Rechnungsdetails gesetzlich nur befristet verfügbar
Herr X verlangt vom Anbieter Y detaillierte Rechnungen, die älter als sechs Monate sind, um strittige Mehrwertdienstgebühren bei Firma A zu beanstanden. Anbieter Y verweigerte die Herausgabe mit dem Hinweis, dass solche Daten aus Datenschutzgründen nach sechs Monaten gelöscht werden und damit nicht mehr verfügbar sind. Folglich prüfte der Ombudsmann die Rechtslage zur Herausgabe von Rechnungen und stellte fest, dass weder das Fernmeldegesetz (FMG) noch das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) dem Kunden einen Anspruch auf Auskunft über detaillierte Rechnungen nach Ablauf von sechs Monaten einräumen, da der Anbieter diese Daten nicht mehr aufbewahren muss. Auch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sieht keine längere Aufbewahrung vor, da die Daten zu löschen sind, sobald der Bearbeitungszweck (hier die Möglichkeit des Kunden alle Daten zu erlangen, die zur Anfechtung einer Rechnung benötigt werden) wegfällt.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 25. Juni 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSVERFAHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„Ich habe mit der Firma A keinen Vertrag abgeschlossen. Sie hat mir ca. 300.00 sFR. auf der Telefon-Abrechnung des Anbieters Y für Premium SMS verrechnet. Sie verlangt nun detaillierte Angaben über diese Rechnungen. Der Anbieter Y kann mir keine detaillierten Auskünfte geben, so dass es für mich unmöglich ist, diese Daten zu liefern. Ein anderer Anbieter, Firma B, hat mir diese Kosten für Premium SMS zuvorkommenderweise zurückerstattet, ohne diese Angaben zu verlangen. Ich kann alles dokumentieren.“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme des Anbieters Y wird Folgendes entnommen:
„Herr X wurde für Premium SMS verrechnet und hatte sich bei den verschiedenen Mehrwertdienstanbieter gemeldet, um eine Rückerstattung der Kosten zu verlangen. Es wurde einen totalen Betrag von CHF 1'340.20 für diese 4 Kurznummern verrechnet und der Kunde hat bereits bestätigt, dass Firma B einen Betrag von CHF 900.00 rückerstattet hat.
Bei Anbieter Y haben wir definiert, dass wir die detaillierten Rechnungen nach 6 Monaten löschen, dies gemäss Datenschutzgesetz, weil wir davon ausgehen, dass danach der Zweck oder Grund für eine weitere Aufbewahrung nicht mehr gegeben ist. Es gibt also keine Möglichkeiten mehr, auf detaillierten Rechnungen, welche älter als 6 Monate sind, zuzugreifen. Auch nicht für uns. Es wird also nicht möglich sein, Herrn X die gewünschten detaillierten Rechnungen zu schicken, dies tut mir leid.
Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnungen jeden Monat über das Online Portal herunterzuladen und auf seinem Computer oder Handy zu speichern. So hätte der Kunde jederzeit Zugriff zu den detaillierten Rechnungen.
Gerne können wir ihm die noch verfügbaren detaillierten Rechnungen via Mail zusenden, sowie die Aktivierungsdetails, welche wir von den verschiedenen Mehrwertdienstanbietern erhalten haben. Damit sollte sich der Kunden bei diesen Providern melden und eine Rückerstattung beantragen können.
Falls jedoch eine Rückerstattung abgelehnt wird, oder der Kunde keine Antwort erhält, kann er sich gerne an uns via Mail wenden und wir werden ihm bei der Klärung seines Anliegens gerne behilflich sein.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben. Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X macht geltend, beim Anbieter vermehrt telefonisch und schriftlich die Verweigerung der Herausgabe aller detaillierten Rechnungen beanstandet zu haben. Dabei habe keine Lösung gefunden werden können.
Herr X legte seinen Versuch zur Einigung mit dem Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
C. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der Anbieter Y Herrn X die Herausgabe der detaillierten Rechnungen, die älter sind als sechs Monate, zu Recht verweigerte.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Herausgabe der Rechnungen
Herr X führt im Schlichtungsbegehren aus, dass er die vergangenen Rechnungen inklusive den detaillierten Verbindungsnachweisen benötige, um von Firma A die seiner Ansicht nach zu Unrecht in Rechnung gestellten Gebühren für Mehrwertdienste zurückzufordern. Gemäss dem Schreiben der Firma A an den Kunden vom 2. Mai 2025 wird für die Prüfung einer möglichen Rückerstattung eine Kopie der detaillierten Rechnungen, aus denen der Name des Rechnungsinhabers, die Telefonnummer, die Premium-SMS-Kurznummer sowie die Nutzungsdaten deutlich hervorgehen, benötigt.
Anbieter Y stellt sich auf den Standpunkt, dass die detaillierten Rechnungen nach sechs Monaten aus Datenschutzgründen gelöscht würden, da danach kein Grund mehr für eine weitere Aufbewahrung bestünde. Die Zustellung der detaillierten Rechnungen, die vor mehr als sechs Monaten generiert wurden, sei somit nicht möglich. Herr X hätte die detaillierten Rechnungen jederzeit selbst über sein online Portal herunterladen können.
Der Kunde erachtet dieses Vorgehen des Anbieters Y als unrechtmässig. In der Folge ist zu prüfen, ob Herrn X ein Auskunftsrecht zusteht.
2.1 Zur Auskunft gemäss FMG und BÜPF
Zunächst ist zu prüfen, ob Herr X aus dem Fernmeldegesetzes (FMG/SR 784.10) oder aus dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF/SR 780.1) die Herausgabe der detaillierten Verbindungsnachweise, die älter als sechs Monate sind, ableiten kann.
Gemäss Art. 45 FMG kann die Kundschaft von der Fernmeldedienstanbieterin Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt. Die Verordnung über Fernmeldedienste (FDV/SR 784.101.1) präzisiert in Art. 81, dass die Kundschaft – solange die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung besteht – verlangen kann, dass alle Daten mitgeteilt werden, die für die Rechnungsstellung verwendet werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrates sollte die Kundschaft alle Daten erhalten können, die sich auf die Rechnung auswirken (BBl 1996 III 1405, 1442 f.). Es sollten ihr also sämtliche Mittel in die Hand gegeben werden, um eine Rechnung anfechten zu können (BBl 1996 III 1405, 1443). Darunter fallen auch die von Herrn X verlangten Angaben in Bezug auf die Premium-SMS. Da Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung angefochten werden können, kann nur innerhalb dieser Frist gemäss Art. 45 FMG Auskunft über die Daten verlangt werden. Somit ist festzuhalten, dass dem Kunden gemäss Art. 45 FMG kein Anspruch auf Herausgabe der detaillierten Rechnungen, die vor mehr als sechs Monaten generiert wurden, zusteht.
Sodann ist zu untersuchen, ob ein derartiger Anspruch aus dem BÜPF abzuleiten ist. Gemäss Art. 19 Abs. 4 BÜPF sind die Anbieter verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren, um im Streitfall die für ihre Dienstleistungen gestellten Rechnungen belegen zu können. Bei diesen Rechnungsdaten handelt es sich um die Verbindungsnachweise, auch Randdaten CDRs – Call Data Records – genannt. Der Ausdruck «Randdaten» wird vom Gesetzgeber nicht verwendet. Allgemein versteht man darunter jedoch alle Daten des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs mit Ausnahme des Inhalts der ausgetauschten Informationen. Bei Telefonaten, Kurz- oder Bildmitteilungen (SMS/MMS) handelt es sich insbesondere um das Datum und die Zeit des Anrufs resp. des Erhalts oder den Versand der Mitteilung sowie die Telefonnummer des Gesprächspartners resp. des Versenders/Empfängers. Somit fallen auch die im vorliegenden Fall relevanten Daten – Datum und Zeitpunkt der eingehenden Premium-SMS sowie die Gebühren – unter den Begriff der Randdaten. Die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung. Somit ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch gemäss BÜPF für die detaillierten Rechnungen, die vor mehr als sechs Monaten erstellt wurden, kein Anspruch auf Auskunft der Kundschaft besteht, da der Anbieter diese Daten gemäss dem BÜPF nicht mehr aufbewahren muss.
2.2 Zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 25 DSG
Schliesslich bleibt zu klären, ob eine Aufbewahrung der Daten beziehungsweise eine Auskunft gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG/SR 235.1) angezeigt wäre.
Gemäss Art. 25 DSG hat jede Person das Recht zu erfahren, welche Personendaten über sie gespeichert sind und diese – wenn nötig – löschen oder korrigieren zu lassen. Nach Art. 26 Abs. 1 DSG kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (z. B. bei Vorliegen eines Amtsgeheimnisses, Berufsgeheimnisses, etc.), es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist oder das Auskunftsgesuch offensichtlich querulatorisch oder unbegründet ist (namentlich einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt). Privatpersonen können nach Art. 26 Abs. 2 DSG zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn überwiegende Interessen des Verantwortlichen diese Massnahme erfordern und der Verantwortliche die Personendaten Dritten nicht bekannt gibt.
Personendaten umfassen alle Informationen, die einen auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt aufweisen. Die detaillierten Verbindungsnachweise, die den Datenverkehr sowie SMS und Anrufe der Kundschaft auflisten, können als Personendaten qualifiziert werden, denn sie beziehen sich auf eine bestimmte Person und lassen sich ihr auch zuordnen. Somit ist das DSG im vorliegenden Fall anwendbar und es ist davon auszugehen, dass die Kundschaft grundsätzlich in Bezug auf die detaillierten Verbindungsnachweise ein Auskunftsrecht wahrnehmen kann. Da der Anbieter Y die in Frage stehenden Daten bereits vernichtet hat, ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen mit dem Datenschutzgesetz vereinbar ist.
Gemäss Art. 6 Abs. 4 DSG werden Daten vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Eine Datenbeschaffung auf Vorrat (also eine Datenbearbeitung ohne Zweck) ist somit rechtswidrig. Der Anbieter Y geht in der Stellungnahme davon aus, dass nach Ablauf von sechs Monaten seit der Rechnungsstellung der Zweck zur Aufbewahrung der detaillierten Verbindungsnachweisen nicht mehr gegeben ist und die Daten aus diesem Grund gar vernichtet werden mussten. Der Zweck der Aufbewahrung der hier betroffenen Daten ergibt sich klar aus dem FMG und BÜPF: Der Kundschaft sollen alle Daten zur Verfügung stehen, die sie zur Anfechtung der Rechnung benötigt. Wie bereits erwähnt, beträgt die Frist zur Anfechtung der Rechnung 30 Tage. Da der Anbieter nach Ablauf von sechs Monaten gesetzlich nicht mehr verpflichtet ist, die betroffenen Daten aufzubewahren, ist davon auszugehen, dass der Zweck der Aufbewahrung mit Ablauf der sechs Monate dahinfällt. Denn die Frist zur Anfechtung der Rechnungen ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Es ist also davon auszugehen, dass der Anbieter Y gemäss dem DSG gar verpflichtet ist, die Daten zu löschen.
Zusammenfassend hält der Ombudsmann somit fest, dass Herr X die Herausgabe der detaillierten Rechnungen, die älter sind als sechs Monate, nicht vom Anbieter Y verlangen kann. Da keine Hinweise darüber vorliegen, dass der Anbieter X Herrn X im Rahmen seiner Beanstandung der Mehrwertdienste nicht vertragsgemäss über die Herkunft der Gebühren sowie die Mehrwertdienstanbieter aufklärte, muss Herr X für die Beanstandung der Mehrwertdienstgebühren der Firma A an diesen Anbieter verwiesen werden.
Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Herr X nimmt zur Kenntnis, dass der Anbieter Y nicht verpflichtet ist, die detaillierten Verbindungsnachweise länger als sechs Monate ab der Rechnungsstellung aufzubewahren und kein Anspruch auf Herausgabe dieser Daten nach Ablauf dieser Frist besteht.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.