Neue AGB für Geschäftskunden nicht anwendbar

Anbieter X verweigerte die Kündigung der Abonnements von Herrn B und dessen Unternehmen, weil sich die ABG für Geschäftskunden im November 2024 geändert haben. Diese sehen neu vor, dass sich ein Vertrag um 12 Monate verlängert, falls drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer keine Kündigung eingeht. Vorliegend kam der Ombudsmann zum Schluss, dass die neuen AGB für Geschäftskunden gar nicht zur Anwendung gelangen, da diese nie mit dem Kunden vereinbart wurden. Im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag wurde nicht auf die vom Anbieter X neu zu geltenden AGB für Geschäftskunden verwiesen.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 18. September 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden – soweit notwendig – ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren vom 18. September 2025 von Herrn B wird Folgendes entnommen:

«Ich wollte Ende August die Abos künden. Habe dies am Freitag 27.8.2025 telefonisch versucht. Jedoch kam immer eine Bandansage, dass ich ausserhalb der Öffnungszeiten anrufe. Dies obwohl es ständig hiess, dass die Hotline von 08:00 bis 20:00 geöffnet ist. Nichts desto trotz, habe ich es dann am Montag 1.9.2025 nochmals versucht. Aber, dann kam alles anders. Obwohl ich beim Abschluss und in meinem Konto, eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, nach dem ersten Monat für die Handynummer (G Abo) und bei der Festnetz samt Internet und Netflix auch 2 Monate, nach Ablauf der MD drin habe, hiess es, dass ich nicht vor nächstes Jahr und mit einer Frist von 3 Monaten künden kann. Dies sei in den neuen AGBs für Firmenkunden aufgeführt. Ich habe weder eine Mail, noch einen Brief mit dieser gravierenden Vertragsänderung verhalten, noch wäre ich mit dieser Einverstanden gewesen. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsschutz, habe ich eine schriftliche Aufforderung an X GmbH gemailt, mit der Bitte die beiden Verträge, innert der 2 monatigen Frist zu künden. Jedoch ist meine Frist von 10 Tagen verstrichen, ohne eine Antwort. Ich möchte einfach die beiden Verträge, wie bei Vertragsabschluss vereinbart innert 2 Monaten künden und mehr nicht. Weiter werden mir die Kosten des WLAN-Verstärkers seit 2023 in Rechnung gestellt, obwohl ich diesen schon längst zurück gesendet habe, da dieser Teil meines alten Abos von Anbieter X war und damals auch nichts gekostet hat. Dies habe ich etliche Male telefonisch und per Mail reklammiert. Den Streitwert habe ich errechnet, indem ich die Monate, welche ich zuviel bezahlen müsste für die "neuen" Kündigungsfristen. Also es sind keine aufgelaufene Kosten, sondern Kosten, welche in Zukunft auf mich zu kommen.»

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter X wird Folgendes entnommen:

«Sachverhalt: Herr B hat Ende August 2025 versucht, seine Abonnemente (G Abo sowie Festnetz/Internet/Netflix) zu kündigen. Nach seiner Darstellung sei ihm ursprünglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kommuniziert worden. Gemäss den geltenden AGB für Geschäftskunden gilt jedoch seit November 2024 eine Kündigungsfrist von drei Monaten sowie eine automatische Verlängerung um jeweils zwölf Monate, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird. Im Portal von X wird aktuell teilweise noch die alte Kündigungsfrist angezeigt. Dies ist uns bekannt, und X GmbH arbeitet an einer Anpassung. Massgebend sind jedoch die gültigen AGB.

Zusätzlich beanstandet Herr B, dass ihm seit 2023 monatlich Kosten für einen WLAN-Verstärker in Rechnung gestellt wurden, obwohl er das Gerät bereits retourniert habe.

Kündigungsfristen und AGB Die Grundlage hierfür bilden die im September 2024 kommunizierten Änderungen. Alle Geschäftskunden wurden damals schriftlich über eine Preisanpassung sowie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert. Diese traten im November 2024 in Kraft und sehen vor, dass sich Verträge automatisch um jeweils zwölf Monate verlängern, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Kunden, die diesen Änderungen widersprochen haben, wurden selbstverständlich ausgenommen. Da von Herrn B kein Widerspruch einging, gelten für ihn die neuen Bedingungen. Aus diesem Grund können wir die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt nicht akzeptieren.

WLAN-Verstärker Wir konnten nachvollziehen, dass der Kunde am 26. Mai 2025 telefonisch gemeldet hat, dass er das Gerät retourniert habe. Daraufhin wurde der dazugehörende Service umgehend storniert. Die Meldung blieb jedoch zuvor in unserer administrativen Abteilung unbearbeitet, sodass das Produkt weiterhin verrechnet wurde. Es wurden seit Februar 2023 bis September 2025 monatlich CHF 5.– belastet. Diese Beträge werden wir vollständig in Form einer Gutschrift auf dem Kundenkonto rückvergüten.

Kulanzangebot: Aufgrund der Umstände möchten wir dem Kunden zusätzlich eine einmalige Gutschrift in Höhe von CHF 265.– gewähren, was zwei Gratismonaten der gesamten Grundgebühren entspricht.

Zusammenfassung der Massnahmen:

  • Anwendung der seit November 2024 gültigen AGB mit Kündigungsfrist von 3 Monaten und automatischer Verlängerung.
  • Rückerstattung aller seit Februar 2023 für den WLAN-Verstärker verrechneten Gebühren.
  • Zusätzliche Kulanzgutschrift in Höhe von CHF 265.– (zwei Monatsgebühren).»

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt.

Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr B war mehrmals in schriftlichem und telefonischem Kontakt mit dem Anbieter, ohne jedoch eine gemeinsame Lösung mit Letzterem zu finden. Er legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter X glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es einerseits um die Frage, ob Herr B seine Abonnements «G» und «K» unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2025 auflösen kann oder nicht. Weiter ist zu diskutieren, ob der Kunde die seit 2023 bezahlten Beträge für den an Anbieter X zurückgesandten WLAN-Verstärker von der Anbieterin zurückerhalten soll.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Ausgangslage – Stellungnahme der Parteien

Der Kunde führt in seinem Schlichtungsbegehren aus, dass er seine Abonnements «G» und «K» per Ende August 2025 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten habe kündigen wollen. Da er Anbieter X am Freitag, 27. August 2025 telefonisch nicht habe erreichen können, habe er es am 1. September 2025 erneut versucht und dabei erfahren, dass für seine Verträge neue AGB geltend würden, die andere Kündigungsregeln vorsähen. Er habe von diesen Vertragsänderungen allerdings zu keinem Zeitpunkt Kenntnis erhalten und habe dementsprechend auch nicht sein Einverständnis erklären oder Widerspruch erheben können. Entsprechend möchte der Kunde seine beiden Verträge per Ende Oktober 2025 kündigen. Darüber hinaus seien ihm seit 2023 Kosten für den WLAN-Verstärker in Rechnung gestellt worden, obwohl er diesen längst zurückgesendet habe. Diese zu viel bezahlten Kosten seien ebenfalls zurückzubezahlen.

X GmbH führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Änderungen der AGB im September 2024 kommuniziert worden seien und alle Geschäftskunden sowohl über die Preisanpassung als auch über die neuen AGB schriftlich informiert worden seien. Da vom Kunden kein Widerspruch eingegangen sei, würden diese neuen Bedingungen für ihn ebenfalls gelten, weshalb die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt nicht akzeptiert werden könne. Betreffend WLAN-Verstärker habe man festgestellt, dass das Produkt aufgrund eines internen Fehlers weiterverrechnet worden sei. Diesbezüglich würden die seit Februar 2023 zu viel bezahlten Beträge vollumfänglich auf das Kundenkonto des Kunden rückvergütet.

3. Zur Kündigung der Abonnements «G» und «K»   

Gemäss den bei Vertragsabschluss der beiden Abonnements geltenden AGB stand dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragsdauer «jederzeit mit einer Frist von 60 Tagen auf jedes Monatsende» ein Kündigungsrecht zu. Diese Kündigungsregel hat sich gemäss Anbieter X für Geschäftskunden allerdings verändert. Als Grundlage hierfür stützt sich Anbieter X auf die im September 2024 kommunizierten Änderungen. Herr B als Geschäftskunde sei damals schriftlich über die neuen AGB informiert worden, die im November 2024 in Kraft getreten seien. Demnach gelte seit November 2024 eine Kündigungsfrist von drei Monaten sowie eine automatische Verlängerung der Verträge um jeweils zwölf Monate, sofern nicht fristgerecht gekündigt werde.

Fraglich ist damit nun, welche der beiden oben genannten Regelungen gilt und infolgedessen per wann der Vertrag durch den Kunden aufgelöst werden kann.  

4. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der AGB-Kontrolle im B2B-Verhältnis  

Das Bundesgericht wendet in einem Vertragsverhältnis, in dem sich zwei Unternehmen gegenüberstehen die Ungewöhnlichkeitsregel an (vgl. Urteil 4A_372/2022 vom 11. Juli 2023 sowie BGE 135 III 1, 11 E. 2.6). Auch die Lehre spricht für eine Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel auf B2B-Verhältnisse (Kramer/Probst/Perrig, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Auflage, Zürich 2023, S. 544). Es weist im Urteil 4A_372/2022 vom 11. Juli 2023 zunächst darauf hin, dass standardisierte Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorgesehen seien, keinen normativen Wert besitzen. Solche Klauseln würden nur dann Wirkung entfalten, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen würden. Die pauschale Zustimmung zu AGB entfalte keine Geltung für ungewöhnliche oder überraschende Bestimmungen, auf deren Vorhandensein die geschäftlich unerfahrene oder schwächere Vertragspartei nicht besonders hingewiesen werde.     Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel ist im B2B-Verhältnis in erster Linie dazu bestimmt, unerfahrene oder schutzbedürftige Parteien vor ungewöhnlichen Klauseln zu bewahren. Dies betrifft typischerweise Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen und Konsumenten oder Arbeitnehmenden. Im vorliegenden Entscheid betont das Bundesgericht jedoch, dass die Ungewöhnlichkeitsregel nicht ausschliesslich in Situationen gilt, in denen sich eine starke und eine schwache Partei gegenüberstehen. Es genügt vielmehr, dass der Vertragspartner des AGB-Verwenders mit der betroffenen Branche oder deren Gepflogenheit nicht vertraut ist. Eine Klausel, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig üblich erscheint, kann für jemanden ausserhalb dieser Branche dennoch als ungewöhnlich gelten. Der AGB-Verwender darf nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Übernahme von atypischen Klauseln durch den Kunden gewollt war.  

5. Im vorliegenden Vertragsverhältnis 

Eine einseitig vorformulierte Vertragsklausel, wonach der AGB-Verwender seine AGB bzw. andere Vertragsbestimmungen einseitig und nach eigenem Ermessen abändern kann, unterliegt im schweizerischen Recht in erster Linie der Konsenskontrolle. Genügt eine Klausel zur einseitigen Vertragsanpassung den konsensualen Anforderungen an die Bestimmbarkeit, so ist bei einer Globalübernahme zu prüfen, ob der Inhalt der Klausel ungewöhnlich ist, da ein solcher nach dem Vertrauensprinzip des AGB-Übernehmers nicht als (normativ) akzeptiert gelten kann (BGE 135 III 1, 11 E. 2.6 bzw. Kramer/Probst/Perrig, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. Auflage, Zürich 2023, S. 544).

Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass Anbieter X als AGB-Verwenderin die neuen AGB einsetzt, um Rechte und Pflichten zu ihren Gunsten abzuändern und sich dadurch Rechtsvorteile zu verschaffen. Zwar behielt sich Anbieter X wohl auch in den bei Vertragsschluss geltenden AGB das Recht vor, einseitige Vertragsänderungen vorzunehmen. Es kann aber vorweggenommen werden, dass diese Änderungsklauseln meistens nicht genügend bestimmt verfasst sind. Bei den vom Kunden vermutlich global übernommenen AGB ist daher zu überprüfen, ob der Inhalt der neuen Klausel betreffend Vertragskündigung ungewöhnlich ist.     Ungewöhnliche Klauseln, also solche, die die zustimmende Partei vernünftigerweise nicht erwarten durfte, entfalten keine Wirkung, es sei denn, der Kunde wurde besonders darauf hingewiesen, etwa durch Hervorhebung in Fettdruck oder andere deutliche Hinweise. Nur wenn eine Partei ausdrücklich und erkennbar auf eine entsprechende Klausel aufmerksam gemacht wurde, kann sie sich nicht auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen (BGE Pra 87, 1998, Nr. 9, S. 55).     Anbieter X macht geltend, die Änderungen der AGB seien im September 2024 kommuniziert worden. Dieses – undatierte und nicht adressierte – Schreiben liegt dem Ombudsmann vor. Darin wird die Kundschaft jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass die AGB umfassend überarbeitet worden seien. Im Informationsschreiben wird explizit auf eine Preiserhöhung (mit der Angabe von 3.8% höheren monatlichen Abonnementsgebühren) hingewiesen, die wichtige Änderung der automatischen Vertragsverlängerung wird allerdings nicht kommuniziert. Stattdessen wird bloss allgemein auf die Anpassung der AGB für Geschäftskunden verwiesen. Es ist damit davon auszugehen, dass Herr B nicht ausreichend über die Vertragsänderung und ihr Kündigungsrecht informiert worden ist. Dafür spricht auch, dass sich auf der von Anbieter X im Informationsschreiben angegebenen Webseite für weitere Informationen lediglich Informationen zur Preiserhöhung finden lassen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsfristen für die fraglichen Abonnements im Kundenportal von Herrn B nach wie vor so angegeben sind, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten haben, sprich mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Es ist verständlich, dass sich der Kunde eher auf diese Information – welche im Vergleich zu den AGB einfach abrufbar und wesentlich übersichtlicher ist – verlässt. Wenn die AGB schon verändert werden sollen, müsste es Anbieter X zumindest zuzumuten sein, die angestrebten Vertragsänderungen auch im Kundenportal korrekt abzubilden.   Im vorliegenden Fall steht das Unternehmen von Herrn B, spezialisiert auf das Anbieten von Consulting in den Bereichen IT, Strategie und Marketing, als Vertragspartnerin der AGB-Verwenderin Anbieter X gegenüber. Die neue Ziffer xx der AGB für Geschäftskunden, ist für das Unternehmen von Herrn B einerseits besonders einschneidend, andererseits für das geschäftsfremde Unternehmen von Herrn B aus Sicht des Ombudsmanns ungewöhnlich und es ist aufgrund ihrer mangelnden Branchenerfahrung nicht davon auszugehen, dass sie bei der Globalübernahme der AGB mit einer solchen Bestimmung rechnen musste. Damit kann diese Bestimmung nicht als Teil des Vertragswillens von Herrn B gelten.     Gemäss der Ungewöhnlichkeitsregel entfalten Bestimmungen, die von der Erwartung einer unerfahrenen oder geschäftsfremden Partei abweichen, keine normative Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall erachtet der Ombudsmann Ziffer xx der AGB für Geschäftskunden wie Herrn B als ungewöhnlich. Sie beeinträchtigt die Rechtsstellung des Kunden erheblich. Gemäss BGE 135 III 1 S. 7 beurteilt sich die Ungewöhnlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Klausel ist umso eher als ungewöhnlich zu qualifizieren, je stärker sie die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt. Wenn der Kunde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist reagiert und das bestehende Vertragsverhältnis kündigt, wird er gezwungen, die automatische Vertragsverlängerung von einem Jahr zu dulden, was einen starken Eingriff in die Rechtsposition des Kunden darstellt. Die AGB-Verwenderin (Anbieter X) kann sich nicht auf eine ungewöhnliche Klausel berufen, da sie kein Vertragsbestandteil wurde.   Da die beiden Abonnements des Kunden damit nicht um 12 Monate verlängert wurden, ist Anbieter X nicht berechtigt, dem Kunden die rechtsgültige Kündigung mit dem Argument einer laufenden Mindestvertragsdauer zu verweigern. Aus Sicht des Ombudsmanns erscheint die Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, wie von Herrn B gewünscht, angesichts der geschilderten Umstände als nachvollziehbar und angemessen.

Auch wenn die Ungewöhnlichkeitsregel im vorliegenden Fall zu den AGB für Geschäftskunden anwendbar ist, muss darauf hingewiesen werden, dass in der Vertragsbestätigung von Herrn B zum Vertrag K, L, J vom 7. Januar 2022 auf die AGB der folgenden Webseite verwiesen wurde: ‘http://www.sunrise.ch/de/agb’. Die AGB auf dieser Webseite entsprechen nicht den AGB für Geschäftskunden, die auf der Webseite abgerufen werden können und auf die sich Anbieter X in ihrer Stellungnahme bezieht. Daraus ist zu schliessen, dass das vom Anbieter in der Stellungnahme zitierte allgemeinen Informationsschreiben zu Änderungen der AGB sich auf AGB bezog, die für den Kunden im vorliegenden Fall gar nie anwendbar waren. Das Informationsschreiben bezieht sich klar auf die «Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden»:

Die AGB für Geschäftskunden waren gemäss den vorliegenden Vertragsunterlagen gar nie Bestandteil des zwischen Anbieter X und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages K, L, J vom 7. Januar 2022 und sind deshalb gar nicht anwendbar. Interessant ist der zweite zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 12. März 2025. Das Abonnement „Jung“ wurde gemäss der vorliegenden Auftragsbestätigung zwischen Anbieter X und Herrn B abgeschlossen.

In der Auftragsbestätigung werden die AGB für Geschäftskunden angegeben, obwohl der Vertrag mit einem Privatkunden abgeschlossen wurde. Offenbar übernahm Anbieter X einfach die Vertragsbeziehung zum Vertrag K, L, J vom 7. Januar 2022 mit der Firma Y von Herrn B auch beim Vertragsschluss zum Vertrag „Jung“ und konnte damit die AGB für Geschäftskunden zum Vertragsbestandteil werden lassen. Dieser Fehler ist offensichtlich und schon aus diesem Grund sind die AGB für Geschäftskunden im Vertragsverhältnis zwischen X GmbH und B als Privatkunde gar nicht anwendbar.

Dazu kommt, dass es sich beim Abonnement „Jung“ um ein Angebot handelt, das nur für Kunden unter 30 Jahren gilt. Im «XX» zu diesem Angebot heisst es wörtlich:

«Berechtigt für Abschluss eines Young-Tarifes sind Kunden unter 30 Jahren bzw. bis zum Ende des zurückgelegten 29. Altersjahres. Kunden, die unter 30 Jahren ein Young-Abo abgeschlossen haben, behalten dieses für den gleichen Preis und die gleiche Leistung–forever in Anspruch genommen werden kann.»

Der Vertragsnehmer hat gemäss den Angaben im Vertrag K, L, J vom 7. Januar 2022 am 20. Juli 1982 Geburtstag und war somit bei Vertragsschluss mehr als 30 Jahre alt. Anbieter X durfte diesen Vertrag mit ihrem Kunden gar nicht abschliessen. Offenbar nimmt es Anbieter mit ihren eigenen Verpflichtungen nicht so genau, bürdet aber ihrem Kunden Verpflichtungen auf, die gar nie vereinbart wurden. Der Ombudsmann geht davon aus, dass das Abonnement „Jung“ nicht für Unternehmen gedacht ist, die seit weniger als 30 Jahren bestehen. Aber vielleicht war sogar diese Annahme Ausgangspunkt des Anbieters für die vorliegend skurrilen Vertragsabschlüsse.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für beide Verträge keine Bestimmung gilt, wonach sich die Verträge automatisch um jeweils zwölf Monate verlängern, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Fraglich ist an dieser Stelle damit nur noch, per wann die Verträge aufzulösen sind. Der Kunde macht geltend, er habe bereits am 27. August 2025 telefonisch versucht, Anbieter X während den Öffnungszeiten zu erreichen, um die Verträge zu kündigen, habe aber an diesem Tag niemanden erreichen können. Mit Schreiben vom 2. September 2025 machte der Kunde den Anbieter auf diesen Umstand aufmerksam und bekräftigte seine Kündigung per 31. August 2025. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass aufgrund der obigen Ausführungen zu den Verträgen eine Auflösung derselben auf den 15. November 2025 ohne weitere Kostenfolge erfolgen sollte.

Betreffend die Zahlungen für den WLAN-Verstärker ist der Stellungnahme von Anbieter X ein vollständiges Entgegenkommen zu entnehmen. Damit erübrigen sich diesbezüglich jegliche Ausführungen des Ombudsmanns.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. X GmbH löst die Abonnementsverträge «G» und «K» von Herrn B bzw. Y GmbH auf den 15. November 2025 ohne Kostenfolgen auf.
  2. Y GmbH resp. B nimmt zur Kenntnis, dass bei einem neuen Anbieter die Portierung der Rufnummern auf den 15. November 2025 beantragt werden kann.  
  3. Anbieter X stellt Y GmbH resp. B bis zum Ablauf der in Ziffer E.1. genannten Vertragsdauer der beiden Abonnements weiterhin die monatlichen Abonnementsgebühren in Rechnung.
  4. X GmbH erstellt im Kundenkonto von Y GmbH resp. B innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift von CHF 160.00 (Belastung von CHF 5.00 für den WLAN-Verstärker während der Dauer von 32 Monaten).
  5. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.