Fragliche Deaktivierung einer Prepaid-Nummer

Anbieter X sperrt und gibt die Prepaid-Nummer von Herrn A ohne Vorankündigung weiter, weil diese während 12 Monaten nicht genutzt und während der folgenden 6 Monate keine Wiederaufschaltung vom Kunden verlangt wurde. Dabei stützt sich der Anbieter auf die aktuellen AGB, welche bei Vertragsschluss keine Geltung hatten. Daher gelangt Art. 23b AEFV zur Anwendung, wonach eine Nummer erst nach 24 Monaten der Nichtnutzung (keine Verbindungen von und zu der Nummer) gesperrt und nach weiteren 12 Monaten für neue Kundinnen und Kunden freigegeben werden darf. Anbieter X hätte die Nummer von Herrn A somit weder deaktivieren noch weitervergeben dürfen und sollte sie Herrn A wieder zur Verfügung stellen. Da die Nummer jedoch weitervergeben wurde, steht sie nicht mehr zur Verfügung. Der Ombudsmann schlägt vor, dass Herrn A für die Unannehmlichkeiten ein Betrag in der Höhe von CHF 500.- sowie das Guthaben der Prepaid-SIM-Karte in der Höhe von CHF 57.06 überwiesen wird.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 29. April 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn A wird Folgendes entnommen:

„Ich wende mich mit folgender Beschwerde an Sie:

  • Das Telekommunikationsunternehmen X-Mobile, bei dem ich vor rund 10 Jahren ein Mobilfunk-Abo abgeschlossen habe, hat ohne Vorwarnung mein Kundenkonto deaktiviert, mein vorhandenes Guthaben gelöscht und meine langjährig genutzte Rufnummer abgeschaltet, da die Nr. zu wenig genutzt worden sei.
  • Trotz meines sofortigen Widerspruchs wurde mir lediglich mitgeteilt, dass seit Juni 2021 neue AGB gelten würden. Diese wurden mir jedoch weder übermittelt noch zur Zustimmung vorgelegt.
  • Ich hatte keinerlei Kenntnis von diesen Änderungen und wurde auch nicht darüber informiert.

Meine Forderungen im Überblick:

  1. Ich fordere die umgehende Wiederinbetriebnahme meiner Rufnummer 07x xxx xx xx, die ich seit über 40 Jahren geschäftlich nutze – viele meiner Kunden erreichen mich ausschliesslich über diese Nummer.
  2. Die einseitige Deaktivierung gefährdet meine Geschäfte und kann mir einen wirtschaftlichen Schaden verursachen.
  3. Ein Anbieter darf meiner Meinung nach eine seit Jahrzehnten genutzte Nummer nicht ohne meine Zustimmung dauerhaft abschalten.
  4. Die Löschung meines Guthabens von > CHF 50 stellt zudem - meines Erachtens - eine ungerechtfertigte Bereicherung dar.
  5. Trotz mehrfacher Bemühungen meinerseits bleibt X-Mobile bei pauschalen Antworten. Es wird behauptet, man könne den Zustand nicht rückgängig machen, auf meine Forderung nach Auszahlung des Restguthabens wird nicht eingegangen.

Ich bitte Sie um Prüfung dieses Falls und um Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Ansprüche. Relevante Unterlagen (E-Mail-Korrespondenz) stelle ich auf Wunsch gerne zur Verfügung.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter X wird Folgendes entnommen:

„Der Kunde verfügte über einen Prepaid-Vertrag bei X. Hierfür gibt es jedoch keinen schriftlichen Vertrag oder eine Bestätigung. Die letzte Nutzung des Anschlusses wurde am 13.08.2023 verzeichnet, siehe Bild.

Gemäss den AGB von X-Mobile, Ziffer xx, ist bei ausbleibender Nutzung über einen Zeitraum von 18 Monaten eine Vertragskündigung zulässig. Als Nutzung gelten unter anderem:

  • das Tätigen von Anrufen,
  • die Nutzung mobiler Daten oder
  • das Versenden von SMS

Da keine Nutzung erfolgt ist, wurde der Prepaid-Vertrag gemäss den Bedingungen beendet. Entsprechend der AGB verfällt in solchen Fällen das vorhandene Guthaben und eine Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

In diesem Fall zeigen wir uns jedoch kulant und bieten dem Kunden folgendes an:

  • Auszahlung des verbliebenen Guthabens über CHF 37.06 (effektives Guthaben wäre CHF 57.06, abzüglich Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– = CHF 37.06)

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass die betroffene Rufnummer ursprünglich nicht aus dem Sunrise-Nummernblock stammt. Da sie nach Vertragsbeendigung automatisch an den ursprünglichen Nummernrange-Holder – Anbieter Y – zurückgefallen ist, bitten wir den Kunden, sich direkt an Anbieter Y zu wenden, sollte er die Rufnummer weiterhin nutzen oder zurückerhalten wollen.

Für die Rückzahlung benötigen wir noch die Bankangaben des Kunden. Wichtig dabei zu beachten ist, dass diese auf denselben Namen lauten wie der Prepaid-Vertrag.“

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr A wandte sich erfolglos an Anbieter und legte seinen Versuch zur Einigung glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Anbieter X befugt war, den Prepaid-Vertrag mit Herrn A zur Nummer +417xxxxxxxx infolge ausbleibender Nutzung während 18 Monaten aufzulösen. Weiter wird überprüft, ob Herrn A das Prepaid-Guthaben in der Höhe von CHF 57.06 zurückerstattet und ob die Nummer +417xxxxxxxx allenfalls wieder aufgeschaltet werden sollte.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Sperrung und Deaktivierung einer Prepaid-Nummer infolge Nichtgebrauchs

2.1 Zum Eigentum an einer Nummer

Private können Eigentum an einer Nummer weder begründen noch erwerben. Sämtliche schweizerischen Nummer werden durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verwaltet und auf Mietbasis an Anbieter vergeben, welche diese im Rahmen eines Vertragsverhältnisses wiederum Kunden zur Verfügung stellen. Kundinnen und Kunden können eine Nummer nur mittels Portierung zu einem neuen Anbieter transferieren. Ohne neuen Abonnementsvertrag fallen Nummern an den letzten Anbieter bzw. an das BAKOM zurück. Es besteht keine Möglichkeit, eine Nummer auf unbestimmte Zeit ohne Abonnementsvertrag zu reservieren.

2.2 Zur gesetzlichen Grundlage und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Nutzung der Prepaid-Nummern zu überprüfen. Sollten die Prepaid-Nummern während 24 Monaten nicht genutzt werden, müssen die Anbieter die Nummern ausser Betrieb nehmen und spätestens nach 12 Monaten, nachdem diese ausser Betrieb genommen wurden, neuen Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Eingeführt wurde diese Bestimmung am 1. März 2003 in Art. 23. Abs 3 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV/SR 784.104). Heute wird sie mit dem gleichen Wortlaut in Art. 23b AEFV wie folgt geregelt:

  1. Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
  2. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.

Bei diesen Vorgaben handelt es sich nach Ansicht des Ombudsmanns um eine Mindestanforderung, welche von den Anbietern in der Praxis strenger gehandhabt werden kann. So spricht grundsätzlich nichts gegen die strengere Regelung mit kürzeren Fristen gemäss Ziffer xx der aktuellen AGB von Anbieter X. Die Bestimmung sieht vor, dass eine Prepaid-Nummer ohne Ankündigung gesperrt wird, wenn diese 12 Monate nicht benutzt wird. Nach weiteren 6 Monaten, während welchen keine Wiederaufschaltung verlangt wird, wird der Vertrag gekündigt und die Nummer neu vergeben. Ein allfälliges Restguthaben wird auf Verlangen gegen Bezahlung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr ausbezahlt.

Bei den AGB handelt es sich um Vertragsklauseln, die von einer der Vertragsparteien vorformuliert wurden und nicht Gegenstand individueller Abreden zwischen den Parteien sind. Zur Beurteilung der Anwendbarkeit von AGB ist es notwendig zu prüfen, ob rechtsgültig akzeptierte AGB dem Willen der Parteien sowie dem zwingenden Recht entsprechen und nicht ungewöhnlich sind. Der Ombudsmann kann keine zwingenden Normen erkennen, die einer derartigen Vereinbarung entgegenstehen würden. Namentlich untersteht der Telekommunikationsvertrag keinerlei Formvorschriften, was somit auch für die Vereinbarung in Bezug auf Deaktivierung von Nummern infolge von Inaktivität gilt.

Damit die AGB unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeitsregel geprüft werden können, müssen sie von der Kundschaft global übernommen werden. Das Bundesgericht erklärt in BGE 119 II 443ff., 446, um festzustellen, ob eine Klausel ungewöhnlich sei, müsse man sich in die Sicht des AGB-Übernehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses versetzen. In BGE 135 III 1 S. 7 hält das Bundesgericht fest, dass die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit bezogen auf den Einzelfall erfolgt und desto eher als ungewöhnlich zu qualifizieren ist, je stärker die Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt. Ausserdem muss die fragliche Klausel zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Da sich die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit an Kriterien des Einzelfalls misst, kann keine generelle Aussage zur Ungewöhnlichkeit der fraglichen AGB-Klausel gemacht werden. Der Ombudsmann kann für den konkreten Fall jedoch keine Ungewöhnlichkeit entdecken. Dass andere Anbieter allenfalls kulanter agieren und z.B. eine längere Dauer für den Nichtgebrauch vorsehen, reicht für die Bejahung der Ungewöhnlichkeit nicht aus. Die AGB-Klausel führt auch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters und fällt nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Die Vereinbarung einer Deaktivierung einer Prepaid SIM-Karte infolge Nichtgebrauchs und Kündigung des Vertrags nach 18 Monaten ist somit nicht ungewöhnlich. Das Gesagte bedeutet jedoch nicht, dass diese Regelung für die Kundschaft kundenfreundlich oder entgegenkommend wäre. Der Ombudsmann würde hier eine vorgängige Ankündigung der Sperrung und der anstehenden Vertragskündigung per E-Mail oder Schreiben als angemessen erachten und eine entsprechende Anpassung der AGB begrüssen. Eine Ankündigung per SMS erachtet der Ombudsmann bei vermutungsweise inaktiven SIM-Karten nicht als sinnvoll, zumal die SMS wohl kaum erfolgreich zugestellt werden konnten. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Kundinnen und Kunden bei Vertragsschluss im Rahmen der Sorgfalts- und Informationspflicht der Anbieter über das Erfordernis der Nutzung der Nummer alle 18 Monate informiert werden sollten. Zu gravierend sind die Folgen eines allfälligen Verlusts der Nummer, als dass dies beim Vertragsschluss verschwiegen werden könnte.

Sodann hält der Ombudsmann fest, dass in Ziffer xx AGB nicht explizit von kostenpflichtigen Nutzungen die Rede ist. So wird lediglich von einem während 12 Monaten ungenutzten Mobilfunkanschluss gesprochen. Der Anbieter sieht eine Nummer gemäss Stellungnahme u.a. als genutzt, wenn von der Nummer aus ein Anruf getätigt wird, mobile Daten genutzt werden oder eine SMS gesandt wird. Diese Ansicht findet in den AGB – wie bereits erwähnt – allerdings keine Grundlage und weicht von Art. 23b AEFV ab. Letzterer zufolge gilt eine Nummer als unbenutzt, wenn innert Frist keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer getätigt werden. Folglich dürften gemäss Art. 23b AEFV Prepaid-Nummern auch bei eingehenden SMS und Anrufen als genutzt gelten. Wie bereits erwähnt, ist eine abweichende Bestimmung zur Art. 23b AEFV als Mindestanforderung nach Ansicht des Ombudsmanns möglich. Aufgrund nicht genauer definierter Formulierung in Ziffer xx AGB (ungenutzter Mobilfunkanschluss) kann vorliegend allerdings nicht von einer von Art. 23b AEFV abweichenden Regelung der „Nutzung“ ausgegangen werden, sodass eine Prepaid-Nummer von Anbieter X bei Verbindungen von und zu einer solchen Nummer als genutzt zu gelten hat.

2.3 Zu Ziffer xx AGB im vorliegenden Fall

Herr A schloss den Prepaid-Vertrag gemäss eigenen Angaben vor rund 10 Jahren ab. Die AGB von Juni 2021 hatten damals noch keine Geltung. Der Kunde teilt mit, dass er über die Änderung der AGB sowie die Gültigkeit der AGB von Juni 2021 seitens Anbieter X nicht informiert wurde. Anbieter X äussert sich weder zu diesem Vorbringen des Kunden und noch stellt Anbieter X der Schlichtungsstelle Telekommunikation einen entsprechenden Nachweis zu. Somit dürften die AGB von Juni 2021 auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein und die bei Vertragsschluss vor rund 10 Jahren bestehenden AGB dürften weiterhin Geltung haben. Mangels Zustellung der damals geltenden AGB und des Vertrags durch den Anbieter, wurde dieser von der Schlichtungsstelle Telekommunikation aufgefordert die damals geltenden AGB und den Vertrag nachzureichen. Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 informierte Anbieter X wie folgt:

„Wir haben betreffend diesem Schlichtungsbegehren mit unserer Rechtsabteilung Rücksprache gehalten und können Ihnen nur wenige Informationen dazu nachreichen, weil keine weiteren Kundeninformationen vorhanden sind.

  1. leider liegt kein Prepaid-Registrierungsformular vor
  2. Entsprechend werden keine Rechnungen generiert, weil es eine Prepaid-SIM ist

Die AGB’s finden Sie im Anhang, unter Absatz xx sind die Kündigungsbedingungen festgehalten.

Wie bereits in unserer Stellungnahme erwähnt, sind wir gerne bereit, eine Kulanzauszahlung zu gewähren. Die Balance beträgt Total CHF 57.06 abzüglich der Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- beträgt die Auszahlung insgesamt CHF 37.06.

Für die Auszahlung des verbleibenden Guthabens benötigen wir noch die IBAN-Nummer des Kunden.

Wichtig: Diese muss auf denselben Namen lauten wie der Prepaid-Vertrag.“

Dieser E-Mail fügte Anbieter X leider erneut nur die AGB von Juni 2021 an, welche bei Vertragsschluss noch keine Geltung hatten. Folglich gelingt Anbieter X der Nachweis nicht, dass die heutige Regelung in Ziffer xx AGB bereits in den bei Vertragsschluss geltenden AGB enthalten war, sodass sich Anbieter X nicht darauf berufen kann. Da Ziffer xx AGB vorliegend nicht angewandt werden kann, hätte sich Anbieter X an die Vorgaben von Art. 23 b AEFV als Mindestanforderung halten müssen. Diesen zufolge hätte die Nummer nur ausser Betrieb genommen werden dürfen, wenn während 24 Monaten weder Verbindungen zur Nummer erfolgten noch Verbindungen von der Nummer getätigt wurden. Geht man – wie der Anbieter vorbringt – von einer Inaktivität seit 23. August 2023 aus, hätte die Nummer erst per 22. August 2025 deaktiviert werden dürfen. Herr A gibt allerdings mit E-Mail vom 23. April 2025 an Anbieter X an, die Prepaid-Nummer vor einigen Monaten angerufen und somit eine Verbindung zur Prepaid-Nummer hergestellt zu haben, wodurch die Nummer gemäss Art. 23b AEFV als genutzt gilt. Anbieter X war somit nicht befugt, die Prepaid-Nummer von Herrn A zu deaktivieren.

Die von Herrn A benutzte Nummer +417xxxxxxxx stammt ursprünglich von Anbieter Y, sodass diese nach Vertragskündigung an Anbieter Y zurückging. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation erkundigte sich umgehend nach Eingang der Stellungnahme von Anbieter X bei Anbieter Y, ob die Nummer +417xxxxxxxx weitervergeben wurde. Anbieter Y informierte die Schlichtungsstelle Telekommunikation, dass die Nummer „nicht bei Anbieter Y aktiv (sei). Ich habe versucht einen Anruf auf die Nummer zu tätigen und es klingelt. Ich gehe davon aus, dass diese Nummer aktuell bei einem anderen Anbieter aktiv ist.“ Somit kann die Nummer +417xxxxxxxx bedauerlicherweise nicht mehr für Herrn A aktiviert werden. Da Anbieter X die Nummer +417xxxxxxxx nicht hätte deaktivieren sowie den Vertrag nicht hätte auflösen dürfen, schlägt der Ombudsmann eine Gutschrift in der Höhe von CHF 500.- für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Verlust der Nummer vor. Zu diesem Betrag kommt die Rückerstattung des Prepaid-Guthabens in der Höhe von CHF 57.06 ohne Abzug der angeblich geschuldeten Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 20.- hinzu, sodass Anbieter X Herrn A gesamthaft CHF 557.06 überweist. Für allfällige weitere Entschädigungen hat sich Herr A ans ordentliche Gericht zu wenden, denn im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren ist es der Schlichtungsstelle nicht möglich, erforderliche Beweiserhebungen durchzuführen, um einen entstandenen finanziellen Schaden überprüfen zu können. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation kann lediglich einen finanziellen Ausgleich vorschlagen, der sich aber grundsätzlich nicht am Schadenersatzbegriff im rechtlichen Sinne orientiert und im Sinne einer Kulanzentschädigung zu verstehen ist.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen und auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen als sachgerecht.

Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter X überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag in der Höhe von CHF 557.06 auf das Bankkonto von Herrn A.
  2. Herr A gibt dem Ombudsmann bei der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag seine Bankangaben bekannt.
  3. Herr A anerkennt, dass die Nummer +417xxxxxxxx bereits an eine andere Kundin oder einen anderen Kunden vergeben wurde und ihm nicht mehr zur Verfügung steht.
  4. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.