Unrechtmässiger Halterwechsel nach Portierung

X bestreitet die Rechtmässigkeit der Nummernportierung und des Halterwechsels zu Z und verlangt die Freigabe der bisher von ihr verwendeten Nummer. Der Ombudsmann hält im Schlichtungsvorschlag fest, dass zwar die Portierung der Nummer aufgrund der Unterzeichnung des Portierungsformulars durch X korrekt erfolgte, der gleichzeitig vorgenommene Halterwechsel aber mangels Zustimmung von X nicht zulässig war. Durch den unbefugten Halterwechsel konnte X ihre eigene Nummer nicht mehr benutzen. Von einem Halterwechsel war auf dem von Frau X unterzeichneten Portierungsformular nichts erwähnt. Auf dem Portierungsformular wird ausdrücklich statuiert, dass die Halterin der Nummer den Telekomdienstleister wechseln und ihre aktuelle(n) Telefonnummer(n) behalten möchte. Der Ombudsmann schlug deshalb vor, dass der von Z abgeschlossene Vertrag mit der portierten Nummer von X unverzüglich ohne Kosten aufgelöst und die Nummer als Prepaid auf den Namen von X zur anschliessenden Portierung zu einem anderen Anbieter zur Verfügung gestellt werden soll.

SCHLICHTUNGSVORSCHLAG

Am 2. September 2025 leitete der Ombudsmann ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien ein. In diesem Zusammenhang prüfte er die Eingabe der Kundin samt allen dazu übermittelten Dokumenten und forderte beim betroffenen Anbieter eine Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen unterbreitet der Ombudsmann den vorliegenden Schlichtungsvorschlag.

Der Schlichtungsvorschlag berücksichtigt sowohl die rechtlichen Bestimmungen, einzelne Argumente der Kundin als auch einzelne Argumente des Anbieters. Rechtliche Erörterungen werden - soweit notwendig - ebenfalls miteinbezogen. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens werden nur die wesentlichen Punkte des Schlichtungsbegehrens und der Stellungnahme des Anbieters berücksichtigt. Der Ombudsmann kann die Argumente der Parteien nicht wie in einem Gerichtsverfahren überprüfen.

A. AUSFÜHRUNGEN IM SCHLICHTUNGSBEGEHREN

Dem Schlichtungsbegehren von Frau X wird Folgendes entnommen:

«Herr Z hat das Einverständnis von mir bekommen, die Rufnummern von Z zu Y zu portieren. Er behauptet ich hätte die Vollmachten unterschrieben, wenn das so ist, ich habe nie einen gesamten Vertrag gesehen und nie und nimmer hätte ich zugestimmt unsere Namen zu ändern. Jetzt sind unsere Namen bei Y unter E.T. registriert und er hat durch dies eine Promotion (Fernseher, Wert: 2'399CHF) von Y bekommen. Ich habe alles versucht um die Nummern zurück zu bekommen, mit allen Beweisen, doch ich bekam nicht einmal Auskunft über unsere ehemaligen Nummern. Sämtliche Unterlagen habe ich Ihnen bereits zugesandt. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.»

B. STELLUNGNAHME DES ANBIETERS

Der Stellungnahme von Anbieter Y wird Folgendes entnommen:

«In Bezug auf das erhaltene Schlichtungsbegehren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Übernahme der Rufnummern anhand einer Portierung stattfand. Damit eine Übernahme erfolgen kann, benötigen wir die unterzeichneten Portierungsformulare. Sobald wir diese erhalten, werden Sie dem aktuellen Anbieter zugestellt, welche die Kundendaten prüft. Sofern diese Daten übereinstimmen, erhalten wir im Anschluss die Bestätigung, die Zusage sowie das Datum, wann die Übernahme erfolgen wird.

Da die Übernahme der Rufnummern zustande kam, können wir Ihnen hiermit bestätigen, dass die Übertragungen wahrheitsgetreu stattfanden. Für die Rufnummer 07X XXX XX XX besitzen wir das unterzeichnete Portierungsformular (befindet sich im Anhang dieser E-Mail). Die Rufnummern 07X XXX XX XX, 07X XXX XX XX und 07X XXX XX XX wurden digital unterzeichnet welche seine Gültigkeit besitzen, jedoch dem System nicht entnommen werden können.

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass aus Datenschutzgründen seit der Übernahme der Rufnummern keine weitere Auskunft möglich ist, da die Rufnummern auf eine Drittperson (Herr Z) lauten wobei dieser der Vertragspartner von Y ist.

Frau X hat uns bereits am 21. August 2024 schriftlich um Auskunft zum Vertrag gebeten (das Schreiben befindet sich im Anhang dieser E-Mail). Daraufhin kontaktierten wir Frau X am 1. September 2025 und teilten Ihr mit, keine Informationen teilen zu dürfen, da Sie nicht die Vertragspartnerin von Y ist. Sie bestätigte uns, die Formulare unterzeichnet zu haben, jedoch zu diesem Zeitpunkt Alkohol- sowie Medikamte- Probleme besessen zu haben, weshalb Herr Z die Situation ausgenutzt hat, um von der Promotion eines Gratis-Fernsehers zu gelangen. Wir baten Sie, mit Herr Z in Kontakt zu treten, um das Anliegen zu lösen, wobei Sie uns in Kenntnis setzte, dass Herr Z Sie überall blockiert hat.

Die Promotion eines Gratis-Fernsehers steht in keinem Zusammenhang zusätzlicher Mobilabonnemente. Diese Promotion erhält der Kunde, bei einem Bezug eins Home-Abonnements (TV- und Internet).

Aus diesen Gründen bitten wir um einen Rückzug des Schlichtungsbegehrens da wir keine Auskunft geben dürfen.»

C. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN

Gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG / SR 784.10) und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV / SR 787.101.1) kann die Schlichtungsstelle für Kommunikation bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbietern von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten angerufen werden. Die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind in Art. 45 Abs. 2 FDV sowie Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements der Schlichtungsstelle für Kommunikation geregelt: Das Schlichtungsbegehren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden. Die einreichende Partei muss glaubhaft darlegen, dass sie mit der anderen Partei in der Regel während der letzten 12 Monate eine Lösung gesucht hat. Das Schlichtungsbegehren darf nicht offensichtlich missbräuchlich sein und es darf sich kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befassen oder befasst haben.

Die Schlichtungsstelle prüfte die eingereichten Unterlagen und konnte keine offensichtliche Missbräuchlichkeit gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV feststellen.

Frau X kontaktierte Anbieter Y mehrfach, um eine Lösung zu finden – ohne Erfolg.

Frau X legte ihren Versuch zur Einigung mit Anbieter Y glaubhaft dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens erfüllt sind, ist der Ombudsmann zuständig, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien zu vermitteln.

D. ÜBERLEGUNGEN DES OMBUDSMANNS

1. Ausgangslage und Problemstellung

Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es um die Frage, ob die Portierung und der Halterwechsel der Rufnummern rechtmässig vorgenommen wurde.

Der Ombudsmann prüft die Sach- und Rechtslage und stellt den Parteien einen Lösungsvorschlag zu.

2. Zum vorliegenden Fall

Im Oktober 2024 wurden die folgenden Nummern von Anbieter Z zu Anbieter Y portiert: 07X XXX XX XX, 07X XXX XX XX, 07X XXX XX XX und 07X XXX XX XX. Unbestritten ist, dass Frau X das Portierungsformular zu der von ihr genutzten Nummer 07X XXX XX XX unterzeichnete. Die Portierungsformulare der anderen Nummern (die von den Kindern von Frau X genutzt wurden) sind gemäss Stellungnahme des Anbieters «digital unterzeichnet» worden und nicht mehr aus dem System extrahierbar. Mit der Portierung der fraglichen Nummern fand offenbar auch ein Halterwechsel der Nummer von Frau X zu Herr Z statt. Frau X beanstandet, dass die Portierung und der Halterwechsel zu Herr Z nicht rechtmässig durchgeführt wurde und verlangt die Freigabe der Nummern.

3. Allgemeines zur Nummernportierung

Die Bestimmungen zur Nummernportabilität finden sich seit dem 1. Januar 2021 in den Art. 34 bis 34e FDV. Gemäss Art. 34 ff. FDV müssen die Anbieter ihrer Kundschaft die Möglichkeit bieten, ihre Rufnummer zu behalten, wenn sie den Anbieter wechseln wollen. Dies geht aus Art. 28 Abs. 5 FMG hervor, wonach die Anbieter die Rufnummerportierung sicherstellen sollen. Nach Art. 34a Abs. 4 FDV erlässt das BAKOM die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften. Diese sind seit dem 1. Januar 2021 im Anhang 1.10 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113/1.10). Portiert werden können Mobil- sowie Festnetzrufnummern. Die Kundin oder der Kunde muss den neuen Anbieter mit der Portierung der bisherigen Rufnummer beauftragen. Das dafür vorgesehene Portierungsformular ist von der Vertragsinhaberin bzw. vom Vertragsinhaber vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Hierzu muss beachtet werden, dass die Angaben zur Person auf dem Portierungsformular mit den Angaben auf dem Vertrag des alten Anbieters übereinstimmen. Der ursprüngliche Anbieter muss die Portierung innerhalb von ein (Mobilrufnummer) bis zwei (Festnetzrufnummer) Arbeitstagen bestätigen oder mit einer Begründung zurückweisen. Die Ablehnungsgründe bestehen gemäss ONP Document for Implementation (S. 24 ff.; abrufbar auf www.teldas.ch) hauptsächlich in der fehlerhaften Ausfüllung des Portierungsformulars. Der ursprüngliche Anbieter lehnt die Portierung ab, wenn

  • der Name des Vertragsinhabers nicht mit dem auf dem Formular angegebenen Namen übereinstimmt (korrekte Angabe des Vor- und Nachnamens, wie diese auf dem Vertrag des ursprünglichen Anbieters angegeben sind),
  • die zu portierende Rufnummer nicht korrekt angegeben wird,
  • die Kundschaft nicht angibt, ob der Vertrag beim ursprünglichen Anbieter vorzeitig oder ordentlich gekündigt werden soll oder
  • das Portierungsformular nicht, oder von einer nicht berechtigen Person unterzeichnet wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Portierung gemäss den dem Ombudsmann vorliegenden Informationen vollzogen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem alten Anbieter Z zum Zeitpunkt der Portierung keine Mängel am Formular vorlagen bzw. keine Unstimmigkeiten zwischen den Angaben auf dem Formular und den Daten des tatsächlichen Inhabers der Nummern bestanden. Dem Ombudsmann liegt insbesondere ein Portierungsformular zur Nummer 07X XXX XX XX vor, das am 8. Oktober 2024 von Frau X persönlich unterschrieben wurde. Zu den anderen Nummern liegen dem Ombudsmann - wie oben erwähnt - zwar keine Portierungsformulare vor, jedoch muss davon ausgegangen werden, dass auch diese eingereicht wurden. Schliesslich hat Frau X laut ihrem Schlichtungsbegehren dem Portierungsprozess selbst zugestimmt.

Aus fernmelderechtlicher Sicht schien die Portierung der Nummern korrekt abgelaufen zu sein, zumindest in Bezug auf die Nummer 07X XXX XX XX. Ob die fernmelderechtlichen Vorgaben auch bei der Portierung der restlichen Nummern eingehalten wurden, ist insofern zweifelhaft, als Anbieter Y keine Belege vorweisen und lediglich von einer «digitalen Unterzeichnung» spricht. Immerhin bestätigt Frau X – wie bereits erwähnt – das Einverständnis zur Portierung aller fraglichen Nummern von Anbieter Z zu Anbieter Y.

Rechtlich problematisch ist hingegen die Tatsache, dass die Nummern mit der Portierung zu Anbieter Y nicht zu Frau X als Halterin der Nummern (oder – wie es auf dem Portierungsformular heisst – rechtliche Inhaberin der Nummer) erfolgte, sondern an eine Drittperson (Herr Z). Frau X gibt an, über diesen Halterwechsel nicht informiert gewesen zu sein und diesem auch nie zugestimmt zu haben. Dies erscheint insofern glaubhaft, als sie ihre eigene Nummer nach der Nummernportierung nicht mehr benutzen konnte und dies nicht das Ziel der Einwilligung zur Nummernportierung gewesen sein konnte. Auf dem von Frau X unterzeichneten Portierungsformular vom 8. Oktober 2024 ist kein Halterwechsel erwähnt, sondern es wird ausdrücklich statuiert, dass die Halterin der Nummer den Telekomdienstleister wechseln und ihre aktuelle(n) Telefonnummer(n) behalten möchte:

«Ich möchte meinen Telekomdienstanbieter wechseln und meine aktuell(n) Telefonnummer(n) behalten.»

Die Vollmacht zur Portierung von Nummern kann nur vom Vertragsinhaber mit den ihm vertraglich zugewiesenen Nummern erteilt werden. Damit diese Person die Nummern auch behalten und weiter benützen kann beim neuen Anbieter, muss der Vertragsinhaber beim neuen Anbieter mit dem Vertragsinhaber beim alten Anbieter identisch sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Portierung der Nummern explizit ein Halterwechsel vereinbart wurde oder eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

Im vorliegenden Fall liegt weder eine Vereinbarung zu einem Halterwechsel noch eine Vollmacht dazu von Frau X vor. Im Gegenteil – sie stimmte einem vermeintlichen Halterwechsel nicht zu.

Der durch Anbieter Y unbefugt vorgenommene Halterwechsel ihrer Nummer 07X XXX XX XX zu einer Drittperson kann einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Frau X zur Folge haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Drittperson die Nummer von Frau X für falsche Identifikationszwecke missbraucht. Auch hat diese Person allenfalls Zugang zu Informationen, die nicht für sie bestimmt sind. Mangels weiterer Informationen ist es für den Ombudsmann nicht möglich, die Tragweite der Rechtsverletzungen abzuschätzen. Die Vermutung liegt nahe, dass diese Ausführungen zur Nummer 07X XXX XX XX auch für die Nummern 07X XXX XX XX, 07X XXX XX XX und 07X XXX XX XX ihre Geltung haben könnten.

Der Ombudsmann schlägt vor, dass der von der Drittperson abgeschlossene Vertrag zur Nummer 07X XXX XX XX wegen Widerrechtlichkeit unverzüglich ohne Kosten aufgelöst und die Nummer 07X XXX XX XX als Prepaid auf den Namen von Frau X zur anschliessenden Portierung zu einem anderen Anbieter zur Verfügung steht.

Das von der Drittperson erhaltene TV-Gerät scheint gemäss Angaben des Anbieters nicht in Zusammenhang mit den Mobilverträgen zu stehen. Der Ombudsmann geht vorliegend somit nicht weiter auf diese Problematik ein. Immerhin schlägt er vor, dass Anbieter Y als Entschädigung Frau X den Gegenwert des TV-Geräts von rund CHF 2'400.00 sowie zusätzlich CHF 600.- auf ihr Bankkonto überweist.

Sollte die Umsetzung dieses Schlichtungsvorschlags bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung ganz oder teilweise erfolgt sein, so gilt die Vereinbarung in diesem Punkt als erfüllt. Diesbezügliche Rechte und Pflichten fallen dahin.

E. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

  1. Anbieter Y löst den Vertrag zur Nummer 07X XXX XX XX innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens ohne Kostenfolge auf.
  2. Anbieter Y stellt die Nummer 07X XXX XX XX innert 5 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens als Prepaid auf den Namen von Frau X zur Portierung zu einem beliebigen Anbieter zur Verfügung.
  3. Frau X teilt der Schlichtungsstelle Telekommunikation mit der Rückmeldung zum Schlichtungsvorschlag ihre Bankangaben mit (Inhaber, IBAN, Bankname).
  4. Anbieter Y überweist Frau X innert 20 Tagen nach Erhalt der Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens einen Betrag in der Höhe von CHF 3'000.- auf ihr Bankkonto.
  5. Nach Erfüllung von Ziffer E.1 bis E.4 des Schlichtungsvorschlags erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
  6. Diese Schlichtungsvereinbarung wird von beiden Parteien freiwillig und ohne Schuldeingeständnis angenommen.