Frühzeitige Abonnementskündigung

Frau K kündigte ihr Telefon- und Internetabonnement bei Anbieter Y auf Ende November 2024, da sie ins Ausland zog. Im Shop sei ihr im Nachhinein bestätigt worden, dass keine weiteren Kosten anfallen würden. Am 11. November 2024 wurde Frau K per E-Mail über die „Early Termination Fees“ (ETF) informiert. Den AGB des Anbieters Y ist zu entnehmen, dass eine vorzeitige Kündigung nur gegen eine Gebühr erfolgen kann. Der Ombudsmann stellte fest, die relevante AGB-Klausel nicht ungewöhnlich ist und dass auch nicht mit ausreichender Sicherheit eine nachträgliche Einigung festgestellt werden konnte, die die Kundin von der Bezahlung der Gebühren befreit. Da die Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 200.- jedoch in den AGB nicht bezifferbar sind, konnten sie nicht Vertragsbestandteil werden. Der Ombudsmann übernahm aus diesem Grund das Angebot des Anbieters, die Kündigungsgebühren auf CHF 200.- zu senken und die restlichen CHF 260.70 zu stornieren.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 3.4.2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau K wird Folgendes entnommen:

„Ich ersuche um Ihre Unterstützung in einem Streitfall mit Anbieter Y bzw. dem von ihnen beauftragten Inkassobüro X. Es geht um eine Forderung, die mir nach meiner Kündigung und Auswanderung per Ende November 2024 auferlegt wurde.

Sachverhalt:

  • Ich habe mein Telefon- und Internetabonnement bei Anbieter Y gekündigt. Die Kündigung wurde von Anbieter Y bestätigt, jedoch ohne Hinweise auf mögliche Gebühren oder eine spezifische Kündigungsfrist.
  • Bei der Rückgabe des Internetmodems in der Anbieter Y-Filiale F erkundigte ich mich ausdrücklich, ob noch offene Beträge bestehen. Ein Mitarbeiter versicherte mir, dass alles erledigt sei.
  • Meine Rufnummer wurde per 30. November deaktiviert. Seit meiner Auswanderung habe ich keine Rechnungen oder Mahnungen per Post erhalten, obwohl ich eine Postumleitung eingerichtet habe. Normalerweise sendet Anbieter Y drei Mahnungen und laut Aussage von Frau M, Mitarbeiterin von Anbieter Y, haben sie bei mir nur eine Mahnung erfolglos zugestellt. Wir haben nur die Forderung von X im März 2025 erhalten und bevor weder per Post noch per E-Mail eine Rechnung/ Mahnung von Anbieter Y erhalten.
  • Anbieter Y hat die Gemeindebestätigung meines Wegzugs erhalten. Bis dahin erfolgten meine Zahlungen stets pünktlich.
  • Eine Verwandte, die im Dezember 2024 ebenfalls bei Anbieter Y kündigte, wurde über mögliche Folgekosten informiert – ich hingegen nicht.
  • Ich habe mich bereits am 12.03.2025 telefonisch an Frau M von Anbieter Y gewandt, die mir mitteilte, dass es sich offenbar um einen Fehler von Anbieter Y handelt. Trotz der Zusage einer Rückmeldung habe ich keine Antwort erhalten. Am Folgetag haben wir uns wieder an Anbieter Y gewendet und der Mitarbeiter hat diesen Fall auch seltsam gefunden. Auch eine erneute Kontaktaufnahme via Formular blieb erfolglos.

Mein Anliegen und Lösungsvorschlag:

Ich halte die Forderung für ungerechtfertigt, da Anbieter Y mir keine klaren Informationen über verbleibende Gebühren oder Fristen gab und ich mich aktiv erkundigt habe. In den AGBs wird nicht spezifisch über die Auswanderung informiert. Dennoch bin ich bereit, zwei Monatsgebühren für das Handyabo sowie für Anbieter Y-Home zu übernehmen, um den Fall schnell zu bereinigen.

Da meine bisherigen Versuche zur Klärung erfolglos blieben, ersuche ich die Ombudscom um eine Schlichtung in dieser Angelegenheit. Ich bitte Sie, Anbieter Y zur Stellungnahme aufzufordern und eine faire Lösung zu vermitteln.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldung“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

„Nach eingehender Prüfung nehmen wir zum Schlichtungsbegehren bezüglich der erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit der Kündigung seines Mobil- und Internetabonnements (Vertrag X 07XXXXXXXX und Vertrag Y) aufgrund seiner Auswanderung Ende November 2024 wie folgt Stellung.

  1. Kündigung und Bestätigung Der Kunde hat am 1. November 2024 per Brief die Kündigung seines Vertrags Y und Vertrags X sowie eine Abmeldebestätigung seiner Gemeinde eingereicht. Die Kündigung wurde am 11. November 2024 per SMS an die Rufnummer 0XX XXX XX XX bestätigt. In der Nachricht wurde darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Bestätigung mit allen Details per E-Mail oder Brief folgen werde.
  2. Informationen zu Gebühren und Modemrückgabe Der Kunde gab sein Modem in der Anbieter Y-Filiale F zurück und erkundigte sich explizit nach offenen Beträgen. Er wurde darüber informiert, dass keine weiteren Kosten anfallen würden. Wir möchten uns für diese falsch Information beim Kunde entschuldigen.
  3. Rechnungs- und Mahnprozess
  • Am 11. November 2024 wurde eine E-Mail mit der Information zu den Early Termination Fees (ETF) an die registrierte E-Mail-Adresse des Kunden auf der Anbieter Y Kundennummer XXX (frau.k@xxx.ch) gesandt.
  • Am 7. Januar 2025 erhielt der Kunde die erste Mahnung mit der Rechnung an seine Schweizer Adresse.
  • Am 29. Januar 2025 folgte eine zweite Mahnung.
  • Der Kunde hatte eine Postumleitung ins Ausland eingerichtet, jedoch erhielt er nach eigenen Angaben keine dieser Mahnungen oder Rechnungen.
  1. Kundenkontakt und Eskalation
  • Am 12. März 2025 kontaktierte der Kunde Anbieter Y bezüglich der offenen Forderung.
  • Es wurden Rückmeldungen versprochen, die jedoch nicht erfolgten. Anbei senden wir die relevanten Unterlagen.

Lösungsvorschlag: Da der Kunde bisher immer fristgerecht bezahlt hat und eine Gemeindebestätigung seines Wegzugs vorliegt, schlagen wir im Sinne einer kulanten und kundenorientierten Lösung folgendes vor:

  • Die ETF für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist werden auf CHF 100.00 pro Abonnement begrenzt (Gesamtkosten für Kunde CHF 200.00).
  • Der Restbetrag von CHF 260.70 wird aus Kulanz storniert.
  • Die Forderung beim Inkassobüro X wird zurückgezogen. Wir hoffen, mit diesem Kompromiss eine faire Lösung für beide Parteien zu erzielen und danken Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Klärung dieses Falls.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Frau K macht geltend, den Anbieter am 12. sowie 13. März 2025 telefonisch und in der Folge mittels Kontaktformular in Bezug auf die Kündigungsgebühren kontaktiert zu haben. Dabei habe keine Einigung erzielt werden können. Die Kundin legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die Forderung von Anbieter Y gegen Frau K in der Höhe von CHF 460.70 vertragsgemäss ist.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur Forderung in der Höhe von CHF 460.70

Mit Rechnung vom 4. Dezember 2024 sowie vom 7. Januar 2025 verlangt Anbieter Y von Frau K einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 460.70 (CHF 239.65 mit Rechnung vom 4. Dezember 2024 sowie CHF 221.06 mit Rechnung vom 7. Januar 2025). Der Betrag setzt sich folgendermassen zusammen:

  • Abonnementsgebühren des Vertrags Y in der Höhe von CHF 78.- für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember 2024.
  • Gebühren für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in der Höhe von insgesamt CHF 200.-
  • Monatliche Abonnementskosten des Vertrags X bis zum Vertragsende am 30. Januar 2025 in der Höhe von CHF 52.-
  • Monatliche Abonnementskosten des Vertrags Y bis zum Vertragsende am 30. Januar 2025 in der Höhe von CHF 156.-
  • Abzüglich einer Korrektur für den Abonnementsvertrag Y für den Zeitraum vom 5. Dezember bis zum 31. Dezember 2024 in der Höhe von – CHF 67.94
  • Mahngebühren in der Höhe von CHF 30.-
  • Zweimal Gebühren für Papierrechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 6.-
  • Postschaltergebühren in der Höhe von CHF 3.90
  • Verbindungskosten in der Höhe von CHF 2.75

Die Kundin macht geltend, dass die Forderung in der Höhe von CHF 460.70 vertragswidrig ist. Zum einen, weil für den Fall einer Auswanderung keine derartigen Kündigungsgebühren vereinbart worden seien und zum anderen, weil ihr zugesichert worden sei, dass sie nichts mehr zu bezahlen habe. Anbieter Y hingegen sieht sich aufgrund der Abonnementsverträge sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ermächtigt, bei vorzeitigen Kündigungen diese Gebühren in Rechnung zu stellen. Mit nachfolgenden Ausführungen sollen zunächst die allgemein vereinbarten Folgen einer vorzeitigen Kündigung erläutert werden, bevor der Ombudsmann schliesslich auf den konkreten Fall eingeht.

2.1 Allgemeines zur vorzeitigen Kündigung

Ein Vertrag über Fernmeldedienstleistungen stellt ein Dauerschuldverhältnis (analog Miet- oder Arbeitsvertrag) dar. Er wird gesetzlich nicht geregelt. Die Parteien sind grundsätzlich frei, vertraglich Kündigungsfristen sowie Kündigungstermine festzulegen und bei deren Nichteinhaltung finanzielle Folgen vorzusehen. Kündigt die Kundschaft den Vertrag ausserhalb der vereinbarten Kündigungsfristen oder -termine, so spricht man von einer vorzeitigen Kündigung.

Erfolgt die vorzeitige Kündigung aus einem wichtigen Grund – einer besonders schweren Pflichtverletzung einer Partei, die der anderen Partei die Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen nicht mehr zumuten lässt – so muss diese grundsätzlich unabhängig der vertraglichen Vereinbarungen ohne Kostenfolge möglich sein.

2.2. Im vorliegenden Fall

2.2.1. Zu den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und den Folgen derer Nichteinhaltung

Im vorliegenden Fall kündigte Frau K die Abonnementsverträge X zur Nummer 0XXXXXXXXX sowie Y am 1. November 2024 brieflich auf den 30. November 2024, da sie zu diesem Zeitpunkt nach Portugal auswanderte.

Der Stellungnahme von Anbieter Y ist implizit zu entnehmen, dass die Kundin die Kündigungsfristen nicht eingehalten und somit vorzeitig gekündigt habe, was grundsätzlich nur unter Kostenfolgen möglich sei.

Die Parteien reichten dem Ombudsmann keine Vertragskopien ein. Der Ombudsmann kann somit nicht abklären, ob die Parteien für den Falle einer Auswanderung der Kundin spezielle Kündigungsfristen sowie -termine individuell vereinbart haben. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass Frau K mit Abschluss der beiden Verträge X zur Nummer 0XX XXX XX XX sowie Y auch die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sowie die Besonderen Bestimmungen für Mobilfunkdienstleistungen und die Besonderen Bestimmungen Internet-, Festnetz- und TV-Dienstleistungen von Anbieter Y übernahm. Ziffer X Besondere Bestimmungen für Mobilfunkdienstleistungen sieht vor, dass Verträge ohne laufende Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 60 Tagen auf jedes Monatsende gekündigt werden können. Gleiches gilt gemäss Ziffer XX.X Besondere Bestimmungen Internet-, Festnetz- und TV-Dienstleistungen für den Vertrag Y. Besondere Bestimmungen in Bezug auf einen Wegzug ins Ausland finden sich keine. Der Ombudsmann geht im Folgenden davon aus, dass die Kündigungsfrist von 60 Tagen auf ein Monatsende Anwendung findet.

Frau K kündigte die Verträge – wie bereits erwähnt – am 1. November 2024 per 30. November 2024 und somit vorzeitig. Denn mit Einhaltung der Kündigungsfrist sowie des Kündigungstermins wäre die Kündigung erst per 30. Januar 2025 möglich gewesen.

Ziffer XX AGB sieht Folgendes vor: «Eine Kündigung vor Ende der Mindestvertragsdauer oder ausserhalb der Kündigungsfristen durch den Kunden ist nur unter Kostenfolgen möglich. Unabhängig vom Kündigungsgrund wird die vereinbarte pauschale Entschädigung fällig. Falls keine pauschale Entschädigung vereinbart worden ist, hat der Kunde die monatlich wiederkehrenden Grundgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer in deren Summe zu bezahlen, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr. Diese werden sofort fällig.»

Der Ombudsmann geht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine pauschale Entschädigung vereinbart wurde. Er kann dies mangels eingereichten Vertragsdokumenten jedoch nicht abschliessend festhalten. Auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen hält er fest, dass die Kundin gemäss Ziffer XX AGB die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende des zweiten Monats zu bezahlen hat.

Damit eine vereinbarte AGB-Klausel zwischen den Parteien Gültigkeit erlangen kann, darf sie unter anderem nicht ungewöhnlich sein. Ungewöhnliche bzw. geschäftsfremde Klauseln sollten der unkundigen Kundschaft bei Vertragsschluss in besonderer Weise zur Kenntnis gebracht werden, damit diese Regeln Geltung erlangen. Eine Partei, die ausdrücklich auf eine bestimmte, fett gedruckte und gut lesbare Klausel aufmerksam gemacht wurde, kann sich nicht auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen (BGE Pra 87, 1998, Nr. 9, S.55). Um feststellen zu können, ob eine Klausel ungewöhnlich ist, muss man sich in die Sicht der Person, die die AGB übernahm, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses versetzen (BGE 119 II S. 443 ff.). In BGE 135 III 1 S. 7 hält das Bundesgericht weiter fest, dass die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit bezogen auf den Einzelfall erfolgt und desto eher als ungewöhnlich zu qualifizieren ist, je stärker die Klausel die Rechtstellung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners beeinträchtigt. Ausserdem muss die fragliche Klausel zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Im vorliegenden Fall vermag es Frau K wohl nicht ungewöhnlich erscheinen, dass bei einer Kündigung zu einem wahlweisen Datum – wenn auch infolge Wegzugs ins Ausland – Gebühren anfallen können. Schliesslich sind Kündigungsfristen sowie nachteilige finanzielle Folgen bei deren Nichteinhaltung in vielen Dauerschuldverhältnissen usus. Der Ombudsmann hält somit fest, dass die Bezahlung der Abonnementsgebühren bis zum nächsten ordentlichen Kündigungsdatum per Ende zweier Monate zwischen den Parteien gültig vereinbart wurde.

Die Gebühren in der Höhe von CHF 52.- sowie CHF 156.- (= CHF 208.-) sind von Frau K also grundsätzlich geschuldet. Ob die Kundin im Nachhinein von einer anderen Vereinbarung ausgehen konnte, erläutert der Ombudsmann in D./2.2.2.

Zusätzlich zu den wiederkehrenden Abonnementsgebühren verlangt Anbieter Y auch jeweils eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 100.- pro Vertrag. Ziffer XX AGB sieht eine solche Gebühr bei vorzeitiger Kündigung zwar vor. Jedoch wird die Höhe der Gebühr in den AGB nicht beziffert. Damit die Vereinbarung der Bezahlung einer Gebühr mittels AGB Vertragsbestandteil zwischen den Parteien werden kann, muss deren Höhe in den AGB zumindest bezifferbar sein. Es muss also aus den AGB klar hervorgehen, wie die Kundschaft die Höhe der Gebühr ermitteln kann. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren wird im vorliegenden Falle lediglich in der Liste der Servicegebühren von Anbieter Y definiert. Ziffer X AGB erklärt zwar alle Dokumente unter «www.anbieter- [y.ch/agb]» als Vertragsbestandteil. Der Ombudsmann erachtet es jedoch als äusserst fraglich, ob ein derart pauschaler Verweis auf alle auf einer Webseite aufgeführten rechtlichen Dokumente von Anbieter Y ausreichend ist. Schliesslich kann von der Kundschaft nicht erwartet werden, dass sie ganze Webseiten durchforsten muss, um auf die Höhe der Gebühren zu stossen. Er ist deshalb der Ansicht, dass die Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.- pro gekündeter Vertrag kein gültiger Vertragsbestandteil werden konnte. Die Gebühren in der Höhe von insgesamt CHF 200.- sind von Frau K somit nicht geschuldet.

2.2.2. Zu möglichen nachträglichen Vereinbarungen der Parteien

Die Vereinbarung in den AGB in Bezug auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfristen tritt zurück, wenn die Parteien im Nachhinein eine andere Vereinbarung trafen.

Frau K macht geltend, sich bei Rückgabe der Internet-Box im Anbieter Y-Shop erkundigt zu haben, ob noch offene Beträge bestehen. Dabei sei ihr versichert worden, dass alles erledigt sei. Da sie in der Folge nach ihrer Auswanderung weder Rechnungen noch Mahnungen zugestellt erhalten habe, sei sie stets davon ausgegangen, dass nichts mehr zu bezahlen sei. Lediglich im März 2025 habe sie die Zahlungsaufforderung von X erhalten und somit von der Forderung des Anbieters Kenntnis nehmen können.

Anbieter Y bestreitet nicht, dass Frau K im Anbieter Y-Shop mitgeteilt worden sei, dass keine offenen Gebühren mehr bestehen. Der Ombudsmann geht aufgrund der übereinstimmenden Erläuterungen der Parteien davon aus, dass Frau K nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter im Anbieter Y-Shop berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass keine Gebühren für die Kündigung anfallen. Da dem Mitarbeiter wohl nicht bewusst war, dass gemäss den AGB Kündigungsgebühren bestehen und er somit wohl weder wissentlich noch willentlich eine neue Vereinbarung mit der Kundin traf, ist davon auszugehen, dass er einem Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR (Obligationenrecht/SR 220) unterlag. Die Partei, die einem derartigen Irrtum unterlag, ist berechtigt, den Vertrag – also die neue Vereinbarung in Bezug auf die Kündigungsgebühren – aufzulösen (Art. 23 OR). Bei fahrlässigem Irrtum hat die sich irrende Partei die andere so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden (Art. 26 Abs. 1 OR). Dies ändert im Falle von Frau K jedoch nichts, da sie – gemäss den dem Ombudsmann vorliegenden Angaben – den Vertrag zunächst kündigte und sich erst im Nachhinein über die Kündigungsgebühren erkundigte. Sie richtete ihr Handeln somit nicht nach den Angaben des Anbieters aus. Weiter ist zu beachten, dass sich Anbieter Y auf den Standpunkt stellt, die Kundin am 11. November 2024 per E-Mail über sämtliche Kündigungsgebühren informiert zu haben. Diese E-Mail liegt dem Ombudsmann vor. Mangels Beweiserhebungsbefugnissen kann der Ombudsmann nicht abklären, ob diese Information Frau K vor oder nach dem Besuch im Shop zuging und ob nach den konkreten Umständen von ihr hätte erwartet werden können, dass sie somit um die Kündigungsgebühren weiss.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass Frau K im vorliegenden Fall auch eine Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 OR (Obligationenrecht/SR 220) geltend machen kann. Nach Art. 101 OR haftet ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger für den verursachten Schaden durch die zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen. Dies gilt auch für vertragliche Nebenpflichten. Bei den Mitarbeitenden des Anbieters handelt es sich typischerweise um Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR, da der Anbieter die oder den Mitarbeitenden bewusst (mit Wissen und Wollen) zur Mitwirkung bei der Erfüllung einsetzte. Der Schaden von Frau K besteht in der Forderung der Kündigungsgebühren des Anbieters (Erhöhung der Passiven). Jedoch ist hierbei anzumerken, dass dieser Schaden wohl auch ohne die Falschauskunft des Mitarbeiters eingetreten wäre, da die Kundin die vorzeitige Kündigung vermutungsweise bereits vor dem Gespräch mit dem Mitarbeiter aussprach. Somit ist nicht klar, ob der für die Hilfspersonenhaftung vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Mitarbeiters gegeben ist.

Der Ombudsmann hält somit fest, dass er im vorliegenden Fall aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht festhalten kann, dass eine gültige Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, die die ursprünglich vereinbarten Kündigungsgebühren aufhebt. Auch die Hilfspersonenhaftung vermag nicht vollends Abhilfe zu verschaffen, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Falschauskunft fraglich ist. Er bleibt somit bei der Auffassung, dass die Kündigungsgebühren in der Höhe von CHF 208.- von Frau K zu bezahlen sind. Er begrüsst deshalb das Angebot von Anbieter Y, die zu bezahlenden Gebühren auf insgesamt CHF 200.- zu reduzieren. Anbieter Y zieht zudem – wie in der Stellungnahme vorgeschlagen – das Inkassoverfahren auf eigene Kosten zurück.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Frau K bezahlt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag in der Höhe von CHF 200.- an Anbieter Y.
  2. Anbieter Y zieht das Inkassoverfahren Nr. XXXXXXXX (innert 20 Tagen nach vollständiger Bezahlung der Forderung über CHF 200.-) auf eigene Kosten zurück und lässt einen allfälligen mit dem Inkassoverfahren Nr. XXXXXXXX zusammenhängenden Bonitätsdatenbankeintrag von Frau K löschen.
  3. Anbieter Y erstellt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von CHF 260.70 im Kundenkonto von Frau K.
  4. Nach Erfüllung von Ziffer E/1 bis E/4. erklären sich die Parteien in Bezug auf die Abonnementsverträge X zur Nummer 0XX XXX XX XX sowie Y per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  5. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.