Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund Urteilsunfähigkeit
Herr X schloss am 4. November 2024 einen Mobilabonnementsvertrag sowie einen Ratenzahlungsvertrag für ein Gerät beim Anbieter Y ab, deren Gültigkeit seine Vertreterin Frau Z aufgrund einer Urteilsunfähigkeit des X beanstandete. Der Ombudsmann stellte fest, dass mangels detaillierter ärztlicher Atteste oder anderer weitergehender Informationen im Schlichtungsverfahren nicht mit Sicherheit auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden kann. Da er die Ausführungen von Frau Z jedoch als glaubhaft erachtete und die Urteilsunfähigkeit vermutete, schlug er vor, dass der Mobilabonnementsvertrag und der damit verknüpfte Ratenzahlungsvertrag als nichtig erklärt und rückabgewickelt werden. Unter Berücksichtigung einer möglichen ungerechtfertigten Bereicherung des Kunden schlug er zudem vor, dass dieser einige monatliche Geräteraten sowie die Abonnementsgebühren bis zur effektiven Auflösung der Verträge bezahlt.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 26. Juni 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X, vertreten durch Frau Z, wird zusammenfassend Folgendes entnommen:
"Herr X hat während einer Psychose im Anbieter Y-Shop vier Geräte auf sein Abonnement getätigt. Zusätzlich hat er mehrere Abonnements heruntergeladen. Nach etlichen Telefonaten zwischen Vertreterin Z und Anbieter Y wurden die neuen Abonnements abgesetzt. Die Geräte wurden aber nicht zurückgenommen, da diese zwar durch Anbieter Y verkauft, aber ursprünglich von anderen Anbietern stammen und Herr X diese schon benutz hatte. Eines dieser Geräte ist ausserdem unauffindbar. Die Privatrechtsschutzversicherung von Herrn X wies den Fall an Ombudscom weiter, da aufgrund der Urteilsunfähigkeit von Herrn X kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und daher kein Rechtsfall vorhanden ist. Frau Z vertritt die Meinung, dass eine Rückabwicklung der Geräte stattfinden müsse."
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:
„Wir haben das Schlichtungsbegehren eingehend geprüft. Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend unsere Stellungnahme sowie den Lösungsvorschlag:
Ausgangslage:
Herr X hat einen Mobile-Vertrag abgeschlossen mit Gerätebezug/Geräteratenzahlung. Zudem hat er Hardware bezogen mit Geräteratenzahlung. Frau Z vertritt die Interessen von Herrn X und hat die Rückabwicklung/Aufhebung vom Mobile Abonnement und der bezogenen Geräte gewünscht infolge fehlender Urteils- und Geschäftsfähigkeit.
Lösungsvorschlag:
Wir haben mit Frau Z mehrere Telefongespräche geführt und das Anliegen auch unserer Rechtsabteilung vorgelegt. In unserem Brief, welcher Ihnen vorliegt, haben wir Herrn X angeboten die Kosten für das Mobile Abonnement zu reduzieren. Dieses Angebot haben wir bereits umgesetzt und die Rechnungen entsprechend angepasst. Zudem kann Herr X das Abonnement XX Mobile X auf ein kostengünstigeres Abo wechseln, sofort zu Prepaid wechseln oder den Vertrag kündigen. Beim Wechsel zu Prepaid oder der Vertragskündigung verzichten wir auf die Kündigungskosten, welche mit dem XX Mobile X aktuellem Stand circa CHF 820.—betragen. Mit der Kündigung vom Mobile-Vertrag wird die Geräte-Ratenzahlung aufgelöst und die Geräte-Restkosten verrechnet. Bei Bedarf bieten wir eine Ratenzahlungan. Wir weisen darauf hin, dass das Abo bis zum heutigen Datum genutzt wird.
Die Kosten der bezogenen Geräte werden wir nicht erlassen. Für die bezogene Hardware wurde jeweils eine separate Ratenzahlung erstellt. Herr X kann diese unabhängig vom Mobile-Vertrag, bis zum Ablauf/Fertigzahlung so belassen oder vorzeitig auflösen und den jeweiligen Restbetrag mit der nächstmöglichen Rechnung ab dem Kündigungsdatum bezahlen. Anzumerken ist, dass Frau Z uns im Gespräch erläutert hat, dass Herr X die bezogene Geräte nutzt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir an der vorgeschlagenen Lösung festhalten.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Frau Z beanstandete die Vertragsabschlüsse sowie die daraus fliessenden Gebühren per Einschreiben vom 2. Juni 2025 sowie gemäss ihren Angaben zuvor vermehrt telefonisch und per Mail. Dabei konnte keine Lösung gefunden werden. Herr X, vertreten durch Frau Z, legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob der Mobilabonnementsvertrag XX Mobile X zur Nummer 07X XXX XX XX sowie die Ratenzahlungsverträge zu diversen Geräten gültig und die daraus fliessenden Gebühren somit von Herrn X geschuldet sind.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zu den Verträgen über die Geräte
Herr X schloss mehrere Ratenzahlungsverträge zu diversen Geräten ab.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglement der Schlichtungsstelle vermittelt der Ombudsmann in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich auf die Bestellung von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten beziehen. Damit der Ratenzahlungsvertrags eines Geräts ebenfalls im Schlichtungsverfahren behandelt werden kann, muss er mit einem Vertrag über Fernmelde- oder Mehrwertdiensten verknüpft sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem Mobilabonnementsvertrag gleichzeitig ein Gerät bezogen wird und bei Kündigung des Mobilabonnementsvertrags alle Geräteraten gleichzeitig fällig werden – der Ratenzahlungsvertrag also gleichzeitig ebenfalls aufgelöst wird.
Da es sich bei den Verträgen um reine Ratenzahlungsverträge für Hardwarekäufe handelt, die nicht mit dem Bezug weiterer Telekommunikationsdienstleistungen verknüpft sind, ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig, in Bezug auf diese Verträge zu vermitteln.
3. Zum Abonnementsvertrag XX Mobile X
Auf die Begehren des Kunden zum Vertrag XX Mobile X kann die Schlichtungsstelle hingegen eintreten, da es sich um einen Vertrag in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen handelt. So werden beispielsweise gemäss vertraglicher Vereinbarung bei Kündigung des Abonnementsvertrags XX Mobile X alle Geräteraten auf einmal fällig.
Die Vertreterin von Herrn X (Frau Z) erachtet die Verträge aufgrund der geltend gemachten Urteilsunfähigkeit als nichtig.
In der Folge trifft der Ombudsmann zunächst ein paar allgemeine Ausführungen zur Urteilsunfähigkeit, bevor er schliesslich auf die Gültigkeit der Verträge eingeht.
3.1. Zur Nichtigkeit der Verträge infolge Urteilsunfähigkeit
3.1.1. Allgemeines zur Urteilsunfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist definiert als Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Als handlungsfähig gelten jene Personen, die volljährig und urteilsfähig sind (Art. 13 ZGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Person geschäftsfähig. Die Urteilsfähigkeit ist also von grundlegender Bedeutung bei Vertragsschlüssen. Als urteilsfähig gilt jene Person, die in einer konkreten Lebenssituation vernunftgemäss handeln kann. Das heisst, die Person begreift die Tragweite des eigenen Handelns und ist fähig, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Wer also nicht urteilsunfähig ist, kann keine Rechte und Pflichten begründen und somit unter anderem keine Verträge rechtsverbindlich abschliessen.
Das Fehlen der Handlungsfähigkeit löst Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes aus, die jederzeit geltend gemacht werden kann. Bei der psychischen Störung ist nicht die Diagnose eines medizinischen Krankheitsbildes relevant, sondern eine allfällige Auswirkung auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Denn es ist durchaus möglich, dass psychisch Erkrankte in einem konkreten Fall dennoch urteilsfähig sind (BGE 117 II 235). Demzufolge muss ein psychiatrisches Gutachten Auskunft darüber geben, ob die betroffene Person trotz der psychischen Krankheit die Fähigkeit besitzt bzw. besass, vernunftgemäss zu handeln. Bestehen berechtigte Zweifel am Vorliegen der Urteilsfähigkeit, muss diese von Amtes wegen überprüft werden (BGE vom 24. Juni 2013, 5A_280/2013 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 104 III 4 E.2 S. 6f. Und BGE 99 III 4 E. 3 S. 6). Eine attestierte fehlende Urteilsfähigkeit hat in der Regel das Fehlen einer Rechtswirkung zur Folge (Art. 18 ZGB). Rechtshandlungen, die in Urteilsunfähigkeit vorgenommen wurden, sind unwirksam und somit grundsätzlich nichtig. Die Ungültigkeit kann jederzeit von beiden Vertragsparteien geltend gemacht werden (BGE 117 II 18 E.7). Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, so wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. beide Parteien geben die bereits erhaltenen Leistungen zurück.
Zweifelt der Anbieter eine geltend gemachte Urteilsunfähigkeit an, so würde diese anlässlich eines Beweiserhebungsverfahrens und eines psychiatrischen Gutachtens überprüft. Der Schlichtungsstelle steht im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit, Beweiserhebungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen, nicht zu. Der Ombudsmann kann sich für die Beurteilung der Streitigkeit somit einzig auf die eingereichten Unterlagen sowie gemachten Ausführungen stützen.
3.1.2. Im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall schloss der Kunde X die Verträge XX Mobile X zur Nummer 07X XXX XX XX sowie den dazugehörigen Ratenzahlungsvertrag zum Gerät ab. Die entsprechenden Bestellbestätigungen und Verträge liegen dem Ombudsmann vor.
Frau Z macht geltend, dass der Kunde zu diesem Zeitpunkt an einer Psychose litt und deshalb in Bezug auf die Vertragsschlüsse urteilsunfähig war. Aus diesem Grund müssten sämtliche abgeschlossene Verträge nichtig sein und rückabgewickelt werden.
Der Ombudsmann hält an dieser Stelle zunächst fest, dass den Ausführungen im Schreiben des Anbieters an den Kunden, wonach lediglich die Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde (im Sinne einer Beistandschaft) eine Urteilsunfähigkeit bezeugen kann und ein (nachträgliches) ärztliches Attest nicht zu beachten sei, nicht gefolgt werden können. Wie in Ziffer D/3/1/1 erwähnt, kann die Nichtigkeit des Vertrags infolge Urteilsunfähigkeit jederzeit geltend gemacht werden, also auch nachträglich. Bei psychischen Erkrankungen liegt oftmals eine gewisse Zeitspanne zwischen Beginn und Diagnose der Krankheit bzw. Erkennung der aus der Krankheit resultierenden Urteilsunfähigkeit vor. Die während dieser Zeitspanne abgeschlossenen Verträge können nachträglich infolge Urteilsunfähigkeit für nichtig erklärt werden. Eine während des Vertragsschlusses bestehende Beistandschaft ist nicht erforderlich bzw. aufgrund der oftmals verspätet erkannten Urteilsunfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung nicht möglich. Ausserdem dauern psychische Erkrankungen, welche zur Urteilsunfähigkeit führen, teilweise nur eine kurze Zeit, sodass sich die Errichtung einer Beistandschaft nicht anbietet. Von zentraler Bedeutung ist lediglich der Nachweis, dass die psychische Störung im konkreten Fall die Fähigkeit zum vernunftgemässen Handeln des Kunden so einschränkte, dass er die Tragweise seines Handelns (also den Vertragsabschluss und die daraus ergehenden Pflichten) nicht ausreichend begreifen konnte und/oder sich nicht entsprechend seiner Einsicht der Situation verhalten konnte. Wird die nachträglich geltend gemachte Urteilsunfähigkeit von der anderen Vertragspartei bestritten, kann diese anlässlich eines gerichtlichen Beweisverfahrens, u.a. mit Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, überprüft werden. So ging es u.a. in BGE 4P.142/2002 um eine nach dem Vertragsschluss vorgebrachte Urteilsunfähigkeit, welche dann anlässlich des Beweisverfahrens verneint wurde. Das Erfordernis einer während des Vertragsschlusses bestehende Beistandschaft wird nicht erwähnt. Ausserdem wurde in BGE 102 II 226 das Vorgehen des Appellationshofes, den Kaufvertrag nach der Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere über den geistigen Zustand des Beklagten, infolge Urteilsunfähigkeit nachträglich (auch ohne Vorliegen einer Beistandschaft bei Vertragsschluss) für nichtig zu befinden, nicht bemängelt.
Da Anbieter Y offenbar die Urteilsunfähigkeit von Herrn X anzuzweifeln scheint, würde diese anlässlich eines Beweiserhebungsverfahrens und eines psychiatrischen Gutachtens überprüft. Der Schlichtungsstelle steht im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit, Beweiserhebungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen nicht zu. Der Ombudsmann kann sich für die Beurteilung der Streitigkeit einzig auf die von den Parteien eingereichten Unterlagen und die gemachten Ausführungen stützen:
Gemäss dem ärztlichen Attest des Hausarztes war Herr X im fraglichen Zeitraum aus medizinischen Gründen nicht urteilsfähig. Sodann bezeugt das Attest eines leitenden Psychologen einer psychiatrischen Klinik, dass der Kunde in diversen Zeitpunkten aus medizinischen Gründen nicht urteilsfähig war. Diese beiden Zeugnisse wurden gemäss Angaben von Frau Z auch Anbieter Y zugestellt. Mit Attest erläutert der Hausarzt des Kunden sodann, dass dieser bereits im Jahre 2023 in der Klinik K ein stationärer Patient und bis 2024 krank, jedoch noch ohne definitive Diagnose, gewesen sei.
Der Ombudsmann stellt die Ausführungen von Frau Z in Bezug auf die psychische Verfassung von Herr X sowie auch die eingereichten ärztlichen Atteste nicht in Frage. Es ist jedoch anzumerken, dass die Atteste des Hausarztes nicht sehr detailliert verfasst sind. Auch das Attest des Psychologen beschränkt sich auf die Aussage, dass Herr X während eines bestimmten Zeitraums nicht urteilsfähig war, äussert sich jedoch ebenfalls nicht zu einer Diagnose eines bestimmten Krankheitsbildes oder zu den genauen Auswirkungen der Krankheit des Kunden auf die Fähigkeit, die Tragweite der Vertragsabschlüsse zu verstehen. Auch wenn die ärztlichen Atteste – vor allem jenes der psychiatrischen Klinik K – die Urteilsunfähigkeit des Kunden bei Vertragsabschluss nahelegen, kann der Ombudsmann mangels weitergehender Informationen sowie Beweiserhebungsbefugnissen im Schlichtungsverfahren nicht mit Sicherheit auf die Urteilsunfähigkeit von Herrn X schliessen. Im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung und aufgrund der vermutungsweise vorhandenen Urteilsunfähigkeit des Kunden bei Vertragsschluss, schlägt er dennoch vor, dass der Abonnementsvertrag XX Mobile X sowie der damit verknüpfte Ratenzahlungsvertrag zum Gerät als nichtig erklärt und rückabgewickelt werden.
Herr X, vertreten durch Frau Z, hat das Gerät dem Anbieter Y zurückzugeben und Anbieter Y löst den Ratenzahlungsvertrag sowie den Vertrag XX Mobile X rückwirkend auf.
Somit bleibt zu prüfen, ob Anbieter Y trotz der nichtigen Verträge aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kunden Forderungen gegen ihn geltend machen kann.
3.2. Zur ungerechtfertigten Bereicherung
Gemäss Art. 62 OR (Obligationenrecht / SR 220) hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Hierfür müsste Herr X bereichert und Anbieter Y im selben Umfang entreichert worden und die Bereicherung müsste ungerechtfertigt, d.h. ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt sein. Die Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil. Ein Vermögensvorteil kann eine Vergrösserung des Vermögens durch Vergrösserung der Aktiven oder Verminderung der Passiven sein. Damit eine Entreicherung vorliegt, muss der Vermögensvorteil der bereicherten Person aus dem Vermögen des Entreicherten stammen. Ein Vermögensvorteil ist ungerechtfertigt, wenn kein Grund besteht, der den Vermögensvorteil des Bereicherten zu Lasten des Entreicherten rechtfertigt. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist verschuldensunabhängig.
Gemäss Angaben von Frau Z befindet sich das Gerät stets im Besitz von Herr X. Anbieter Y macht im Brief vom 16. Juni 2025 an Frau Z geltend, dass diese ihm mitteilte, dass Herr X das Gerät bis anhin auch benutzt habe. Der Kunde war somit für den betreffenden Zeitraum bereichert, da er das Gerät nutzte und somit kein anderes erwerben musste (keine Vergrösserung der Passiven). Der Ombudsmann kann mangels Beweiserhebungsbefugnissen nicht abklären, wie hoch die Bereicherung des Kunden genau ausfällt. Er schlägt vor, dass Herr X das Gerät retouniert und dafür die monatlichen Raten in der Höhe von je CHF 34.65 von November 2024 bis und mit Juli 2025 bezahlt. Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von CHF 277.20 (8x CHF 34.65).
Anbieter Y macht ebenfalls geltend, dass der Kunde auch die Telekommunikationsdienstleistungen zum Vertrag XX Mobile X stets nutzte. Dem Ombudsmann liegen die detaillierten Verbindungsnachweise nicht vor. Da das Gerät jedoch angeblich genutzt wird, ist davon auszugehen, dass Herr X auch die im Abonnementsvertrag inkludierten Dienstleistungen nutzte. Der Ombudsmann schlägt aus diesem Grund vor, dass Herr X bis zur effektiven Auflösung des Vertrags die Abonnementsgebühren bezahlt. Schliesslich besteht kein Grund mehr für die durch die Nutzung der Dienste erfolgte Bereicherung des Kunden.
Anbieter Y führt in der Stellungnahme aus, dass die Kosten für den Mobilabonnementsvertrag bereits reduziert worden seien, da der Vertrag zum günstigeren XX Mobile X für CHF 29.90/Mt. gewechselt worden sei. Zudem seien auch die Aktivierungsgebühren erlassen worden. Der Ombudsmann begrüsst dieses Vorgehen des Anbieters.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vertrag XX Mobile X sowie der Ratenzahlungsvertrag zum Gerät rückwirkend aufzulösen sind. Herr X hat die Ratenzahlungen vom 4. November 2024 bis und mit Ende Juli 2025 zu begleichen. Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Gerät fallen ihm nicht an. Er retourniert das bezogene Gerät an Anbieter Y. Die in Rechnung gestellten Abonnementsgebühren zum Vertrag XX Mobile X bleiben bis zur effektiven Auflösung des Vertrags geschuldet. Kündigungsgebühren für die Auflösung des Vertrags XX Mobile X werden keine in Rechnung gestellt.
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y löst innert 5 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Vertrag XX Mobile X sowie den Ratenzahlungsvertrag zum Gerät von Herrn X rückwirkend auf.
- Herr X, vertreten durch Frau Z, bezahlt die monatlichen Raten in der Höhe von jeweils CHF 34.65 des Geräts vom 4. November 2024 bis und mit Juli 2025 innert den von Anbieter Y vorgesehenen Zahlungsfristen. Weitere Kosten zum Gerät fallen nicht an.
- Herr X, vertreten durch Frau Z, bezahlt die monatlichen Abonnementsgebühren zum Vertrag XX Mobile X (beziehungsweise XX Mobile X) vom 4. November 2024 bis zum Datum der effektiven Auflösung des Vertrags innert den von Anbieter Y vorgesehenen Zahlungsfristen. Es fallen keine Kündigungsgebühren an.
- Herr X, vertreten durch Frau Z, sendet das Gerät innert 10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens an Anbieter Y zurück.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.