Vertragliche Vereinbarung von diversen Servicegebühren
Herr X gelangt an die Schlichtungsstelle, da er der Ansicht ist, dem Anbieter den verlangten Betrag in der Höhe von CHF 233.26 nicht zu schulden. Die beanstandeten Gebühren beinhalten zunächst Aktivierungsgebühren in der Höhe von CHF 59.-. Da sich diese eindeutig aus dem Vertrag ergeben, geht der Ombudsmann davon aus, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrags davon hätte Kenntnis haben sollen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist wohl deshalb seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben. Da Herr X den Vertrag nicht auflösen wollte (siehe Art. 23 und Art. 26 OR), erachtet der Ombudsmann die Aktivierungsgebühr als geschuldet. Weiter ist Herr X der Ansicht, dass auch die Gebühr in der Höhe von CHF 59.- für den erneuten Versand einer SIM-Karte infolge Umzugs vertragswidrig sei. Der Ombudsmann erachtet diese in der Liste der Servicegebühren enthaltenen Kosten nicht als gültig vereinbart, da die Liste der Servicegebühren weder im Vertrag noch mittels AGB ausreichend als Vertragsbestandteil erklärt wird.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 7.1.2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„am 18 sept 2024 hab ich ein werbungsbillboard von Anbieter Y internet (glasfaser unlimitert ohne aktivierungsgebuhr fr 39.90 pro monat) gesehn und mich daran interessiert. dann hab ich Anbieter Y angerufen und ein vertrag abgeschlossen. Wichtige notiz: bei jedem anliegen wo es um ein attraktiver vertrag oder waren geht, frage ich IMMER wegen allfällige zusatzkosten nach. Während dem telefongespräch hab ich das folgende abklären können:
- keine zusatzkosten aussert dem monatsgebühr
- faseranschluss kann nicht sofort eingestellt werden; ich bekomme provisorisch ein 4g modem für den zwischenzeit bis meine glasfaserverbindung angeschlossen und benutzt wird
- nach dem umzug (ich muss ja zimmlich oft meine addresse wechseln da ich zurzeit keine eigene domicil hab) werde ich mein vertrag palten können und meine internetverbindung wird mit mir umgezogen; da kommt nur eine zusatzliche wartezeit drinn bis meine glasfaserverbindung an dem neuen addresse benutzt sein kann)
Anfangs oktober hab ich dm erste rechnung bekommen und die sah anständig aus - 39 franken etwas rappen, also nichts hat mich beunruhigt. Demnach am 10 oktober hab ich auch ein telefonvertrag (für meine freundin) bestellt, für 23.90 pro monat. Und nochmals: Weder in dem Angebot, das ich angeklickt habe, noch im Telefonat mit Anbieter Y wurden zusätzliche Kosten erwähnt. Dazu hab ich ausgefunden dass Anbieter Y leistungen sollen pro rata verrechnet werden, d.h. nur soviel belastet soll, wieviel ich dem service tatsachlich benutzt hab. Das hätte geheissen dass ich im september nur 12 tagen statt dem ganzen monat bezahlen musste, dementsprechend im oktober nur 16 aus 31 tagen für den telefonvertrag. Und denn im november kam ein rechnung für 261.85 franken! Und das statt nur 29.90+23.90=53.80 wie ich ganz logisch erwartet hab. Das hab ich denn bestritten, schliesslich blieb aber mein letztes email ohne antwort (ich schicke euch nacher meine ganze korrespondenz mit Anbieter Y über`). Da muss ich auch merken dass sollche geldverkehr wiederspricht dm sinne meines vertrags mit Anbieter Y - das sollte ein sparangebot sein, darum hab ich für das entschieden, da der betreibungsamt lässt mir nur 1000 franken pro monat für alles. Demnach hab ich meine korrespondenz mit Anbieter Y chly besser studiert, und fand aus, dass in einem bestellbestätigung (welche, dachte ich, war nur ein automatisch generiertes email, wie empfangbestätigung) war doch eine zusatzahlung - aktivierungsgebühr 59.- erwähnt!! Sollche preis ist auch schon eine wilderei - ein mausklick fast 3 mal so gross wie monatsgebühr, aber da könnte mann quasi OK sagen, obwohl das auch schon betrüglich ist - ich hab auch ein screenshot für 23.90 Anbieter Y-Vertrag wo es drauf °keine aktivierungskosten° steht, aber alles sonnstiges geht gar nicht, da hab ich nie zugestummen, und das kann ich auch nicht leisten. mit sollche kosten gehe ich lieber zu Anbieter X, die sind mindisten ernst und transparent. Und na ja, im dezember hab ich wieder ein rechnung für 98.70 bekommen. Schliesslich sieht es so aus: glasfaser hab ich nie benutzt oder angeschlossen total geleistete dienste: sept internet 12 aus 30 tagen 29.90x0.4=11.96, okt int 29.90, telefon blöde aktivierung rauberei 59 okt tel 16 aus 31 tagen 23.90x0.52=12.48, nov int 29.90, nov tel 23.90. Total 167.14. davon schon bezahlt 39.85, saldo zu Anbieter Y sein günsten 127.29, offene rechnungen 360.55, differenz 233 franken 26 rappen, diese genau summe will ich bestritten.“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:
„Wir haben den Fall überprüft und nehmen wie folgt Stellung dazu:
Herr X hat folgende Verträge abgeschlossen (siehe Beilage):
- Vertrag 1 07X XXX XX XX seit 20. September 2024 bis dato
- Vertrag 2 07Y YYY YY YY seit 14. Oktober 2024 bis dato
- Vertrag 3 vom 29. Oktober 2024 (nicht aktiviert)
- Vertrag 4 seit 3. Oktober 2024 bis 17. Dezember 2024
Wir bedauern, falls Herr X falsch oder missverständlich von unserem Kundendienst informiert wurde. Die Gespräche vom September 2024 können wir leider nicht mehr abhören, diese werden lediglich drei Monate gespeichert. Die Abonnementskosten werden ab Aktivierungsdatum monatlich im Voraus verrechnet, eine pro rata Nutzung ist bei allen Abo’s nicht vorgesehen.
Unsere Überprüfungen ergaben, dass die Rechnungen vom 1. Oktober 2024, 1. November 2024, 1. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 korrekt sind, die Rechnungen sind in der Beilage ersichtlich.
Gerne erläutern wir Ihnen die einzelnen Positionen.
Rechnung vom 1. November 2024:
Die Aktivierungsgebühr für Vertrag 2 07Y YYY YY YY beträgt CHF 59.00, dies ist vertraglich geregelt (siehe Vertrag in der Beilage). Die Gebühr CHF 59.00 für den SIM Karten Austausch bzw. für den erneuten Versand einer SIM Karte betreffend des Umzugs von Herrn X, diese Kosten sind unter unseren Service Gebühren geregelt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass eine Gutschrift für diesen Betrag nicht vorgesehen ist. Wir sind auf die rechtzeitige Mitteilung einer Adressänderung von unseren Kunden angewiesen. Dies wurde ihm am 11. November 2024 von unserem Kundendienst erklärt. Der Betrag in Höhe von CHF 1.00 wurde belastet, weil die Bezahlung per Kredit-/Debit-Karte, PostFinance oder TWINT erfolgte. Informationen dazu sind unter folgendem Link ersichtlich.
Rechnung vom 1. Dezember 2024:
Betrifft die Gebühr für die Rechnungskopie, die am 11. November 2024 ausgelöst wurde, siehe Calllog vom 11. November 2024. CHF 4.00 betrifft die Gebühr für eine Bezahlung via QR-Einzahlungsschein am Postschalter. Die Kosten sind in unseren Service Gebühren geregelt. Aufgrund von unseren Systeminformationen, Callogs vom 12. November 2024, 16. Dezember 2024 und 17. Dezember 2024 gehen wir davon aus, dass Vertrag 4 genutzt wurde, Herr X jedoch Vertrag 1 behalten und benutzen möchte. Im Rahmen unseren technischen Abklärungen konnten wir keine Analyse vornehmen, da wir den Kunden nicht erreichen konnten. Herr X retournierte das Modem für den Vertrag 4, der Vertrag wurde aus Kulanz am 17. Dezember 2024 ohne Kostenfolge gekündigt. Wir bedauern, dass wir keine Kulanzgutschriften vornehmen können, beachten Sie bitte, dass wir den Vertrag 1 ohne Kosten für eine ausserterminliche Kündigung deaktiviert haben und ohne, dass wir die technischen Verhältnisse diesbezüglich, effektiv überprüfen konnten. Herrn X wurde eine Ratenbezahlung ermöglicht, siehe Beilage SAP Ratenzahlungsplan.
Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich sind um nachvollziehen zu können, dass keine falsche Verrechnungen vorliegen.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X kontaktierte Anbieter Y vermehrt per Chat, Mail sowie auch per Telefon betreffend die von ihm bestrittenen Rechnungen. Dabei konnte keine Lösung gefunden werden. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit dem Anbieter glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNES
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der strittige Betrag in der Höhe von CHF 233.26 gemäss den Abonnementsverträgen von Herrn X zu bezahlen ist.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Rechnungsstellung
Herr X macht geltend, dass die Rechnungsstellung von Anbieter Y nicht korrekt ist. Insbesondere die Rechnung vom 1. November 2024 in der Höhe von CHF 261.85 sei falsch. Sie sollte gemäss dem Kunden CHF 53.80 betragen. Insgesamt beläuft sich der von ihm bestrittene Betrag auf CHF 233.26.
In der Folge sind die verschiedenen von Herrn X beanstandeten Rechnungspositionen zu überprüfen.
2.1. Zu den Gebühren in der Höhe von CHF 59.-
Zunächst beanstandet der Kunde die Aktivierungsgebühren in der Höhe von CHF 59.- zum Abschluss des Abonnementsvertrags 2 zur Nummer 07Y YYY YY YY. Dieser Abonnementsvertrag wurde gemäss der eingereichten Vertragskopie am 10. Oktober 2024 online abgeschlossen. Damit die Erhebung einer Aktivierungsgebühr vertragsgemäss ist, muss sie zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Da Herr X bei Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters global übernahm, kann die Gebühr auch darin gültig vereinbart werden, wenn sie unter anderem bezifferbar ist.
Der Ombudsmann kann der eingereichten Vertragskopie entnehmen, dass die Gebühren für die Mobile Aktivierung CHF 59.- betragen. Das Gleiche geht aus der dem Kunden am 10. Oktober 2024 zugestellten Bestellbestätigung hervor. Herr X macht jedoch geltend, dass diese Kosten weder im Telefonat mit Anbieter Y noch in der Offerte erwähnt wurden. Sollte Herr X tatsächlich erst nach Vertragsabschluss über die Aktivierungsgebühren in Kenntnis gesetzt worden sein, so müsste geprüft werden, ob Anbieter Y nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, dass die Gebühren Vertragsbestandteil sind. Im zutreffenden Falle könnte sich Herr X wohl auf einen Irrtum bei Vertragsschluss berufen (siehe Art. 23 ff. OR/Obligationenrecht/SR 220). Sollte Anbieter Y Herrn X im Rahmen des Telefonats jedoch explizit darüber informiert haben, dass keine Aktivierungsgebühr belastet werde, so ginge diese individuelle Vereinbarung dem Standardvertrag vor. Aus dem Schlichtungsbegehren des Kunden geht aber lediglich hervor, dass Anbieter Y keine Kosten erwähnt habe und nicht, dass der Anbieter ihm die kostenfreie Aktivierung zugesichert habe. Mangels Beweiserhebungsbefugnisse kann der Ombudsmann die genauen Umstände des Vertragsabschlusses nicht umfassend abklären. Da die Erhebung der Aktivierungsgebühr sich jedoch klar aus dem Vertragsdokument ergibt und der Vertrag festhält, dass er vom Kunden online unterzeichnet wurde, hält der Ombudsmann fest, dass Herr X zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags wohl Kenntnis der Aktivierungsgebühr hätte haben sollen. Ein diesbezüglicher Irrtum hat er deshalb seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, etwa, weil er das Vertragsdokument nicht genau gelesen hat. Der Ombudsmann ist deshalb der Ansicht – zumal der Kunde den Vertrag nicht aufzulösen wollen scheint (siehe Art. 23 und Art. 26 OR) – dass die Aktivierungsgebühr in der Höhe von CHF 59.- vertragsgemäss und deshalb von Herrn X zu bezahlen ist.
Weiter macht Herr X geltend, dass auch die Gebühr in der Höhe von CHF 59.- für den erneuten Versand einer SIM-Karte wegen Umzugs nicht gerechtfertigt ist. Diese Gebühr wurde ihm ebenfalls mit Rechnung vom 1. November 2024 belastet. Die Gebühr in der Höhe von CHF 59.- ist vertragsgemäss, wenn sie von den Parteien so – tatsächlich oder nach dem Vertrauensprinzip – vereinbart wurde. Die Liste der Servicegebühren von Anbieter Y führt eine Gebühr in der Höhe von CHF 59.- als «Bearbeitungsgebühr für Anbieter Y-SIM Karte bei Neuaktivierung, SIM Kartentausch oder bei Ersatz (Verlust und Defekt) sowie die Kontoaktivierung» auf. Gemäss den Angaben des Anbieters benötigte der Kunde eine neue SIM-Karte aufgrund seines Umzugs. Er habe die Adressänderung Anbieter Y nicht rechtzeitig mitgeteilt. Gemäss der Liste der Servicegebühren ist Anbieter Y berechtigt, diese Gebühr zu fordern. Jedoch geht nirgends klar hervor, dass diese Liste Vertragsbestandteil ist. Weder der Vertrag noch die AGB oder die besonderen Bestimmungen Internet-, Festnetz- und TV-Dienstleistungen erwähnen diese Gebühr oder verweisen in diesem Zusammenhang direkt auf die Liste der Servicegebühren. Einzig Ziffer X AGB bestimmt, dass «[…] die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise für Produkte und Dienstleistungen sowie Gebühren für andere Leistungen auf anbietery.ch […]» gelten. Ein pauschaler Verweis auf die Webseite des Anbieters ist nach Ansicht des Ombudsmanns ungenügend, um die Liste der Servicegebühren in Bezug auf die in Frage stehende Gebühr in der Höhe von CHF 59.- Vertragsbestandteil werden zu lassen. Es kann der Kundschaft nicht zugemutet werden, die ganze Webseite des Anbieters zu durchforsten, um auf die Liste der Servicegebühren zu stossen. Somit ist die Gebühr in der Höhe von CHF 59.- für den erneuten Versand einer SIM-Karte nicht vertragsgemäss und Anbieter Y hat Herrn X diese Kosten gutzuschreiben.
2.2. Zu den diversen Abonnementsgebühren
Weiter ist Herr X der Ansicht, dass die Rechnung vom 1. November 2024 nach Abzug der Aktivierungsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 118.- immer noch um CHF 90.05 zu hoch sei. Der Ombudsmann entnimmt der eingereichten Rechnung, dass Herrn X für den Abonnementsvertrag 1 CHF 29.90 und für den Abonnementsvertrag 2 CHF 37.- belastet wurden. Gemäss Herrn X sollten die Abonnementsgebühren des Vertrags 2 lediglich CHF 23.90 betragen. Dies entspricht dem vereinbarten Abonnementspreis. Jedoch ist zu beachten, dass die Rechnung vom 1. November 2024 die Periode vom 15. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 abdeckt – also mehr als einen Monat. Dies liegt daran, dass der Vertrag erst Mitte Oktober 2024 abgeschlossen wurde. Somit geht der Ombudsmann davon aus, dass der in Rechnung gestellte Betrag in der Höhe von CHF 37.- korrekt ist. Zudem stellt Anbieter Y Herrn X für die Zeitdauer vom 4. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 CHF 75.93 für den Abonnementsvertrag 4 in Rechnung, was der Kunde wohl als inkorrekt erachtet. Dieser Abonnementsvertrag wurde gemäss der eingereichten Vertragskopie am 19. September 2024 abgeschlossen. Gemäss Angaben des Anbieters wurde der Vertrag am 17. Dezember 2024 aus Kulanz auf Wunsch des Kunden kostenfrei aufgelöst. So ist denn auch der Rechnung vom 1. Dezember 2024 zu entnehmen, dass der Abonnementsvertrag 4 für den Monat Dezember 2024 noch in Rechnung gestellt wurde. Auf der Rechnung vom 1. Januar 2025 ist er nicht mehr ersichtlich. Herr X scheint die Gebühren des Abonnementsvertrags generell zu beanstanden. Dem Ombudsmann erschliesst sich nicht vollständig, weshalb der Kunde eine Zeit lang insgesamt drei Internetverträge hatte (Vertrag 1 zur Nummer 07X XXX XX XX, Vertrag 4 sowie Vertrag 3 (jedoch nicht aktiviert)), wenn er stets nur von zwei verschiedenen Abonnementsgebühren spricht. Die entsprechenden Vertragsdokumente liegen ihm vor; eine weitergehende Abklärung kann er mangels diesbezüglicher Informationen des Kunden sowie mangels eigener Beweiserhebungsbefugnis nicht vornehmen. Da der Abonnementsvertrag 4 bereits aufgelöst ist, schlägt er im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor, dass Anbieter Y Herrn X die diesbezügliche monatliche Gebühr der Rechnung vom 1. November 2024 in der Höhe von CHF 75.93 gutschreibt.
Die total von Anbieter Y zu erstellende Gutschrift beträgt somit gerundet CHF 134.95 (CHF 75.93 + CHF 59.-).
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y erstellt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von CHF 134.95 im Kundenkonto von Herrn X.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.