Wegzug ins Ausland als wichtiger Grund
Herr X kündigte das Vertragsverhältnis zwischen ihm und Anbieter Y aufgrund eines Wegzugs ins Ausland. Anbieter Y stellte ihm eine Gebühr für die vorzeitige Kündigung in Rechnung. Der Ombudsmann stellte fest, dass ein Wegzug ins Ausland unter Umständen einen wichtigen Grund darstellen kann, der den Kunden zur sofortigen kostenfreien Vertragsauflösung berechtigt - entscheidend ist dabei, ob der Wegzug vorhersehbar war oder nicht. Ob der Wegzug von Herrn X für ihn unvorhersehbar war und dieser somit einen wichtigen Grund darstellt, liess sich aufgrund mangelnder Beweiserhebungsbefugnisse des Ombudsmannes nicht abschliessend feststellen. Im Sinne einer Kompromisslösung schlug der Ombudsmann vor, dass Herr X die Hälfte des geschuldeten Betrags begleichen sollte.
SCHLICHTUNGSVORSCHLAG
Am 22. Juli 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„Hiermit wende ich mich an die Ombudscom, um einer m.E.n unverhältnismässigen pauschalen Gebühr wegen Kündigung meines Internetvertrags wegen Wegzug ins Ausland zu widersprechen. Es handelt sich hier nicht um die Mobilfunknummer sondern um einen Internetanschluss.
Nach mehrmaligem Widerspruch zur Pauschalzahlung, sowohl telefonisch am Kündigungstag, den 30.06.2025 als auch schriftlich im beigelegtem Schreiben vom 07.07.2025 (wird nachträglich angehängt) erhielt ich eine Antwort von Anbieter Y per Email (wird ebenfalls nachträglich angehängt), dass ich die Pauschalzahlung trotz geltendem Schweizer Recht zahlen soll.
Das Antwortschreiben von Anbieter Y (vom 15.07.2025) ist weder in seiner Ansprache, noch im Betrag, wie auch seiner Aufschlüsselung der Beträge (siehe Kündigungsbestätigung per Mail vom 30.06.2025) als auch vom endgültigem Kündigungsdatum korrekt.
Die Wegzugsbestätigung ins Ausland (nach Deutschland) bezeugt zudem das Kündigungsdatum auf den 31. Juli 2025 und nicht dem fiktiven Kündigungsdatum des 29.08.2025 im Antwortschreiben von Anbieter Y per Mail vom 15. Juli 2025.
Die Kündigungsbestätigung per Email von Anbieter Y wird ebenfalls nachgereicht.
Über die Gesetztesgrundlage zur Leistung für Gegenleistung, des auserordentlichen Grundes der Kündigung durch Wegzug und fehlenden Möglichkeit die Leistungen von Anbieter Y im Ausland in Anspruch nehmen zu können, habe ich Anbieter Y ausreichend informiert. Trotz aller Bemühungen wende ich mich hiermit an Sie zur Unterstützung und Schlichtung dieses Begehrens.
Ich bedanke mich bereits im Voraus und freue mich auf Ihre Rückmeldung. Bei Rückfragen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:
„Hiermit senden wir Ihnen zum vorliegenden Fall die Stellungnahme zu.
Das X Abonnement wurde am 26. Februar 2024 online vom Kunden wie folgt bestellt:
- X für CHF 99.90 abzüglich einer Internetpromotion (Promo #XXXX) von CHF 40.00 für 24 Monate
- 24-monatige Vertragslaufzeit
Im Anschluss der Bestellung erhielt der Kunde eine Auftragsbestätigung per E-Mail, welche sich im Anhang dieser E-Mail befindet.
Die Aktivierung begann per 2. April 2024 und entsprechend erhielt der Kunde die erste Rechnung für den Zeitraum 2. April 2024 bis 30. April 2024 mit der Rechnung vom 4. April 2024 (Rechnung befindet sich im Anhang dieser E-Mail).
Am 5. Mai 2024 teilte uns Herr X mit, Mitarbeitender unserer Partnerfirma Z zu sein, weshalb per 1. Mai 2024 das P Program (Promo #XXXX) von CHF 55.90 für zwölf Monate aktiviert wurde (die Rechnung Mai 2024 befindet sich im Anhang dieser E-Mail).
Unsere Systemeinträgen können wir entnehmen, dass Herr X am 21. März 2025 unseren Kundendienst telefonisch kontaktierte und um eine neue Offerte bat. Der Kund erhielt dieselben Kondition für weitere 24 Monate offeriert und nahm das Angebot an. Im Anschluss erhielt der Kunde eine Auftragsbestätigung per E-Mail, welche dieser Stellungnahme ebenfalls beigelegt wurde.
Am 30. Juni 2025 kontaktierte Herr X unseren Kundendienst telefonisch, um die Auflösung des Abonnements per 31. Juli 2025 mitzuteilen, mit der Begründung eines Umzuges ins Ausland. Die Auflösung erfassten wir wunschegemäss und teilten mit, dass eine Gebühr für vorzeitige Kündigung von CHF 301.00 verrechnet wird. Obwohl der Kunde mit der Gebühr nicht einverstanden war, bat Herr X trotzdem um die Auflösung inklusive Gebühren, wobei er uns informierte, sich dafür an die Ombudsstelle zu wenden.
Am 7. Juli 2025 erhielten wir ein Schreiben seitens Kunde (befindet sich im Anhang dieser E-Mail) in Bezug auf die Gebühren zur vorzeitigen Auflösung des Abonnements.
Hierbei setzten wir Herrn X folglich am 15. Juli 2025 in Kenntnis: Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7. Juli 2025. Bitte entschuldigen Sie die Bearbeitungszeit. Wir nehmen wie folgt Stellung. Unsere Aufzeichnungen belegen, dass Sie uns am 30. Juni 2025 die Kündigung für das X (0XX XXX XX XX) Produkt aufgrund Auswanderung per 29. August 2025 telefonisch mitgeteilt haben.
Im Sinne einer kundenfreundlichen Lösung wurde die Kündigung per 29. August 2025 eingetragen mit der vorzeitigen Kündigungsgebühr von CHF 301.00. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
- Zwei monatliche Grundgebühren von je CHF 101.70 (CHF 201.00) und eine einmalige administrative Gebühr von CHF 100.00
Grundsätzlich müssen die Kündigungsfristen resp. die Mindestvertragslaufzeit auch bei einer spontanen oder unvorhergesehenen Auswanderung ins Ausland eingehalten werden.
Unsere AGB nennen "Wichtige Gründe" aus Sicht von Anbieter Y und nicht aus Kundensicht, welche eine vorzeitige Kündigung erlauben. Ein Wegzug ins Ausland berechtigt den Kunden demnach nicht, ohne Kosten aus dem Vertrag aussteigen zu können. Unsere AGB sehen auch für den Kunden eine ausserterminliche Kündigung aus relevanten Gründen vor. Dies, wenn der Kunde innerhalb der Schweiz umzieht und wir die Dienstleistung am neuen Wohnort nicht mehr anbieten können.
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Person nicht von einem Moment auf den anderen einen Umzug in ein anderes Land vornimmt. Im Anhang finden Sie unsere Servicegebühren sowie unsere AGB?s. Bitte beachten Sie, dass der Vertrag des oben genannten Produktes bis zum 21. März 2027 gelaufen wäre. Somit hätten Sie CHF 2`002.00 für die vorzeitige Kündigung bezahlen müssen.
Wir hoffen, diese Informationen sind hilfreich und wünschen Ihnen alles Gute.
Zusammenfasend möchten wir weiter an unserem Entscheid festhalten und gewähren eine Auflösung des Abonnements ohne Kostenfolge nicht.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X beanstandete gemäss seinen Angaben die Kündigungsgebühren vermehrt bei Anbieter Y. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 reklamierte Herr X auch per Post. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die Herrn X in Rechnung gestellten Kündigungsgebühren in der Höhe von CHF 301.- vertragsgemäss sind.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Kündigung des Abonnementsvertrags X
2.1. Allgemeines zu den Kündigungsgebühren
Verträge über Fernmeldedienste, wie hier vorliegend, fallen unter die Kategorie der sogenannten Dienstleistungsverträge. Das sind Verträge, welche die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben. In der Regel begründen sie ein Dauerschuldverhältnis: Gegen Entgelt wird beispielsweise die Benutzung eines Mobilfunkanschlusses zur Verfügung gestellt. Dauerschuldverhältnisse setzen einen gewissen Grad an Vertrauen zwischen den Vertragsparteien voraus, da deren Rechte und Pflichten nicht in einer einzigen Leistung erledigt werden.
Ein Dauerschuldverhältnis wird in der Regel unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist von einer Partei gekündigt. Den übereinstimmenden Angaben der Parteien ist zu entnehmen, dass Herr X Ende Juni 2025 infolge seines Umzugs ins Ausland die Auflösung seines Abonnementsvertrags X auf den 31. Juli 2025 verlangte. Gemäss der dem Anbieter eingereichten Wegzugsbestätigung hat der Kunde seit dem 31. Juli 2025 Wohnsitz in L. Herr X macht geltend, dass Anbieter Y ein falsches Kündigungsdatum festhielt. Am 30. Juni 2025 erhielt Herr X von Anbieter Y eine Bestätigung der Vertragskündigung auf den 31. Juli 2025, was dem Datum seines Wegzugs entspricht. Mit E-Mail vom 15. Juli 2025 an den Kunden beruft sich Anbieter Y auf eine Kündigung auf den 29. August 2025. Auch in der Stellungnahme spricht Anbieter Y von einer Vertragskündigung auf den 29. August 2025. Der Ombudsmann kann nicht nachvollziehen, weshalb der Anbieter dem Kunden zunächst die Kündigung auf den 31. Juli 2025 bestätigte und sich in der Folge auf eine Kündigung per 29. August 2025 beruft. Seiner Auffassung nach muss das erstkommunizierte Kündigungsdatum des 31. Juli 2025 massgebend sein.
Anbieter Y stellte dem Kunden für die Auflösung des Abonnementsvertrags X CHF 301.- Kündigungsgebühren in Rechnung, da es sich um eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer handle. Der Ombudsmann kann der eingereichten Bestellbestätigung vom 26. Februar 2024 entnehmen, dass eine 24-monatige Mindestvertragsdauer vorgesehen wurde. Die Bestellbestätigung vom 21. März 2025 sieht einen weiteren Rabatt für 24 Monate vor, jedoch keine Verlängerung der Mindestvertragsdauer. Vielmehr wird stipuliert, dass die vorhergegangene Vertragsdauer beibehalten wird. Somit ist davon auszugehen, dass die Mindestdauer des Vertrags anfangs 2026 ausläuft. Die Bestellbestätigung vom 26. Februar 2024 bestimmt zudem, dass bei einer Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer die wiederkehrenden monatlichen Abonnementsgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer zu bezahlen sind sowie eine Bearbeitungsgebühr. Der Ombudsmann geht – mangels anderweitiger Hinweise – davon aus, dass dies Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien wurde. Damit die Gebühren bei einer Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer auch gültiger Vertragsbestandteil werden konnten, muss deren Höhe im Vertrag selbst oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die Höhe der wiederkehrenden monatlichen Abonnementsgebühren bis zum Vertragsende ist im Vertrag bestimmbar. Die Bezahlung der monatlichen Abonnementsgebühren bis zum Ende der eigentlichen Mindestvertragsdauer im Falle einer vorzeitigen Kündigung konnte somit gültiger Vertragsbestandteil werden. Um die Höhe der Bearbeitungsgebühr – und somit die Gültigkeit ihrer Erhebung bei vorzeitiger Kündigung – zu eruieren, müssen die AGB herangezogen werden.
Ziffer X AGB sieht für Fälle einer vorzeitigen Kündigung Folgendes vor: «Unabhängig vom Kündigungsgrund wird die vereinbarte pauschale Entschädigung fällig. Falls keine pauschale Entschädigung vereinbart worden ist, hat der Kunde die monatlich wiederkehrenden Grundgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer in deren Summe zu bezahlen, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr.» Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich nicht aus dieser Ziffer. Sie ist lediglich der Liste der Servicegebühren zu entnehmen (CHF 100.-). Die Liste der Servicegebühren wird weder im Vertrag noch in den AGB explizit als Vertragsbestandteil aufgeführt. Die Bestellbestätigung erklärt «Factsheets and additional published product-related provisions in connection with the products at anbieter-y.ch / anbieter-y.ch/gtc» als Vertragsbestandteil. Ziffer X AGB «Geltungsbereich» verweist ebenfalls auf «www.anbieter-y.ch bzw. www.anbieter-y.ch/agb» als Vertragsbestandteile. Der zweite Link führt zu sämtlichen Vertragsbedingungen von Anbieter Y. Scrollt man runter, so findet man die Servicegebühren. Der Ombudsmann erachtet es als äusserst fraglich, ob die Höhe der Bearbeitungsgebühr somit genügend bestimmbar ist, um die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gültiger Vertragsbestandteil werden zu lassen. Ziffer X AGB verweist nicht auf die Liste der Servicegebühren. Ziffer X AGB erklärt zwar sämtliche unter dem Link «www.anbieter-y.ch/agb» abrufbare Dokumente als Vertragsbestandteile. Die Kundschaft muss jedoch durch einige Dokumente scrollen, um die Höhe der in Frage stehenden Gebühr zu finden. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass zumindest ein direkter Link auf die Servicegebühren verweisen sollte. Er ist deshalb der Auffassung, dass die Erhebung einer Servicegebühr in der Höhe von CHF 100.- nicht gültiger Vertragsbestandteil werden konnte. Der Betrag in der Höhe von CHF 100.- ist von Herrn X somit nicht geschuldet.
2.2. Zu den Kündigungsgebühren bei Wegzug ins Ausland
Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Restbetrag der Kündigungsgebühren – bestehend aus zwei monatlichen Abonnementsgebühren in der Höhe von jeweils CHF 101.70 – verhält. Wie bereits erwähnt, konnte die Erhebung der monatlichen Abonnementsgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer bei vorzeitiger Kündigung gültiger Vertragsbestandteil werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem andere Vereinbarungen vorgehen oder ob die Gebühren aus anderen Gründen ebenfalls zu stornieren sind.
Eine explizite Regelung in den AGB findet sich für den Wegzug ins Ausland nicht. Es ist jedoch festzuhalten, dass es gemäss Lehre und Rechtsprechung einem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass Dauerschuldverhältnisse – wie beispielsweise der Telekommunikationsvertrag – aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden können (BGE 128 III 428, E.3). Denn der Vertrag wird nicht mit einer einmaligen, sondern mit wiederholten Leistungen erbracht. Es erfolgt eine dauerhafte Zusammenarbeit, welche ein gewisses Mass an Vertrauen zwischen den Parteien voraussetzt. Daher gelten Dauerschuldverhältnisse unter dem Vorbehalt der Auflösung aus wichtigem Grund. Das Vertrauensverhältnis zwischen Kundinnen und Kunden und Anbietern beruht im Gegensatz zu besonderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag) jedoch nicht primär auf persönlicher Verbundenheit, sondern auf rein geschäftlichen Interessen. Grundsätzlich bezieht sich der wichtige Grund auf die Unzumutbarkeit, die Vertragsbeziehungen mit einer Partnerin oder einem Partner fortzuführen, die bzw. der eine schwere Vertragsverletzung begangen und somit das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis erschüttert hat. Aber auch eine gravierende Änderung der Umstände kann unter Umständen einen wichtigen Grund darstellen – beispielsweise, wenn die Kundschaft aus objektiver Sicht die Dienstleistungen faktisch nicht mehr nutzen kann. Die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bildet denn auch einen Unterfall der clausula rebus sic stantibus, welche in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann, wenn sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss verändert haben und damit eine Weiterführung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für mindestens einen der Vertragspartner als unzumutbar erscheint. Die Vertragsanpassung mittels clausula rebus sic stantibus setzt neben einer Veränderung der Verhältnisse auch die Unvorhersehbarkeit der eingetretenen Umstände sowie eine Äquivalenzstörung voraus. Die Äquivalenzstörung zeichnet sich dadurch aus, dass die eingetretenen Umstände eine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses auslösen. Bei vermögenswerten Leistungen muss es sich sogar um eine gravierende Äquivalenzstörung handeln, das heisst, es muss ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sein“ (BSK OR I-Wolfgang Wiegand, Art. 18 N 95 ff.; BGE 97 II 398).
Im vorliegenden Fall liegt gemäss den dem Ombudsmann vorliegenden Informationen keine schwere Vertragsverletzung seitens Anbieter Y vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien stark erschütterte. Jedoch ist davon auszugehen, dass Herr X die Dienstleistungen zum Abonnementsvertrag X an seinem neuen Wohnort in L nicht mehr nutzen kann. Dies ist objektiven Umständen geschuldet (keine oder sehr eingeschränkte Verfügbarkeit der Dienstleistungen am neuen Wohnort) und nicht etwa subjektiven Gründen (zum Beispiel die Wahl des Kunden, die Dienstleistungen trotz Verfügbarkeit nicht mehr zu nutzen) zuzuordnen. Sodann ist zu beachten, dass Anbieter Y beispielsweise den Umzug in der Schweiz ohne Verfügbarkeit der Dienstleistungen am neuen Wohnort in Ziffer X AGB als wichtigen Grund anerkennt. Die Situation eines Wegzugs ins Ausland ist nicht bedeutend anders, denn auch hier sind die Dienstleistungen – wie bereits erwähnt – oftmals nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar. Somit kann nach Auffassung des Ombudsmannes ein wichtiger Grund vorliegen, der eine sofortige kostenfreie Vertragsauflösung ermöglicht.
Jedoch bleibt unklar, ob die Änderung der Umstände (also Wegzug ins Ausland) tatsächlich unvorhergesehen war. Je mehr bei Vertragsschluss oder bei der Vertragsänderung vom 21. März 2025 (vier Monate vor dem Wegzug) bereits mit der Möglichkeit eines Wegzugs gerechnet werden konnte, desto weniger würde der Wegzug in der Folge als wichtigen Grund angesehen werden können. Herr X führt in seiner E-Mail an die Schlichtungsstelle vom 21. Juli 2025 aus, dass der Wegzug bei Vertragsschluss nicht geplant war. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er für den Kunden bei Abschluss des Vertrags beziehungsweise bei Vertragsverlängerung vorhersehbar gewesen war. Mangels Beweiserhebungsbefugnissen kann der Ombudsmann die diesbezügliche Sachlage nicht genauer abklären.
Herr X meldete sich ungefähr einen Monat vor seinem Wegzug bei Anbieter Y. Ob ihm das Datum des Wegzugs bereits früher bekannt war und zu erwarten gewesen wäre, dass er die Kündigung früher ausspricht, kann der Ombudsmann nicht abklären. Anbieter Y führt in der Stellungnahme aus, dass ein Wegzug ins Ausland die Kundschaft nicht von der Bezahlung der Kündigungsgebühren befreie. Denn auch bei spontanen oder unvorhergesehenen Auswanderungen müssten die Kündigungsfristen beachtet werden. Die Reduktion auf den Betrag der Abonnementsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 101.70 stelle bereits ein Entgegenkommen dar.
Der Ombudsmann schlägt vor, dass Herr X im Sinne einer Kompromisslösung die Hälfte des Betrags der verlangten Abonnementsgebühren in der Höhe von CHF 201.-, also CHF 100.50, bezahlt. Die Gesamtgutschrift des Anbieters beträgt somit CHF 200.50 (CHF 100.- + CHF 100.50). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Wegzug des Kunden ein wichtiger Grund vorliegen kann, der ihn zur sofortigen kostenfreien Auflösung des Abonnementsvertrags berechtigen könnte, im vorliegenden Fall jedoch nicht geklärt werden kann, ob diese Änderung der Umstände bei Vertragsschluss beziehungsweise bei Vertragsverlängerung unvorhersehbar gewesen ist.
Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y erstellt innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens eine Gutschrift in der Höhe von CHF 200.50 im Kundenkonto von Herrn X.
- Anbieter Y stellt Herrn X innert 5 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens einen Einzahlungsschein für den Betrag in der Höhe von CHF 100.50 zu.
- Herr X bezahlt den Betrag in der Höhe von CHF 100.50 nach Erhalt des Einzahlungsscheins gemäss Ziffer E/2 innert den von Anbieter Y vorgesehenen Zahlungsfristen.
- Nach Erfüllung von Ziffer E/1 bis E/3 erklären sich die Parteien in Bezug auf den Abonnementsvertrag X von Herrn X per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
- Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.