Rückzahlung einer Sicherheitsleistung
Herr X leistete sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2005 eine Sicherheitsleistung (Sicherheitshinterlegung) in der Höhe von CHF 500.- bzw. 950.-. Ihm wurde damals versichert, dass er das Geld nach zwei Jahren automatisch zurückerhalten würde, sobald seine Zahlungen wieder regelmässig eingehen würden. Als Herr X das Vertragsverhältnis per Ende Oktober 2024 kündigte, forderte er vom Anbieter Y die Erstattung der von ihm geleisteten Sicherheitsleistungen aus den Jahren 2002 & 2005. Während sich Herr X auf den Standpunkt stellt, stets einen Anspruch auf Rückerstattung zu haben, stellt sich der Anbieter Y auf den Standpunkt, dass Sicherheitsleistungen automatisch nach zwei Jahren und bei guter Zahlungsmoral breits zurückerstattet worden seien. Eine Rückerstattung sei dehalb bereits vor 20 Jahren erfolgt. Zudem sei, selbst wenn keine Rückerstattung erfolgt wäre, der Anspruch nach der zehnjährigen Frist verjährt. Der Ombudsmann hielt fest, dass die Verjährung im vorliegenden Fall mit Fälligkeit der Forderung zur Rückzahlung zu laufen begann und nicht wie vom Anbieter angedeutet zu einem früheren Zeitpunkt. Im Schlichtungsverfahren konnten Bestand und Fälligkeit der Forderung nicht abschliessend geklärt werden. Im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung schlug der Ombudsmann vor, dass der Anbieter Y Herrn X die Hälfte des Betrags (CHF 725.-) auf sein Bankkonto überweist.
Schlichtungsvorschlag
Am 7.2.2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe des Kunden samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.
Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente des Kunden als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.
A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN
Dem Schlichtungsbegehren von Herrn X wird Folgendes entnommen:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Im Jahr 2002 musste ich aufgrund versäumter Zahlungen eine Sicherheitsleistung von 500 CHF bei Anbieter Y hinterlegen (Sicherheitshinterlegung). Damals hiess es ich würde das Geld zurückbekommen wenn die Zahlungen wieder regelmässig werden. Im Jahr 2005 musste ich wieder eine Sicherheitsleistung hinterlegen in Höhe von CHF 950.- da ich weiterhin nicht rechtzeitig zahlte und mein Anschluss (XXX XXX XX XX) gesperrt wurde. Lange Rede kurzer Sinn. Den Vertrag habe ich auf Ende Oktober 2024 bei Anbieter Y gekündet gehabt und auch telefonisch gefragt, ob ich die Sicherheitshinterlegungen erhalte. Eine Frau hat mir am Telefon versichert, dass das ausgelöst wird, sobald die Kündigung durch ich und ich mir keine Sorgen machen müsse, da man die Hinterlegung im System sieht. Als ich nach ein paar Wochen immer noch keine Rückzahlung erhalten habe, hat man mir am Telefon plötzlich gesagt, ja die Zahlungen sind zu alt und normalerweise hätte spätestens 12 Monate nach der zweiten Sicherheitshinterlegung eine Rückzahlung erfolgen müssen, sie das aber im System nicht soweit Rückverfolgen können, da die Aufbewahrungsfrist vorüber sei. Ich verstehe Anbieter Y nicht. Ich habe von der Bank alle Auszahlungen nach 2005 durch Anbieter Y überprüfen lassen, nichts. Es ist eine absolute Frechheit, dem kleinen Mann über 1450 Fr. abzwacken zu wollen. Ich habe alle Belege und Kontoauszüge und Kommunikation per Mail, leider fehlen mir die Aufnahmen, wo man mir am Telefon versichert hat, dass das die Hinterlegungen sichtbar sind.“
B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS
Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:
„Vielen Dank für die Übermittlung des Schlichtungsvorschlags von Herrn X, welchen wir sorgfältig geprüft haben. Gerne möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme mit einigen Präzisierungen vorlegen.
Gemäss unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann Anbieter Y bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden Sicherheitsleistungen verlangen. Bei Neuverträgen und nach einer manuellen Solvenzprüfung ist es erforderlich, den Kunden darüber zu informieren, dass für die Aktivierung eine Vorauszahlung zu leisten ist. Zahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, wird der Auftrag automatisch beendet und der Anschluss nicht aktiviert.
Unter Abschnitt X "Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen" der AGB ist folgendes festgehalten: Sicherheit: Falls Anbieter Y Zweifel an der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen hat oder das Inkasso von Forderungen erschwert wird, kann Anbieter Y eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Wenn der Kunde diese nicht leistet, können von Anbieter Y die gleichen Massnahmen, wie beim Zahlungsverzug ergriffen werden. Sicherheiten in Form einer Barhinterlegung werden zum Zinssatz von Sparkonten verzinst. Anbieter Y kann alle Forderungen gegen den Kunden mit den geleisteten Sicherheiten verrechnen.
Anbieter Y hat damals Sicherheitsleistungen automatisch nach zwei Jahren und einer guten Zahlungsmoral zurückbezahlt. Vor mehr als 20 Jahren erfolgte bereits eine Rückzahlung der Sicherheitsleistung. In unseren Systemen finden sich keine Hinweise darauf, dass derzeit eine weitere Rückzahlung aussteht.
Leider können wir heute keinen entsprechenden Rückerstattungsbeleg mehr vorlegen. Es oblag dem Kunden, sich nach dem Verbleib des Geldes zu erkundigen. Wenn eine Rückerstattung erforderlich gewesen wäre, hätte Anbieter Y dies dokumentiert oder die Garantiehinterlage zurückgezahlt. Selbst wenn keine Rückerstattung erfolgt sein sollte, besteht nach Ablauf einer 10-jährigen Verjährungsfrist kein Anspruch mehr auf Rückzahlung.
Wir hoffen, dass diese Informationen Ihr Verständnis für unsere Prozesse vertiefen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und bedanken uns für Ihr Vertrauen in Anbieter Y.“
C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.
Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.
Herr X macht geltend, den Anbieter vermehrt betreffend die Rückerstattung der Gebühren kontaktiert zu haben. Der Kunde legte seinen Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.
D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS
1. Ausgangslage und Problemstellung
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob Herr X den Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 1450.- von Anbieter Y zurückfordern kann.
Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.
2. Zur Überprüfung des Sachverhalts durch den Ombudsmann
Der Ombudsmann schickt an dieser Stelle bereits voraus, dass die genaue Sachlage in Bezug auf den Bestand und die Durchsetzbarkeit der Forderung des Kunden im Schlichtungsverfahren leider nicht überprüft werden kann. Denn die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und kann somit weder Beweise erheben noch vertiefte technische Abklärungen zu Ursachen und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten treffen.
Die Einschätzungen des Ombudsmanns basieren somit vornehmlich auf den Sachverhaltsdarstellungen und den zusätzlich zur Verfügung gestellten Dokumenten der Parteien.
3. Zum Bestand der Forderung
Damit Herr X den Betrag in der Höhe von CHF 1450.- einfordern kann, muss die Forderung zunächst überhaupt bestehen. Er macht geltend, im Jahr 2002 CHF 500.- und im Jahr 2005 CHF 950.- als Sicherheit an Anbieter Y geleistet zu haben. Der Ombudsmann kann diese Vereinbarungen den eingereichten Verträgen V zur Nummer 06X XXX XX XX entnehmen. Anbieter Y sieht solche Sicherheitszahlungen gemäss Ziffer X AGB in folgenden Fällen vor: «[…] Hat Anbieter Y Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann Anbieter Y auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde sie nicht, kann Anbieter Y die gleichen Massnahmen treffen wie beim Zahlungsverzug. Sicherheiten in Form einer Barhinterlegung werden zum Zinssatz für Sparkonti verzinst. Anbieter Y kann alle Forderungen gegen den Kunden mit geleisteten Sicherheiten verrechnen.»
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass Herr X diese Sicherheitsleistungen erbrachte. Anbieter Y macht in der Stellungnahme geltend, dass die Sicherheitszahlungen bei guter Zahlungsmoral nach zwei Jahren automatisch zurückbezahlt werden. Die Kundschaft hat also Anspruch darauf, das zu Zwecken der Sicherheit geleistete Geld zurückerstattet zu erhalten.
Herr X macht geltend, die Sicherheitsleistungen noch nicht zurückerhalten zu haben. Als er den Vertrag im Oktober 2024 gekündigt habe, habe er nachgefragt, ob er die Sicherheitsleistungen ausbezahlt erhalten könne. Dabei sei ihm versichert worden, dass die Auszahlung nach einer Kündigung automatisch geschehe. Auf seine erneute Nachfrage hin sei ihm erklärt worden, dass die Rückzahlung spätestens 12 Monate nach der zweiten Sicherheitsleistung habe erfolgen müssen und dies nun nicht mehr abgeklärt werden könne, da die Aufbewahrungsfrist vorbei sei.
Es ist somit festzuhalten, dass die Angaben der Parteien in Bezug auf den Bestand der Forderung diametral auseinandergehen: Während sich Herr X auf den Standpunkt stellt, stets einen Anspruch auf Rückerstattung zu haben, ist Anbieter Y der Ansicht, dass die Rückerstattung bereits erfolgt sei. Einen Zahlungsbeleg reichte der Anbieter nicht ein. Herr X legte der Schlichtungsstelle einen Kontoauszug vom Jahr 2006 bis und mit 2009 vor. Dieser weist keine Rückerstattung der Sicherheitsleistungen auf. Mangels Beweiserhebungsbefugnis kann der Ombudsmann jedoch nicht abklären, ob die Rückerstattung früher oder auf ein anderes Konto erfolgte oder ob – wie in Ziffer X AGB explizit erwähnt – Forderungen gegen den Kunden mit geleisteten Sicherheiten verrechnet wurden und der Kunde somit keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung hat. Der Ombudsmann hält fest, dass er die Ausführungen des Kunden, keine Rückerstattungen erhalten zu haben, zwar grundsätzlich als glaubhaft erachtet, er jedoch aufgrund seiner mangenden Beweiserhebungsbefugnis die Frage des Bestands der Forderung nicht abschliessend beantworten kann.
4. Zur Durchsetzbarkeit der Forderung
Besteht eine gültige Forderung – was im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden konnte – so kann deren Durchsetzbarkeit durch Eintritt der Verjährung gehemmt werden. Dies bedeutet, dass eine verjährte Forderung nicht mehr gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann. Nach einer bestimmten Zeit kann sich also ein Schuldner weigern, eine vielleicht gerechtfertigte Forderung zu bezahlen. Sieht das Bundeszivilrecht nichts anderes vor, so verjähren Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 Obligationenrecht / OR / SR 220). Anbieter Y stellt sich auf den Standpunkt, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1450.- ohnehin verjährt sei, da die Rückerstattung anfangs der 2000er Jahre hätte erfolgen müssen (sollte sie entgegen ihrer Auffassung nicht tatsächlich erfolgt sein) und somit im Jahre 2025 nicht mehr gefordert werden könne.
Zur Verjährung sind im konkreten Falle einige Präzisierungen anzubringen, die der Ombudsmann im Folgenden erläutert.
Da im vorliegenden Fall keine Verjährungsregel greift, die der Grundregel von Art. 127 OR vorgeht, findet die 10-jährige Verjährungsfrist auf die Forderung in der Höhe von CHF 1450.- Anwendung. Um zu prüfen, wann die Verjährungsfrist abläuft und wann somit die Durchsetzung einer Forderung gehemmt werden kann, muss das Startdatum der Verjährungsfrist ermittelt werden.
Die Verjährung beginnt im Allgemeinen mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger berechtigt ist, die Erfüllung zu verlangen. Es steht den Parteien frei, diesen Moment selbst zu bestimmen. Somit ist in der Folge zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls was die Parteien in Bezug auf die Fälligkeit vereinbart haben.
Anbieter Y macht in der Stellungnahme geltend, dass Sicherheitsleistungen bei guter Zahlungsmoral automatisch nach zwei Jahren zurückbezahlt werden. Hat dies zur Folge, dass die Kundschaft zu diesem Zeitpunkt die Rückzahlung verlangen kann, so kann die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung auf diesen Zeitpunkt festgelegt werden. Dies würde bedeuten, dass bei Vorliegen guter Zahlungsmoral die Forderung auf Rückerstattung der im Jahre 2002 bezahlten Sicherheitsleistung im Jahre 2014 und der im Jahre 2005 bezahlten Sicherheitsleistung im Jahre 2017 verjährte. Wie Herr X in einer E-Mail an den Anbieter im Dezember 2024 geltend macht, ist jedoch durchaus möglich, dass die Zahlungsmoral von Herrn X im Jahre 2004 nicht als gut eingeschätzt wurde, musste er doch im Herbst 2005 bereits wieder eine Sicherheitsleistung bezahlen. Es ist somit möglich, dass die Fälligkeit der Forderung auf Rückzahlung auch auf einem späteren Zeitpunkt festzulegen ist. Dies zeigt, dass bei Festlegung der Fälligkeit auf den von Anbieter Y erwähnten Zeitpunkt die Verjährung zwar wahrscheinlich eingetreten ist, aber nicht ganz klar ist, in welchem Jahr. An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass dem Ombudsmann keine Angaben vorliegen, die die von Anbieter Y erwähnte Vereinbarung der automatischen Rückzahlung nach zwei Jahren bei guter Zahlungsmoral nahelegen würden. Der Ombudsmann kann weder den eingereichten Vertragsdokumenten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch den Besonderen Bedingungen Festnetztelefonie, die bei Vertragsschluss global übernommen wurden, eine solche Vereinbarung entnehmen. Trafen die Parteien keine Vereinbarung betreffend den Fälligkeitszeitpunkt, so gilt Art. 75 OR. Gemäss Art. 75 OR kann die Erfüllung einer Forderung sogleich gefordert werden, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht oder die Natur des Rechtsverhältnisses nicht etwas anderes bestimmt. Im Rahmen von Sicherheitsleistungen ist eine sofortige Rückforderung natürlich nicht sinnvoll. Es ist wohl davon auszugehen, dass ohne spezielle Vereinbarung für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung abzustellen ist. Schliesslich wird der Sicherheitsleistung zu diesem Zeitpunkt – sollten denn die Schulden der Kundschaft bereits beglichen sein – die Grundlage entzogen.
Aufgrund der – wie bereits mehrfach erwähnten – mangelnden Beweiserhebungsbefugnis des Ombudsmannes kann er nicht abklären, ob die Parteien mündlich oder mittels anderen Dokumenten Vereinbarungen über die Fälligkeit trafen. Er kann die Frage des Zeitpunkts der Fälligkeit der Rückzahlungsforderung – ebenso wie deren Bestand – somit nicht abschliessend klären.
Im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung ist mit Blick auf die Verjährung jedoch ohnehin zusätzlich festzuhalten, dass Herr X von den Jahren 2002 bis 2005 mangels anderweitiger Information des Anbieters wohl wahrscheinlich nicht davon ausgehen musste, als Kunde mit guter Zahlungsmoral zu gelten und somit die Rückerstattung der Zahlung in der Höhe von CHF 500.- verlangen zu können. Schliesslich hatte er – wie bereits erwähnt – schon im Herbst 2005 erneut eine deutlich höhere Sicherheitszahlung in der Höhe von CHF 950.- zu leisten. Auch wenn die Parteien den Fälligkeitszeitpunkt der Rückzahlungsforderung also vertraglich bestimmten, geht der Ombudsmann davon aus, dass für den Kunden unklar war, wann er die Rückzahlung verlangen konnte. Er schien davon auszugehen, dass er die Rückzahlung erst bei Vertragsauflösung fordern könne, die Forderung also erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird. Auch wenn durchaus möglich ist, dass die Verjährungsfrist vor Kenntnis der Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt und dies vorliegend der Fall sein könnte, ist im Schlichtungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Verjährungseintritt vor Kenntnis der Fälligkeit der Rückforderung – also vor Kenntnis der Möglichkeit, die Rückzahlung zu fordern – für den Kunden eine äusserst nachteilige Situation darstellt.
Der Ombudsmann hält somit zusammenfassend fest: Sollte die Forderung des Kunden in der Höhe von CHF 1450.- noch Bestand haben, so sollte Anbieter Y den Betrag nach Auffassung des Ombudsmannes an Herrn X zurückbezahlen. Mangels Beweiserhebungsbefugnissen kann der Ombudsmann jedoch nicht abschliessend abklären, ob die Forderung des Kunden tatsächlich noch besteht. Im Sinne einer einvernehmlichen Streitbeilegung schlägt er vor, dass Anbieter Y Herrn X die Hälfte des Betrags, also CHF 725.-, auf sein Bankkonto überweist.
Diesen Vorschlag erachtet der Ombudsmann unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als sachgerecht. Sollte die Umsetzung des Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.
E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG
- Anbieter Y überweist innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Betrag in der Höhe von CHF 725.- auf das Bankkonto von Herrn X.
- Die Bankangaben von Herrn X lauten:
Name des Kontoinhabers: X
Name der Bank: XXX
IBAN: CHXX XXXX XXXX XXXX XXXX X - Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.