Vertragskündigung infolge Zahlungsverzugs
Anbieter Y löst den Vertrag mit Herrn X infolge Zahlungsverzugs unter Kostenfolge auf. Herr X ist nicht gewillt, den ausstehenden Betrag zu bezahlen. Ausserdem ersucht er um eine Entschädigung für die Deaktivierung seiner Nummer und, dass seine Nummer reaktiviert wird. Im Schlichtungsverfahren zeigt sich der Anbieter kompromissbereit, die offene Rechnung gutzuschreiben und auf weitere Gebühren zu verzichten. Die Nummer von Herrn X ging infolge der Deaktivierung an den Ursprungsanbieter zurück und kann durch einen Vertragsschluss mit diesem wieder für Herrn X aktiviert werden. Eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Deaktivierung der Nummer hält der Ombudsmann nicht für angebracht, da die Deaktivierung infolge Zahlungsverzugs vertragskonform erfolgte.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 29. Juli 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„Für die Nummer 076XXXXXXX wurde mir eine Mahnung geschickt und habe keine Rechnung erhalten. Habe bei Anbieter Y angerufen und mir wurde versichert dass ich eine neue Rechnung bekomme ohne Mahnung. Leider wurde die Nummer gekündigt und eine Vorzeitige Kündigung eingereicht mit einer Gebühr von 468.60 CHF. Mir wurde per Telefon versichert, dass nach einer 130.00 CHF Zahlung die Nummer wieder aktiv wird leider wurde nach einem Telefonat und Briefschreiben wurde gesagt dass die Nummer nicht mehr aktiviert wird. Ich sehe dass als ein Betrug und die Nummer 076XXXXXXX dass ich Geschäftlich habe und seit 20 Jahren in gebrauch wurde gelöscht und blockiert. Kann ich da die Rechnung Stornieren und meine Nummer wieder retten und in gebrauch nehmen. Kann ich da auch einen Genutung wegen den Betrug versuch am Telefon und dem verlierung des Telefonnummer 076XXXXXXX“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme des Anbieters Y wird Folgendes entnommen:
„Am 30.05.2025, wurde der Vertrag der Rufnummer 076XXXXXXX vorzeitig aufgrund der offenen Monatsrechnungen annulliert. Dabei wurde eine Gebühr in Höhe von CHF 389.10 für die Kündigung verrechnet. Zum Zeitpunkt der Kündigung, war ein Betrag in Höhe von CHF 49.90 auf das Kundenkonto offen. Herr X erhielt ein Mahnschreiben sowie eine E-Mail am 12.05.2025, um ihn über den offenen Saldo auf seinem Kundenkonto zu informieren.
Wir haben Herrn X am 23.06.2025 informiert, dass er einen Betrag von CHF 130.00 (die offenen CHF 49.90 + Mahn- und Sperrgebühren) heute noch, sprich am 23.06.2025, einzahlen soll, damit seine Rufnummer reaktiviert werden kann.
Herr X hat uns am 03.07.2025 erneut kontaktiert und er erhielt die Information, dass seine Rufnummer leider zum Anbieter Z vergeben wurde. Seine Einzahlung, erhielten wir am 01.07.2025.
Wir haben die Sachlage mit Anbieter Z geklärt und gefragt, ob wir die Rufnummer eventuell zurückerhalten können. Wir haben von Anbieter Z die Information erhalten, dass Herr X am 07.07.2025 einen neuen Vertrag bei denen abschloss und dabei die Rufnummer 076XXXXXXX erhalten habe. Somit scheint die Rufnummer erneut im Besitz von Herrn X zu sein.
Wir haben Herrn X als Lösung angeboten, dass wir die offene Rechnung in Höhe von CHF 119.35 auf seinem Kundekonto vollständig gutschreiben. Das Kundenkonto wäre somit ausgeglichen und Herr X müsste an Anbieter Y keine weiteren Einzahlungen mehr tätigen. Auf die Kündigungsgebühren, würden wir komplett verzichten. Wir erhielten von Herrn X keine weitere Rückmeldung.
Für weitere Informationen oder Klarstellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X macht geltend, den Anbieter vermehrt telefonisch kontaktiert zu haben. Weiter beanstandete er die Vertragsauflösung sowie die Kündigungsgebühren im Juni 2025 per E-Mail. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die offene Rechnung in der Höhe von CHF 119.35 zur Nummer 076XXXXXXX von Herrn X vertragsgemäss ist. Weiter ist zu prüfen, ob Anbieter Y die Nummer 076XXXXXXX zu reaktivieren hat und Herrn X aufgrund der Vertragskündigung eine Genugtuung zuzusprechen ist.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur offenen Rechnung in der Höhe von CHF 119.35 und Reaktivierung der Nummer 076XXXXXXX
Der Stellungnahme des Anbieters entnimmt der Ombudsmann in Bezug auf die offene Rechnung in der Höhe von CHF 119.35 ein vollständiges Entgegenkommen in der Streitsache:
Anbieter Y bot in der Stellungnahme an, die offene Rechnung in der Höhe von CHF 119.35 gutzuschreiben. Auf die weiteren Kündigungsgebühren werde ebenfalls verzichtet. Dem eingereichten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der aktuell offene Betrag CHF 119.35 beträgt. Mit der Gutschrift dieses Betrags sind somit keine Rechnungen mehr offen. Weiter führt Anbieter Y aus, dass die Nummer 076XXXXXXX zwar an Anbieter Z zurückgegeben worden sei, Herr X sie jedoch im Rahmen eines neuen Vertragsabschlusses mit Anbieter Z zurückerhalten habe.
Da Anbieter Y Herrn X in Bezug auf die Stornierung der offenen Rechnung vollständig entgegenkommt und der Kunde die Nummer 076XXXXXXX gemäss Angaben des Anbieters zurückerhalten konnte, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen des Ombudsmannes.
3. Zur Genugtuung
Schliesslich macht der Kunde geltend, dass ihm aufgrund der falschen telefonischen Informationen sowie des Verlusts seiner Nummer eine Genugtuung ausgesprochen werden sollte.
Der Stellungnahme von Anbieter Y ist zu entnehmen, dass der Abonnementsvertrag von Herrn X am 30. Mai 2025 infolge Zahlungsverzugs aufgelöst wurde.
Beim Zahlungsverzug handelt es sich um die in der Praxis bedeutendste Form der Leistungsstörung (Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Balser Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Auflage, Zürich und Bern 2015, Vorbemerkungen zu Art. 102 – 109, N 1). Die Modalitäten des Zahlungsverzugs werden in Art. 102 ff. OR (Obligationenrecht / SR 220) geregelt. Da vorliegend pro Rechnung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, gerät der Schuldner ohne Mahnung bereits bei Ablauf dieses Tages in Verzug. Die Verzugszinsen werden in Art. 104 Abs. 1 OR – sofern keine abweichende vertragliche Regelung vorgenommen wurde – auf 5% festgelegt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nicht um zwingendes Recht. Daher können vertraglich andere Regelungen getroffen werden.
Der Ombudsmann kann dem eingereichten Kontoauszug entnehmen, dass Herr X häufig nur alle paar Monate Rechnungen bezahlte, obwohl die vereinbarte Zahlungsfrist jeweils knapp einen Monat betrug. Somit befand sich der Kunde im Zahlungsverzug.
Gemäss der eingereichten Vertragskopie stimmte Herr X bei Vertragsabschluss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Anbieter Y zu. In Ziffer X «Preise und Zahlungsbedingungen» wird Folgendes festgehalten: «Sollten Sie teilweise oder vollständig in Zahlungsverzug geraten, so kann Anbieter Y Ihnen Verzugszinsen von 5% sowie für die erste Mahnung CHF 30.– und für jede weitere Mahnung bis zu CHF 75.– in Rechnung stellen. Weiter kann Anbieter Y die Dienste ohne Ankündigung entschädigungslos unterbrechen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.» Gemäss Ziffer X «Laufzeit und Kündigung» kann Anbieter Y bei einer Kündigung infolge Zahlungsverzugs die im Vertrag vorgesehenen Gebühren in Rechnung stellen. Der Abonnementsvertrag von Herrn X sieht vor, dass bei vorzeitigen Kündigungen eine Gebühr in der Höhe von CHF 199.95 sowie die monatlich wiederkehrenden Abonnementsgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer in Rechnung gestellt werden.
Die Parteien vereinbarten also bei Vertragsschluss eine von Art. 102 ff. OR abweichende Vorgehensweise bei Zahlungsverzug: Anbieter Y ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Gebühren in Rechnung zu stellen. Der Ombudsmann geht auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen davon aus, dass diese Vereinbarung gültig ist.
Herr X macht weiter geltend, dass ihm mehrfach zugesichert worden sei, dass die Dienste nach Bezahlung des Betrags in der Höhe von CHF 130.- wieder aufgeschaltet würden. Nach seiner Zahlung sei der Vertrag jedoch nicht aktiviert worden und er habe neue Gebühren in Rechnung gestellt erhalten. Auf eine mögliche Vertragskündigung sei er zudem nie hingewiesen worden. Anbieter Y führt in der Stellungnahme aus, dem Kunden am 12. Mai 2025 Mahnschreiben und E-Mails zugestellt zu haben. Am 23. Mai 2025 sei er zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass er gleichentags den offenen Betrag in der Höhe von CHF 130.- begleichen müsse, um die Dienste wieder aufschalten zu können. Dem eingereichten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass Herr X den Betrag zwar bezahlte, jedoch erst am 1. Juli 2025 – also über einen Monat später. Der E-Mail des Anbieters an Herrn X vom 8. Juli 2025 kann sodann entnommen werden, dass Anbieter Y die am 3. Juni 2025 in Rechnung gestellten Kündigungsgebühren in der Höhe von CHF 389.10 auf CHF 199.95 reduzieren sowie Mahn- und Sperrgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 80.- erlassen wollte. Die entsprechende Gutschrift in der Höhe von CHF 269.15 wurde gemäss dem eingereichten Kontoauszug am 8. Juli 2025 errichtet.
Somit ist festzuhalten, dass Herr X den Betrag in der Höhe von CHF 130.- zwar bezahlte und somit die vorzeitige Vertragskündigung verhindern wollte, die Einzahlung aber so spät tätigte, dass er davon wohl nicht mehr ausgehen konnte. Der Ombudsmann kann auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen keine Vertragsverletzungen von Anbieter Y feststellen, die eine finanzielle Entschädigung für die Umtriebe des Kunden rechtfertigen würden.
Er bleibt somit beim Vorschlag von Anbieter Y, dass lediglich der offene Betrag in der Höhe von CHF 119.35 gutgeschrieben wird.
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y erstellt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von CHF 119.35 im Kundenkonto Nr. XXXXXXX von Herrn X. Das Kundenkonto Nr. XXXXXXX von Herrn X ist somit saldiert.
- Nach Erfüllung von Ziffer E.1 des Schlichtungsvorschlags erklären sich die Parteien in Bezug auf den Abonnementsvertrag zur Nummer 076XXXXXXX per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
- Dise Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.