Keine einseitige Vertragsänderung während Mindestvertragsdauer

Herr X wollte seinen Vertrag mit Mindestlaufzeit bis Dezember 2025 vorzeitig und kostenlos wegen einer angekündigten Preiserhöhung ab Frühling 2025 kündigen. Der Ombudsmann kam zum Schluss, dass bei Verträgen mit einer festen Mindestlaufzeit die Vertragsbedingungen nicht einseitig geändert werden dürfen, weder vom Anbieter noch vom Kunden. Der Anbieter hätte die Preise nicht erhöhen dürfen und sollte Herrn X bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer die ursprünglich vereinbarten Abonnementsgebühren in Rechnung stellen. Dem Kunden steht es in der Folge frei, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag per Ablauf der vereinbarten Kündigungsdauer aufzulösen (ordentliches Kündigungsrecht). Eine vorzeitige Kündigung während der Mindestvertragsdauer ist ebenfalls nicht zulässig und hätte vertraglich vereinbarte Kündigungskosten zur Folge.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 5.2.2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:

„Ich habe beim Anbieter Y am 23 Januar 2025 eine Preiserhöhung meines Mobile Abos bekommen. Diese wird ab dem 01.03.2025 angewandt. Ich will den Vertrag basierend auf dieser Preiserhöhung auflösen. Normalerweise wäre ich noch bis Dezember 2025 vertraglich gebunden. Beobachter sowie Moneyland berichten, dass die Vertragskündigung ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Ich habe vor meine Telefonnummer NICHT zu verlieren sondern diese zu übertragen auf einen anderen Anbieter.

Aktuell wird mir beim Kundenservice am Telefon gesagt, sie verzichten auf die Preisanpassung bei mir und ich könne somit nicht frühzeitig kündigen. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich dies nicht annehme und kündigen will. Sie lassen mich nicht kündigen und drohen mir, meine Telefonnummer ab morgen zu löschen und mir die restlichen Vertragskosten sowie Strafgebühr von 199 SFR zu verrechnen.

Ich will auf den 01.03.2025 Kündigen und meine Nummer zum neuen Anbieter mitnehmen.“

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Anbieter Y reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, weshalb der Ombudsmann seine Überlegungen hauptsächlich auf die vom Kunden eingereichten Unterlagen und Informationen stützen muss.

Der Anbieter Y ist an dieser Stelle auf die Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV hinzuweisen.

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Herr X macht geltend, die Preiserhöhung telefonisch beim Anbieter Y beanstandet zu haben. Die Parteien hätten keine Lösung finden können. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit dem Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Herr X infolge der per 1. März 2025 in Kraft tretenden Preiserhöhung seinen Abonnementsvertrag vorzeitig und ohne Kostenfolgen kündigen kann. Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zur vorzeitigen Kündigung ohne Kostenfolge aufgrund der Preiserhöhung

Vorab gilt es nochmals festzuhalten, dass der Anbieter Y trotz der Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 FDV keine Stellungnahme einreichte. Die Schlichtungsstelle benachrichtigt das BAKOM jeweils über die Mehrwertdienstanbieter und Fernmeldedienstanbieter, welche sich nicht am Schlichtungsverfahren beteiligen, sodass das BAKOM als Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen einleiten kann. Mangels Stellungnahme des Anbieters Y kann der Ombudsmann seine Ausführungen ausschliesslich auf die vom Kunden eingereichten Unterlagen, auf die von ihm gemachten Ausführungen sowie die rechtlichen Begebenheiten stützen.

Herr X führt im Schlichtungsbegehren aus, dass der Anbieter Y in seinem Fall auf die Preiserhöhung verzichte und ihm deshalb das vorzeitige kostenfreie Kündigungsrecht verweigere. Da der Abonnementsvertrag von Herrn X nach dessen eigenen Angaben eine Mindestvertragsdauer bis Dezember 2025 aufweist, stellt sich zunächst die Frage, wie sich eine einseitige Preiserhöhung – sofern sie denn auch gültig ist – auf einen Vertrag mit laufender Mindestvertragsdauer auswirken kann.

Wenn ein Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer abgeschlossen wurde, so bedeutet dies, dass während der Zeit dieser vereinbarten Mindestvertragsdauer einzelne Vertragsbestandteile nicht einseitig abgeändert werden dürfen. Dies entspricht dem allgemeinen gültigen Vertragsprinzip, dass sich die Vertragsparteien an den vereinbarten Vertragsinhalt halten müssen. So wird auch meist vereinbart, dass bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist. Eine solche Bestimmung ist nicht unüblich. Bei einem Mietvertrag beispielsweise kann der Mieter vorzeitig aus einem Vertrag mit einer festen Vertragsdauer austreten, wenn er dem Vermieter geeignete „Nachmieter“ präsentiert, die den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen könnten. Regelungen zum vorzeitigen Vertragsausstieg sind jedoch nicht vergleichbar mit Änderungen der Vertragsbedingungen während der fixen Vertragsdauer. Diese sind nicht zulässig. Zwar sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Y, welche vom Kunden bei Vertragsschluss wohl akzeptiert wurden, in Ziffer X vor, dass diese jederzeit geändert und auch die Preise angepasst werden können. Diese Art der der Vertragsanpassung – soweit sie denn überhaupt zulässig ist und korrekt kommuniziert wird – gilt selbstverständlich nicht für Verträge mit einer fixen Mindestvertragsdauer. Es liegt gerade in der Natur dieser Verträge, dass diese während der Mindestvertragslaufzeit nicht abgeändert werden können, weder von der einen noch von der anderen Partei. Das entspricht Grundprinzipien des Rechts, an welche sich die Parteien zu halten haben.

Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um Verträge mit laufender Mindestvertragsdauer, so kann eine Preiserhöhung somit einseitig nicht durchgesetzt werden. Da der Anbieter Y gemäss Angaben des Kunden anbot, bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer auf die Preiserhöhung zu verzichten, hält sich der Anbieter im konkreten Fall an das grundlegende Prinzip, dass Verträge während der Mindestvertragsdauer grundsätzlich nicht abgeändert werden können. Gleiches hat umgekehrt auch für Herrn X zu gelten. Er ist somit nicht berechtigt, die vereinbarten Kündigungsmodalitäten (keine kostenfreie vorzeitige Kündigung vorbehaltlich einiger restriktiver Ausnahmen) während der Mindestvertragsdauer einseitig abzuändern und eine vorzeitige kostenfreie Kündigung zu verlangen. Dem Kunden steht es in der Folge frei, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Verträge per Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aufzulösen. Eine vorzeitige Kündigung während der Mindestvertragsdauer hätte vertraglich vereinbarte Kündigungskosten zur Folge. Da dem Ombudsmann keine Vertragskopie vorliegt, kann er nicht mit Sicherheit feststellen, welche ordentliche Kündigungsfrist die Parteien vereinbarten. Es ist zu vermuten, dass die Parteien übereinstimmend mit Ziffer X AGB eine Kündigungsfrist von 60 Tagen per Ende der Mindestvertragsdauer vereinbarten. Um etwaigen zukünftigen Missverständnissen vorzubeugen, hält der Ombudsmann diese Frist fest. Herr X kann seinen Abonnementsvertrag somit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 60 Tagen per Ende der Mindestvertragsdauer im Dezember 2025 auflösen. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer tritt die Preiserhöhung in Kraft.

Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Ombudsmann nicht nachvollziehen kann, weshalb der Anbieter Y der Kundschaft mit Verträgen mit laufender Mindestdauer eine Preiserhöhung kommuniziert, welche sie gemäss Angaben des Kunden gar nicht durchzusetzen gewillt ist. Auch legen die Angaben von Herrn X nahe, dass diese Praxis wohl nur für jene Kundinnen und Kunden gilt, die sich beim Kundendienst des Anbieters Y über die künftige Preiserhöhung beschweren. Ein solches Vorgehen erachtet der Ombudsmann als inakzeptabel, da bei Verträgen mit laufender Mindestvertragsdauer – wie bereits erwähnt – generell keine einseitige Preiserhöhung durchgesetzt werden kann.

Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter Berücksichtigung der ihm von Herrn X vorgebrachten Angaben als sachgerecht. Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Der Anbieter Y stellt Herrn X bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer im Dezember 2025 die ursprünglich vereinbarten Abonnementsgebühren in Rechnung.
  2. Herr X nimmt zur Kenntnis, dass ihm infolge der auf seinen Vertrag nicht anzuwendenden Preiserhöhung kein ausserordentliches kostenfreies Kündigungsrecht zusteht.
  3. Herr X kann den Abonnementsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 60 Tagen per Ende der Mindestvertragsdauer im Dezember 2025 auflösen.
  4. Herr X nimmt zur Kenntnis, dass nach Ablauf der Mindestvertragsdauer im Dezember 2025 die Preiserhöhung für seinen Abonnementsvertrag in Kraft tritt.
  5. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.