGB nicht ablehnen, aber seine Produkte telefonisch kündigen könne. Die nichtssagende Antwort von Anbieter Y geht nicht auf die eigentlichen Anliegen des Kunden ein. Daraufhin folgt ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien, wo es hauptsächlich um die korrekte Berechnung der versprochenen Gutschrift für den Monat Juli 2023 ging. Darauf und insbesondere auf die konkreten Berechnungen des Ausgleichs (unter Berücksichtigung des Wegfalls der Teuerungsklausel im Juli 2023) wird in diesem Schlichtungsvorschlag nicht näher eingegangen.

Die Stellungnahme von Anbieter Y zum vorliegenden Schlichtungsverfahren ist recht dürftig und geht überhaupt nicht auf die eigentlichen Anliegen des Kunden ein. Losgelöst vom Fall geht es um die grundsätzliche Frage, ob Anbieter Y während der vereinbarten Mindestvertragsdauer eines Vertrages einseitig einen wesentlichen Vertragsbestandteil, nämlich den vereinbarten Preis, abändern darf. Ein Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer bedeutet, dass während der Zeit dieser vereinbarten Mindestvertragsdauer einzelne Vertragsbestandteile nicht einseitig abgeändert werden dürfen. Dies entspricht dem allgemeinen gültigen Vertragsprinzip, dass sich die Vertragsparteien an den vereinbarten Vertragsinhalt halten müssen. So wird auch meist vereinbart, dass bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist. Eine solche Bestimmung ist nicht unüblich. Bei einem Mietvertrag beispielsweise kann der Mieter vorzeitig aus einem Vertrag mit einer festen Vertragsdauer austreten, wenn er dem Vermieter geeignete „Nachmieter“ präsentiert, die den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen könnten. Regelungen zum vorzeitigen Vertragsausstieg sind jedoch nicht vergleichbar mit Änderungen der Vertragsbedingungen während der fixen Vertragsdauer. Diese sind nicht zulässig. Zwar sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anbieter Y, welche vom Kunden bei Vertragsschluss wohl akzeptiert wurden, vor, dass diese jederzeit geändert und auch die Preise angepasst werden können. Diese Art der der Vertragsanpassung, soweit sie denn überhaupt zulässig ist und korrekt kommuniziert wird, gilt selbstverständlich nicht für Verträge mit einer fixen Mindestvertragsdauer. Es liegt gerade in der Natur dieser Verträge, dass diese während der Mindestvertragslaufzeit nicht abgeändert werden können, weder von der einen noch von der anderen Partei. Das entspricht Grundprinzipien des Rechts, an welche sich die Parteien zu halten haben. Daraus ist nun zu schliessen, dass die Preiserhöhung, welche Anbieter Y mit den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 1. Juli 2023 durchzusetzen versucht, nicht für den vorliegenden Vertrag mit Herrn X gelten, denn dieser weist für das Abonnement „X“ zur Nummer XXX eine Mindestvertragsdauer bis 29. November 2024 und für die Abonnemente „Y“ zur Nummer XXX sowie für das Internet-, Festnetz- und TV-Abonnement zur Nummer XXX eine Mindestvertragsdauer bis 30. November 2024 auf. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ist eine Anpassung an die Inflation gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anbieter Y möglich, sofern der Kunde diese AGB nicht rechtskonform ablehnte und Anbieter Y den Vertrag nicht auflöste.

Wie bereits erwähnt, ist Herr X mit den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 1. Juli 2023 nicht einverstanden. Anbieter Y teilte ihm lediglich mit, dass er die neuen AGB nicht ablehnen könne und in der Stellungnahme wird auf ein bereits erloschenes ausserordentliches Kündigungsrecht hingewiesen. Beides ist falsch. Wenn ein Vertragspartner die ihm vorgelegten neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen respektive die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht annimmt, so läuft der Vertrag ohne diese Änderungen weiter, wenn der andere Vertragspartner den Vertrag nicht auflöst. Es ist somit nicht am Kunden, den Vertrag aufzulösen, sondern am Anbieter, wenn er an den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festhalten möchte, die der Kunde ablehnt. Anbieter Y hat sich in der Korrespondenz vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens wie auch in ihrer Stellungnahme zum Schlichtungsverfahren nicht dazu geäussert, ob sie den Vertrag mit Herrn X auflösen möchte, da dieser die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 1. Juli 2023 nicht akzeptiert. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass Anbieter Y den Vertrag ohne die Änderungen weiterlaufen lassen möchte. Vielmehr ist aufgrund der Erfahrungen des Ombudsmanns in ähnlich gelagerten Fällen davon auszugehen, dass Anbieter Y entweder auf die Durchsetzung der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beharrt oder den Vertrag mit dem Kunden auflöst. Damit im vorliegenden Fall den Parteien eine einigermassen ausgewogene Lösung unterbreitet werden kann, schlägt der Ombudsmann vor, dass die alten Tarife (vor Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 1. Juli 2023) weiterhin gelten bis und mit Ende Dezember 2023. Zu diesem Zeitpunkt löst sich der Vertrag auf und der Kunde hat die Möglichkeit, einen neuen Vertragspartner zu finden und seine Rufnummern portieren zu lassen.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass für die Abonnemente „X“ zur Nummer XXX „Y“ zur Nummer XXX sowie für das Internet-, Festnetz- und TV-Abonnement zur Nummer XXX bis und mit 31. Dezember 2023 keine Tarifanpassung erfolgt. Folglich gelten bis 31. Dezember 2023 weiterhin die folgenden Tarife:
    • „Abonnement X“ zur Nummer XXX = CHF 29.00/Monatlich
    • „Abonnement Y“ zur Nummer XXX = CHF 28.50/Monatlich
    • „Internet-, Festnetz- und TV“ zur Nummer XXX = CHF 94.00/Monatlich
  2. Die in E.1. erwähnten Abonnemente werden per 31. Dezember 2023 ohne Kostenfolgen aufgelöst und Anbieter Y gibt die Nummern XXX des Kunden ohne weitere Kostenfolge zur Portierung zu einem neuen Anbieter frei.
  3. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.